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Dies ist eine alte Version von InfoRFallloesungInternetapotheke erstellt von Jorina Lossau am 2013-03-01 16:13:05.
Informationsrecht
Fall 11 - Internetapotheke
A ist ein niederländischer Apotheker. Er ist Inhaber der Internetadresse „0800Doc.Morris.com”. Diese betrieb und betreibt eine Internetapotheke, bei der sich die Kunden über die Internetadresse über Arzneimittel informieren, Fragen an Pharmazeuten stellen und frei verkäufliche wie auch verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen können, wobei ihr Angebot auch in deutscher Sprache abrufbar ist. Die bestellte Ware wird – ggf. nach Einsendung des entsprechenden ärztlichen Rezepts – von den Niederlanden aus per Boten oder Post an den Besteller verschickt; hierbei wird darauf geachtet, dass nur die für den persönlichen Bedarf üblichen Mengen bezogen werden. Die Zulassung der Arzneimittel richtet sich nach niederländischem Recht. Hinsichtlich der Verschreibungspflicht wird, wenn in den Niederlanden und im Empfangsstaat unterschiedliche Regelungen bestehen, die jeweils strengere Bestimmung zu Grunde gelegt. Eine persönliche Beratung kann der Patient per E-Mail oder telefonisch einholen. Zur Beantwortung allgemeiner Fragen zur Gesundheit und zu Arzneimitteln stehen drei approbierte Apotheker, eine Ärztin und pharmazeutisch-technische Assistenten zur Verfügung. Vorausgesetzt eine deutsche Vorschrift des Arzneimittelgesetzes verbietet die Versendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel: ist das Verhalten von A in Deutschland zulässig? |
Lösungshinweise
Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr .1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen. Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen,das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden. Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststellungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. |
Da die Gestaltung des Internetauftritts des A den deutschen Benutzern das Aufrufen eines deutschsprachigen Bestellformulars ermögliche, habt sich das Angebot von DocMorris auch an deutsche Kunden gerichtet. Ein Inverkehrbringen außerhalb der Apotheke im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes liegt sowohl im Falle des Versands per Post als auch bei einer Zustellung per Boten vor. Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG erlaubt den grenzüberschreitenden Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln nicht. Die Handlungen des A sind laut den Regelungen in § 43 Abs. 1, § 73 Abs. 1Satz 1 Nr. 1a AMG, §§ 11a, 11b und 21 ApoG, § 17 Abs. 1 ApoBetrO verboten. Insbesondere entsprechen die niederländischen Regelungen über den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht den insoweit in Deutschland geltenden Bestimmungen.
Die Werbung für den danach unzulässigen Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Deutschland ist ein Teil der untersagten Vertriebshandlungen und daher unzulässig. Außerdem verbietet § 8 HWG eine Werbung für eine Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG auch für in Deutschland zugelassene Arzneimittel. Die Werbung ist im Übrigen deshalb unzulässig, weil sie sowohl nach deutschem Recht als auch nach niederländischem Recht irreführend ist.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: I ZR 205/04 vom 20. Dezember 2007 |
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