Informationsrecht
Fall 11 - Internetapotheke
A ist ein niederländischer Apotheker. Er ist Inhaber der Internetadresse „0800Doc.Morris.com”. Diese betrieb und betreibt eine Internetapotheke, bei der sich die Kunden über die Internetadresse über Arzneimittel informieren, Fragen an Pharmazeuten stellen und frei verkäufliche wie auch verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen können, wobei ihr Angebot auch in deutscher Sprache abrufbar ist. Die bestellte Ware wird – ggf. nach Einsendung des entsprechenden ärztlichen Rezepts – von den Niederlanden aus per Boten oder Post an den Besteller verschickt; hierbei wird darauf geachtet, dass nur die für den persönlichen Bedarf üblichen Mengen bezogen werden. Die Zulassung der Arzneimittel richtet sich nach niederländischem Recht. Hinsichtlich der Verschreibungspflicht wird, wenn in den Niederlanden und im Empfangsstaat unterschiedliche Regelungen bestehen, die jeweils strengere Bestimmung zu Grunde gelegt. Eine persönliche Beratung kann der Patient per E-Mail oder telefonisch einholen. Zur Beantwortung allgemeiner Fragen zur Gesundheit und zu Arzneimitteln stehen drei approbierte Apotheker, eine Ärztin und pharmazeutisch-technische Assistenten zur Verfügung. Vorausgesetzt eine deutsche Vorschrift des Arzneimittelgesetzes verbietet die Versendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel: ist das Verhalten von A in Deutschland zulässig? |
Lösungshinweise
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: I ZR 205/04 vom 20. Dezember 2007 |
Fraglich ist, ob A beim Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Deutschland rechts- oder wettbewerbswidrig gehandelt hat. Laut Sachverhalt verstößt das Verhalten des A gegen das deutsche Arzneimittelgesetz. Seit 1. Januar 2004 ist jedoch der Versandhandel mit Arneimitteln erlaubt, sofern "das Arzneimittel entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird" und "die Apotheke nach dem deutschen Apothekengesetz oder nach ihrem nationalen Recht, soweit dieses dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, zum Versandhandel befugt ist. (BGH, Urt. v. 20.12.2007-I ZR 205/04) Laut BGH darf "der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden". (BGH, Urt. v. 20.12.2007-I ZR 205/04) Weiterhin "ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen." (BGH, Urt. v. 20.12.2007-I ZR 205/04) Ergebnis: A kann apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels in Deutschland in Verkehr bringen |
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