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Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen


ein Themengebiet aus WIPR3

A. Kurzdefinition rund um den gutgläubiger Erwerb


1. Erwerb


S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012

"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."


2. Besitzer und Besitz
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Schachherrschaft) einer Person über eine Sache" S.59Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.

3. Eigentum
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
4. Besitzkonstitut
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§868 z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.

5. mittelbarere Besitz
6. unmittelbarer Besitz

7. Nichtberechtitiger
8. Gutgläubiger Erwerb
Unter gutgläubigen Erwerb versteht man den Eigentumserwerb an einer Sache, welche man von einem Nichtberechtigten erlangt.
Eine genauere Definition ist unter folgendem Link zu finden: LINK

B. Arten des gutgläubigen Eigentumserwerb


Der gutgläubige Eigentumserwerb bezieht sich grundsätzlich auf den allgemeinen Eigentumserwerb an einer Sache. Der Eigentumserwerb ist in den §§ 929, 929a, 930, 931 BGB geregelt.


1. Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten
Unter dem folgenden Link ist eine grafische Darstellung der verschiedenen Arten des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum zu finden.
UebersichtFaelleWIPR3Tutorien

a. Art 1
§ 929 S.1 i.v.m. § 932 Abs.1 S.1
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