Revision history for GutglaubigerErwerbEigentum
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- A übereignet das Eigentum an der Sache an B (Übergabe hat bereits stattgefunden)
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"Besitz ist die tatsächliche Gewalt (Sachherrschaft) einer Person über eine Sache"
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jeder Vermögenswert privatrechtlicher Rechtsposition (also Recht, sowie jede öffentlich - rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet."
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, {{du przepis="§ 868 BGB"}} z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)"
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist, so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer."
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jeder Vermögenswert privatrechtlicher Rechtsposition (also Recht, sowie jede öffentlich - rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet."
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, {{du przepis="§ 868 BGB"}} z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)"
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist, so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer."
Deletions:
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet."
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist §868 BGB z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)"
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer."
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''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.111. ''
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''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage;S.111. ''
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{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}
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§929 S.1 BGB, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.v.m. §934 2. Alt BGB
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Additions:
§929 S.1 BGB, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.v.m. § 934 2. Alt BGB
Deletions:
Additions:
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.131.''
"Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat"
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage;S.60. ''
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache"
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.59. ''
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet."
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage;S.111. ''
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist §868 BGB z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)"
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.60. ''
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer."
''Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; S.811.''
''Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; S.1196''
"Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat"
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage;S.60. ''
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache"
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.59. ''
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet."
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage;S.111. ''
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist §868 BGB z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)"
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.60. ''
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer."
''Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; S.811.''
''Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; S.1196''
Deletions:
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" ''S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache" ''S.59 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. ''S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist §868 BGB z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" ''S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer." ''S.811 , Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010''
''S.1196 Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010''
Deletions:
Unter gutgläubigen Erwerb versteht man den Eigentumserwerb an einer Sache, welche man von einem Nichtberechtigten erlangt.
Eine genauere Definition ist unter folgendem Link zu finden: LINK
Additions:
''Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.131''
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" ''S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache" ''S.59 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. ''S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist §868 BGB z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" ''S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer." ''S.811 , Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010''
''S.1196 Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010''
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" ''S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache" ''S.59 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. ''S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist §868 BGB z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" ''S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012. ''
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer." ''S.811 , Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010''
''S.1196 Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010''
Deletions:
!!!!! Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache" S.59Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§868 z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer." S.811 , Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010
S.1196 Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010
Additions:
''(Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.131)''
Deletions:
Additions:
"(Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.131)"
Deletions:
Additions:
§ 929 S.1 BGB, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.v.m. § 934, 2. Alt BGB
===((1)) Prüfungsschema und Fallbeispiele ===
===((1)) Prüfungsschema und Fallbeispiele ===
Deletions:
===((1)) Prüfungsschema===
Additions:
{{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 934 2. Alt BGB"}}
Deletions:
Additions:
- D erlangt durch Leihvertrag mit A Besitz an der Sache
- D erlangt durch Leihvertrag mit A Besitz an der Sache
- D übergibt Sache an B
- B kauft die Sache von A (wichtig ist, dass B bereits den Besitz der Sache von D erlangt hat)
- C verliert an B das Eigentum an der Sache (durch A und D)
- D erlangt durch Leihvertrag mit A Besitz an der Sache
- D übergibt Sache an B
- B kauft die Sache von A (wichtig ist, dass B bereits den Besitz der Sache von D erlangt hat)
- C verliert an B das Eigentum an der Sache (durch A und D)
Deletions:
!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erwerber muss den (mittelbarern oder unmittelbaren) Besitz vom Dritten erlangen.
Additions:
- B erhält Eigentum der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
- C verliert an B das Eigentum an der Sache (durch D)
((2)) Erwerbstatbestand: Abtretung wenn Veräußerer *unmittelbarer Beitzer* war
- C verliert an B das Eigentum an der Sache (durch D)
((2)) Erwerbstatbestand: Abtretung wenn Veräußerer *unmittelbarer Beitzer* war
Deletions:
- C verliert Eigentum an Sache
"Die Verschaffung des mittelbarern besitzerses reicht hier ausnahmsweise aus." S.584 Brockhaus
((2)) Erwerbstatbestand: Abtretung wenn veräußerer *nicht mittelbarer Beitzer* war
No Differences
Additions:
- A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache (durch Leihvertrag)
- C verleiht die Sache an A
- A verkauft Sache an B
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
- Vorausgesetzt B hat die Sache von A erlangt
- C verleiht die Sache an A
- A verkauft Sache an B
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
- Vorausgesetzt B hat die Sache von A erlangt
Deletions:
- C vermietet Sache an A
- A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache (durch Mietvertrag)
- A verkauft Sache (Wohnung) an B
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund Gutgläubigkeit
- B muss die Sache von A erlangt haben
- C ist richtiger Eigentümer der Sache
No Differences
Additions:
Dies ist eine sehr spezielle und seltene Art des gutgläubigen Erwerbs, deshalb hat es eine weniger große Bedeutung für die allgemeine Betrachtung des gutgläubigen Erwerbs.
Additions:
((3)) Erwerbstatbestand: Sonderfall eingetragene Seeschiffe
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932a BGB"}}
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932a BGB"}}
No Differences
Additions:
- A ist scheinbarer Eigentümer der Sache und Besitzer
- A hat den Besitz der Sache von C erlangt zum Beispiel durch Leihvertrag
- B ist bereits im Besitz der Sache
- A übereignet das Eigentum an der Sache an B , (Übergabe hat bereits stattgefunden)
- A hat den Besitz der Sache von C erlangt zum Beispiel durch Leihvertrag
- B ist bereits im Besitz der Sache
- A übereignet das Eigentum an der Sache an B , (Übergabe hat bereits stattgefunden)
Deletions:
- B ist im Besitz der Sache
- A übereignet das Eigentum an der Sache an B , (Übergabe hat bereits stattgefunden ???)
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund Gutgläubigkeit
- C verliert Eigentum an der Sache an B
Additions:
- C ist Eigentümer der Sache
- A hat den Besitz der Sache von C erlangt zum Beispiel durch Leihvertrag
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
- C verliert an B das Eigentum an der Sache
- A hat den Besitz der Sache von C erlangt zum Beispiel durch Leihvertrag
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund seiner Gutgläubigkeit
- C verliert an B das Eigentum an der Sache
Deletions:
- C verliert Eigentum an der Sache an B
- A könnte den Besitz der Sache von C durch zum Beispiel einen Leihvertrag nach {{du przepis="§ 598 BGB"}} erlangt haben
Additions:
Der Eigentumserwerb ist in den {{du przepis="§ 929 BGB"}}, {{du przepis="§ 929a BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}} geregelt. ---
Deletions:
Additions:
>>{{image url="http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=5_endg%25C3%25BCltig.png" width="350"}}>>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=4_endg%25C3%25BCltig.png" width="350"}}>>
Additions:
>>{{image url="" width="350"}}>>
>>{{image url="" width="350"}}>>
>>{{image url="" width="350"}}>>
Additions:
>>{{image url="http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=3_endg%25C3%25BCltig.png" width="350"}}>>
Deletions:
Additions:
>>{{image url=".png" width="350"}}>>
Additions:
>>{{image url="http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=2_endg%25C3%25BCltig.png" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=1_endg%25C3%25BCltig.png" width="350"}}>>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="http://wdb.fh-sm.de/GutglaubigerErwerbEigentum/files.xml?action=download&file=2_endg%25C3%25BCltig.png" width="350"}}>>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="6.png" width="350"}}>>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="6.png" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="2_endgültig" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="2_endgültig.png" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="1_endgültig.png" width="350"}}>>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="1_endgültig.png" width="500"}}>>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="1_endgültig.png" width="350"}}>>
Deletions:
>>{{image url="1_endgültig.png" width="350"}} >>
Additions:
>>{{image url="1_endgültig" width="350"}}>>
Additions:
>>{{image url="1_endgültig.png" width="350"}} >>
Additions:
{{files}}
Additions:
>>{{image url=".png" width="350"}} >>
>>{{image url=".png" width="350"}} >>
>>{{image url=".png" width="350"}} >>
Deletions:
>>{{image url="6.png" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="4 png.png" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="6.png" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="4 .png" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
>>{{image url="4.png" width="350"}} >>
Deletions:
Additions:
(Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung; 15. Auflage; S.131)
!!!!! Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
!!!!! Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
Deletions:
Additions:
- C vermietet Sache an A
- A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache (durch Mietvertrag)
- A verkauft Sache (Wohnung) an B
- A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache (durch Mietvertrag)
- A verkauft Sache (Wohnung) an B
Deletions:
- A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache
- A veräußert Sache an B
Additions:
- Vorausgesetzt B hat Besitz an der Sache von A erlangt, nicht von C
Deletions:
No Differences
Additions:
((2)) Erwerb
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
Deletions:
& "Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
& S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
Additions:
& ((2)) Erwerb
& "Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
& S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
& "Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
& S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
Deletions:
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
Additions:
- C verliert Eigentum an der Sache an B
Deletions:
Additions:
>>{{image url="3.png" width="350"}} >>
Additions:
>>{{image url="2.png" width="350"}} >>
Deletions:
No Differences
Additions:
>>{{image url="2.png" width="300"}} >>
Deletions:
Additions:
((2)) Erwerb
Deletions:
Additions:
===((1)) Kurzdefinition rund um den gutgläubiger Erwerb===
=((2)) Erwerb=
=((2)) Erwerb=
Deletions:
((2)) Erwerb
Additions:
==((1)) Kurzdefinition rund um den gutgläubiger Erwerb==
Deletions:
Additions:
====((1)) Kurzdefinition rund um den gutgläubiger Erwerb====
Deletions:
No Differences
Deletions:
Additions:
"Die Verschaffung des mittelbarern besitzerses reicht hier ausnahmsweise aus." S.584 Brockhaus
!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erwerber muss den (mittelbarern oder unmittelbaren) Besitz vom Dritten erlangen.
!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erwerber muss den (mittelbarern oder unmittelbaren) Besitz vom Dritten erlangen.
Additions:
Eine genauere Definition ist unter folgendem Link zu finden: LINK
((2)) Abtretung des Herausgabeanspruchs
((3)) Erwerbstatbestand: Abtretung, wenn Veräußerer *mittelbarer Besitzer* war
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}
((2)) Erwerbstatbestand: Abtretung wenn veräußerer *nicht mittelbarer Beitzer* war
((2)) Abtretung des Herausgabeanspruchs
((3)) Erwerbstatbestand: Abtretung, wenn Veräußerer *mittelbarer Besitzer* war
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}
((2)) Erwerbstatbestand: Abtretung wenn veräußerer *nicht mittelbarer Beitzer* war
Deletions:
((2))Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
((2)) Erwerbstatbestand: Abtretung wenn veräußerer nicht mittelbarer Beitzer war
Deletions:
Additions:
===== Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen=====
Grundlage für den gutgläubigen erwerb von Eigentum ist ein...
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer." S.811 , Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010
"Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache ({{du przepis="§ 854 BGB"}})."
S.1196 Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010
((3)) Erwerbstatbestand: Übergabe
((3)) Erwerbstatbestand: Übergabe kurzer Hand
((2))Erwerbstatbestand: Besitzkonstitut
- B muss die Sache von A erlangt haben
((2)) Erwerbstatbestand: Abtretung wenn veräußerer nicht mittelbarer Beitzer war
§ 929 S.1 BGB, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.v.m. § 934, 2. Alt BGB
Grundlage für den gutgläubigen erwerb von Eigentum ist ein...
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach {{du przepis="§ 868 BGB"}} auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer." S.811 , Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010
"Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache ({{du przepis="§ 854 BGB"}})."
S.1196 Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010
((3)) Erwerbstatbestand: Übergabe
((3)) Erwerbstatbestand: Übergabe kurzer Hand
((2))Erwerbstatbestand: Besitzkonstitut
- B muss die Sache von A erlangt haben
((2)) Erwerbstatbestand: Abtretung wenn veräußerer nicht mittelbarer Beitzer war
§ 929 S.1 BGB, {{du przepis="§ 931 BGB"}} i.v.m. § 934, 2. Alt BGB
Deletions:
((3)) Art 1
((3)) Art 2
((2))Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
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__===== Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen=====____
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{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}} BGB
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
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§ 929 S.1 BGB i.v.m. §§ 931, 934 BGB
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Der Eigentumserwerb ist in den {{du przepis="§ 929 BGB"}}, § 929a BGB, {{du przepis="§ 930 BGB"}},§ 931 BGB geregelt. ---
{{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. §§ 930, 933 BGB
{{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}
{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. §§ 930, 933 BGB
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§ 929 S.2 i.v.m. § 932 Abs. 1 S. 2
§ 929 S.1 i.v.m. §§ 930, 933
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{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} i.v.m. {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
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§ 929 S 1 BGB i.v.m. § 932 Abs 1 S 1 BGB
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§ 929 S1 BGB i.v.m. § 932 Abs.1 S.1
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- A könnte den Besitz der Sache von C durch zum Beispiel einen Leihvertrag nach {{du przepis="§ 598 BGB"}} erlangt haben
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[[UebersichtFaelleWIPR3Tutorien Übersicht Erwerbsarten]]
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[[UebersichtFaelleWIPR3Tutorien Fallübersicht WIPR III ]]
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Dieses ist zu finden unter: [[ETErwerbBeweglSachenNichtberechtigter Eigentumserwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigen - Prüfungsschema]]
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ein Themengebiet aus [[WIPR3 Wirtschaftsprivatrecht III]]
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"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache" S.59Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
>>Grafik{{image url="1.png" width="100"}} >>
>>Grafik{{image url="1.png" width="100"}} >>
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"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
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"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung." [[http://www.example.com Page Title]]
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S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
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S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, J{{color text="text" c="color"}}uristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung." FN_START
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung." FN_START
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"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
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§ 929 S.1 BGB i.v.m. §§ 931, 934 BGB
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[[FallWemGehoertFerdinand]]
[[FallAutoAufReisen]]
[[FallSchuhtick]]
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[[FallWemGehoertFerdinand Fallbeispiel 1: Wem gehört Ferdinand?]]
[[FallAutoAufReisen Fallbeispiel 2: Auto auf Reisen]]
[[FallSchuhtick Fallbeispiel 3: Schuhtick]]
[[FallAutoAufReisen Fallbeispiel 2: Auto auf Reisen]]
[[FallSchuhtick Fallbeispiel 3: Schuhtick]]
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FN_START#% hi #%
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S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
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S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012>>
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S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012>>
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>> S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012>>
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>> S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012>>
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S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
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===== Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen=====
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
%%(language-ref)
S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
%%
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
%%(language-ref)
S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
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%%===== Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen=====
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung." S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
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%%===== Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen=====
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%%===== Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen=====
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===((1)) Kurzdefinition rund um den gutgläubiger Erwerb===
((2)) Erwerb
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung." S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
((2)) Besitzer und Besitz
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Schachherrschaft) einer Person über eine Sache" S.59Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
((2)) Eigentum
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
((2)) Besitzkonstitut
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§868 z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
((2)) mittelbarere Besitz
((2)) unmittelbarer Besitz
((2)) Nichtberechtitiger
((2)) Gutgläubiger Erwerb
((2)) Erwerb
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung." S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012
((2)) Besitzer und Besitz
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Schachherrschaft) einer Person über eine Sache" S.59Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
((2)) Eigentum
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
((2)) Besitzkonstitut
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§868 z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
((2)) mittelbarere Besitz
((2)) unmittelbarer Besitz
((2)) Nichtberechtitiger
((2)) Gutgläubiger Erwerb
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>>Grafik <<
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- C verleiht Sache an A
- A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache
- A veräußert Sache an B
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund Gutgläubigkeit
- A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache
- A veräußert Sache an B
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund Gutgläubigkeit
Additions:
===((1)) Prüfungsschema===
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Additions:
===((1)) Arten des gutgläubigen Eigentumserwerb===
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Additions:
===((1)) Definition gutgläubiger Erwerb===
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Additions:
==((1)) Definition gutgläubiger Erwerb==
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Additions:
[[FallAutoAufReisen]]
[[FallSchuhtick]]
[[FallSchuhtick]]
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LINK
LINK
Additions:
[[FallWemGehoertFerdinand]]