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I. Geschäftliche Bezeichnungen


1. Allgemeines

Unterscheidung zwischen
Unternehmenskennzeichen
(§ 5 Abs. 2 MarkenG)
Werktitel
(§ 5 Abs. 3 MarkenG)

2. Unternehmenskennzeichen

  • sind nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden


 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez/GewRSSonstKennzeichen1.jpg)


Als Unternehmenskennzeichen geschützt ist
  • der Name der natürlichen, juristischen Person oder Personengesellschaft
  • die Firma (= Name des Kaufmanns, vgl. § 17 HGB)
--> z.B. Coca-Cola GmbH, ThyssenKrupp AG
  • die besondere Geschäftsbezeichnung (in Betracht kommen alle frei gewählten Wort- oder Bildzeichen die Namensfunktion erfüllen; z.B. „Hotel zum Schwarzen Schwan“, auch Fantasiebezeichnungen „Fahrschule Karo-As“
  • Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs bestimmte Kennzeichen, sofern sie Verkehrsgeltung besitzen
--> z.B. eine besondere Bekleidung der Angestellten, ein spezieller Farbanstrich für Betriebswagen oder besondere Aufmachung in Katalogen etc.
    • Zeichen müssen zudem Verkehrsgeltung erlangt haben, d.h. von den Verkehrskreisen als Hinweis auf das Unternehmen angesehen werden
    • sofern dies der Fall ist, werden Geschäftsabzeichen den Geschäftsbezeichnungen gleichgestellt


3. Werktitel

  • nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

  • Begriff des Werktitels dient wie Marke Produktkennzeichnung (losgelöst von § 2 Abs. 2 UrhR)

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS5SonstigeKZGeschaeftlBez/GewRSSonstKennzeichen2.jpg)

Beispiele: "Spiegel" (gleichzeitig auch eingetragene Marke), "Appassionata Magische Begegnungen", "Berliner Morgenpost"


  • Inhalt und Umfang des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen ergibt sich aus § 15 Abs. 1 MarkenG, wonach dem Inhaber ein ausschließliches Recht zusteht
  • auch hinsichtlich der Schutzschranken kann auf die Ausführungen zum Markenrecht verwiesen werden (vgl. §§ 20 bis 24 MarkenG, Folie 217)
  • hinsichtlich der Übertragung und Lizensierung von geschäftlichen Bezeichnungen enthält das Gesetz keine gesonderte Regelung
  • jedoch wird über die amtliche Begründung deutlich, dass die Übertragung von Unternehmenskennzeichen im Gegensatz zur Regelung für Markenrechte (§ 27 Abs. 1 MarkenG) an den Akzessorietätsgrundsatz anknüpft (d.h. ein Unternehmenskennzeichen kann nur gemeinsam mit dem dazugehörenden Geschäftsbetrieb übertragen werden) --> auch eine Lizensierung scheidet damit aus

  • für Werktitel gilt der Grundsatz der freien Übertragbarkeit; auch eine Lizensierung ist damit unproblematisch (§§ 27 ff. MarkenG finden Anwendung)



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