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IV. Notorisch bekannte Marken
- § 4 Nr. 3 MarkenG stellt notorisch bekannte Marken i.S.d. Art. 6bis der PVÜ unter Schutz
*Notorität = Allbekanntsein einer Marke im Verkehr |
- im Unterschied zu bekannten Marken mit Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) ist eine Benutzung im Inland nicht erforderlich, d.h. es genügt die Bekanntheit
- hierzu zählen alle „Weltmarken“ z.B. Marken aller bedeutender Automobilhersteller