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IV. Notorisch bekannte Marken


  • § 4 Nr. 3 MarkenG stellt notorisch bekannte Marken i.S.d. Art. 6bis der PVÜ unter Schutz


*Notorität = Allbekanntsein einer Marke im Verkehr

  • im Unterschied zu bekannten Marken mit Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) ist eine Benutzung im Inland nicht erforderlich, d.h. es genügt die Bekanntheit
  • hierzu zählen alle „Weltmarken“ z.B. Marken aller bedeutender Automobilhersteller


Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 129.
Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 59.


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