Revision history for GewRS5MarkenFaehigkeit
Additions:
|=|{color:white; background-color: #00386a; width: 600px; text-align:left} **Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:**||
||{color:#00386a; width: 600px; text-align:left} **[[GoettingGewRSuWettbR Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf:]]** Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 22 Rdnrn. 38-55
||{color:#00386a; width: 600px; text-align:left} **[[GoettingGewRSuWettbR Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf:]]** Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 22 Rdnrn. 38-55
Additions:
**{{color text="Merke:" c="#8b0000"}}** bei den vorgenannten Kriterien unter aa) bis cc) geht es ausschließlich um die Markenfähigkeit, d.h. die grds. Eignung eines Zeichens als Marke i.S.d. MarkenG; um eine Marke zur Eintragung bringen zu können, müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die grafische Darstellbarkeit und die Beachtung der absoluten Schutzhindernisse des {{du przepis="§ 8 Abs. 2 MarkenG"}}
Deletions:
- bei den vorgenannten Kriterien unter aa) bis cc) geht es ausschließlich um die Markenfähigkeit, d.h. die grds. Eignung eines Zeichens als Marke i.S.d. MarkenG
- um eine Marke zur Eintragung bringen zu können, müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die grafische Darstellbarkeit und die Beachtung der absoluten Schutzhindernisse des {{du przepis="§ 8 Abs. 2 MarkenG"}}
Additions:
**{{color text="Merke:" c="#8b0000"}}**
- bei den vorgenannten Kriterien unter aa) bis cc) geht es ausschließlich um die Markenfähigkeit, d.h. die grds. Eignung eines Zeichens als Marke i.S.d. MarkenG
- um eine Marke zur Eintragung bringen zu können, müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die grafische Darstellbarkeit und die Beachtung der absoluten Schutzhindernisse des {{du przepis="§ 8 Abs. 2 MarkenG"}}
- bei den vorgenannten Kriterien unter aa) bis cc) geht es ausschließlich um die Markenfähigkeit, d.h. die grds. Eignung eines Zeichens als Marke i.S.d. MarkenG
- um eine Marke zur Eintragung bringen zu können, müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die grafische Darstellbarkeit und die Beachtung der absoluten Schutzhindernisse des {{du przepis="§ 8 Abs. 2 MarkenG"}}
Additions:
--> betrifft somit Gestaltungselemente, die jedes Produkt dieser Gattung aufweisen muss, um den bestimmungsmäßigen Zweck erfüllen zu können
Deletions:
No Differences
No Differences
Additions:
**Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG**
- alle warenbedingten Formen, d.h. Zeichen, die bei objektiver Betrachtungsweise ausschließlich aus Merkmalen bestehen, die der Grundform der angemeldeten Ware entsprechen
--> betrifft somit Gestaltungselemente, die jedes Produkt dieser Gattung aufweisen muss, um den bestimmungsmäßigen Zweck erfüllen zu können
--> Markenfähigkeit kann hier nur in eindeutigen Fällen ausgeschlossen werden
--> für die Prüfungspraxis bleibt Ausschlussgrund ohne Bedeutung
- alle Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
- //**Ziel:**// Marktteilnehmer sollen nicht über die Anmeldung einer Formmarke ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchsmerkmale einer Ware erhalten, für welche Sondergesetze maßgeblich sind [vgl. BPatG PAVIS PROMA – 28 W (pat) 304/03 – Tintenpatrone für Tintenstrahldrucker]
- alle Formgestaltungen, die der Ware in **ästhetischer Hinsicht** einen //**wesentlichen Wert**// verleiht
- das Produkt wird von seinem ästhetischen Gehalt dominiert
- **//Ziel://** wettbewerblicher Gestaltungsspielraum soll nicht im Wege des Markenschutzes beschnitten werden: Schutz von ästhetischen Produktdesigns soll den Sondergesetzen vorbehalten bleiben [Vgl. BPatG BlPMZ 2002, 228 – Schmuckring]
- alle warenbedingten Formen, d.h. Zeichen, die bei objektiver Betrachtungsweise ausschließlich aus Merkmalen bestehen, die der Grundform der angemeldeten Ware entsprechen
--> betrifft somit Gestaltungselemente, die jedes Produkt dieser Gattung aufweisen muss, um den bestimmungsmäßigen Zweck erfüllen zu können
--> Markenfähigkeit kann hier nur in eindeutigen Fällen ausgeschlossen werden
--> für die Prüfungspraxis bleibt Ausschlussgrund ohne Bedeutung
- alle Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
- //**Ziel:**// Marktteilnehmer sollen nicht über die Anmeldung einer Formmarke ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchsmerkmale einer Ware erhalten, für welche Sondergesetze maßgeblich sind [vgl. BPatG PAVIS PROMA – 28 W (pat) 304/03 – Tintenpatrone für Tintenstrahldrucker]
- alle Formgestaltungen, die der Ware in **ästhetischer Hinsicht** einen //**wesentlichen Wert**// verleiht
- das Produkt wird von seinem ästhetischen Gehalt dominiert
- **//Ziel://** wettbewerblicher Gestaltungsspielraum soll nicht im Wege des Markenschutzes beschnitten werden: Schutz von ästhetischen Produktdesigns soll den Sondergesetzen vorbehalten bleiben [Vgl. BPatG BlPMZ 2002, 228 – Schmuckring]
Additions:
- bestimmten Markenformen wird Markenfähigkeit von vornherein abgesprochen
- **//Zweck://** Markenschutz = Kennzeichenschutz, nicht aber Produktschutz
- Produktschutz stattdessen über Spezialgesetze (Paten-, Gebrauchs-, Geschmacks, Urheberrecht)
- Öffnung des MarkenG für dreidimensionale Marken führt hier zwangsläufig zu Überschneidungen, so dass Monopolisierung Tür und Tore geöffnet würde
--> {{du przepis="§ 3 Abs. 2 MarkenG"}} beinhaltet **unwiderlegbare Vermutung für ein generelles Freihaltebedürfnis** und gilt gleichermaßen für Register-, Benutzungs- und Notoritätsmarken
- **//Zweck://** Markenschutz = Kennzeichenschutz, nicht aber Produktschutz
- Produktschutz stattdessen über Spezialgesetze (Paten-, Gebrauchs-, Geschmacks, Urheberrecht)
- Öffnung des MarkenG für dreidimensionale Marken führt hier zwangsläufig zu Überschneidungen, so dass Monopolisierung Tür und Tore geöffnet würde
--> {{du przepis="§ 3 Abs. 2 MarkenG"}} beinhaltet **unwiderlegbare Vermutung für ein generelles Freihaltebedürfnis** und gilt gleichermaßen für Register-, Benutzungs- und Notoritätsmarken
Additions:
|=|{color:white; background-color: #00386a; width: 500px; text-align:center} Abstrakte Unterscheidungskraft ""({{du przepis="§ 3 MarkenG"}})""|#|
||{background-color: #C8C8C8; width: 500px} - Zeichen muss an sich geeignet sein, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden
||{background-color: #C8C8C8; width: 500px} - Zeichen muss an sich geeignet sein, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden
Deletions:
||{background-color: #C8C8C8; width: 500px} - Zeichen muss an sich geeignet sein, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden
Additions:
|=|{color:white; background-color: #00386a; width: 500px; text-align:center} Abstrakte Unterscheidungskraft ""({{du przepis="§ 3 MarkenG"}})""|#|
||{background-color: #C8C8C8; width: 500px} - Zeichen muss an sich geeignet sein, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden
- Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke geschuldet
- Prüfung erfolgt hier ohne Bezug zu den angemeldeten Waren/DL
- bloße theoretische Möglichkeit genügt
- Keine Unterscheidungskraft gegeben, wenn Verkehr in dem Zeichen überhaupt keinen Herkunftshinweis erkennen kann, wie bspw. bei den Worten: „euro“, „Tablette“, „super“, „prima“, „extra“, „ultra“
||
||{background-color: #C8C8C8; width: 500px} - Zeichen muss an sich geeignet sein, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden
- Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke geschuldet
- Prüfung erfolgt hier ohne Bezug zu den angemeldeten Waren/DL
- bloße theoretische Möglichkeit genügt
- Keine Unterscheidungskraft gegeben, wenn Verkehr in dem Zeichen überhaupt keinen Herkunftshinweis erkennen kann, wie bspw. bei den Worten: „euro“, „Tablette“, „super“, „prima“, „extra“, „ultra“
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Additions:
||{width: 600px; color:gray; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#FFF8DC} Markenfähig sind nach {{du przepis="§ 3 Abs. 1 MarkenG"}} demnach alle Zeichen, die grundsätzlich geeignet sind, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von dem eines anderen zu **unterscheiden (= sog. abstrakte Unterscheidungskraft)**||
= gemeinsame zwingende (konstitutive) Voraussetzung der Schutzfähigkeit der beschriebenen Zeichenformen
= gemeinsame zwingende (konstitutive) Voraussetzung der Schutzfähigkeit der beschriebenen Zeichenformen
No Differences
Additions:
**Markenfähige Zeichenformen ({{du przepis="§ 3 Abs. 1 MarkenG"}}):**
Deletions:
Additions:
- beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen ({{du przepis="§ 3 Abs. 1 MarkenG"}}, „alle Zeichen, insbesondere …“)
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
Deletions:
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
Additions:
**{{color text="Merke:" c="#8b0000"}}**
- beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen ({{du przepis="§ 3 Abs. 1 MarkenG"}}, „alle Zeichen, insbesondere …“)
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
- beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen ({{du przepis="§ 3 Abs. 1 MarkenG"}}, „alle Zeichen, insbesondere …“)
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
Deletions:
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
Additions:
**Markenfähige Zeichenformen ({{du przepis="§ 3 Abs. 1 MarkenG"}}):**
- Wörter, einschließlich Personennamen
- Abbildungen
- Buchstaben
- Zahlen
- Hörzeichen
- dreidimensionale Gestaltungen (insbes. Form der Ware und Verpackung)
- sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
- beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen ({{du przepis="§ 3 Abs. 1 MarkenG"}}, „alle Zeichen, insbesondere …“)
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
- Wörter, einschließlich Personennamen
- Abbildungen
- Buchstaben
- Zahlen
- Hörzeichen
- dreidimensionale Gestaltungen (insbes. Form der Ware und Verpackung)
- sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
- beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen ({{du przepis="§ 3 Abs. 1 MarkenG"}}, „alle Zeichen, insbesondere …“)
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
Deletions:
Additions:
||{width: 600px; color:gray; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#FFF8DC} **Unter dem Begriff der Markenfähigkeit werden die Grundvoraussetzungen verstanden, die ein Zeichen erfüllen muss, um als Marke im Rechtsinne zu gelten.**||
- MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
- welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach {{du przepis="§ 3 MarkenG"}} (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht
- MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
- welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach {{du przepis="§ 3 MarkenG"}} (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht