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V. Inhalt und Grenzen des Patentrechts
1. Wirkungen des Patents
Zweck des Patentrechts --> Erfinder soll angemessene Belohnung erhalten
- hat zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert
- Bereicherung der Technik und Bekanntgabe der Erfindung
a) Positiver Inhalt des Patents
Benutzungsbefugnisse, die allein dem Berechtigten zustehen sind:
- bei Sacherfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG):
- die ausschließliche Herstellungsbefugnis
- die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten
- das Inverkehrbringen
- der Gebrauch des geschützten Gegenstandes
- bei Verfahrenserfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 2, 3 PatG):
- die Befugnis das Verfahren anzuwenden
- das Verfahren zur Anwendung Dritten anzubieten
- unmittelbare Verfahrenserzeugnisse anzubieten, in Verkehr bringen oder zu gebrauchen
Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen
- Schutzzweck der vorgenannten Benutzungsbefugnisse darf sich nicht zur „Verkehrsbelästigung“ entwickeln
- das bedeutet: Wurde der patentierte Gegenstand oder das Verfahrenserzeugnis vom Patentinhaber – oder legitimierten Dritten (z.B. Lizenznehmer) – in Verkehr gebracht, dann ist das Patentrecht in Bezug auf dieses Produkt verbraucht (erschöpft).
Beispiel: Maschinenhersteller M hat eine Sortiermaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an Fabrikant F verkauft und übereignet. Letzterer kann die Maschine uneingeschränkt in seiner Produktion einsetzen; er kann sie zudem auch weiterveräußern, vermieten, verleihen etc. M ist von einer weiteren Bestimmung bzgl. seines Patents ausgeschlossen. (Grundsatz der Erschöpfung greift) |
b) Negativer Inhalt des Patents
Beispiel: Unternehmer U ist Patentinhaber eines Antiblockiersystems. Konkurrent K benutzt dieses – ohne Lizenz – für seine Kraftfahrzeuge. (= Rechtsverletzung); vgl. ausführlicher hierzu (BGH, GRUR 80, 850 – Antiblockiersystem) |
Zivilrechtliche Folgen
Unterlassungsanspruch (§ 139 Abs. 1 S. 1 PatG) |
Schadenersatzanspruch (§ 139 Abs. 2 S. 1 PatG) |
Vernichtungsanspruch (§ 140a Abs. 1 und 2 PatG) |
Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 140a Abs. 3 S. 1 PatG) |
Auskunftsanspruch (§ 140b PatG) |
Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 140c PatG) |
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 140d PatG) |
- Verjährung – vgl. § 141 PatG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
- ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 143 Abs. 1 PatG) in Patentstreitsachen
c) Strafrechtliche Sanktionen
- neben dem positiven und negativen Inhalt des Patents besteht ein strafrechtlicher Schutz
Wer gegen § 9 PatG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 142 Abs. 1 PatG) – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 142 Abs. 2 PatG) – oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach § 142 Abs. 3 PatG ist bereits der Versuch strafbar.
Dreifache Rechtswirkung (positiver und negativer Inhalt sowie strafrechtliche Sanktionen) des Patents zeigt, dass dieses Recht von der Rechtsordnung stark geschützt wird, ähnlich wie das Eigentum (§ 903 BGB).
2. Schutzumfang des Patentrechts
- ergibt sich unmittelbar aus § 14 PatG
3. Arten des Patenteingriffs
1. Prüfungsstufe
- Wortsinngemäße (identische) Benutzung
= unter dem Wortsinn ist das zu verstehen, was der Fachmann mit seinem Fachwissen unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnung dem Patentanspruch entnimmt (z.B. identische Merkmale werden benutzt oder lediglich ein Austausch offenkundiger Mittel vorgenommen)
2. Prüfungsstufe
- Äquivalente (inhaltsgleiche) Benutzung
= insbes. durch naheliegende Veränderungen der Erfindung (z.B. Austausch eines Lösungsmerkmals)
- Prüfung der äquivalenten Benutzung erfolgt im Verletzungsprozess im Dreischritt
- a) technische Gleichwirkung
- b) Auffindbarkeit (der ausgetauschten Mittel) für einen Fachmann
- c) Gleichwertigkeit der Lösungen
4. Beschränkungen des Schutzumfangs des Patentrechts
a) Vorbenutzungsrecht, § 12 PatG
Beispiel: Unternehmer U verwendet ein Verfahren in seinem Unternehmen, welches dem Betriebsgeheimnis unterliegt. Erfinder E erfindet dasselbe Verfahren, meldet es an und erhält darauf das begehrte Patent. --> Gesetz gewährt dem Geheimnisbesitzer aus Billigkeitserwägungen (insbes. Schutz vor Vernichtung investierter Waren) das Recht, das verwendete Verfahren auch weiterhin für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs zu nutzen. |
- Voraussetzungen für Entstehung des Vorbenutzungsrecht:
- Vorbenutzer muss Erfindungsbesitzer sein, d.h. technische Regel erkannt haben
- Vorbenutzer muss Erfindung bereits in Angriff genommen und Investitionen getätigt haben (bspw. durch die in §§ 9 und 10 PatG gelisteten Benutzungshandlungen)
- Voraussetzungen der Vorbenutzung müssen grds. vor der Anmeldung erfüllt sein
- Vorbenutzung muss im Inland erfolgt sein
- Inhalt des Vorbenutzungsrechts:
- Vorbenutzer darf trotz entgegenstehendem Schutzrecht die Erfindung weiterhin benutzen (aber keine negative Abwehrbefugnis ggü. Dritten)
- Umfang des Vorbenutzungsrechts:
- bestimmt sich nach den spezifischen Bedürfnissen des Betriebs (in eigenen oder fremden Werkstätten)
- für die Beurteilung dieser Bedürfnisse ist die Wahrung des wirtschaftlichen Betriebsstandes ausschlaggebend
- ferner ist das Vorbenutzungsrecht betriebsgebunden (§ 12 Abs. 1 S. 3 PatG)
b) Erlaubte Benutzungshandlungen, § 11 PatG
- zu den Benutzungshandlungen, auf die sich die Wirkung des Schutzrechts nicht erstreckt (= erlaubte Benutzungshandlungen) gehören u.a.:
c) Beschränkungen für Zwecke der Allgemeinheit, § 13 PatG
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