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V. Inhalt und Grenzen des Patentrechts


1. Wirkungen des Patents

Zweck des Patentrechts --> Erfinder soll angemessene Belohnung erhalten
  • hat zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert
  • Bereicherung der Technik und Bekanntgabe der Erfindung

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentInhaltGrenzen/GewRSPatentWirkung.jpg)

a) Positiver Inhalt des Patents

Benutzungsbefugnisse, die allein dem Berechtigten zustehen sind:

  • bei Sacherfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG):
    • die ausschließliche Herstellungsbefugnis
    • die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten
    • das Inverkehrbringen
    • der Gebrauch des geschützten Gegenstandes

  • bei Verfahrenserfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 2, 3 PatG):
    • die Befugnis das Verfahren anzuwenden
    • das Verfahren zur Anwendung Dritten anzubieten
    • unmittelbare Verfahrenserzeugnisse anzubieten, in Verkehr bringen oder zu gebrauchen

Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen

  • Schutzzweck der vorgenannten Benutzungsbefugnisse darf sich nicht zur „Verkehrsbelästigung“ entwickeln
  • das bedeutet: Wurde der patentierte Gegenstand oder das Verfahrenserzeugnis vom Patentinhaber – oder legitimierten Dritten (z.B. Lizenznehmer) – in Verkehr gebracht, dann ist das Patentrecht in Bezug auf dieses Produkt verbraucht (erschöpft).

Beispiel: Maschinenhersteller M hat eine Sortiermaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an Fabrikant F verkauft und übereignet. Letzterer kann die Maschine uneingeschränkt in seiner Produktion einsetzen; er kann sie zudem auch weiterveräußern, vermieten, verleihen etc.
M ist von einer weiteren Bestimmung bzgl. seines Patents ausgeschlossen. (Grundsatz der Erschöpfung greift)


b) Negativer Inhalt des Patents

Beispiel: Unternehmer U ist Patentinhaber eines Antiblockiersystems. Konkurrent K benutzt dieses – ohne Lizenz – für seine Kraftfahrzeuge. (= Rechtsverletzung); vgl. ausführlicher hierzu (BGH, GRUR 80, 850 – Antiblockiersystem)

Zivilrechtliche Folgen


Unterlassungsanspruch (§ 139 Abs. 1 S. 1 PatG)

Schadenersatzanspruch (§ 139 Abs. 2 S. 1 PatG)

Vernichtungsanspruch (§ 140a Abs. 1 und 2 PatG)

Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 140a Abs. 3 S. 1 PatG)

Auskunftsanspruch (§ 140b PatG)

Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 140c PatG)

Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 140d PatG)

  • Verjährung – vgl. § 141 PatG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
  • ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 143 Abs. 1 PatG) in Patentstreitsachen


c) Strafrechtliche Sanktionen

  • neben dem positiven und negativen Inhalt des Patents besteht ein strafrechtlicher Schutz

Wer gegen § 9 PatG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 142 Abs. 1 PatG) – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 142 Abs. 2 PatG) – oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 142 Abs. 3 PatG ist bereits der Versuch strafbar.


Dreifache Rechtswirkung (positiver und negativer Inhalt sowie strafrechtliche Sanktionen) des Patents zeigt, dass dieses Recht von der Rechtsordnung stark geschützt wird, ähnlich wie das Eigentum (§ 903 BGB).


2. Schutzumfang des Patentrechts

  • ergibt sich unmittelbar aus § 14 PatG

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentInhaltGrenzen/GewRSPatentSchutzumfang.jpg)

3. Arten des Patenteingriffs

4. Beschränkungen des Schutzumfangs des Patentrechts

a) Vorbenutzungsrecht, § 12 PatG

b) Erlaubte Benutzungshandlungen, § 11 PatG

c) Beschränkungen für Zwecke der Allgemeinheit, § 13 PatG



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