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V. Inhalt und Grenzen des Patentrechts
1. Wirkungen des Patents
Zweck des Patentrechts --> Erfinder soll angemessene Belohnung erhalten
- hat zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert
- Bereicherung der Technik und Bekanntgabe der Erfindung
a) Positiver Inhalt des Patents
Benutzungsbefugnisse, die allein dem Berechtigten zustehen sind:
- bei Sacherfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG):
- die ausschließliche Herstellungsbefugnis
- die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten
- das Inverkehrbringen
- der Gebrauch des geschützten Gegenstandes
- bei Verfahrenserfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 2, 3 PatG):
- die Befugnis das Verfahren anzuwenden
- das Verfahren zur Anwendung Dritten anzubieten
- unmittelbare Verfahrenserzeugnisse anzubieten, in Verkehr bringen oder zu gebrauchen
Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen
- Schutzzweck der vorgenannten Benutzungsbefugnisse darf sich nicht zur „Verkehrsbelästigung“ entwickeln
- das bedeutet: Wurde der patentierte Gegenstand oder das Verfahrenserzeugnis vom Patentinhaber – oder legitimierten Dritten (z.B. Lizenznehmer) – in Verkehr gebracht, dann ist das Patentrecht in Bezug auf dieses Produkt verbraucht (erschöpft).
Beispiel: Maschinenhersteller M hat eine Sortiermaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an Fabrikant F verkauft und übereignet. Letzterer kann die Maschine uneingeschränkt in seiner Produktion einsetzen; er kann sie zudem auch weiterveräußern, vermieten, verleihen etc. M ist von einer weiteren Bestimmung bzgl. seines Patents ausgeschlossen. (Grundsatz der Erschöpfung greift) |
b) Negativer Inhalt des Patents
Beispiel: Unternehmer U ist Patentinhaber eines Antiblockiersystems. Konkurrent K benutzt dieses – ohne Lizenz – für seine Kraftfahrzeuge. (= Rechtsverletzung) |
Zivilrechtliche Folgen
Unterlassungsanspruch (§ 139 Abs. 1 S. 1 PatG) |
Schadenersatzanspruch (§ 139 Abs. 2 S. 1 PatG) |
Vernichtungsanspruch (§ 140a Abs. 1 und 2 PatG) |
Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 140a Abs. 3 S. 1 PatG) |
Auskunftsanspruch (§ 140b PatG) |
Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 140c PatG) |
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 140d PatG) |
- Verjährung – vgl. § 141 PatG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
- ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 143 Abs. 1 PatG) in Patentstreitsachen
c) Strafrechtliche Sanktionen
- neben dem positiven und negativen Inhalt des Patents besteht ein strafrechtlicher Schutz
Wer gegen § 9 PatG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 142 Abs. 1 PatG) – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 142 Abs. 2 PatG) – oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach § 142 Abs. 3 PatG ist bereits der Versuch strafbar.
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2. Schutzumfang des Patentrechts
3. Arten des Patenteingriffs
4. Beschränkungen des Schutzumfangs des Patentrechts
a) Vorbenutzungsrecht, § 12 PatG
b) Erlaubte Benutzungshandlungen, § 11 PatG
c) Beschränkungen für Zwecke der Allgemeinheit, § 13 PatG
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