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V. Inhalt und Grenzen des Patentrechts


1. Wirkungen des Patents

Zweck des Patentrechts --> Erfinder soll angemessene Belohnung erhalten
  • hat zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert
  • Bereicherung der Technik und Bekanntgabe der Erfindung

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentInhaltGrenzen/GewRSPatentWirkung.jpg)

a) Positiver Inhalt des Patents

Benutzungsbefugnisse, die allein dem Berechtigten zustehen sind:

  • bei Sacherfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG):
    • die ausschließliche Herstellungsbefugnis
    • die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten
    • das Inverkehrbringen
    • der Gebrauch des geschützten Gegenstandes

  • bei Verfahrenserfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 2, 3 PatG):
    • die Befugnis das Verfahren anzuwenden
    • das Verfahren zur Anwendung Dritten anzubieten
    • unmittelbare Verfahrenserzeugnisse anzubieten, in Verkehr bringen oder zu gebrauchen

Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen

  • Schutzzweck der vorgenannten Benutzungsbefugnisse darf sich nicht zur „Verkehrsbelästigung“ entwickeln
  • das bedeutet: Wurde der patentierte Gegenstand oder das Verfahrenserzeugnis vom Patentinhaber – oder legitimierten Dritten (z.B. Lizenznehmer) – in Verkehr gebracht, dann ist das Patentrecht in Bezug auf dieses Produkt verbraucht (erschöpft).

Beispiel: Maschinenhersteller M hat eine Sortiermaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an Fabrikant F verkauft und übereignet. Letzterer kann die Maschine uneingeschränkt in seiner Produktion einsetzen; er kann sie zudem auch weiterveräußern, vermieten, verleihen etc.
M ist von einer weiteren Bestimmung bzgl. seines Patents ausgeschlossen. (Grundsatz der Erschöpfung greift)


b) Negativer Inhalt des Patents

Beispiel: Unternehmer U ist Patentinhaber eines Antiblockiersystems. Konkurrent K benutzt dieses – ohne Lizenz – für seine Kraftfahrzeuge. (= Rechtsverletzung)

Zivilrechtliche Folgen


Unterlassungsanspruch (§ 139 Abs. 1 S. 1 PatG)

Schadenersatzanspruch (§ 139 Abs. 2 S. 1 PatG)

Vernichtungsanspruch (§ 140a Abs. 1 und 2 PatG)

Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 140a Abs. 3 S. 1 PatG)

Auskunftsanspruch (§ 140b PatG)

Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 140c PatG)

Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 140d PatG)

  • Verjährung – vgl. § 141 PatG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
  • ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 143 Abs. 1 PatG) in Patentstreitsachen




c) Strafrechtliche Sanktionen

2. Schutzumfang des Patentrechts

3. Arten des Patenteingriffs

4. Beschränkungen des Schutzumfangs des Patentrechts

a) Vorbenutzungsrecht, § 12 PatG

b) Erlaubte Benutzungshandlungen, § 11 PatG

c) Beschränkungen für Zwecke der Allgemeinheit, § 13 PatG



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