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IV. Entstehung des Patents
1. Erfinderrecht
--> Erfinderrecht entsteht automatisch, d.h. kraft Gesetzes mit Vollendung der Erfindung (Erfindungsakt = Realakt)
Inhalt des Erfinderrechts | Erfinderpersönlichkeitsrecht (Schutz der persönlichen Interessen des Erfinders) |
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Anspruch auf Erfinderbenennung (§§ 37,64 PatG) |
Recht auf Anerkennung der Erfinderschaft |
Selbstbestimmungsrecht |
Verwertungsrecht (Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Erfinders) |
Befugnis zur Benutzung des Erfindergedankens |
Recht auf das Patent |
2. Patenanmeldung und -erteilung
a) Überblick
b) Die Patenanmeldung und -erteilung im Detail
Anmeldeverfahren
- Einleitung des Patenterteilungsverfahrens durch schriftliche Anmeldung beim DPMA (§ 34 Abs. 1 PatG)
- Anmeldung muss enthalten:
- Name des Anmelders
- einen Antrag auf Patenterteilung
- nebst Bezeichnung der Erfindung (z.B. Rad für Schienenfahrzeug)
- einen oder mehrere Patentansprüche (§ 14 PatG, § 9 PatV)
- Was soll unter Schutz gestellt werden?
- muss deutlich und vollständig sein, so dass ein Fachmann sie ausführen kann
- i.d.R. Dreischritt: Stand der Technik Beschreibung der techn. Aufgabe Lösung anhand Ausführungsbeispiels
- die erforderlichen Zeichnungen (§ 12 PatV)
- auf welche sich der Patentanspruch/Beschreibung bezieht
- Zusammenfassung (§ 36 PatG, § 13 PatV)
Für Antrag auf Erteilung eines Patents sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV) zu verwenden.
Vorprüfungsverfahren
Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG)
- Vorprüfungsstelle prüft von Amt wegen, ob die Anmeldung offensichtliche
- formelle Mängel (§ 42 Abs. 1 sowie §§ 34-38 PatG) oder
- materielle Mängel (§ 42 Abs. 2 PatG) hat.
Offenlegung der Akten
- Offenlegung der Akten durch DPMA erfolgt 18 Monate nach Anmeldung
- Zweck: Wirtschaft soll sich darüber informieren können, mit welchen Schutzrechten sie rechnen muss
- Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt im Patentblatt (§ 32 Abs. 5 PatG)
- Recht auf Einsichtnahme in Akten sowie eingereichte Modelle und Probestücke steht jedem zu (§ 31 Abs. 2 und 3 PatG) – Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 1 und 2 PatG)
- vom Zeitpunkt der Offenlegung der Akten gewährt § 33 PatG einstweiligen Rechtsschutz
- bedeutsamster Schritt auf dem Weg hin zum Patent ist die Prüfung der formellen (§§ 34, 37, 38 PatG) und materiellen (§§ 1-5 PatG) Erfordernisse durch den technischen Fachmann der Prüfungsstelle des DPMA
- Prüfung erfolgt nur auf besonderen schriftlichen (gebührenpflichtigen) Antrag; dieser kann bereits mit Anmeldung oder innerhalb von sieben Jahren ab Anmeldung gestellt werden (§ 44 Abs. 1-3 PatG)
- Prüfungsstelle hat im Rahmen des Prüfungsverfahrens alle zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anzustellen, bspw. Anhörung Beteiligter, Zeugen und/oder Sachverständige (§ 46 Abs. 1 PatG)
- liegen formelle und materielle Anforderungen der Anmeldung vor, beschließt Prüfstelle die Erteilung des Patents (§ 49 Abs. 1 PatG)
- Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt sowie Veröffentlichung der Patentschrift - (als Akte der Kundgabe an die Allgemeinheit) – mit Veröffentlichung im Patentblatt entsteht das Patent (§ 58 Abs. 1 PatG)
- ferner Eintragung desselben in Patentregister (sog. Patentrolle) - § 30 Abs. 1 PatG
- binnen drei Monate nach Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt kann die Allgemeinheit schriftlich Einspruch einlegen
- Einspruchsberechtigte: grundsätzlich jedermann (Popularantragsbefugnis)
Einspruchsgründe (§§ 59 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 PatG)
- Mangel der Patentfähigkeit (§§ 1-5 PatG): der Gegenstand des Patents ist nicht neu, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ist nicht gewerblich anwendbar
- mangelnde Offenbarung der Erfindung: Ein Fachmann kann die Erfindung nach der vorliegenden Offenlegung nicht ausführen
- widerrechtliche Entnahme: der wesentliche Inhalt des Patents ist dem eines anderen entnommen worden (nur der unmittelbar Verletzte kann Einspruch erheben)
- unzulässige Erweiterung: der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus
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