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Version [18846]

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IV. Entstehung des Patents


1. Erfinderrecht

--> Erfinderrecht entsteht automatisch, d.h. kraft Gesetzes mit Vollendung der Erfindung (Erfindungsakt = Realakt)


Inhalt des Erfinderrechts
Erfinderpersönlichkeitsrecht (Schutz der persönlichen Interessen des Erfinders)

Anspruch auf Erfinderbenennung (§§ 37,64 PatG)

Recht auf Anerkennung der Erfinderschaft

Selbstbestimmungsrecht

Verwertungsrecht (Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Erfinders)

Befugnis zur Benutzung des Erfindergedankens

Recht auf das Patent


2. Patenanmeldung und -erteilung

a) Überblick

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentEntstehung/GewRSPatentEntstehungUeberblick.jpg)


b) Die Patenanmeldung und -erteilung im Detail

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentEntstehung/GewRSPatentEntstehung1.jpg)

Anmeldeverfahren


  • Einleitung des Patenterteilungsverfahrens durch schriftliche Anmeldung beim DPMA (§ 34 Abs. 1 PatG)
  • Anmeldung muss enthalten:
    • Name des Anmelders
    • einen Antrag auf Patenterteilung
      • nebst Bezeichnung der Erfindung (z.B. Rad für Schienenfahrzeug)
    • einen oder mehrere Patentansprüche (§ 14 PatG, § 9 PatV)
      • Was soll unter Schutz gestellt werden?
    • eine Beschreibung der Erfindung (§ 34 Abs. 4 PatG, § 10 PatV)
      • muss deutlich und vollständig sein, so dass ein Fachmann sie ausführen kann
      • i.d.R. Dreischritt: Stand der Technik  Beschreibung der techn. Aufgabe  Lösung anhand Ausführungsbeispiels
    • die erforderlichen Zeichnungen (§ 12 PatV)
      • auf welche sich der Patentanspruch/Beschreibung bezieht
    • Zusammenfassung (§ 36 PatG, § 13 PatV)

Für Antrag auf Erteilung eines Patents sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV) zu verwenden.

Vorprüfungsverfahren


Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG)
  • Vorprüfungsstelle prüft von Amt wegen, ob die Anmeldung offensichtliche
    • formelle Mängel (§ 42 Abs. 1 sowie §§ 34-38 PatG) oder
    • materielle Mängel (§ 42 Abs. 2 PatG) hat.


Offenlegung der Akten
  • Offenlegung der Akten durch DPMA erfolgt 18 Monate nach Anmeldung
  • Zweck: Wirtschaft soll sich darüber informieren können, mit welchen Schutzrechten sie rechnen muss
  • Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt im Patentblatt (§ 32 Abs. 5 PatG)
  • Recht auf Einsichtnahme in Akten sowie eingereichte Modelle und Probestücke steht jedem zu (§ 31 Abs. 2 und 3 PatG) – Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 1 und 2 PatG)
  • vom Zeitpunkt der Offenlegung der Akten gewährt § 33 PatG einstweiligen Rechtsschutz



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