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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. ratio legis für Konzernr...
B. Grundbegriffe
1. Begriff des Konzerns
2. Definitionen im Einzelnen
a. Unternehmen als Teil ein...
b. Abhängigkeit als Anknüpf...
c. Einheitliche Leitung als...
d. Rechtsnatur und Folgen d...
3. Konzernarten
C. Systematik der gesetzlic...
1. Allgemeine Regelungen, d...
2. Besondere Regelungen für...
D. Haftung
E. Sonstige Folgen im Gesel...
F. Folgen der Konzernzugehö...
1. Arbeitsrecht
2. Steuern und Bilanzierung
3. Kapitalmarktrecht
B. Grundbegriffe
1. Begriff des Konzerns
2. Definitionen im Einzelnen
a. Unternehmen als Teil ein...
b. Abhängigkeit als Anknüpf...
c. Einheitliche Leitung als...
d. Rechtsnatur und Folgen d...
3. Konzernarten
C. Systematik der gesetzlic...
1. Allgemeine Regelungen, d...
2. Besondere Regelungen für...
D. Haftung
E. Sonstige Folgen im Gesel...
F. Folgen der Konzernzugehö...
1. Arbeitsrecht
2. Steuern und Bilanzierung
3. Kapitalmarktrecht
Konzernrecht
Überblick über Regelungen des Gesellschaftsrechts betreffend Konzerne
Unternehmensrecht III an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Hochschule Schmalkalden
A. ratio legis für Konzernrecht
Primär aus dem Blickwinkel von Interessenkonflikten ist Konzernrecht notwendig. Das Interesse der Gesellschafter und anderer beteiligten Personen an Zielen der Gesellschaft ist durch Konzernverbindungen in der Weise gefährdet, dass einzelne Gesellschaften Konzernzwecken unterordnet werden können - was den Interessen der Gesellschaft als Einheit schaden kann. Klassisches Gesellschaftsrecht ist dabei nur auf die Interessen der Gesellschaft als solcher fokussiert, was im Konzern einerseits nicht sachgemäß ist und andererseits auch Missbrauch zur Folge haben kann.
Beispiel 1: Vgl. folgendes Fallbeispiel
Beispiel 2: Eine Mehrheitsbeteiligung an 2 Tochtergesellschaften kann eine Arbeitsteilung in folgender Weise sinnvoll machen:
- Muttergesellschaft = Vertrieb, Strategie, Controlling,
- Tochtergesellschaft 1 = Erbringung der Leistungen,
- Tochtergesellschaft 2 = Produktentwicklung etc.
Diese Aufteilung kann bei Strategieänderung schnell zum "Ausbluten" einer der Tochtergesellschaften führen, wenn die Muttergesellschaft ihr einziger oder nahezu einziger Kunde ist.
- Muttergesellschaft = Vertrieb, Strategie, Controlling,
- Tochtergesellschaft 1 = Erbringung der Leistungen,
- Tochtergesellschaft 2 = Produktentwicklung etc.
Diese Aufteilung kann bei Strategieänderung schnell zum "Ausbluten" einer der Tochtergesellschaften führen, wenn die Muttergesellschaft ihr einziger oder nahezu einziger Kunde ist.
B. Grundbegriffe
- eine Unternehmensverbindung,
- aber: selbst kein Unternehmen = keine Rechtsperson; demzufolge kann es keine Mitarbeiter, Schulden, Forderungen haben;
- die Unternehmen, die im Konzern verbunden sind, sind eigenständige (vgl. § 15 AktG) juristische Personen und einzige Rechtssubjekte;
2. Definitionen im Einzelnen
Die nachstehend genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein (erste 3 Punkte), damit ein Konzern im gesetzestechnischen Sinne vorliegt. Vgl. dazu auch die Übersicht bei Kuhlmann/Ahnis, S. 10.
Die nachstehend genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein (erste 3 Punkte), damit ein Konzern im gesetzestechnischen Sinne vorliegt. Vgl. dazu auch die Übersicht bei Kuhlmann/Ahnis, S. 10.
- jeder Gesellschafter, gleich welcher Form
D. h. auch ein privater Gesellschafter, sofern
- mit gesellschaftsfremden Interessen wirtschaftlicher Art
= neben dem Interesse am Erfolg der zu schützenden, beherrschten Gesellschaft hat er eine maßgebliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen, so dass er dort Einfluss üben kann (Kleinaktionäre fallen nicht hierunter)
- so dass die Gefahr besteht, dass diese Interessen vorrangig (zu Lasten der beherrschten Gesellschaft) verfolgen wird
- Rechtsform - GmbH-Konzern vs. AG-Konzern,
- Rechtsgrundlage - Vertragskonzern (Beherrschungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 S. 1 1. Alt. AktG oder Eingliederung gem. § 319 AktG) vs. faktischer Konzern; ein isolierter Gewinnabführungsvertrag genügt hier nicht für einen Vertragskonzern;
- Rangverhältnis der verbundenen Unternehmen - Unterordnungskonzern vs. Gleichordnungskonzern.
Die gesetzlichen Grundlagen des Konzernrechts lassen sich wie folgt systematisieren:
1. Allgemeine Regelungen, die für alle Rechtsformen gelten
Die allgemeinen Regelungen sind in den §§ 15 ff. AktG enthalten. Sie regeln die Begriffe und Grundfragen der Konzerne unabhängig von der Rechtsform der jeweiligen Konzernunternehmen.
Die allgemeinen Regelungen sind in den §§ 15 ff. AktG enthalten. Sie regeln die Begriffe und Grundfragen der Konzerne unabhängig von der Rechtsform der jeweiligen Konzernunternehmen.
2. Besondere Regelungen für bestimmte Rechtsformen
Für die AG sind in den §§ 20 - 22 sowie in §§ 291 - 328 AktG Regelungen enthalten, die für die Aktiengesellschaft zugeschnitten sind und die speziellen Gestaltungsmöglichkeiten, Rechte und Pflichten bei dieser Form der Kapitalgesellschaft bestimmen.
Für die AG sind in den §§ 20 - 22 sowie in §§ 291 - 328 AktG Regelungen enthalten, die für die Aktiengesellschaft zugeschnitten sind und die speziellen Gestaltungsmöglichkeiten, Rechte und Pflichten bei dieser Form der Kapitalgesellschaft bestimmen.
D. Haftung
E. Sonstige Folgen im Gesellschaftsrecht
Folgende Bedeutung hat die Zugehörigkeit zum Konzern in der Praxis der Gesellschaften:
- § 311 Abs. 1 AktG - Verbot der Benachteiligung der abhängigen (untergeordneten) Gesellschaft
- § 312 Abs. 1 AktG - Pflicht des Vorstands, einen Abhängigkeitsbericht aufzustellen
- § 317 Abs. 1 AktG - Schadensersatzanspruch der abhängigen (untergeordneten) Gesellschaft, gerichtet auf Ausgleich der Nachteile durch mit der herrschenden Gesellschaft abgeschlossene Geschäfte
Eine Verbindung von Unternehmen in einem Konzern hat nicht nur gesellschaftsrechtliche Konsequenzen, sondern auch für spezielle Fragen aus anderen Rechtsgebieten.
1. Arbeitsrecht
Beispiel: Arbeitnehmer in der Untergesellschaft müssen bei etwaiger Mitbestimmung auf Ebene der übergeordneten Gesellschaft des Konzerns berücksichtigt werden.
Beispiel: Arbeitnehmer in der Untergesellschaft müssen bei etwaiger Mitbestimmung auf Ebene der übergeordneten Gesellschaft des Konzerns berücksichtigt werden.
2. Steuern und Bilanzierung
Beispiel: Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Konzerngesellschaften. Bei der Bilanzierung sind Sondervorschriften des HGB in den §§ 290 - 315 zu beachten.
Beispiel: Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Konzerngesellschaften. Bei der Bilanzierung sind Sondervorschriften des HGB in den §§ 290 - 315 zu beachten.
3. Kapitalmarktrecht
Für international tätige und am internationalen Kapitalmarkt auftretende Konzerne können auch internationale Rechnungslegungsvorschriften relevant sein.
Für international tätige und am internationalen Kapitalmarkt auftretende Konzerne können auch internationale Rechnungslegungsvorschriften relevant sein.