Fall: Verschiebung von Verlusten auf andere GmbH
Interessenkonflikt zwischen Gesellschafter und GmbH
Sachverhalt
A ist an den GmbH-s X und Y beteiligt. An der X hält er 100 % der Anteile, an der Y 80 %. In der Y ist er zugleich Geschäftsführer, in der X ist sein Bruder – B – Geschäftsführer. An der Y ist C zu 20 % beteiligt.Die X ist ein Bauunternehmen, das Einfamilienhäuser und kleine Bürogebäude schlüsselfertig errichtet. Die Y bietet Teilleistungen bei Errichtung von Gebäuden an, wie Sanitärtechnik, Fussbodenverlegung etc. Die Y wird häufig als Subunternehmer der X bei größeren Projekten einbezogen.
Der X geht es finanziell nicht besonders und auch der Wettbewerbsdruck macht die Gewinnung von Aufträgen schwierig. Bei einem aktuellen Projekt des Großunternehmens G versuchen A und B um jeden Preis an den Auftrag zu kommen. Dabei setzen Sie beim Angebot für G so niedrige Preise an, dass die Auftragsausführung zum Verlustgeschäft für die X werden könnte. A beruhigt den B und unterzeichnet mit ihm einen Vertrag im Namen der Y, über den die Kalkulation für die X wieder stimmt – die ganzen Verluste wird die Y tragen.
C erfährt dieses Gebaren durch die Mitarbeiter der Y, die über die Vorgehensweise des A empört sind. In der von C einberufenen Gesellschafterversammlung stellt sich A vor das Geschäft und behauptet, er könne mit der Y als (deutlicher) Mehrheitseigentümer machen, was er wolle. Es wird ein Beschluss gefasst, dass das Geschäft dem A als Geschäftsführer ausdrücklich erlaubt und empfohlen wird - wegen der wichtigen Geschäftsbeziehung mit der X.
Frage
Darf A das?Folgendes spricht gegen die Absichten des A:
- als GF verstößt er gegen § 43 I und II GmbHG; dies wird aber nur dann verfolgt, wenn die GV darüber einen Beschluss fasst (vgl. § 46 GmbHG)
- als Gesellschafter verletzt A aber seine Treuepflicht sowohl gegenüber der GmbH Y wie auch gegenüber dem Mitgesellschafter C; dies macht jegliche Beschlüsse rechtswidrig und kann auch zum Schadensersatz führen.