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Konzernrecht

Überblick über Regelungen des Gesellschaftsrechts betreffend Konzerne


A. ratio legis für Konzernrecht
Primär aus dem Blickwinkel von Interessenkonflikten ist Konzernrecht notwendig. Das Interesse der Gesellschafter und anderer beteiligten Personen an Zielen der Gesellschaft ist durch Konzernverbindungen in der Weise gefährdet, dass einzelne Gesellschaften Konzernzwecken unterordnet werden können - was den Interessen der Gesellschaft als Einheit schaden kann. Klassisches Gesellschaftsrecht ist dabei nur auf die Interessen der Gesellschaft als solcher fokussiert, was im Konzern einerseits nicht sachgemäß ist und andererseits auch Missbrauch zur Folge haben kann.
Beispiel 1: Vgl. folgendes Fallbeispiel

Beispiel 2: Eine Mehrheitsbeteiligung an 2 Tochtergesellschaften kann eine Arbeitsteilung in folgender Weise sinnvoll machen:
- Muttergesellschaft = Vertrieb, Strategie, Controlling,
- Tochtergesellschaft 1 = Erbringung der Leistungen,
- Tochtergesellschaft 2 = Produktentwicklung etc.
Diese Aufteilung kann bei Strategieänderung schnell zum "Ausbluten" einer der Tochtergesellschaften führen, wenn die Muttergesellschaft ihr einziger oder nahezu einziger Kunde ist.
 
Ungeachtet der Interessenkonflikte dürfen Konzerne rechtlich nicht als eine negative Erscheinung gewertet werden. Das Ziel der Regelung kann insofern auch nicht die - nach Möglichkeit - Verhinderung der Konzernbildung. Konzerne sind rechtlich nicht verboten - im Gegenteil, der Gesetzgeber sieht sie vor. Für beteiligte Unternehmen kann die Bildung eines Konzerns auch klare Vorteile bieten (übergeordnete Gesellschaft kann verlässlich planen und Aufgaben verteilen; die Untergesellschaft kann günstig Infrastruktur oder Marktmacht der Konzernmutter nutzen. Ziel der Regelung ist insofern nur die Verhinderung des möglichen Missbrauchs und Schutz der beteiligten Rechtssubjekte (Gesellschaften, Gläubiger etc.) vor Nachteilen durch die Gestaltung der Konzernstrukturen und -beziehungen.

B. Grundbegriffe


1. Begriff des Konzerns
Konzern ist
    • eine Unternehmensverbindung,
    • aber: selbst kein Unternehmen = keine Rechtsperson; demzufolge kann es keine Mitarbeiter, Schulden, Forderungen haben;
    • die Unternehmen, die im Konzern verbunden sind, sind eigenständige (vgl. § 15 AktG) juristische Personen und einzige Rechtssubjekte;


2. Konzernarten

C. Haftung

D. Folgen der Konzernzugehörigkeit für Fragen auf speziellen Rechtsgebieten
Eine Verbindung von Unternehmen in einem Konzern hat nicht nur gesellschaftsrechtliche Konsequenzen, sondern auch für spezielle Fragen aus anderen Rechtsgebieten.

1. Arbeitsrecht
Beispiel: Arbeitnehmer in der Untergesellschaft müssen bei etwaiger Mitbestimmung auf Ebene der übergeordneten Gesellschaft des Konzerns berücksichtigt werden.

2. Steuern und Bilanzierung
Beispiel: Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Konzerngesellschaften. Bei der Bilanzierung sind Sondervorschriften des HGB in den §§ 290 - 315 zu beachten.

3. Kapitalmarktrecht
Für international tätige und am internationalen Kapitalmarkt auftretende Konzerne können auch internationale Rechnungslegungsvorschriften relevant sein.

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