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Geschäftseinheit
Eine Geschäftseinheit liegt vor, wenn zwei Geschäfte derart miteinander verbunden sind, dass die Nichtigkeit des einen Geschäfts auch die Nichtigkeit des anderen Geschäfts mit sich zieht.
Hierzu findet sich eine gestzliche Regelung in § 139 BGB, diese beschreibt eine Ausnahme zum geltenden Recht, nach welchem eine nichtige Klausel eine wirksame Klasuel nicht unwirksam macht (utile per inutile non vatiatur):