Revision history for Geschäftseinheit
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Die Geschäftseinheit erlangt vor allem an Bedeutung, wenn das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft miteinander verbunden werden. Dies führt dazu, dass die deutsche Gestzmäßigkeit des Trennungs- & [[Abstraktionsprinzip]] durchbrochen wird.
Deletions:
Dies führt dazu, dass die deutsche Gestzmäßigkeit des Trennungs- & [[Abstraktionsprinzip]] durchbrochen wird.
Beispiel:
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Die Geschäftseinheit erlangt vor allem an Bedeutung, wenn das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft miteinander verbunden werden.
Dies führt dazu, dass die deutsche Gestzmäßigkeit des Trennungs- & [[Abstraktionsprinzip]] durchbrochen wird.
Dies führt dazu, dass die deutsche Gestzmäßigkeit des Trennungs- & [[Abstraktionsprinzip]] durchbrochen wird.
Deletions:
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Die Geschäftseinheit erlangt vor allem an Bedeutung, wenn das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft miteinander verbunden werden. Dies führt dazu, dass das im deutschen Recht geltende Trennungs- & [[Abstraktionsprinzip]] durchbrochen wird.
Deletions:
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Die Geschäftseinheit erlangt vor allem an Bedeutung, wenn das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft miteinander verbunden werden. Dies führt dazu, dass das im deutschen Recht geltende Trennungs- & Abstraktionsprinzip unterbrochen wird.
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Beispiel:
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Hierzu findet sich eine gestzliche Regelung in {{du przepis="§ 139 BGB"}}, diese beschreibt eine Ausnahme zum geltenden Recht, nach welchem eine nichtige Klausel eine wirksame Klasuel nicht unwirksam macht (//utile per inutile non vatiatur//).
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Hierzu findet sich eine gestzliche Regelung in {{du przepis="§ 139 BGB"}}, diese beschreibt eine Ausnahme zum geltenden Recht, nach welchem eine nichtige Klausel eine wirksame Klasuel nicht unwirksam macht (//utile per inutile non vatiatur//):
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Hierzu findet sich eine gestzliche Regelung in {{du przepis="§ 139 BGB"}}, diese beschreibt eine Ausnahme zum geltenden Recht, nach welchem eine nichtige Klausel eine wirksame Klasuel nicht unwirksam macht (utile per inutile non vatiatur):
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utile per inutile non vitiatur
(recht.)
Mit "utile per inutile non vitiatur". wird der gemeinrechtliche Grundsatz bezeichnet, dass eine nichtige Klausel eine wirksame Klausel nicht unwirksam macht.
In {{du przepis="§ 139 BGB"}} wird dieser Grundsatz für das geltende Recht umgekehrt. Hier gilt, dass die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, d.h. auch der für sich genommen wirksamen Teile führt.
Additions:
Hierzu findet sich eine gestzliche Regelung in {{du przepis="§ 139 BGB"}}, diese beschreibt eine Ausnahme zum geltenden Recht, nach welchem eine nichtige Klausel eine wirksame Klasuel nicht unwirksam macht.
utile per inutile non vitiatur
(recht.)
Mit "utile per inutile non vitiatur". wird der gemeinrechtliche Grundsatz bezeichnet, dass eine nichtige Klausel eine wirksame Klausel nicht unwirksam macht.
In {{du przepis="§ 139 BGB"}} wird dieser Grundsatz für das geltende Recht umgekehrt. Hier gilt, dass die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, d.h. auch der für sich genommen wirksamen Teile führt.
utile per inutile non vitiatur
(recht.)
Mit "utile per inutile non vitiatur". wird der gemeinrechtliche Grundsatz bezeichnet, dass eine nichtige Klausel eine wirksame Klausel nicht unwirksam macht.
In {{du przepis="§ 139 BGB"}} wird dieser Grundsatz für das geltende Recht umgekehrt. Hier gilt, dass die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, d.h. auch der für sich genommen wirksamen Teile führt.
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Eine gestzliche Regelung findet sich dazu in {{du przepis="§ 139 BGB"}}
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Eine gestzliche Regelung findet sich dazu in §139 BGB
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Eine gestzliche Regelung findet sich dazu in § 139 BGB
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Eine Geschäftseinheit liegt vor, wenn zwei Geschäfte derart miteinander verbunden sind, dass die Nichtigkeit des einen Geschäfts auch die Nichtigkeit des anderen Geschäfts mit sich zieht.
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Eine Geschäftseinheit liegt vor, wenn zwei Geschäfte derart miteinander verbunden sind, dass die [[Nichtigkeit]] des einen Geschäfts auch die Nichtigkeit des anderen Geschäfts mit sich zieht.