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Nach {{pu przepis="Art. 2 UGospKomunal"}} kann die kommunale Wirtschaft nicht in Form einer GbR geführt werden. Zulässig sind nämlich nur Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Die Gemeinde kann aber nach {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} die Aufgaben auf eine nicht rechtsfähigen Organisationseinheit übertragen.
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CategoryPolnischesRecht