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Falllösung zu Fall 1 und Fall 2


Falllösung zu Fall 1


Der zum Alleinerbe eingesetzte Hund könnte erben.
Dann müsste Bello erbfähig sein.
Nach § 1923 I BGB kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
Bello ist ein Hund und somit ein Tier gem. § 90a BGB.
Bello kann demnach kein Träger von Rechten und Pflichten sein.
Folglich ist Bello auch nicht erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB.
Bello kann nicht erben.


Falllösung zu Fall 2

Bernhard könnte dem Ungeborenen Kind den Ford Mustang vererben.
Dann müsste das ungeborene Kind erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB sein.
Dies wiederum setzt voraus, dass das ungeborene Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles rechtsfähig ist.
Der Beginn der Rechtsfähigkeit eines Menschen ist in § 1 BGB geregelt.
Demnach beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung seiner Geburt.
Laut Sachverhalt ist das Kind von Bernhard und Bianca zwar gezeugt, jedoch ist es noch nicht geboren.
Das ungeborene Kind besitzt somit keine Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB und ist nicht erbfähig nach § 1923 I BGB.
Möglicherweise könnte das ungeborene Kind aber aufgrund der Fiktionsregelung des § 1923 II BGB erbfähig sein.
Demnach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war.
Wie oben festgestellt, ist das Kind von Bernhard und Bianca bereits gezeugt.
Das ungeborene Kind ist somit erbfähig i. S. d. § 1923 II BGB.
Bernhard kann dem ungeborenen Kind daher seinen Ford Mustang vererben.


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