Revision history for FallloesungFall1Rechtsfaehigkeit
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**Falllösung zu Fall 1 und Fall 2 - Rechtsfähigkeit**
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**Falllösung zu Fall 1 und Fall 2**
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Falllösung zu Fall 1**
Nach § 1923 I BGB kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
Bello ist ein Hund und somit ein Tier gem. {{du przepis="§ 90a BGB"}}.
**Falllösung zu Fall 2**
Bernhard könnte dem Ungeborenen Kind den Ford Mustang vererben.
Laut Sachverhalt ist das Kind von Bernhard und Bianca zwar gezeugt, jedoch ist es noch nicht geboren.
Das ungeborene Kind besitzt somit keine Rechtsfähigkeit nach {{du przepis="§ 1 BGB"}} und ist nicht erbfähig nach § 1923 I BGB.
Wie oben festgestellt, ist das Kind von Bernhard und Bianca bereits gezeugt.
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Falllösung zu Fall 1**
Nach § 1923 I BGB kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
Bello ist ein Hund und somit ein Tier gem. {{du przepis="§ 90a BGB"}}.
**Falllösung zu Fall 2**
Bernhard könnte dem Ungeborenen Kind den Ford Mustang vererben.
Laut Sachverhalt ist das Kind von Bernhard und Bianca zwar gezeugt, jedoch ist es noch nicht geboren.
Das ungeborene Kind besitzt somit keine Rechtsfähigkeit nach {{du przepis="§ 1 BGB"}} und ist nicht erbfähig nach § 1923 I BGB.
Wie oben festgestellt, ist das Kind von Bernhard und Bianca bereits gezeugt.
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=== Lösungsvorschlag ===
__**Fallbeispiel 1**__
{{color text="Obersatz:",c="red"}}
{{color text="Voraussetzung(en):",c="blue"}}
Nach § 1923 I BGB kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
{{color text="Subsumtion:",c="purple"}}
Bello ist ein Hund und somit ein Tier gem. {{du przepis="§ 90a BGB"}}.
{{color text="Zwischenergebnis:",c="olive"}}
{{color text="Ergebnis:",c="olive"}}
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__**Fallbeispiel 2**__
{{color text="Obersatz:",c="red"}}
Bernhard könnte dem Ungeborenen Kind den Ford Mustang vererben.
{{color text="Voraussetzung(en):",c="blue"}}
{{color text="Subsumtion:",c="purple"}}
Laut Sachverhalt ist das Kind von Bernhard und Bianca zwar gezeugt, jedoch ist es noch nicht geboren.
{{color text="Zwischenergebnis:",c="olive"}}
Das ungeborene Kind besitzt somit keine Rechtsfähigkeit nach {{du przepis="§ 1 BGB"}} und ist nicht erbfähig nach § 1923 I BGB.
{{color text="Ausnahmevoraussetzung(en):",c="blue"}}
{{color text="Subsumtion:",c="purple"}}
Wie oben festgestellt, ist das Kind von Bernhard und Bianca bereits gezeugt.
{{color text="Zwischenergebnis:",c="olive"}}
{{color text="Ergebnis:",c="olive"}}
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**Anmerkung:**
__Erbfähigkeit von Tieren__
Tiere sind gem. {{du przepis="§ 90a BGB"}} wie Sachen zu behandeln. Sie sind als Sache keine Träger von Rechten und Pflichten, also nicht rechtfähig und können nicht als Erben gem. {{du przepis="§ 1923 Abs. 1 BGB"}} eingesetzt werden.
__Rechtsfähigkeit natürlicher Personen__
Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt gem. {{du przepis="§ 1 BGB"}}.
Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind vollständig und lebend aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an. (Palandt § 1 Rn. 2)
__Juristische Person__
Eine juristische Person ist ein künstliches Gebilde, dass durch die Rechtsordnung geschaffen wird.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften (Staat, Gemeindeverbände etc.), Anstalten sowie Stiftungen.
Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften.
{{files download="Fall1.pdf"text="Die PDF zu Fall 1 finden Sie hier!"}}
{{files download="Fall2.pdf"text="Die PDF zu Fall 2 finden Sie hier!"}}
{{files download="UebungenZumBGB.pdf"text="Die PDF zu den Übungen finden Sie hier!"}}
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{{files download="UebungenZumBGB.pdf"text="Die PDF zu den Übungen finden Sie hier!"}}
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====Fallbeispiele zum Thema Rechtsfähigkeit====
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=== Lösungsvorschlag ===
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Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind vollständig und lebend aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an. (Palandt § 1 Rn. 2)
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**Anmerkung:**
__Erbfähigkeit von Tieren__
Tiere sind gem. {{du przepis="§ 90a BGB"}} wie Sachen zu behandeln. Sie sind als Sache keine Träger von Rechten und Pflichten, also nicht rechtfähig und können nicht als Erben gem. {{du przepis="§ 1923 Abs. 1 BGB"}} eingesetzt werden.
__Rechtsfähigkeit natürlicher Personen__
Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt gem. {{du przepis="§ 1 BGB"}}.
Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind vollständig und lebend aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an. (siehe Palandt § 1)
__Juristische Person__
Eine juristische Person ist ein künstliches Gebilde, dass durch die Rechtsordnung geschaffen wird.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften (Staat, Gemeindeverbände etc.), Anstalten sowie Stiftungen.
Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften.
__Erbfähigkeit von Tieren__
Tiere sind gem. {{du przepis="§ 90a BGB"}} wie Sachen zu behandeln. Sie sind als Sache keine Träger von Rechten und Pflichten, also nicht rechtfähig und können nicht als Erben gem. {{du przepis="§ 1923 Abs. 1 BGB"}} eingesetzt werden.
__Rechtsfähigkeit natürlicher Personen__
Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt gem. {{du przepis="§ 1 BGB"}}.
Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind vollständig und lebend aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an. (siehe Palandt § 1)
__Juristische Person__
Eine juristische Person ist ein künstliches Gebilde, dass durch die Rechtsordnung geschaffen wird.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften (Staat, Gemeindeverbände etc.), Anstalten sowie Stiftungen.
Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften.
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__**Fallbeispiel 1**__
__**Fallbeispiel 2**__
__**Fallbeispiel 2**__
Deletions:
__Fallbeispiel 2__
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CategoryWIPR1Faelle
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Dann müsste Bello erbfähig sein.
Nach § 1923 I BGB kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
Folglich ist Bello auch nicht erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB.
__Fallbeispiel 2__
Bernhard könnte dem Ungeborenen Kind den Ford Mustang vererben.
Dann müsste das ungeborene Kind erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB sein.
Dies wiederum setzt voraus, dass das ungeborene Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles rechtsfähig ist.
Der Beginn der Rechtsfähigkeit eines Menschen ist in {{du przepis="§ 1 BGB"}} geregelt.
Demnach beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung seiner Geburt.
Laut Sachverhalt ist das Kind von Bernhard und Bianca zwar gezeugt, jedoch ist es noch nicht geboren.
Das ungeborene Kind besitzt somit keine Rechtsfähigkeit nach {{du przepis="§ 1 BGB"}} und ist nicht erbfähig nach § 1923 I BGB.
{{color text="Ausnahmevoraussetzung(en):",c="blue"}}
Möglicherweise könnte das ungeborene Kind aber aufgrund der Fiktionsregelung des § 1923 II BGB erbfähig sein.
Demnach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war.
{{color text="Subsumtion:",c="purple"}}
Wie oben festgestellt, ist das Kind von Bernhard und Bianca bereits gezeugt.
Das ungeborene Kind ist somit erbfähig i. S. d. § 1923 II BGB.
Bernhard kann dem ungeborenen Kind daher seinen Ford Mustang vererben.
Nach § 1923 I BGB kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
Folglich ist Bello auch nicht erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB.
__Fallbeispiel 2__
Bernhard könnte dem Ungeborenen Kind den Ford Mustang vererben.
Dann müsste das ungeborene Kind erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB sein.
Dies wiederum setzt voraus, dass das ungeborene Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles rechtsfähig ist.
Der Beginn der Rechtsfähigkeit eines Menschen ist in {{du przepis="§ 1 BGB"}} geregelt.
Demnach beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung seiner Geburt.
Laut Sachverhalt ist das Kind von Bernhard und Bianca zwar gezeugt, jedoch ist es noch nicht geboren.
Das ungeborene Kind besitzt somit keine Rechtsfähigkeit nach {{du przepis="§ 1 BGB"}} und ist nicht erbfähig nach § 1923 I BGB.
{{color text="Ausnahmevoraussetzung(en):",c="blue"}}
Möglicherweise könnte das ungeborene Kind aber aufgrund der Fiktionsregelung des § 1923 II BGB erbfähig sein.
Demnach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war.
{{color text="Subsumtion:",c="purple"}}
Wie oben festgestellt, ist das Kind von Bernhard und Bianca bereits gezeugt.
Das ungeborene Kind ist somit erbfähig i. S. d. § 1923 II BGB.
Bernhard kann dem ungeborenen Kind daher seinen Ford Mustang vererben.
Deletions:
Demnach kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
Folglich ist Bello auch nicht erbfähig i.S.d. § 1923 I BGB.
Additions:
__Fallbeispiel 1__
{{color text="Obersatz:",c="red"}}
Der zum Alleinerbe eingesetzte Hund könnte erben.
{{color text="Voraussetzung(en):",c="blue"}}
Dann müsste „Bello“ erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB sein.
Demnach kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
{{color text="Subsumtion:",c="purple"}}
Bello ist ein Hund und somit ein Tier gem. {{du przepis="§ 90a BGB"}}.
{{color text="Zwischenergebnis:",c="olive"}}
Bello kann demnach kein Träger von Rechten und Pflichten sein.
Folglich ist Bello auch nicht erbfähig i.S.d. § 1923 I BGB.
{{color text="Ergebnis:",c="olive"}}
Bello kann nicht erben.
{{color text="Obersatz:",c="red"}}
Der zum Alleinerbe eingesetzte Hund könnte erben.
{{color text="Voraussetzung(en):",c="blue"}}
Dann müsste „Bello“ erbfähig i. S. d. § 1923 I BGB sein.
Demnach kann nur eine natürliche oder juristische Person, die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) besitzt und zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, Erbe sein.
{{color text="Subsumtion:",c="purple"}}
Bello ist ein Hund und somit ein Tier gem. {{du przepis="§ 90a BGB"}}.
{{color text="Zwischenergebnis:",c="olive"}}
Bello kann demnach kein Träger von Rechten und Pflichten sein.
Folglich ist Bello auch nicht erbfähig i.S.d. § 1923 I BGB.
{{color text="Ergebnis:",c="olive"}}
Bello kann nicht erben.