Fall: Ziegelsteine, die in das falsche Haus eingebaut wurden
A. Sachverhalt
Schlau (S) baut ein Haus auf seinem Grundstück. Da sein Grundstück nicht umzäunt ist, stellt sein Nachbar, Dusel (D), seine Baustoffe auch auf dem Grundstück des S ab. Eines Tages will S es nicht mehr dulden, dass D seine Sachen bei S lagert und weist den D auf den Misstand hin. D wird frech und sagt, dass er die Baustoffe erst wegräumt, wenn er sie für den Einbau in seinem Haus benötigt.
Daraufhin nimmt S mehrere Ziegelsteine aus der Spezialanfertigung für D und verbaut sie in die Wände seines entstehenden Hauses. Erst, als das Haus des S fertig ist, bemerkt D, dass seine speziellen Ziegel im Wert von 1000,- EUR weg sind. Er findet heraus, an welcher Stelle des Hauses von S die Ziegelsteine eingebaut sind und verlangt Herausgabe, weil er sie für einen Kamin unbedingt benötigt.
B. Frage
Welche Ansprüche hat D gegen S?
C. Lösungshinweise
1. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
D könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe der Ziegelsteine gem. § 985 BGB haben.
D könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe der Ziegelsteine gem. § 985 BGB haben.
Zentrales Problem des Anspruchs ist allerdings die Frage, inwiefern D noch Eigentümer der Ziegelsteine ist. Anfangs war er es laut Sachverhalt, durch den Einbau könnte S aber das Eigentum erworben haben. Dies wäre gem. § 946 BGB möglich. Dabei sind § 93 BGB sowie § 94 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.
2. Anspruch auf Vergütung aus § 951 Abs. 1 BGB i. V. m. § 812 I 2 BGB
Sofern D sein Eigentum verloren hat, kann er von S Vergütung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Dabei ist § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung, so dass die vollständige Anspruchsgrundlage nur in Verbindung mit § 812 BGB zu verstehen ist. Auch wenn § 951 verwirklicht ist, müssen noch die weiteren Voraussetzungen des § 812 geprüft und bejaht werden (einschließlich möglicher Ausschlussgründe, insbesondere einer eventuellen Entreicherung).
Sofern D sein Eigentum verloren hat, kann er von S Vergütung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Dabei ist § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung, so dass die vollständige Anspruchsgrundlage nur in Verbindung mit § 812 BGB zu verstehen ist. Auch wenn § 951 verwirklicht ist, müssen noch die weiteren Voraussetzungen des § 812 geprüft und bejaht werden (einschließlich möglicher Ausschlussgründe, insbesondere einer eventuellen Entreicherung).
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