Revision history for FallVergabeProRegionaleWirtschaft
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Vgl. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61989J0243:DE:HTML EuGH vom 22. 06. 1993, Rs. C-243/89, Storebaelt ]], hier insb. Rn. 45:
// Aus alldem ergibt sich, daß das Königreich Dänemark seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt und insbesondere gegen die Artikel 30, 48 und 49 EWG-Vertrag sowie gegen die Richtlinie 71/305/EWG verstossen hat, weil die Aktieselskabet Storebältsforbindelsen zur Abgabe von Angeboten auf der Grundlage einer Bedingung aufgefordert hat, die eine möglichst weitgehende Verwendung von dänischen Baustoffen, Verbrauchsgütern, Arbeitskräften und Geräten vorsah, und weil die Verhandlungen mit dem ausgewählten Konsortium auf der Grundlage eines nicht den Verdingungsunterlagen entsprechenden Angebots geführt worden sind. //
Dabei ist die Feststellung des EuGH nicht weiter begründet - die Verletzung der in Betracht kommenden Grundfreiheiten als selbstverständlich angesehen.
// Aus alldem ergibt sich, daß das Königreich Dänemark seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt und insbesondere gegen die Artikel 30, 48 und 49 EWG-Vertrag sowie gegen die Richtlinie 71/305/EWG verstossen hat, weil die Aktieselskabet Storebältsforbindelsen zur Abgabe von Angeboten auf der Grundlage einer Bedingung aufgefordert hat, die eine möglichst weitgehende Verwendung von dänischen Baustoffen, Verbrauchsgütern, Arbeitskräften und Geräten vorsah, und weil die Verhandlungen mit dem ausgewählten Konsortium auf der Grundlage eines nicht den Verdingungsunterlagen entsprechenden Angebots geführt worden sind. //
Dabei ist die Feststellung des EuGH nicht weiter begründet - die Verletzung der in Betracht kommenden Grundfreiheiten als selbstverständlich angesehen.
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Ist das Vorgehen der Gemeinde F aus europarechtlicher Sicht zulässig?
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Am Ausschreibungsverfahren nimmt das tschechische Bauunternehmen Schnell-und-Billig (S) teil und sieht sich durch die Ausschreibungsbedingungen benachteiligt, weil es seine Baustoffe aus Tschechien und Polen bezieht und die Aufträge meist mit eigenen Mitarbeitern vom Unternehmenssitz realisiert. Die übrigen Voraussetzungen aus den Ausschreibungsbedingungen würde S erfüllen.
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Am Ausschreibungsverfahren nimmt das tschechische Bauunternehmen Schnell-und-Billig (S) teil und sieht sich durch die Ausschreibungsbedingungen benachteiligt, weil es sein Baustoffe aus Tschechien und Polen bezieht und die Aufträge meist mit eigenen Mitarbeitern vom Unternehmenssitz realisiert. Die übrigen Voraussetzungen aus den Ausschreibungsbedingungen würde S erfüllen.
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Am Ausschreibungsverfahren nimmt das tschechische Bauunternehmen Schnell-und-Billig (S) teil und sieht sich durch die Ausschreibungsbedingungen benachteiligt, weil es sein Baustoffe aus Tschechien und Polen bezieht und die Aufträge meist mit eigenen Mitarbeitern vom Unternehmenssitz realisiert. Die übrigen Voraussetzungen würde S erfüllen.
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Am Ausschreibungsverfahren nimmt das tschechische Bauunternehmen Schnell-und-Billig (S) teil und sieht sich durch die Ausschreibungsbedingungen benachteiligt, weil es sein Baustoffe aus Tschechien und Polen bezieht und die Aufträge meist mit eigenen Mitarbeitern vom Unternehmenssitz realisiert.
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Vgl. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61989J0243:DE:HTML EuGH vom 22. 06. 1993, Rs. C-243/89, Storebaelt ]]
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Vgl. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61989J0243:DE:HTML EuGH vom 22. 06. 1993, Rs. C-243/89, //Storebaelt// ]]
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Vgl. EuGH vom 22. 06. 1993, Rs. C-243/89, //Storebaelt//