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Fall: Zusendung unbestellter Bücher


A. Sachverhalt
Der Buchhändler Aufdringlich (A) sendet dem Studierenden der Fakultät Wirtschafts­recht Fleißig (F) ein gerade frisch aufgelegtes Buch zum Wirtschaftsprivatrecht zu. F hat bei A bisher keine Bücher gekauft. Dem Buch liegt ein ausreichend frankierter Umschlag für die Rücksendung des Buches und ein Schreiben mit der Bitte um freundliche Kenntnisnahme der Neuauflage des Buches und Rücksendung bei fehlendem Interesse oder um Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 19,90 EUR. F überlegt, ob das Buch nicht gerade eine gute Fügung des Schicksals ist, weil er gerade kurz vor der Prüfung steht. Er überlegt, ob er das Buch nicht behalten sollte. Er legt es aber - ohne sich entschieden zu haben - auf dem Schrank im Vorzimmer mit anderen ungewollten Sendungen, insbesondere mit kostenfreien Zeitungen und Schnäppchen-Flyer, und vergisst es.

Nach 2 Wochen erhält er eine Mahnung des A, die sich auf den Kaufpreis für das Buch bezieht. Er wundert sich und überlegt, ob er das Buch nun zurücksenden soll oder besser den Kaufpreis bezahlt. Er tut aber weiterhin nichts.

B. Frage
Kann A von F Zahlung der 19,90 EUR verlangen?

C. Lösungshinweise
Ein Anspruch ohne Vertrag darf allein wegen § 241a BGB nicht entstehen.

Wenn hier aber ein Vertrag zustande kommt, spielt § 241a BGB keine Rolle. Dann könnte sich Verkäufer auf diesen Vertrag berufen.

Möglich ist eine Annahme:
- dadurch, dass F das Buch beiseite legt (Auslegung)
- durch, dass F schweigt und das Buch nicht zurücksendet.

Beides aber nicht ausreichend für eine rechtsgeschäftliche Annahme.


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