Revision history for FallTraumEiPott
Additions:
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen es wieder zu B. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
- aber nach der Einschränkung galt sie nur für ein Gerät ohne Internet - also Umfang (-)
- Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} überlassen?
Zwischen A und B könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Laut Sachverhalt hat A das Ei-Pott zum Sonderpreis gesehen und gleich mitgenommen, nachdem er es bezahlt hat. Damit liegt einerseits ein Angebot, das Gerät zu kaufen seitens A vor. Seitens B liegt eine Annahme des Angebots vor. Damit liegt ein Vertragsschluss vor.
(Der Vertrag müsste auch wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. In diesem Fall ist aber Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB möglich.)
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A, den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vor.
Die Eltern des A könnten aber ihre Einwilligung gem. {{du przepis="§ 183 BGB"}} widerrufen haben. Dafür müssten sie vor dem Kauf durch A widerrufen haben und zwar durch Erklärung gegenüber A oder B. Als die Eltern erfahren, dass es auch internetfähige Geräte gibt, sagen sie, dass sie mit dem Kauf eines solchen Gerätes nicht einverstanden wären. Damit ist die Einwilligung der Eltern in Bezug auf ein beliebiges Gerät noch vor dem Kauf widerrufen worden.
- aber nach der Einschränkung galt sie nur für ein Gerät ohne Internet - also Umfang (-)
- Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} überlassen?
Zwischen A und B könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Laut Sachverhalt hat A das Ei-Pott zum Sonderpreis gesehen und gleich mitgenommen, nachdem er es bezahlt hat. Damit liegt einerseits ein Angebot, das Gerät zu kaufen seitens A vor. Seitens B liegt eine Annahme des Angebots vor. Damit liegt ein Vertragsschluss vor.
(Der Vertrag müsste auch wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. In diesem Fall ist aber Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB möglich.)
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A, den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vor.
Die Eltern des A könnten aber ihre Einwilligung gem. {{du przepis="§ 183 BGB"}} widerrufen haben. Dafür müssten sie vor dem Kauf durch A widerrufen haben und zwar durch Erklärung gegenüber A oder B. Als die Eltern erfahren, dass es auch internetfähige Geräte gibt, sagen sie, dass sie mit dem Kauf eines solchen Gerätes nicht einverstanden wären. Damit ist die Einwilligung der Eltern in Bezug auf ein beliebiges Gerät noch vor dem Kauf widerrufen worden.
Deletions:
- aber nach der EInschränkung galt sie nur für ein Gerät ohne Internet - also Umfang (-)
- Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} überlassen ?
Zwischen A und B könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Laut Sachverhalt hat A das Ei-Pott zum Sonderpreis gesehen und gleich mitgenommen, nachdem er es bezahlt hat. Damit liegt einerseits ein Angebot, das Gerät zu kaufen seitens A. Seitens B liegt eine Annahme des Angebotes vor. Damit liegt ein Vertragsschluss vor.
(Der Vertrag müsste auch wirksam sein. DIes ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. In diesem Fall ist aber Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB möglich.)
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 107 sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A, den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vor.
Die Eltern des A könnten aber ihre Einwilligung gem. {{du przepis="§ 183 BGB"}} widerrufen haben. Dafür müssten sie vor dem Kauf durch A widerrufen haben und zwar durch Erklärung gegenüber A oder B. Als die Eltern erfahren, dass es auch internetfähige Geräte gibt, sagen sie, dass sie mit dem Kauf eines solchen Gerätes nicht einverstanden wären. Damit ist die Einwilligung der Eltern in Bezug auf beliebiges Gerät noch vor dem Kauf widerrufen worden.
Additions:
Der Vertrag könnte gem. {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} bewirkt hat, wobei das Geschäft vom Zweck dieser überlassenen Mittel gedeckt war und die mit diesen Mitteln verbundene (konkludente) Einwilligung vor Abschluss des Vertrages nicht widerrufen wurde.
Bei dem von A gezahlten Geld könnte es sich um Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} handeln. Dafür ist Voraussetzung, dass diese Mittel vom gesetzlichen Vertreter stammen oder von einem Dritten mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ferner müssen die Mittel zur freien Verfügung oder zum Zwecke dieses Geschäftes überlassen worden sein.
A erhielt die 200 EUR von seiner Großmutter, wobei die Eltern des A noch im Laden des B dem zugestimmt haben. Im Laden des B haben die Eltern erklärt, dass sich A von diesem Geld ein EiPott kaufen kann. Eine weitere Einschränkung für die Verwendung des Geldes haben Sie nicht gemacht. Damit ist festzustellen, dass die Eltern zugestimmt haben, dass A das Geld zum Zwecke des geplanten Geschäftes erhält, die 200 EUR von der Großmutter stellen Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} dar.
A kaufte von dem Geld ein EiPott, was von der Zweckbestimmung im Laden des B gedeckt ist. Er hat den Kaufpreis sogleich bezahlt, womit er die Leistung ebenfalls bewirkt hat.
Fraglich ist allerdings, ob die Zweckbestimmung für das Geld durch die Eltern geändert werden kann und - falls ja - geändert wurde. Bei {{du przepis="§ 110 BGB"}} handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich eine Art konkludente Einwilligung durch Überlassung von Mitteln darstellt, keine pauschale Erlaubnis von Geschäften ohne Kontrollmöglichkeit der gesetzlichen Vertreter. Deshalb ist die Regel des {{du przepis="§ 183 BGB"}} in diesem Fall zumindest analog anzuwenden, so dass die Überlassung von Mitteln selbst oder deren Zweckbestimmung genauso widerrufen werden können, wie eine Einwilligung i. S. d. {{du przepis="§ 107 BGB"}}.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Eltern ihre Einwilligung zum Kauf des Gerätes auf eine bestimmte Geräteart beschränkt. Dies muss sich auch auf die Zweckbestimmung für das Geld von der Großmutter auswirken. Mit Korrektur der Einwilligung ist somit auch eine Korrektur des zulässigen Zwecks von Geschäften i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} verbunden. Die ursprüngliche Aussage der Eltern ("von dem Geld darf ein - beliebiges - EiPott gekauft werden") wurde vor Abschluss des Vertrages widerrufen.
Für die Bewertung, ob die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 110 BGB"}} erfüllt sind, ist folglich die Zweckbestimmung maßgeblich, die zum späteren Zeitpunkt durch die Eltern vorgenommen wurde, d. h. mit der Einschränkung, dass nur ein Gerät ohne Internet gekauft werden darf. Die Eltern erlaubten dem A im Ergebnis, von dem Geld nur ein Gerät ohne Internet zu kaufen. Der von A abgeschlossene Vertrag ist hiervon nicht gedeckt. Damit ist die Leistung nicht mit Mitteln bewirkt worden, die zu diesem Zweck überlassen waren.
Damit ist der Vertrag auch nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam.
((3)) Genehmigung gem. § 108 I BGB
Der Vertrag könnte gem. § 108 I BGB wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn er i. S. der Vorschrift nachträglich genehmigt wurde. Laut Sachverhalt haben die Eltern nicht vor, den Vertrag zu genehmigen, so dass Wirksamkeit durch Genehmigung nicht in Betracht kommt.
((3)) Ergebnis zur Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen A und B ist unwirksam.
((2)) Ergebnis zum Rechtsgrund
Ein unwirksamer Vertrag zwischen A und B kann kein Rechtsgrund der Kaufpreiszahlung sein. Damit liegt kein Rechtsgrund für die von B erlangte Leistung vor.
Insgesamt ist festzustellen, dass A den Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben hat. Dieser Anspruch wurde auch nicht verloren und er ist durchsetzbar. Damit liegt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises vor.
Bei dem von A gezahlten Geld könnte es sich um Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} handeln. Dafür ist Voraussetzung, dass diese Mittel vom gesetzlichen Vertreter stammen oder von einem Dritten mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ferner müssen die Mittel zur freien Verfügung oder zum Zwecke dieses Geschäftes überlassen worden sein.
A erhielt die 200 EUR von seiner Großmutter, wobei die Eltern des A noch im Laden des B dem zugestimmt haben. Im Laden des B haben die Eltern erklärt, dass sich A von diesem Geld ein EiPott kaufen kann. Eine weitere Einschränkung für die Verwendung des Geldes haben Sie nicht gemacht. Damit ist festzustellen, dass die Eltern zugestimmt haben, dass A das Geld zum Zwecke des geplanten Geschäftes erhält, die 200 EUR von der Großmutter stellen Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} dar.
A kaufte von dem Geld ein EiPott, was von der Zweckbestimmung im Laden des B gedeckt ist. Er hat den Kaufpreis sogleich bezahlt, womit er die Leistung ebenfalls bewirkt hat.
Fraglich ist allerdings, ob die Zweckbestimmung für das Geld durch die Eltern geändert werden kann und - falls ja - geändert wurde. Bei {{du przepis="§ 110 BGB"}} handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich eine Art konkludente Einwilligung durch Überlassung von Mitteln darstellt, keine pauschale Erlaubnis von Geschäften ohne Kontrollmöglichkeit der gesetzlichen Vertreter. Deshalb ist die Regel des {{du przepis="§ 183 BGB"}} in diesem Fall zumindest analog anzuwenden, so dass die Überlassung von Mitteln selbst oder deren Zweckbestimmung genauso widerrufen werden können, wie eine Einwilligung i. S. d. {{du przepis="§ 107 BGB"}}.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Eltern ihre Einwilligung zum Kauf des Gerätes auf eine bestimmte Geräteart beschränkt. Dies muss sich auch auf die Zweckbestimmung für das Geld von der Großmutter auswirken. Mit Korrektur der Einwilligung ist somit auch eine Korrektur des zulässigen Zwecks von Geschäften i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} verbunden. Die ursprüngliche Aussage der Eltern ("von dem Geld darf ein - beliebiges - EiPott gekauft werden") wurde vor Abschluss des Vertrages widerrufen.
Für die Bewertung, ob die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 110 BGB"}} erfüllt sind, ist folglich die Zweckbestimmung maßgeblich, die zum späteren Zeitpunkt durch die Eltern vorgenommen wurde, d. h. mit der Einschränkung, dass nur ein Gerät ohne Internet gekauft werden darf. Die Eltern erlaubten dem A im Ergebnis, von dem Geld nur ein Gerät ohne Internet zu kaufen. Der von A abgeschlossene Vertrag ist hiervon nicht gedeckt. Damit ist die Leistung nicht mit Mitteln bewirkt worden, die zu diesem Zweck überlassen waren.
Damit ist der Vertrag auch nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam.
((3)) Genehmigung gem. § 108 I BGB
Der Vertrag könnte gem. § 108 I BGB wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn er i. S. der Vorschrift nachträglich genehmigt wurde. Laut Sachverhalt haben die Eltern nicht vor, den Vertrag zu genehmigen, so dass Wirksamkeit durch Genehmigung nicht in Betracht kommt.
((3)) Ergebnis zur Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen A und B ist unwirksam.
((2)) Ergebnis zum Rechtsgrund
Ein unwirksamer Vertrag zwischen A und B kann kein Rechtsgrund der Kaufpreiszahlung sein. Damit liegt kein Rechtsgrund für die von B erlangte Leistung vor.
Insgesamt ist festzustellen, dass A den Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben hat. Dieser Anspruch wurde auch nicht verloren und er ist durchsetzbar. Damit liegt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises vor.
Additions:
__Vorgang im Laden des B__:
- Geschäft im Rahmen der Einwilligung? das "ja" im Laden war auf eine beliebige Geräteversion bezogen, also (+)
- kein Widerruf? eine Einwilligung kann gem. {{du przepis="§ 183 BGB"}} frei widerrufen werden - bis zur Vornahme des Geschäftes und gegenüber jeder Vertragspartei; hier wurde es widerrufen (-) !!!!
Damit kann man sich auf die Einwilligung im Laden des B nicht berufen.
__Einwilligung in der später formulierten Form__:
- Einwilligung aus dem Laden wirkt vor, sie wurde nicht ganz aufgehoben;
- aber nach der EInschränkung galt sie nur für ein Gerät ohne Internet - also Umfang (-)
Insgesamt: Einwilligung (-)
Problem! Mit genau diesem Kauf waren die Eltern nicht einverstanden, siehe auch Widerruf oben!
Die Einwilligung könnte noch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sein. Dann müsste eine Einwilligung vorliegen, in deren Rahmen A gehandelt hatte und sie dürfte auch nicht widerrufen worden sein. Die Eltern haben ihre ursprüngliche Einwilligung nicht komplett widerrufen, sondern erlauben zumindest den Kauf eines Gerätes ohne Internetzugang. Damit lag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Einwilligung vor. A hat allerdings ein Gerät gekauft, das nicht von der späteren Einwilligung der Eltern gedeckt ist. Somit liegt im Ergebnis keine Einwilligung zum Erwerb des von A gekauften Gerätes vor.
Es ist festzuhalten, dass eine Einwilligung i. S. d. {{du przepis="§ 107 BGB"}} nicht vorliegt, der Vertrag ist nicht gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
((3)) Bewirkung mit Mitteln i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}}
- Geschäft im Rahmen der Einwilligung? das "ja" im Laden war auf eine beliebige Geräteversion bezogen, also (+)
- kein Widerruf? eine Einwilligung kann gem. {{du przepis="§ 183 BGB"}} frei widerrufen werden - bis zur Vornahme des Geschäftes und gegenüber jeder Vertragspartei; hier wurde es widerrufen (-) !!!!
Damit kann man sich auf die Einwilligung im Laden des B nicht berufen.
__Einwilligung in der später formulierten Form__:
- Einwilligung aus dem Laden wirkt vor, sie wurde nicht ganz aufgehoben;
- aber nach der EInschränkung galt sie nur für ein Gerät ohne Internet - also Umfang (-)
Insgesamt: Einwilligung (-)
Problem! Mit genau diesem Kauf waren die Eltern nicht einverstanden, siehe auch Widerruf oben!
Die Einwilligung könnte noch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sein. Dann müsste eine Einwilligung vorliegen, in deren Rahmen A gehandelt hatte und sie dürfte auch nicht widerrufen worden sein. Die Eltern haben ihre ursprüngliche Einwilligung nicht komplett widerrufen, sondern erlauben zumindest den Kauf eines Gerätes ohne Internetzugang. Damit lag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Einwilligung vor. A hat allerdings ein Gerät gekauft, das nicht von der späteren Einwilligung der Eltern gedeckt ist. Somit liegt im Ergebnis keine Einwilligung zum Erwerb des von A gekauften Gerätes vor.
Es ist festzuhalten, dass eine Einwilligung i. S. d. {{du przepis="§ 107 BGB"}} nicht vorliegt, der Vertrag ist nicht gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
((3)) Bewirkung mit Mitteln i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}}
Deletions:
Also: Einwilligung (-)
Problem! Mit genau diesem Kauf waren die Eltern nicht einverstanden
Die Einwilligung könnte noch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sein. Die Eltern haben zumindest den Kauf eines Gerätes ohne Internetzugang erlaubt. A hat allerdings ein Gerät gekauft, das nicht von der späteren Einwilligung der Eltern gedeckt ist. Somit liegt im Ergebnis keine Einwilligung zum Erwerb des von A gekauften Gerätes vor.
Additions:
Der Vertrag zwischen A und B könnte ein Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein. Voraussetzung dafür ist, dass hier eine Sache gegen Geld ausgetauscht wird. A zahlt für das Gerät, womit hier inhaltlich ein Kaufvertrag vorliegt.
Der Vertrag könnte allerdings gem. § 108 I BGB unwirksam sein. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass A dem Personenkreis gem. {{du przepis="§ 106 BGB"}} angehört und dass keine (ausnahmsweise) Wirksamkeit gem. §§ 107 ff. BGB gegeben ist.
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 107 sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A, den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vor.
((3)) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Der Vertrag könnte dennoch wirksam sein, wenn der gesetzliche Vertreter gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} eingewilligt hat. Dafür muss eine Einwilligung i. S. d. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vorliegen, die das Geschäft des A deckt und die Einwilligung darf nicht widerrufen worden sein.
__Im Laden__
Die Eltern des A könnten beim Gespräch im Laden des B eine Einwilligung erteilt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der gesetzliche Vertreter eine Willenserklärung mit dem Inhalt Einwilligung abgegeben hat und diese Erklärung auch wirksam ist. Gesetzliche Vertreter sind gem. {{du przepis="§ 1629 BGB"}} die Eltern, die laut Sachverhalt in Anwesenheit des B sagen, dass A sich das Gerät kaufen kann. Die Erklärung stammt somit vom gesetzlichen Vertreter. Mit der o. g. Aussage der Eltern liegt auch eine Willenserklärung mit dem Inhalt Einwilligung zum Kauf des Gerätes vor. Es sind keine Wirksamkeitshindernisse erkennbar. Die Erklärung ist auch wirksam. Die Eltern haben somit eine Einwilligung i. S. d. {{du przepis="§ 107 BGB"}} erteilt.
Es ist zu prüfen, ob die Einwilligung der Eltern hier den Umfang des Geschäftes deckt. Die Eltern stimmen dem Kauf zu, sofern das Gerät den Preis von 200 EUR nicht überschreitet. Die Aussage der Eltern im Laden deckt damit den Kaufwunsch des A.
Die Eltern des A könnten aber ihre Einwilligung gem. {{du przepis="§ 183 BGB"}} widerrufen haben. Dafür müssten sie vor dem Kauf durch A widerrufen haben und zwar durch Erklärung gegenüber A oder B. Als die Eltern erfahren, dass es auch internetfähige Geräte gibt, sagen sie, dass sie mit dem Kauf eines solchen Gerätes nicht einverstanden wären. Damit ist die Einwilligung der Eltern in Bezug auf beliebiges Gerät noch vor dem Kauf widerrufen worden.
B kann sich infolgedessen nicht auf die im Laden abgegebene Einwilligungserklärung berufen.
__Einwilligung zum späteren Zeitpunkt__
Die Einwilligung könnte noch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sein. Die Eltern haben zumindest den Kauf eines Gerätes ohne Internetzugang erlaubt. A hat allerdings ein Gerät gekauft, das nicht von der späteren Einwilligung der Eltern gedeckt ist. Somit liegt im Ergebnis keine Einwilligung zum Erwerb des von A gekauften Gerätes vor.
Der Vertrag könnte allerdings gem. § 108 I BGB unwirksam sein. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass A dem Personenkreis gem. {{du przepis="§ 106 BGB"}} angehört und dass keine (ausnahmsweise) Wirksamkeit gem. §§ 107 ff. BGB gegeben ist.
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 107 sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A, den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vor.
((3)) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Der Vertrag könnte dennoch wirksam sein, wenn der gesetzliche Vertreter gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} eingewilligt hat. Dafür muss eine Einwilligung i. S. d. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vorliegen, die das Geschäft des A deckt und die Einwilligung darf nicht widerrufen worden sein.
__Im Laden__
Die Eltern des A könnten beim Gespräch im Laden des B eine Einwilligung erteilt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der gesetzliche Vertreter eine Willenserklärung mit dem Inhalt Einwilligung abgegeben hat und diese Erklärung auch wirksam ist. Gesetzliche Vertreter sind gem. {{du przepis="§ 1629 BGB"}} die Eltern, die laut Sachverhalt in Anwesenheit des B sagen, dass A sich das Gerät kaufen kann. Die Erklärung stammt somit vom gesetzlichen Vertreter. Mit der o. g. Aussage der Eltern liegt auch eine Willenserklärung mit dem Inhalt Einwilligung zum Kauf des Gerätes vor. Es sind keine Wirksamkeitshindernisse erkennbar. Die Erklärung ist auch wirksam. Die Eltern haben somit eine Einwilligung i. S. d. {{du przepis="§ 107 BGB"}} erteilt.
Es ist zu prüfen, ob die Einwilligung der Eltern hier den Umfang des Geschäftes deckt. Die Eltern stimmen dem Kauf zu, sofern das Gerät den Preis von 200 EUR nicht überschreitet. Die Aussage der Eltern im Laden deckt damit den Kaufwunsch des A.
Die Eltern des A könnten aber ihre Einwilligung gem. {{du przepis="§ 183 BGB"}} widerrufen haben. Dafür müssten sie vor dem Kauf durch A widerrufen haben und zwar durch Erklärung gegenüber A oder B. Als die Eltern erfahren, dass es auch internetfähige Geräte gibt, sagen sie, dass sie mit dem Kauf eines solchen Gerätes nicht einverstanden wären. Damit ist die Einwilligung der Eltern in Bezug auf beliebiges Gerät noch vor dem Kauf widerrufen worden.
B kann sich infolgedessen nicht auf die im Laden abgegebene Einwilligungserklärung berufen.
__Einwilligung zum späteren Zeitpunkt__
Die Einwilligung könnte noch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sein. Die Eltern haben zumindest den Kauf eines Gerätes ohne Internetzugang erlaubt. A hat allerdings ein Gerät gekauft, das nicht von der späteren Einwilligung der Eltern gedeckt ist. Somit liegt im Ergebnis keine Einwilligung zum Erwerb des von A gekauften Gerätes vor.
Deletions:
Der Vertrag könnte allerdings gem. § 108 I BGB unwirksam sein. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass A dem Personenkreis gem. {{du przepis="§ 106 BGB"}} angehört und dass keine (ausnahmsweise) Wirksamkeit gem. §§ 107 ff. gegeben ist.
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 107 sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vor.
((3))
Der Vertrag könnte dennoch wirksam sein, wenn der gesetzliche Vertreter gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} eingewilligt hat. Dafür muss eine Einwilligung vorliegen, die das Geschäft des A deckt und die Einwilligung darf nicht widerrufen werden.
No Differences
Additions:
==== ((1)) Musterlösung - Gutachten ====
Die Eltern des A könnten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Dafür muss der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.
Der Anspruch müsste zunächst erworben sein. Voraussetzung hierfür ist, dass B etwas durch eine Leistung erlangt hat und dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.
B müsste etwas erlangt haben. Er hat den Kaufpreis (199,- EUR) erhalten. Damit hat B etwas erlangt. Es könnte auch eine Leistung vorliegen. Eine Leistung ist jede zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall gibt A dem B das Geld, um das Ei-Pott zu bezahlen. Dies ist eine Mehrung des Vermögens des B und folglich eine Leistung.
Des Weiteren müsste die Leistung auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Ein Rechtsgrund könnte sich aus dem Vertrag zwischen A und B ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und B ein Vertrag geschlossen wurde, dieser inhaltlich ein Kaufvertrag gem. § 433 ff. BGB und wirksam ist.
((2)) Vertragsschluss
Zwischen A und B könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Laut Sachverhalt hat A das Ei-Pott zum Sonderpreis gesehen und gleich mitgenommen, nachdem er es bezahlt hat. Damit liegt einerseits ein Angebot, das Gerät zu kaufen seitens A. Seitens B liegt eine Annahme des Angebotes vor. Damit liegt ein Vertragsschluss vor.
((2)) Vertragsinhalt
Der Vertrag zwischen A und B könnte ein Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein. Voraussetzung dafür ist, dass hier eine Sache gegen Geld ausgetauscht. A zahlt für das Gerät, womit hier inhaltlich ein Kaufvertrag vorliegt.
((2)) Wirksamkeit
(Der Vertrag müsste auch wirksam sein. DIes ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. In diesem Fall ist aber Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB möglich.)
Der Vertrag könnte allerdings gem. § 108 I BGB unwirksam sein. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass A dem Personenkreis gem. {{du przepis="§ 106 BGB"}} angehört und dass keine (ausnahmsweise) Wirksamkeit gem. §§ 107 ff. gegeben ist.
A könnte beschränkt geschäftsfähig gem. {{du przepis="§ 106 BGB"}} sein. Voraussetzungen hierfür sind, dass A minderjährig ({{du przepis="§ 2 BGB"}}) ist und das siebte Lebensjahr vollendet hat. Laut Sachverhalt ist A 15 Jahre alt und damit minderjährig aber über 7 Jahre alt. Er ist beschränkt geschäftsfähig.
Zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht gem. §§ 107 ff. BGB doch ausnahmsweise wirksam ist.
((3)) Lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 107 sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vor.
((3))
Der Vertrag könnte dennoch wirksam sein, wenn der gesetzliche Vertreter gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} eingewilligt hat. Dafür muss eine Einwilligung vorliegen, die das Geschäft des A deckt und die Einwilligung darf nicht widerrufen werden.
Die Eltern des A könnten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Dafür muss der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.
Der Anspruch müsste zunächst erworben sein. Voraussetzung hierfür ist, dass B etwas durch eine Leistung erlangt hat und dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.
B müsste etwas erlangt haben. Er hat den Kaufpreis (199,- EUR) erhalten. Damit hat B etwas erlangt. Es könnte auch eine Leistung vorliegen. Eine Leistung ist jede zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall gibt A dem B das Geld, um das Ei-Pott zu bezahlen. Dies ist eine Mehrung des Vermögens des B und folglich eine Leistung.
Des Weiteren müsste die Leistung auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Ein Rechtsgrund könnte sich aus dem Vertrag zwischen A und B ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und B ein Vertrag geschlossen wurde, dieser inhaltlich ein Kaufvertrag gem. § 433 ff. BGB und wirksam ist.
((2)) Vertragsschluss
Zwischen A und B könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Laut Sachverhalt hat A das Ei-Pott zum Sonderpreis gesehen und gleich mitgenommen, nachdem er es bezahlt hat. Damit liegt einerseits ein Angebot, das Gerät zu kaufen seitens A. Seitens B liegt eine Annahme des Angebotes vor. Damit liegt ein Vertragsschluss vor.
((2)) Vertragsinhalt
Der Vertrag zwischen A und B könnte ein Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein. Voraussetzung dafür ist, dass hier eine Sache gegen Geld ausgetauscht. A zahlt für das Gerät, womit hier inhaltlich ein Kaufvertrag vorliegt.
((2)) Wirksamkeit
(Der Vertrag müsste auch wirksam sein. DIes ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. In diesem Fall ist aber Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB möglich.)
Der Vertrag könnte allerdings gem. § 108 I BGB unwirksam sein. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass A dem Personenkreis gem. {{du przepis="§ 106 BGB"}} angehört und dass keine (ausnahmsweise) Wirksamkeit gem. §§ 107 ff. gegeben ist.
A könnte beschränkt geschäftsfähig gem. {{du przepis="§ 106 BGB"}} sein. Voraussetzungen hierfür sind, dass A minderjährig ({{du przepis="§ 2 BGB"}}) ist und das siebte Lebensjahr vollendet hat. Laut Sachverhalt ist A 15 Jahre alt und damit minderjährig aber über 7 Jahre alt. Er ist beschränkt geschäftsfähig.
Zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht gem. §§ 107 ff. BGB doch ausnahmsweise wirksam ist.
((3)) Lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 107 sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} vor.
((3))
Der Vertrag könnte dennoch wirksam sein, wenn der gesetzliche Vertreter gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} eingewilligt hat. Dafür muss eine Einwilligung vorliegen, die das Geschäft des A deckt und die Einwilligung darf nicht widerrufen werden.
Deletions:
Additions:
==== Musterlösung - Gutachten ====
Additions:
- B **etwas** erlangt hat
Deletions:
Additions:
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen es wieder zu B. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist **erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- B **etwas** erlangt hat:-)
Der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist **erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- B **etwas** erlangt hat:-)
Deletions:
Der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist der Anspruch **erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- B **etwas** erlangt hat
Additions:
- auch der Umstand, dass die Eltern erst später den Zweck der Geldüberlassung eingeschränkt haben, ändert an der Sache nichts - eine (auch konkludente) Einwilligung dürfen die Eltern widerrufen!
Additions:
Zu Hause bekommen die Eltern des A mit, dass eine Sorte des ""EiPott"" - der ""EiPott""-Quatsch - sogar die Möglichkeit bietet, im Internet zu surfen. Dies missfällt den Eltern und sie sagen dem A, dass er sich ausschließlich ein Modell ohne Internet aussuchen darf, wenn er das Geld von der Oma erhält. A verspricht, sich an die Vorgabe der Eltern zu halten, auch wenn ihm das nicht leicht fällt.
Deletions:
Additions:
Der 15-jährige A besucht mit seinen Eltern das Geschäft des B, in dem sich A für einen MP3-Spieler namens ""EiPott"" interessiert. A äußert gegenüber seinen Eltern den Wunsch, einen ""EiPott"" zu haben, wenn er von der Oma das zum Geburtstag versprochene Geld erhält. Die Eltern sagen dazu in Anwesenheit des B, dass dies sicher OK ist, wenn A weiterhin so gute Noten nach Hause bringt.
Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Einverständnis der Eltern zu B. Als er den ""EiPott""-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn mit und bezahlt mit dem Geld von der Oma.
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen wieder zu B. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Einverständnis der Eltern zu B. Als er den ""EiPott""-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn mit und bezahlt mit dem Geld von der Oma.
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen wieder zu B. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Deletions:
Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Segen der Eltern zu B und überlegt, welches Gerät er nehmen möchte. Als er den ""EiPott""-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn mit und bringt diesen nach Hause.
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen diesen wieder zu B.
B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Additions:
Der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist der Anspruch **erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Deletions:
((2)) Technische Hinweise
Bitte keine Mappen oder Schnellhefter - nur Büroklammer oder heften!
((2)) Inhaltliche Schwächen
((3)) Fallfrage ignoriert / falsche Anspruchsgrundlage
Die Frage (können Eltern das Geld zurückverlangen?) wurde nicht geprüft bzw. die Anspruchsgrundlage wurde nicht auf {{du przepis="§ 812 BGB"}} gestützt. Die Frage genau lesen - nicht irgendeinen 433 prüfen, wenn danach nicht gefragt wird! Der {{du przepis="§ 433 BGB"}} selbst gibt niemals einen Anspruch auf Rückzahlung - in der Vorschrift wird weder ein solches Recht noch eine solche Pflicht statuiert.
Teilweise wird in der Luft aufgehängte Prüfung des Vertrages vorgenommen - bitte so nicht!
((3)) Aufbau nicht wirklich vorhanden
In wenigen Fällen wird - anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen - der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
Es wird praktisch nie gegliedert - das ist fatal, wenn man Probleme mit Formulierung hat...
((3)) Insbesondere 107 und 110 werden zu ungenau geprüft
Irgendwie kommen viele zum richtigen Ergebnis. Aber die Frage, wieso, wird kaum beantwortet.
((3)) 108 wird nicht erst am Ende geprüft
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 108 BGB"}} sollte sinnvollerweise erst zum Schluss geprüft werden. Der Grund ist, dass die Frage der Genehmigung sehr häufig im Sachverhalt offen bleibt - solange der gesetzliche Vertreter nicht genehmigt, kann das Geschäft noch gerettet werden. Erst eine endgültige Verweigerung der Genehmigung führt definitiv zur Unwirksamkeit. Deshalb ist es auch sinnvoll, die schwebende Unwirksamkeit zum Schluss zu nennen.
((3)) Vorsicht mit Abstraktionsprinzip!
Völlig ohne Not erwähnen einige in den Arbeiten Themen, wie Übergabe, {{du przepis="§ 929 BGB"}} etc. Die Erfüllungsebene interessiert uns aber erst mal gar nicht! Sie begeben sich auf diese Weise völlig unnötig auf ein gefährliches Terrain, auf dem Sie vielleicht noch zeigen, dass Sie das Abstraktionsprinzip nicht begriffen haben. Bitte lassen Sie die Erfüllungsebene in Ruhe, wenn Sie den Kaufvertrag (insbesondere den Vertragsabschluss) prüfen!
((3)) Wirksamkeit der WE?
Häufig wird die Geschäftsfähigkeit nur auf die Wirksamkeit einer WE bezogen - § 108 nennt aber den Vertrag! Bitte prüfen Sie WIrksamkeitshindernisse grundsätzlich auf den ganzen Vertrag (bzw. anderes Rechtsgeschäft) bezogen!
((3)) Keine konsequente Beantwortung der Fragen im Aufbau (kein klares Ergebnis)
Mitunter wird die Frage mit Konjunktiv beantwortet, also kein wirkliches Ergebnis geliefert. Das in Verbindung mit unklarem Aufbau = falsch.
Dabei kommt vor, dass eine Alternative VSS bejaht wird (also mehr braucht man nicht) und dennoch die weiteren überlegt werden. Dies ist ohne einen klaren Grund (z. B. Ungewissheit bei der ersten - also zweite sicherheitshalber) nicht richtig.
((3)) Gutachtenstil
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion). Insbesondere eine saubere Subsumtion (klarer Bezug zum Sachverhalt - was ist im Sachverhalt passiert?) fehlt häufig.
//Beispiel, wie im Hinblick auf die Überlassung des Geldes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters :
**falsch:** A hat das Geld von seiner Oma mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erhalten.
**richtig:** A hat das Geld von seiner Oma erhalten. Laut Sachverhalt wussten die Eltern davon und haben nicht widersprochen, dass A das Geld für einen ""EiPott"" nutzt. Damit erhielt A das Geld von der Oma mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
//
Häufig steht einem sauberen Gutachten eine ungenaue Strukturierung im Wege - es wird weder gegliedert noch genau zwischen einzelnen Prüfungsebenen unterschieden. Also: gliedern! - dann ist das Gutachten leichter zu formulieren.
Ferner wir nicht selten der Konjunktiv an der falschen Stelle benutzt - die Formulierung im Konjunktiv ist nur im Obersatz zu jedem Abschnitt richtig - weder bei der Benennung von Voraussetzungen noch im Ergebnis hat er etwas zu suchen!
((3)) Sprache
Da die Formulierungen nicht "sitzen", wird der Sinn des Aufbaus oder des Sachverhaltes schon mal verunstaltet. Die Sprache muss immer die Logik des Aufbaus exakt wiedergeben.
Darüber hinaus verwenden Sie viele Wörter ohne Bedeutung (grundsätzlich, offensichtlich, auf jeden Fall etc.) - einfach weglassen!
((2)) Statistik
1 = 2
2 = 4
3 = 17
4 = 16
5 = 17
Beim Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist der Anspruch **erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Additions:
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
Additions:
CategoryFallsammlungWIPR
Deletions:
Additions:
----
CategoryFallTraumEiPott
CategoryFallTraumEiPott
Additions:
Obersatz:
Die Eltern des A könnten von B die Rückzahlung des Geldes gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB verlangen. Dafür müsste der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.
Der Anspruch ist erworben, wenn B etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Die Eltern des A könnten von B die Rückzahlung des Geldes gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB verlangen. Dafür müsste der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.
Der Anspruch ist erworben, wenn B etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Additions:
**richtig:** A hat das Geld von seiner Oma erhalten. Laut Sachverhalt wussten die Eltern davon und haben nicht widersprochen, dass A das Geld für einen ""EiPott"" nutzt. Damit erhielt A das Geld von der Oma mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Deletions:
Additions:
3 = 17
5 = 17
5 = 17
Deletions:
5 = 16
Additions:
3 = 16
4 = 16
5 = 16
4 = 16
5 = 16
Deletions:
4 = 14
5 = 13
Additions:
4 = 14
5 = 13
5 = 13
Deletions:
5 = 12
Additions:
Die Frage (können Eltern das Geld zurückverlangen?) wurde nicht geprüft bzw. die Anspruchsgrundlage wurde nicht auf {{du przepis="§ 812 BGB"}} gestützt. Die Frage genau lesen - nicht irgendeinen 433 prüfen, wenn danach nicht gefragt wird! Der {{du przepis="§ 433 BGB"}} selbst gibt niemals einen Anspruch auf Rückzahlung - in der Vorschrift wird weder ein solches Recht noch eine solche Pflicht statuiert.
In wenigen Fällen wird - anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen - der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
((3)) 108 wird nicht erst am Ende geprüft
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 108 BGB"}} sollte sinnvollerweise erst zum Schluss geprüft werden. Der Grund ist, dass die Frage der Genehmigung sehr häufig im Sachverhalt offen bleibt - solange der gesetzliche Vertreter nicht genehmigt, kann das Geschäft noch gerettet werden. Erst eine endgültige Verweigerung der Genehmigung führt definitiv zur Unwirksamkeit. Deshalb ist es auch sinnvoll, die schwebende Unwirksamkeit zum Schluss zu nennen.
((3)) Vorsicht mit Abstraktionsprinzip!
Völlig ohne Not erwähnen einige in den Arbeiten Themen, wie Übergabe, {{du przepis="§ 929 BGB"}} etc. Die Erfüllungsebene interessiert uns aber erst mal gar nicht! Sie begeben sich auf diese Weise völlig unnötig auf ein gefährliches Terrain, auf dem Sie vielleicht noch zeigen, dass Sie das Abstraktionsprinzip nicht begriffen haben. Bitte lassen Sie die Erfüllungsebene in Ruhe, wenn Sie den Kaufvertrag (insbesondere den Vertragsabschluss) prüfen!
3 = 15
4 = 13
5 = 12
In wenigen Fällen wird - anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen - der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
((3)) 108 wird nicht erst am Ende geprüft
Die Vorschrift des {{du przepis="§ 108 BGB"}} sollte sinnvollerweise erst zum Schluss geprüft werden. Der Grund ist, dass die Frage der Genehmigung sehr häufig im Sachverhalt offen bleibt - solange der gesetzliche Vertreter nicht genehmigt, kann das Geschäft noch gerettet werden. Erst eine endgültige Verweigerung der Genehmigung führt definitiv zur Unwirksamkeit. Deshalb ist es auch sinnvoll, die schwebende Unwirksamkeit zum Schluss zu nennen.
((3)) Vorsicht mit Abstraktionsprinzip!
Völlig ohne Not erwähnen einige in den Arbeiten Themen, wie Übergabe, {{du przepis="§ 929 BGB"}} etc. Die Erfüllungsebene interessiert uns aber erst mal gar nicht! Sie begeben sich auf diese Weise völlig unnötig auf ein gefährliches Terrain, auf dem Sie vielleicht noch zeigen, dass Sie das Abstraktionsprinzip nicht begriffen haben. Bitte lassen Sie die Erfüllungsebene in Ruhe, wenn Sie den Kaufvertrag (insbesondere den Vertragsabschluss) prüfen!
3 = 15
4 = 13
5 = 12
Deletions:
Anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen wird der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
((3)) 108 wird nicht zm Schluss geprüft
Es ist sinnvoll, die schwebende Unwirksamkeit zum Schluss zu nennen.
3 = 14
4 = 12
5 = 9
Additions:
3 = 14
4 = 12
4 = 12
Deletions:
4 = 11
Additions:
Es wird praktisch nie gegliedert - das ist fatal, wenn man Probleme mit Formulierung hat...
((3)) 108 wird nicht zm Schluss geprüft
2 = 4
3 = 13
4 = 11
5 = 9
((3)) 108 wird nicht zm Schluss geprüft
2 = 4
3 = 13
4 = 11
5 = 9
Deletions:
2 = 3
3 = 12
4 = 9
5 = 8
Additions:
((3)) 108 wird nicht zum Schluss geprüft
Deletions:
Additions:
Die Frage (können Eltern das Geld zurückverlangen?) wurde nicht geprüft bzw. die Anspruchsgrundlage wurde nicht auf {{du przepis="§ 812 BGB"}} gestützt. Die Frage genau lesen - nicht irgendeinen 433 prüfen, wenn danach nicht gefragt wird!
Darüber hinaus verwenden Sie viele Wörter ohne Bedeutung (grundsätzlich, offensichtlich, auf jeden Fall etc.) - einfach weglassen!
1 = 2
3 = 12
4 = 9
5 = 8
Darüber hinaus verwenden Sie viele Wörter ohne Bedeutung (grundsätzlich, offensichtlich, auf jeden Fall etc.) - einfach weglassen!
1 = 2
3 = 12
4 = 9
5 = 8
Deletions:
1 = 1
3 = 11
4 = 5
5 = 3
No Differences
Additions:
2 = 3
3 = 11
3 = 11
Deletions:
3 = 10
Additions:
3 = 10
5 = 3
5 = 3
Deletions:
5 = 2
Additions:
Ferner wir nicht selten der Konjunktiv an der falschen Stelle benutzt - die Formulierung im Konjunktiv ist nur im Obersatz zu jedem Abschnitt richtig - weder bei der Benennung von Voraussetzungen noch im Ergebnis hat er etwas zu suchen!
5 = 2
5 = 2
Deletions:
5 = 1
Additions:
**falsch:** A hat das Geld von seiner Oma mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erhalten.
2 = 2
5 = 1
2 = 2
5 = 1
Deletions:
2 = 1
5 = 0
Additions:
Teilweise wird in der Luft aufgehängte Prüfung des Vertrages vorgenommen - bitte so nicht!
((3)) 108 wird nicht zm Schluss geprüft
Es ist sinnvoll, die schwebende Unwirksamkeit zum Schluss zu nennen.
((3)) Wirksamkeit der WE?
Häufig wird die Geschäftsfähigkeit nur auf die Wirksamkeit einer WE bezogen - § 108 nennt aber den Vertrag! Bitte prüfen Sie WIrksamkeitshindernisse grundsätzlich auf den ganzen Vertrag (bzw. anderes Rechtsgeschäft) bezogen!
((3)) Keine konsequente Beantwortung der Fragen im Aufbau (kein klares Ergebnis)
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion). Insbesondere eine saubere Subsumtion (klarer Bezug zum Sachverhalt - was ist im Sachverhalt passiert?) fehlt häufig.
//Beispiel, wie im Hinblick auf die Überlassung des Geldes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters :
**falsch:** A hat das Geld von seiner Oma mit Zustimmung seiner Eltern erhalten.
**richtig:** A hat das Geld von seiner Oma erhalten. Laut Sachverhalten wussten die Eltern davon und haben nicht widersprochen, dass A das Geld für einen ""EiPott"" nutzt. Damit erhielt A das Geld von der Oma mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
//
Häufig steht einem sauberen Gutachten eine ungenaue Strukturierung im Wege - es wird weder gegliedert noch genau zwischen einzelnen Prüfungsebenen unterschieden. Also: gliedern! - dann ist das Gutachten leichter zu formulieren.
Auf der anderen Seite
((3)) Sprache
Da die Formulierungen nicht "sitzen", wird der Sinn des Aufbaus oder des Sachverhaltes schon mal verunstaltet. Die Sprache muss immer die Logik des Aufbaus exakt wiedergeben.
2 = 1
3 = 5
4 = 5
((3)) 108 wird nicht zm Schluss geprüft
Es ist sinnvoll, die schwebende Unwirksamkeit zum Schluss zu nennen.
((3)) Wirksamkeit der WE?
Häufig wird die Geschäftsfähigkeit nur auf die Wirksamkeit einer WE bezogen - § 108 nennt aber den Vertrag! Bitte prüfen Sie WIrksamkeitshindernisse grundsätzlich auf den ganzen Vertrag (bzw. anderes Rechtsgeschäft) bezogen!
((3)) Keine konsequente Beantwortung der Fragen im Aufbau (kein klares Ergebnis)
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion). Insbesondere eine saubere Subsumtion (klarer Bezug zum Sachverhalt - was ist im Sachverhalt passiert?) fehlt häufig.
//Beispiel, wie im Hinblick auf die Überlassung des Geldes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters :
**falsch:** A hat das Geld von seiner Oma mit Zustimmung seiner Eltern erhalten.
**richtig:** A hat das Geld von seiner Oma erhalten. Laut Sachverhalten wussten die Eltern davon und haben nicht widersprochen, dass A das Geld für einen ""EiPott"" nutzt. Damit erhielt A das Geld von der Oma mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
//
Häufig steht einem sauberen Gutachten eine ungenaue Strukturierung im Wege - es wird weder gegliedert noch genau zwischen einzelnen Prüfungsebenen unterschieden. Also: gliedern! - dann ist das Gutachten leichter zu formulieren.
Auf der anderen Seite
((3)) Sprache
Da die Formulierungen nicht "sitzen", wird der Sinn des Aufbaus oder des Sachverhaltes schon mal verunstaltet. Die Sprache muss immer die Logik des Aufbaus exakt wiedergeben.
2 = 1
3 = 5
4 = 5
Deletions:
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion).
2 = 0
3 = 3
4 = 2
Additions:
((3)) Insbesondere 107 und 110 werden zu ungenau geprüft
Irgendwie kommen viele zum richtigen Ergebnis. Aber die Frage, wieso, wird kaum beantwortet.
Dabei kommt vor, dass eine Alternative VSS bejaht wird (also mehr braucht man nicht) und dennoch die weiteren überlegt werden. Dies ist ohne einen klaren Grund (z. B. Ungewissheit bei der ersten - also zweite sicherheitshalber) nicht richtig.
3 = 3
4 = 2
5 = 0
Irgendwie kommen viele zum richtigen Ergebnis. Aber die Frage, wieso, wird kaum beantwortet.
Dabei kommt vor, dass eine Alternative VSS bejaht wird (also mehr braucht man nicht) und dennoch die weiteren überlegt werden. Dies ist ohne einen klaren Grund (z. B. Ungewissheit bei der ersten - also zweite sicherheitshalber) nicht richtig.
3 = 3
4 = 2
5 = 0
Deletions:
4 = 1
No Differences
Additions:
((2)) Inhaltliche Schwächen
((3)) Fallfrage ignoriert / falsche Anspruchsgrundlage
Die Frage (können Eltern das Geld zurückverlangen?) wurde nicht geprüft bzw. die Anspruchsgrundlage wurde nicht auf {{du przepis="§ 812 BGB"}} gestützt.
((3)) Aufbau nicht wirklich vorhanden
Anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen wird der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
((3)) Keine konsequente Beantwortung der Frage (kein klares Ergebnis)
Mitunter wird die Frage mit Konjunktiv beantwortet, also kein wirkliches Ergebnis geliefert. Das in Verbindung mit unklarem Aufbau = falsch.
((3)) Gutachtenstil
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion).
1 = 1
2 = 0
3 = 2
((3)) Fallfrage ignoriert / falsche Anspruchsgrundlage
Die Frage (können Eltern das Geld zurückverlangen?) wurde nicht geprüft bzw. die Anspruchsgrundlage wurde nicht auf {{du przepis="§ 812 BGB"}} gestützt.
((3)) Aufbau nicht wirklich vorhanden
Anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen wird der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
((3)) Keine konsequente Beantwortung der Frage (kein klares Ergebnis)
Mitunter wird die Frage mit Konjunktiv beantwortet, also kein wirkliches Ergebnis geliefert. Das in Verbindung mit unklarem Aufbau = falsch.
((3)) Gutachtenstil
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion).
1 = 1
2 = 0
3 = 2
Deletions:
Die Frage (können Eltern das Geld zurückverlangen?) wurde nicht geprüft bzw. die Anspruchsgrundlage wurde nicht auf {{du przepis="§ 812 BGB"}} gestützt.
((2)) Aufbau nicht wirklich vorhanden
Anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen wird der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
((2)) Gutachtenstil
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion).
3 = 1
No Differences
Additions:
((1)) Die wesentlichen Schwächen in der Testklausur
((2)) Technische Hinweise
Bitte keine Mappen oder Schnellhefter - nur Büroklammer oder heften!
((2)) Fallfrage ignoriert / falsche Anspruchsgrundlage
Die Frage (können Eltern das Geld zurückverlangen?) wurde nicht geprüft bzw. die Anspruchsgrundlage wurde nicht auf {{du przepis="§ 812 BGB"}} gestützt.
((2)) Aufbau nicht wirklich vorhanden
Anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen wird der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
((2)) Gutachtenstil
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion).
((2)) Statistik
3 = 1
4 = 1
((2)) Technische Hinweise
Bitte keine Mappen oder Schnellhefter - nur Büroklammer oder heften!
((2)) Fallfrage ignoriert / falsche Anspruchsgrundlage
Die Frage (können Eltern das Geld zurückverlangen?) wurde nicht geprüft bzw. die Anspruchsgrundlage wurde nicht auf {{du przepis="§ 812 BGB"}} gestützt.
((2)) Aufbau nicht wirklich vorhanden
Anstelle einzelne Voraussetzungen zu prüfen wird der Sachverhalt mehrere Absätze lang erzählt - ohne dass eine Verbindung zur Falllösung erkennbar ist.
((2)) Gutachtenstil
Die einzelnen Punkte im Gutachten werden nicht herausgearbeitet (Mögliche Antwort - Voraussetzungen - Subsumtion).
((2)) Statistik
3 = 1
4 = 1
Additions:
((3)) Geschäft unwirksam!
((2)) Damit kein Rechtsgrund
Anspruch aus § 812 (+)
((2)) Damit kein Rechtsgrund
Anspruch aus § 812 (+)
Deletions:
Damit kein Rechtsgrund - Anspruch aus § 812 (+)
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Die Ausgangslage des Falles ist etwas untypisch (für das erste Semester), weil nicht die Vertragserfüllung verlangt wird, sondern die Rückgängigmachung des Kaufes. Deshalb taugt die Anspruchsgrundlage des {{du przepis="§ 433 BGB"}} nicht. Rückgewähr der Leistungen ist nach {{du przepis="§ 812 BGB"}} möglich (hier konkret: § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB)
Beim Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist der Anspruch **erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- B **etwas** erlangt hat
- durch **eine Leistung** (seitens A)
- und dies **ohne Rechtsgrund** geschah.
Eine Geldsumme im Rahmen eines Vertrages ist ein etwas durch eine Leistung - einziges Problem ist, ob das **ohne Rechtsgrund** geschah. Der Vertrag zwischen A und B ist ein Rechtsgrund, wenn hier
- ein **Vertrag geschlossen wurde** und
- dieser **wirksam ist**.
A und B haben sich unproblematisch geeinigt. Einzige Frage lautet, ob der Vertrag zwischen den beiden wirksam ist. Der Vertrag könnte gem. §§ 106 ff. BGB unwirksam sein.
((2)) A beschränkt geschäftsfähig? (+)
((2)) ist der Vertrag nicht dennoch wirksam?
((3)) lediglich rechtlicher Vorteil, {{du przepis="§ 107 BGB"}}?
Zahlungspflicht = kein lediglich rechtlicher Vorteil (-)
((3)) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters?
Dies ist genauer zu überlegen!
- Einwilligung - die Eltern haben zum Kauf "ja" gesagt; also gem. {{du przepis="§ 1629 BGB"}} richtige Person hat die notwendige WE erklärt;
- Geschäft im Rahmen der Einwilligung? (-) !!!!
Also: Einwilligung (-)
((3)) {{du przepis="§ 110 BGB"}}
Das Geschäft könnte gem. {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam sein - wenn:
- Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} überlassen ?
- von einem Dritten mit Zustimmung der Eltern (+)
- zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung - um ""EiPott"" zu kaufen (+)
Mittelüberlassung OK (+)
- Geschäft im Rahmen der mit Geldüberlassung verbundenen (konkludenten) Einwilligung?
Problem! Mit genau diesem Kauf waren die Eltern nicht einverstanden
Also: (-)
{{du przepis="§ 110 BGB"}} greift nicht (-)
Geschäft unwirksam!
Damit kein Rechtsgrund - Anspruch aus § 812 (+)
Die Ausgangslage des Falles ist etwas untypisch (für das erste Semester), weil nicht die Vertragserfüllung verlangt wird, sondern die Rückgängigmachung des Kaufes. Deshalb taugt die Anspruchsgrundlage des {{du przepis="§ 433 BGB"}} nicht. Rückgewähr der Leistungen ist nach {{du przepis="§ 812 BGB"}} möglich (hier konkret: § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB)
Beim Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist der Anspruch **erworben**, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- B **etwas** erlangt hat
- durch **eine Leistung** (seitens A)
- und dies **ohne Rechtsgrund** geschah.
Eine Geldsumme im Rahmen eines Vertrages ist ein etwas durch eine Leistung - einziges Problem ist, ob das **ohne Rechtsgrund** geschah. Der Vertrag zwischen A und B ist ein Rechtsgrund, wenn hier
- ein **Vertrag geschlossen wurde** und
- dieser **wirksam ist**.
A und B haben sich unproblematisch geeinigt. Einzige Frage lautet, ob der Vertrag zwischen den beiden wirksam ist. Der Vertrag könnte gem. §§ 106 ff. BGB unwirksam sein.
((2)) A beschränkt geschäftsfähig? (+)
((2)) ist der Vertrag nicht dennoch wirksam?
((3)) lediglich rechtlicher Vorteil, {{du przepis="§ 107 BGB"}}?
Zahlungspflicht = kein lediglich rechtlicher Vorteil (-)
((3)) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters?
Dies ist genauer zu überlegen!
- Einwilligung - die Eltern haben zum Kauf "ja" gesagt; also gem. {{du przepis="§ 1629 BGB"}} richtige Person hat die notwendige WE erklärt;
- Geschäft im Rahmen der Einwilligung? (-) !!!!
Also: Einwilligung (-)
((3)) {{du przepis="§ 110 BGB"}}
Das Geschäft könnte gem. {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam sein - wenn:
- Mittel i. S. d. {{du przepis="§ 110 BGB"}} überlassen ?
- von einem Dritten mit Zustimmung der Eltern (+)
- zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung - um ""EiPott"" zu kaufen (+)
Mittelüberlassung OK (+)
- Geschäft im Rahmen der mit Geldüberlassung verbundenen (konkludenten) Einwilligung?
Problem! Mit genau diesem Kauf waren die Eltern nicht einverstanden
Also: (-)
{{du przepis="§ 110 BGB"}} greift nicht (-)
Geschäft unwirksam!
Damit kein Rechtsgrund - Anspruch aus § 812 (+)
Additions:
Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Segen der Eltern zu B und überlegt, welches Gerät er nehmen möchte. Als er den ""EiPott""-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn mit und bringt diesen nach Hause.
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen diesen wieder zu B.
B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen diesen wieder zu B.
B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Deletions:
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen zu B wieder. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Additions:
((1)) Fallabwandlung
Als die Eltern das Gerät sehen, sagen sie vorerst nichts, weil sie nicht ahnen, dass es gerade das verbotene Modell ist. Sie freuen sich darüber, dass A mit dem Gerät so viel Freude hat. Dann aber stellt es sich heraus, dass das Gerät auch internetfähig ist, und möchten es zurückbringen.
**Wie ist hier die Rechtslage?**
Als die Eltern das Gerät sehen, sagen sie vorerst nichts, weil sie nicht ahnen, dass es gerade das verbotene Modell ist. Sie freuen sich darüber, dass A mit dem Gerät so viel Freude hat. Dann aber stellt es sich heraus, dass das Gerät auch internetfähig ist, und möchten es zurückbringen.
**Wie ist hier die Rechtslage?**
Additions:
Der 15-jährige A besucht mit seinen Eltern das Geschäft des B, in dem er einen MP3-Spieler namens ""EiPott"" eingehend betrachtet. A äußert gegenüber seinen Eltern den Wunsch, dass er sich gern ein Modell unter den ""EiPotts"" aussuchen möchte, wenn er von der Oma das zum Geburtstag versprochene Geld erhält. Die Eltern sagen dazu in Anwesenheit des B, dass dies sicher OK ist, wenn A weiterhin so gute Noten nach Hause bringt.
Zu Hause bekommen die Eltern des A mit, dass eine Sorte des ""EiPott"" - der ""EiPott""-Quatsch - sogar die Möglichkeit bietet, im Internet zu surfen. Dies missfällt den Eltern und sie sagen dem A, dass er sich ausschließlich ein Modell ohne Internet aussuchen darf, wenn er das Geld von der Oma erhält.
Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Segen der Eltern zu B und überlegt, welches Gerät er nehmen möchte. Als er den ""EiPott""-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn und bringt nach Hause.
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen zu B wieder. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Zu Hause bekommen die Eltern des A mit, dass eine Sorte des ""EiPott"" - der ""EiPott""-Quatsch - sogar die Möglichkeit bietet, im Internet zu surfen. Dies missfällt den Eltern und sie sagen dem A, dass er sich ausschließlich ein Modell ohne Internet aussuchen darf, wenn er das Geld von der Oma erhält.
Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Segen der Eltern zu B und überlegt, welches Gerät er nehmen möchte. Als er den ""EiPott""-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn und bringt nach Hause.
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen zu B wieder. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Deletions:
Zu Hause bekommen die Eltern des A mit, dass eine Sorte des EiPott – der EiPott-Quatsch – sogar die Möglichkeit bietet, im Internet zu surfen. Dies missfällt den Eltern und sie sagen dem A, dass er sich ausschließlich ein Modell ohne Internet aussuchen darf, wenn er das Geld von der Oma erhält.
Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Segen der Eltern zu B und überlegt, welches Gerät er nehmen möchte. Als er den EiPott-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn und bringt nach Hause.
Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen zu B wieder. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte – im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.
Additions:
==== Fallbeispiel: Der ""Traum-EiPott"" ====