Revision history for FallStilllegungdesDampfkraftwerksA
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Die T-GmbH könnte von N die Erstattung der Opportunitätskosten gem. § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG verlangen, wenn folgende Voraussetzungen **kumulativ **vorliegen:
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, muss T noch nachweisen, dassAnlagenteile, der stillzulegenden Anlage ohne Stilllegungsverbot und der hiermit einhergehenden Verpflichtung für die Netzreserve, anders eingesetzt hätten werden können. T gibt an, dass die Dampfturbine aus dem Dampfkraftwerk A bei dessen Stilllegung im Dampfkraftwerk B hätte verbaut werden können.
Somit kann die T-GmbH die Erstattung der Opportunitätskosten von N verlangen.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, muss T noch nachweisen, dassAnlagenteile, der stillzulegenden Anlage ohne Stilllegungsverbot und der hiermit einhergehenden Verpflichtung für die Netzreserve, anders eingesetzt hätten werden können. T gibt an, dass die Dampfturbine aus dem Dampfkraftwerk A bei dessen Stilllegung im Dampfkraftwerk B hätte verbaut werden können.
Somit kann die T-GmbH die Erstattung der Opportunitätskosten von N verlangen.
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Wie oben betreibt die T-GmbH mehrere Kraftwerke mit einer Nennleistung von 50 MW. Nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA und dem Auferlegen eines unbefristeten Stilllegungsverbots für das Dampfkraftwerk A hat N dem T mitgleteilt, die Betriebsbereitschaft des Dampfkraftwerks A für 24 Monate vorzuhalten. Im Gegenzug hierfür verlangt die T die Zahlung einer angemessenen Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}. Vor allen macht T die Erstattung von Opportunitätskosten geltend mit der Begründung, dass die Dampfturbine nach endgültiger Stilllegung des Kraftwerkes A ins Kraftwerk B verbaut werden könnte.
N dürfte T ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen, wenn die Nennleistung des Kraftwerks A mindestens 50 MW beträgt, dieses gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt und dessen Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie bereits oben festgestellt, gilt das Kraftwerk A als systemrelevant. Dennoch könnte vorliegend problematisch sein, ob die Nennleistung des Kraftwerkes A mind. 50 MW beträgt. Das Kraftwerk A besitzt eine Nennleistung von 40 MW. Somit darf N dem T kein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen
((1)) Lösungshinweise zur Fallabwndlung
Die T-GmbH könnte von N die Opportunitätskosten gem. § 13c Abs. 3 Nr. 1 EnWG verlangen, wenn folgende Voraussetzungen **kumulativ **vorliegen:
1) Die T-GmbH ist Betreiber der Erzeugungsanlage-oder Speicheranlage
1) N ist der richtige anspruchsgegener, d.h. er ist Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
1) endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} verboten ist und
1) Vetpflichtung zur Betriebsbereitschaft, {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}}
N dürfte T ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen, wenn die Nennleistung des Kraftwerks A mindestens 50 MW beträgt, dieses gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt und dessen Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie bereits oben festgestellt, gilt das Kraftwerk A als systemrelevant. Dennoch könnte vorliegend problematisch sein, ob die Nennleistung des Kraftwerkes A mind. 50 MW beträgt. Das Kraftwerk A besitzt eine Nennleistung von 40 MW. Somit darf N dem T kein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen
((1)) Lösungshinweise zur Fallabwndlung
Die T-GmbH könnte von N die Opportunitätskosten gem. § 13c Abs. 3 Nr. 1 EnWG verlangen, wenn folgende Voraussetzungen **kumulativ **vorliegen:
1) Die T-GmbH ist Betreiber der Erzeugungsanlage-oder Speicheranlage
1) N ist der richtige anspruchsgegener, d.h. er ist Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
1) endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} verboten ist und
1) Vetpflichtung zur Betriebsbereitschaft, {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}}
Deletions:
N dürfte T ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen, wenn die Nennleistung des Kraftwerks A mindestens 50 MW beträgt, dieses gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt und dessen Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie bereits oben festgestellt, gilt das Kraftwerk A als systemrelevant. Dennoch könnte vorliegend problematisch sein, ob die Nennleistung des Kraftwerkes A mind. 50 MW beträgt. Das Kraftwerk A besitzt eine Nennleistung von 40 MW. Somit darf N dem T k ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen
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Somit ist das Dampfkraftwerk A als systemrelevant anzusehen.
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CategoryFallsammlungEnR
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CategoryFallsammlungEnR
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Auch erklärt der Geschäftsführer der T-GmbH (T), dass das betroffenen Dampfkraftwerk A nicht mehr betriebsbereit sein wird und diese auch nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden kann. Jedoch ist sich T nicht sicher, ob die geplante endgültige Stilllegung anzeigepflichtig ist und wenn ja, bis wann diese zu erfolgen hat. Diesbezüglich unterhält sich T mit seinem guten Freund, den E, der bereits in seinen Vorlesungen zum Energierecht etwas von der Regelung des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 EnWG"}} gehört hat und ist der Meinung, dass T eine Stilllegungsanzeige machen muss. Eine Stilllegungsanzeige stellt der T am 12.11.2016 sowohl an den systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber N sowie an die BNetzA. In dieser erklärt A, dass die erteilte BimSchG-Genehmigung für das Dampfkraftwerk A zum 31.12.2017 ausläuft. Eine neue Genehmigung wird nicht erteilt.
Daraufhin prüft N, ob das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} systemrelevant sind. Für diese Systemrelevanzprüfung hat N gemeinsame mit der BNetzA Netzbelastungskonstellationen („Starklast/Starkwind-Szenario“) bestimmt, in denen, ohne das Ergreifen von Gegenmaßnahmen, die Sicherheit des Versorgungssystems nicht mehr gewährleistet wäre. Somit kommt N zu einem positiven Ergebnis und begründet dieses dahingehend, dass die endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Stromversorgungssystems führen würde, Netzengpässe würden dann verstärkter auftreten. Auch reicht nach Ansicht des N das Redispatchpotenzial der noch in Betrieb sich befinden Kraftwerke für die Systemstabilisierung nicht aus, um das entstehende Defizit abzudecken. N teilt dies dem T, durch Schreiben vom 10.12.2016 mit. Am 14.12.2016 stellt N den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung des Kraftwerks A als systemrelevant für 24 Monate, bei der BNetzA und begründet diesen anhand seiner vorgenommen Systemanalyse. Auch übermittelt N diesen an T. Am 15.12.2016 leitet die BNetzA das Verfahren gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EnWG"}} ein und erteilt N die Genehmigung am 05.01.2017 für 24 Monate.
Im vorliegenden Fall könnte das Kraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} systemrelevant sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch dessen endgültige Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zur Folge hätte und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der stilllegungsbedingten Nicht Verfügbarkeit und der Gefährdung der Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems vorliegt. Vielmehr genügt es, wenn eine solche Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt. Dies folgt aus dem überragenden, öffentlichen Interesse an einer sicheren Versorgung mit Strom.
N erklärt, dass die endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Stromversorgungssystems führen würde, Netzengpässe würden dann verstärkter auftreten. Auch reicht nach Ansicht des N das Redispatchpotenzial der noch in Betrieb sich befinden Kraftwerke für die Systemstabilisierung nicht aus, um das entstehende Defizit abzudecken. Auch kommt eine andere Maßnahme zur Systemstabilisierung nicht in Betracht.
Somit ist das Dampfkraftwerk A als systemrelevant anzusehen.
N dürfte T ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen, wenn die Nennleistung des Kraftwerks A mindestens 50 MW beträgt, dieses gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt und dessen Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie bereits oben festgestellt, gilt das Kraftwerk A als systemrelevant. Dennoch könnte vorliegend problematisch sein, ob die Nennleistung des Kraftwerkes A mind. 50 MW beträgt. Das Kraftwerk A besitzt eine Nennleistung von 40 MW. Somit darf N dem T k ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen
Daraufhin prüft N, ob das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} systemrelevant sind. Für diese Systemrelevanzprüfung hat N gemeinsame mit der BNetzA Netzbelastungskonstellationen („Starklast/Starkwind-Szenario“) bestimmt, in denen, ohne das Ergreifen von Gegenmaßnahmen, die Sicherheit des Versorgungssystems nicht mehr gewährleistet wäre. Somit kommt N zu einem positiven Ergebnis und begründet dieses dahingehend, dass die endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Stromversorgungssystems führen würde, Netzengpässe würden dann verstärkter auftreten. Auch reicht nach Ansicht des N das Redispatchpotenzial der noch in Betrieb sich befinden Kraftwerke für die Systemstabilisierung nicht aus, um das entstehende Defizit abzudecken. N teilt dies dem T, durch Schreiben vom 10.12.2016 mit. Am 14.12.2016 stellt N den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung des Kraftwerks A als systemrelevant für 24 Monate, bei der BNetzA und begründet diesen anhand seiner vorgenommen Systemanalyse. Auch übermittelt N diesen an T. Am 15.12.2016 leitet die BNetzA das Verfahren gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EnWG"}} ein und erteilt N die Genehmigung am 05.01.2017 für 24 Monate.
Im vorliegenden Fall könnte das Kraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} systemrelevant sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch dessen endgültige Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zur Folge hätte und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der stilllegungsbedingten Nicht Verfügbarkeit und der Gefährdung der Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems vorliegt. Vielmehr genügt es, wenn eine solche Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt. Dies folgt aus dem überragenden, öffentlichen Interesse an einer sicheren Versorgung mit Strom.
N erklärt, dass die endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Stromversorgungssystems führen würde, Netzengpässe würden dann verstärkter auftreten. Auch reicht nach Ansicht des N das Redispatchpotenzial der noch in Betrieb sich befinden Kraftwerke für die Systemstabilisierung nicht aus, um das entstehende Defizit abzudecken. Auch kommt eine andere Maßnahme zur Systemstabilisierung nicht in Betracht.
Somit ist das Dampfkraftwerk A als systemrelevant anzusehen.
N dürfte T ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen, wenn die Nennleistung des Kraftwerks A mindestens 50 MW beträgt, dieses gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt und dessen Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie bereits oben festgestellt, gilt das Kraftwerk A als systemrelevant. Dennoch könnte vorliegend problematisch sein, ob die Nennleistung des Kraftwerkes A mind. 50 MW beträgt. Das Kraftwerk A besitzt eine Nennleistung von 40 MW. Somit darf N dem T k ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen
Deletions:
Daraufhin prüft N mittels einer Systemanalyse, ob dieses Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} systemrelevant sind.
Danach kommt N zu einem positiven Ergebnis und begründet dieses mittels seiner Systemanalyse dahingehend, dass die endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Stromversorgungssystems führen würde, Netzengpässe würden dann verstärkter auftreten. Auch reichen nach Ansicht des N die Maßnahmen zur Systemstabilisierung, wie Redispatch nicht aus, um das entstehende Defizit abzudecken. N teilt dies dem T, durch Schreiben vom 10.12.2016 mit. Am 14.12.2016 stellt N den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung des Kraftwerks A als systemrelevant für 24 Monate, bei der BNetzA und begründet diesen anhand seiner vorgenommen Systemanalyse. Auch übermittelt N diesen an T. Am 15.12.2016 leitet die BNetzA das Verfahren gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 1 EnWG"}} ein und erteilt N die Genehmigung am 05.01.2017 für 24 Monate.
Im vorliegenden Fall könnte das Kraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} systemrelevant sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch dessen endgültige Stillegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zur Folge hätte und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. N erklärt, dass die endgültige Stilllegung des Kraftwerks A zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Stromversorgungssystems führen würde. N führt eine Systemanalyse durch. Aus der sich ergibt, dass, Netzengpässe dann verstärkter auftreten würden. Auch reichen nach Ansicht des N die Maßnahmen zur Systemstabilisierung, wie Redispatch nicht aus, um das entstehende Defizit abzudecken. Somit ist das Dampfkraftwerk A systemrelevant.
N dürfte T ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen, wenn die Nennleistung des Kraftwerks A mindestens 50 MW beträgt, dieses gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt und dessen Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie bereits oben festgestellt, gilt das Kraftwerk A als systemrelevant. Dennoch könnte vorliegend problematisch sein, ob die Nennleistung des Kraftwerkes A mind. 50 MW beträgt. Das Kraftwerk A besitzt eine Nennleistung von 40 MW. Somit darf N dem T k ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} auferlegen.
((1)) Lösungshinweise zur Abwandlung