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Fall: Stilllegung des Dampfkraftwerks A


A. Sachverhalt

1. Grundfall

Die T - GmbH betreibt mehrere Dampfkraftwerke, darunter A und B, mit einer Nennleistung von 40 MW, in Süddeutschland. Wegen der aktuellen Marktentwicklung, beabsichtigt T sein Dampfkraftwerk A zum 31.12.2017 endgültig stillzulegen und beginnt mit dem Rückbau von diesem.

Auch erklärt der Geschäftsführer der T-GmbH (T), dass das betroffenen Dampfkraftwerk A nicht mehr betriebsbereit sein wird und diese auch nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden kann. Jedoch ist sich T nicht sicher, ob die geplante endgültige Stilllegung anzeigepflichtig ist und wenn ja, bis wann diese zu erfolgen hat. Diesbezüglich unterhält sich T mit seinem guten Freund, den E, der bereits in seinen Vorlesungen zum Energierecht etwas von der Regelung des § 13b Abs. 1 EnWG gehört hat und ist der Meinung, dass T eine Stilllegungsanzeige machen muss. Eine Stilllegungsanzeige stellt der T am 12.11.2016 sowohl an den systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber N sowie an die BNetzA. In dieser erklärt A, dass die erteilte BimSchG-Genehmigung für das Dampfkraftwerk A zum 31.12.2017 ausläuft. Eine neue Genehmigung wird nicht erteilt.
Daraufhin prüft N, ob das Dampfkraftwerk A gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG systemrelevant sind. Für diese Systemrelevanzprüfung hat N gemeinsame mit der BNetzA Netzbelastungskonstellationen („Starklast/Starkwind-Szenario“) bestimmt, in denen, ohne das Ergreifen von Gegenmaßnahmen, die Sicherheit des Versorgungssystems nicht mehr gewährleistet wäre. Somit kommt N zu einem positiven Ergebnis und begründet dieses dahingehend, dass die endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Stromversorgungssystems führen würde, Netzengpässe würden dann verstärkter auftreten. Auch reicht nach Ansicht des N das Redispatchpotenzial der noch in Betrieb sich befinden Kraftwerke für die Systemstabilisierung nicht aus, um das entstehende Defizit abzudecken. N teilt dies dem T, durch Schreiben vom 10.12.2016 mit. Am 14.12.2016 stellt N den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung des Kraftwerks A als systemrelevant für 24 Monate, bei der BNetzA und begründet diesen anhand seiner vorgenommen Systemanalyse. Auch übermittelt N diesen an T. Am 15.12.2016 leitet die BNetzA das Verfahren gem. § 66 Abs. 1 EnWG ein und erteilt N die Genehmigung am 05.01.2017 für 24 Monate.

2. Fallabwandlung

Wie oben betreibt die T-GmbH mehrere Kraftwerke mit einer Nennleistung von 50 MW. Nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA und dem Auferlegen eines unbefristeten Stilllegungsverbots für das Dampfkraftwerk A hat N dem T mitgleteilt, die Betriebsbereitschaft des Dampfkraftwerks A für 24 Monate vorzuhalten. Im Gegenzug hierfür verlangt die T die Zahlung einer angemessenen Vergütung gem. § 13c Abs. 3 EnWG. Vor allen macht T die Erstattung von Opportunitätskosten geltend mit der Begründung, dass die Dampfturbine nach endgültiger Stilllegung des Kraftwerkes A ins Kraftwerk B verbaut werden könnte.

B. Fragen zum Grundfall

Frage 1: Muss die T-GmbH die geplante endgültige Stilllegung gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG anzeigen, wenn ja bis wann muss diese erfolgen und was muss in dieser stehen?

Frage 2: Soweit die endgültige Stilllegung anzeigepflichtig ist, ist die Anlage systemrelevant nach § 13b Abs. 2 S.2 EnWG?

Frage 3: Was hat N nach positiver Feststellung der Systemrelevanz zu tun?

Frage 4: Darf N der T-GmbH ein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 5 S. 1 EnWG auferlegen?

C. Frage zur Abwandlung

Kann die T-GmbH die Erstattung der Opportunitätskosten gem. § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG verlangen?

D. Lösungshinweise zum Grundfall

1. Lösung Frage 1

Vorliegend könnte T gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG zur Anzeige der geplanten endgültigen Stilllegung verpflichtet sein, wenn die Nennleistung vom Kraftwerk A mindestens 10 MW beträgt und es sich um eine endgültige Stilllegung handelt. Die Nennleistung vom Kraftwerk A beläuft sich auf 40 MW. Zudem müsste es sich um eine endgültighe Stilllegung gem. § 13b Abs. 3 S. 2 EnWG handeln. Demnach sind das Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach § 13b Abs. 4 EnWG erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann, bspw. wenn ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. Die T-GmbH beginnt mit dem Rückbau vom Dampfkraftwerk A. Somit bringt diese ihre Absicht zum Ausdruck, dass Dampfkraftwerk A endgültig stillzulegen. Somit ist T zur Anzeige der geplanten, endgültigen Stilllegung gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber und der BNetzA verpflichtet.
Gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG muss diese Stilllegungsanzeige frühzeitig, jedoch mindestens vor der geplanten Stilllegung erfolgen. Die T-GmbH plant ihr Dampfkraftwerk A zum 31.12.2017 endgültig stillzulegen. Somit muss die Stilllegungsanzeige, unter Berücksichtigung der 12 Monatsfrist, spätestens am 31.12.2016 erfolgen. Eine Stilllegungsanzeige stellt der T am 12.11.2016 sowohl an den systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber N sowie an die BNetzA. Inhaltlich hat T gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. T gibt an das die für das Dampfkraftwerk A erteilte BImSchG -Genehmigung zum 31.12.2017 ausläuft und nicht verlängert wird.

2. Lösung Frage 2

Im vorliegenden Fall könnte das Kraftwerk A gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG systemrelevant sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch dessen endgültige Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zur Folge hätte und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der stilllegungsbedingten Nicht Verfügbarkeit und der Gefährdung der Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems vorliegt. Vielmehr genügt es, wenn eine solche Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt. Dies folgt aus dem überragenden, öffentlichen Interesse an einer sicheren Versorgung mit Strom.
N erklärt, dass die endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A zu einer nicht unerheblichen Gefährdung des Stromversorgungssystems führen würde, Netzengpässe würden dann verstärkter auftreten. Auch reicht nach Ansicht des N das Redispatchpotenzial der noch in Betrieb sich befinden Kraftwerke für die Systemstabilisierung nicht aus, um das entstehende Defizit abzudecken. Auch kommt eine andere Maßnahme zur Systemstabilisierung nicht in Betracht.
Somit ist das Dampfkraftwerk A als systemrelevant anzusehen.

3. Lösung Frage 3

Gem. § 13b Abs. 2 S. 1 2. Halbs. EnWG müsste N der T-GmbH und der Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen. N teilt es dem T, durch Schreiben am 10.12.2016. Auch erhält die BNetzA an diesem Tag ein entsprechendes Schreiben von N.
Zudem müsste N gem. § 13b Abs. 5 S. 2 EnWG den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen gestellt und dem T als Kopie übermittelt haben. Am 14.12.2016 stellt N den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung des Kraftwerks A als systemrelevant für 24 Monate, bei der BNetzA und begründet diesen anhand seiner vorgenommen Systemanalyse. Auch übermittelt N diesen an T.
Zudem müsste dies unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet gem. „ 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Am 10.12.2016 übermittelt sein Prüfungsergebnis an T und am 14.12.2016 stellt dieser den Antrag bei der BNetzA. Somit ist dies vorliegend unverzüglich erfolgt.


4. Lösung Frage 4

N dürfte T ein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. § 13b Abs. 5 S. 1 EnWG auferlegen, wenn die Nennleistung des Kraftwerks A mindestens 50 MW beträgt, dieses gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG als systemrelevant gilt und dessen Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie bereits oben festgestellt, gilt das Kraftwerk A als systemrelevant. Dennoch könnte vorliegend problematisch sein, ob die Nennleistung des Kraftwerkes A mind. 50 MW beträgt. Das Kraftwerk A besitzt eine Nennleistung von 40 MW. Somit darf N dem T kein unbefristetes Stilllegungsverbot für das Dampfkraftwerk A gem. § 13b Abs. 5 S. 1 EnWG auferlegen

E. Lösungshinweise zur Fallabwndlung

Die T-GmbH könnte von N die Erstattung der Opportunitätskosten gem. § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG verlangen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Die T-GmbH ist Betreiber der Erzeugungsanlage-oder Speicheranlage
  1. N ist der richtige anspruchsgegener, d.h. er ist Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
  1. endgültige Stilllegung des Dampfkraftwerks A gem. § 13b Abs. 5 S. 1 EnWG verboten ist und
  1. Vetpflichtung zur Betriebsbereitschaft, § 13b Abs. 5 S. 11 EnWG

Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, muss T noch nachweisen, dassAnlagenteile, der stillzulegenden Anlage ohne Stilllegungsverbot und der hiermit einhergehenden Verpflichtung für die Netzreserve, anders eingesetzt hätten werden können. T gibt an, dass die Dampfturbine aus dem Dampfkraftwerk A bei dessen Stilllegung im Dampfkraftwerk B hätte verbaut werden können.

Somit kann die T-GmbH die Erstattung der Opportunitätskosten von N verlangen.

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