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Fallbeispiel: Absenkung der Netzentgelte


A. Sachverhalt
Der Energieversorger Stromausfall (S) betreibt ein Stromnetz in der Stadt Duselhausen und in ihrer Umgebung. Die steigenden Betriebskosten des Netzes belasten immer stärker das Finanzergebnis des Unternehmens, weshalb seine Geschäftsleitung sich nicht mehr leisten kann, Netzentgelte weiter abzusenken, wie dies ständig von der Politik und von der Regulierungs­be­hörde gefordert wird.

In dieser Zeit ergeht gegenüber S eine Festlegung der Bundesnetzagentur, die sich auf § 29 Abs. 1 EnWG stützt, mit der die Erlösobergrenze für Netzentgelte der S für die nächsten fünf Jahre bestimmt wird. Die Vorgaben sehen eine weitere, erhebliche Absenkung der Netznutzungsentgelte der S vor, mit der die S nicht einverstanden ist.

Bei näherer Betrachtung der o. g. Festlegung stellt die Geschäftsleitung der S Folgendes fest:
  • die Kostengrundlage wurde gem. §§ 4 – 11 StromNEV ermittelt,
  • die Ineffizienzen bei S wurden an sich einwandfrei ermittelt, sie sollen jedoch bereits nach 4 Jahren beseitigt werden;
  • ferner hat die Regulierungsbehörde die deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegenden Qualitäts­standards für Netzstabilität und Ausfallfreiheit überhaupt nicht berücksichtigt.
Die Geschäftsleitung von S bittet um Rat. Insbesondere möchte sie wissen, ob die Festlegung der Erlösobergrenze richtig ist.

B. Fragestellung
Ist die Festlegung der Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur richtig? Beantworten Sie die Frage unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
  • Welche Kriterien gelten für die Ermittlung der Erlösobergrenze?
  • Welche davon sind im vorliegenden Fall problematisch und welche nicht?

C. Lösungshinweise
Die Erlösobergrenze wird wie folgt ermittelt: http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=5622
Wurden diese Kriterien beachtet, ist die Festlegung richtig.

1. Kostengrundlage
Die Kostengrundlage wurde hier gem. §§ 4 ff. StromNEV ermittelt. Sofern die Regulierungsbehörde dabei die tatsächlichen Kosten des Unternehmens zugrunde legte, ist dies korrekt. Es gelten die §§ 4 ff. StromNEV.

2. Ineffizienzen
Die Ermittlung der Ineffizienzen (beeinflussbare Kosten) ist laut Sachverhalt korrekt erfolgt. Die Frage lautet allerdings, wie schnell diese abzubauen sind.
Gem. § 16 Abs. 1 ARegV sind sie innerhalb einer oder zwei Regulierungsperioden abzubauen. Eine Regulierungsperiode dauert 5 Jahre, § 3 Abs. 2 ARegV. Deshalb ist der Aufbau jeweils erst nach 5 Jahren durchzuführen. 4 Jahre sind gem. § 16 Abs. 1 ARegV unzulässig.

3. Qualitätselement
Gem. § 19 ARegV ist die Netzqualität bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Dies tat die Regulierungsbehörde nicht. Dies ist unzulässig.

4. Ergebnis
Die Festlegung der Erlösobergrenze verstößt gegen §§ 16 Abs. 1 ARegV sowie gegen § 19 ARegV.





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