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Fall: Vertrieb von Lotterielosen



A. Sachverhalt
Die aus Deutschland stammenden Gebrüder Schindler verschicken von Holland aus an Privatpersonen in England per Post mehrere Tausend Briefe mit Informationen und Anmeldeformularen für die Süddeutsche Klassenlotterie (SLK) mit Antwortumschlag an eine Adresse in Holland. Die Briefe werden im Postamt Dover von der britischen Ministerialabteilung für Zölle und Verbrauchssteuern eingezogen. Gegen die Gebrüder Schindler wird ein Bußgeld in Höhe von je 10.000 verhängt.

Nach der einschlägigen Regelung in Großbritannien sind alle Glücksspiele verboten, außer die durch das Gesetz selbst vorgesehenen. Die Süddeutsche Klassenlotterie gehört nicht unter eine der Ausnahmen. Darüber hinaus stellt das Gesetz Personen unter Strafe, die Lose oder Chancen für eine Lotterie anbieten oder dafür Reklame machen.

Der Fall ist nun vor einem britischen Gericht in letzter Instanz anhängig. Die Gebrüder Schindler tragen vor, dass das Öffnen ihrer Briefe das Postgeheimnis verletze, weil nach britischem Recht - was zutrifft - Unverletzlichkeit des Postverkehrs gewährleistet wird. Dabei dürfen Sendungen nur bei Verdacht auf eine Straftat auf ihren Inhalt untersucht werden. Da sie neutrale Umschläge benutzen, habe kein äußerlicher Verdacht auf eine Ungesetzlichkeit bestanden. Eine solche liege auch tatsächlich nicht vor, vielmehr behindern die Maßnahmen Großbritanniens ihre unternehmerische Freiheit.

Die britische Behörde bezweifelt hingegen, ob die Veranstaltung von Glücksspielen überhaupt eine wirtschaftliche Betätigung darstellt, da dies nach ihrer Ansicht generell zum Ordnungsrecht eines jeden Staates zähle. Die Reglementierung zielt auf den Kampf gegen Geldwäsche, die Eindämmung der Spielsucht und die Bestimmung des überwiegenden Teils der Gewinne zu wohltätigen Zwecken. Die Veranstaltung einer staatlich kontrollierten Lotterie sei daher als eine staatliche Finanzierungsmaßnahme anzusehen, für deren Tätigkeit die Freiheiten des AEUV gem. Art. 106 II AEUV nicht gelten. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt den Rechtsstreit zur Beantwortung der europarechtlichen Fragen dem EuGH vor.

B. Frage
Wie ist die Situation aus europarechtlicher Sicht zu beurteilen?


C. Lösungshinweise

In den konkreten Fall könnte das Vorgehen gegen das Primärrecht, insb.
gegen die Diesntleistungfreiheit nach Art.56 AEUV verstoßen. Hiefrü müssen fogende voraussetzungen erfüllt sein:
  • keine Sondervorschriften
  • Schutzbereich ist gegeben
  • Eingriff ist gegeben
  • dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt

1. Schutzbereich

Schutzbereich der Dienstliestungsfreiheit ist dann betroffen, wenn dies in persönlicher und sachlicher Hinsicht der Fall ist. #

a. persönlicher Schutzbereich

Im dem obigen Fall könnte der schutzbereich in persönlicher Hinsicht gegeben sein. dies ist dann der Fall, wenn sich eine natürliche Person oder eine juristische Person auf die diesntleistungsfreiheit beruft und diese besitzt eine Staatsangehörigkiet eines Mitgliedsstaates. Gebrüder Schindler aus deutschland berufen sich auf die Dienstleisungsfreiheit.

b. sachlicher Schutzbereich

Weiterhin müsste auch der sachliche Schutzbereich gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine andere Grundfreiheit einschlägig ist, es sich bei der Erbrachten Leistung um eine Dienstleistung i.S.v. Art. 57 AEUV handelt, diese grenzüberscheitzend erfolgt und es handlet sich bei der erbrahcten Leistung um keine Ausübung der öffentlichen Gewalt. Nach dem Sachverhlt verschicken die Gebrüder Schindler mehere tausend Briefe von Holland an Privatpersonen in England, mit Informationen zu der SKL.

Schutzbereich ist gegeben.

2. Eingriff

Ein Eingriff in den Schutzbereich ist dann zu bejahen, wenn seitens des Verpflichteten eine Maßnahme vorliegt, diese betrifft den dienstleistungsverkehr innerhalb der EU und hat eine Beschränkung des dienstleistungsverkerhs zur Folge.

a. Maßnahme eines Verpflichteten

Im konkreten Fall könnte eine Maßnahme eines Verpflichten vorliegen. Adressat eienr grundfreiheit ist immer der Mitgliedsstaat, aber es können die EU oder Private Maßnahmen erlassen.

b. betrift den DL-Verkehr in der EU

c. Folge: Beschränkung

3. keine Rechtfertigung



CategoryEuroparecht CategoryFallsammlungEuInt
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