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Dies ist eine alte Version von FallLotterie erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-05-12 19:02:36.
Fall: Vertrieb von Lotterielosen
A. Sachverhalt
Die aus Deutschland stammenden Gebrüder Schindler verschicken von Holland aus an Privatpersonen in England per Post mehrere Tausend Briefe mit Informationen und Anmeldeformularen für die Süddeutsche Klassenlotterie (SLK) mit Antwortumschlag an eine Adresse in Holland. Die Briefe werden im Postamt Dover von der britischen Ministerialabteilung für Zölle und Verbrauchssteuern eingezogen. Gegen die Gebrüder Schindler wird ein Bußgeld in Höhe von je 10.000 verhängt.
Nach der einschlägigen Regelung in Großbritannien sind alle Glücksspiele verboten, außer die durch das Gesetz selbst vorgesehenen. Die Süddeutsche Klassenlotterie gehört nicht unter eine der Ausnahmen. Darüber hinaus stellt das Gesetz Personen unter Strafe, die Lose oder Chancen für eine Lotterie anbieten oder dafür Reklame machen.
Der Fall ist nun vor einem britischen Gericht in letzter Instanz anhängig. Die Gebrüder Schindler tragen vor, dass das Öffnen ihrer Briefe das Postgeheimnis verletze, weil nach britischem Recht - was zutrifft - Unverletzlichkeit des Postverkehrs gewährleistet wird. Dabei dürfen Sendungen nur bei Verdacht auf eine Straftat auf ihren Inhalt untersucht werden. Da sie neutrale Umschläge benutzen, habe kein äußerlicher Verdacht auf eine Ungesetzlichkeit bestanden. Eine solche liege auch tatsächlich nicht vor, vielmehr behindern die Maßnahmen Großbritanniens ihre unternehmerische Freiheit.
Die britische Behörde bezweifelt hingegen, ob die Veranstaltung von Glücksspielen überhaupt eine wirtschaftliche Betätigung darstellt, da dies nach ihrer Ansicht generell zum Ordnungsrecht eines jeden Staates zähle. Die Reglementierung zielt auf den Kampf gegen Geldwäsche, die Eindämmung der Spielsucht und die Bestimmung des überwiegenden Teils der Gewinne zu wohltätigen Zwecken. Die Veranstaltung einer staatlich kontrollierten Lotterie sei daher als eine staatliche Finanzierungsmaßnahme anzusehen, für deren Tätigkeit die Freiheiten des AEUV gem. Art. 106 II AEUV nicht gelten. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt den Rechtsstreit zur Beantwortung der europarechtlichen Fragen dem EuGH vor.
B. Frage
Wie ist die Situation aus europarechtlicher Sicht zu beurteilen?
C. Lösungshinweise
In den konkreten Fall könnte das Vorgehen gegen das Primärrecht, insb.
gegen die Diesntleistungfreiheit nach Art.56 AEUV verstoßen.
1. keine Sondervorschriften (+)
2. Schutzbereich
2.1. persönlicher Schutzbereich (+), Gebrüder Schindler stammen aus Deutschland und sind in Holland ansässig. (natürliche Person)
2.2. sachlicher Schutzbereich (+)
- kein Vorrang einer anderen Grundfreiheit (+)
- Wirtschaftsfaktor : Dienstleistung nach Art.57 AEUV (+), jede selbststänidige Tätigkeit ( handwerklliche, gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche), die in der Regel gegen Entgeld erfolgt und nicht köperlicher Art ist und die Erbringung der Leistung vorübergehend erfolgt. Gebrüder Schinder verschicken an Privatpersonen per Post tausende Briefe mit Informationen und Anmeldeformularen für die Süd deutsche Klassenlotterie
- grenzüberschreitender Bezug (+) Briefe mit Informationen und Anmeldeformularen ( personenunabhängige Dienstleistungsfreiheit )
- keine öffentliche Verwaltung nach Art.51 AEUV (+)
Ergebnis zu 2. : (+)
3. Eingriff
3.1. Maßnahme eines Verpflichteten (+), Ministerium für Zölle hat ein Bußgeld gegen die Gebrüder Schindler verhangen, weil nach englischen Recht Glücksspiele verboten sind, außer die durch das Gesetz selbst vorgesehenen. ( Mitgliedsstaat )
3.2 betrifft den Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU (+), die erbrachte Dienstleistung von den Gebrüdern Schindler ist betroffen. (Erbringer der Dienstleistung)
3.3 Folge : Beschränkung (+), in England besteht die Regelung, dass alle Glücksspiele verboten sind außer diese die durch das Gesetz selbst vorgesehen sind. (Maßnahme mit gleicher Wirkung, entsprechende Anwednung von Dassonville-Formel und Keck-Formel)
Ergebnis zu 3. : (+)
4. keine Rechtfertigung
4.1. Rechtfertigung gem. Art.52 AEUV (-)
4.2. Rechtfertigung durch immanente Schranken (casis- Formel)
- keine Harmoniesierung (+), es leigt keine Richtlinie oder Verordnung oder Beschluss für den o.g. Sachverhalt vor.
- keine Diskriminierung (+)
- zwingende Gründe des Allgemeinwohls (+)
- Verhältnismäßigkeit (-), wenn die Maßnahme zur Erreichung vom dem zwingenden Grund geeignet und erforderlich war.
Ergebnis zu 4. : (-)
D. Ergebnis :
Die Situation ist aus europarechtlicher Sicht so zu beurteilen, dass hier ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art.56 AEUV vorliegt.
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