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Fall: Kapitalerhöhung


Sachverhalt - Grundfall

Anton (A) und Bert (B) sind Gesellschafter der AB GmbH. Das Stammkapital, das 80.000 EUR beträgt und von A zu 30.000 EUR, von B zu 50.000 EUR übernommen wurde, soll erhöht werden. Es wird formgemäß ein Beschluss über die Kapitalerhöhung getroffen, kraft dessen A eine weitergehende Einlage in Höhe von 40.000 EUR leisten soll, so dass sich der Wert seines Anteils auf insgesamt 70.000 EUR erhöht.
Am 15. 11. zahlt A vereinbarungsgemäß die 40.000 EUR auf das Konto der AB ein, die Kapitalerhöhung wird am 25. 11. ins Handelsregister eingetragen. Am 5. 12. unterzeichnet A mit der AB, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Carl (C), einen Darlehensvertrag, kraft dessen A von der AB ein Darlehen in Höhe von 30.000 EUR erhält. Das Darlehen wird am 10. 12. ausgezahlt.
B ist der Auffassung, dass A seiner Einlagepflicht nicht nachgekommen ist, und drängt C dazu, die Einlage von A in Höhe der Darlehenssumme einzufordern.

Zurecht?

Fallabwandlung 1

A zahlt die 30.000 EUR am 15. 2. zurück, nachdem C ihn dazu - unter Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage der AB - aufgefordert hatte. Er vermerkt auf dem Überweisungsträger unter „Verwendungszweck“, dass es sich um Rückzahlung des Darlehens handelt. Die Gesellschaft gerät aber immer mehr in Verzug mit Zahlung ihrer Rechnungen und C sucht nach Lösungen. Er behauptet, dass die Aktion mit dem Darlehen immer noch nicht ausgestanden sei und eigentlich müsste A noch die Einlage entrichten.

Hat die AB in diesem Fall immer noch einen Anspruch auf Zahlung der Einlage?
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