Revision history for FallKapitalerhoehung
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Im Grundfall stellt sich die gleiche Frage, wie bei Gründung der GmbH - die Übernahme von Anteilen an einer GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung wird durch das Gesetz wie die Übernahme der Einlagen bei Gesellschaftsgründung behandelt. Die meisten kapitalschützenden Vorschriften finden hier genauso Anwendung. Es ist insofern bei Erfüllung der Einlagepflicht auf [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=6792 den gleichen Prüfungsaufbau zu verweisen]]. Im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage gelten ebenfalls die Regeln der Gesellschaftsgründung, wobei hier neben {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} auch {{du przepis="§ 55 Abs. 1 GmbHG"}} als Grundlage herangezogen werden kann, in dem die **notarielle Übernahmeerklärung** ausdrücklich vorausgesetzt wird.
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=== Lösungshinweise ===
((1)) Anspruch auf Leistung der Einlagen
Im Grundfall stellt sich die gleiche Frage, wie bei Gründung der GmbH - die Übernahme von Anteilen an einer GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung wird durch das Gesetz wie die Übernahme der Einlagen bei Gesellschaftsgründung behandelt. Die meisten kapitalschützenden Vorschriften finden hier genauso Anwendung. Es ist insofern bei Erfüllung der Einlagepflicht auf [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=6792 den gleichen Prüfungsaufbau zu verweisen]].
((1)) Anspruch auf Leistung der Einlagen
Im Grundfall stellt sich die gleiche Frage, wie bei Gründung der GmbH - die Übernahme von Anteilen an einer GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung wird durch das Gesetz wie die Übernahme der Einlagen bei Gesellschaftsgründung behandelt. Die meisten kapitalschützenden Vorschriften finden hier genauso Anwendung. Es ist insofern bei Erfüllung der Einlagepflicht auf [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=6792 den gleichen Prüfungsaufbau zu verweisen]].