Version [10292]
Dies ist eine alte Version von FallHundeabwehr erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-05-09 21:53:57.
Fall: Abwehr einer Hundeattacke
A. Sachverhalt
Fies (F) und Grob (G) sind Nachbarn. Sie mögen sich nicht besonders. F ist auf das Sportauto des G neidisch, G hasst den Hund des F, der ständig bellt und - auch wenn er nicht so groß ist - den G insbesondere Abends vor der Haustür erschreckt, weil er ihn anspringt.
G hat den F mehrfach angemahnt, den Hund an die Leine zu nehmen, F ignoriert dies jedoch. Nachdem der Hund des F immer aggressiver wurde und den G auch schon mal am Bein gebissen hat, hält G an mehreren Stellen des Grundstücks einige Knüppel parat, die er bei Anwesenheit des Hundes in die Hand nimmt.
Eines Tages kommt G später nach Hause von einer feucht-fröhlichen Runde. Der Hund des F spürt Alkohol und wird besonders wild. Ohne, dass F dies bemerkt, rennt er um die Ecke und springt den G grollend an. G kann nicht mehr flüchten, dafür hat er es noch geschafft, einen seiner Knüppel "für alle Fälle" in der Hecke zu greifen. Nachdem er den Hund kurz von sich schieben konnte holt er zu einem Schlag aus und verpasst dem Hund einen kostenfreien Flug - direkt am Kopf des erstaunten F vorbei.
Der Hund überlebt die Aktion nur dank einem intensiven Einsatz der Veterinärmedizin, der den F ein Vermögen kostet. F verlangt von G Ersatz der Kosten für die Behandlung des Hundes.
B. Frage
Kann er das?
C. Fallabwandlung :
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G auf den Hund in der Absicht gewartet hat, mit ihm abzurechnen und auf seinen Angriff hin die Gelegenheit genutzt hat?
D. Lösungshinweise:
Anspruch F gegen G nach § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Ansporuch müsste den Grunde nach erworben sein.
Voraussetzungen:
1. Tatbestand :
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
ist weitehin gegeben, wenn der Schaden adäquat kausal, d.h. ein gewöhnlicher Schaden eingetreten ist.
Dadurch das G dem Hund ein kostenfreien Flug verpasst, mit der Folge das dieser vom Tierartzt behandelt
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher", (nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden zu sehen. ( adäquate Kausalität) ist gegeben.
da es sich um ein absolutes Rechtsgut von F handelt, sein Eigentum ist betroffen, ist dies vom
Schutzzweck nach § 823 Abs. 1 BGB erfasst.
Ergebnis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist. -> keine Rechtfertigung
- Notstand nach § 228 BGB ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer drohenden Gefahr).
Ergebnis zu 2.: (-)
E. Ergebnis: F hat keinen Anspruch gegen G gem. § 823 Abs. 1 BGB
F. Lösungshinweise zur Fallabwandlung:
Anspruch F gegen G nach § 823 Abs. 1 BGB
Anspruch müsste dem Grund und den Unfang nach erworben sein.
Voraussetzungen :
1. Tatbestand :
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
ist weitehin gegeben, wenn der Schaden adäquat kausal, d.h. ein gewöhnlicher Schaden eingetreten ist.
Dadurch das G dem Hund ein kostenfreien Flug verpasst, mit der Folge das dieser vom Tierartzt behandelt
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher", ( nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden zu sehen. ( adäquat Kausalität) ist gegeben.
2. Rechtswidrigkeit :
ist gegeben, wenn keine Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist.-> keine Rechtfertigung
Ergebnis zu 2. : (+)
3. haftungsbegründete Kausalität:
ist gegeben, wenn ohne die Handlung von G der Hund von F keinen Schaden erlitten hätte. (äquivalent kausal), weiterhin müsste der Schaden
am Eigentum von F ( der Hund ) " gewöhnlich" sein. ( adäquat kausal) und das verletzte Rechtsgut von F vom Schutzzweck der
Norm erfasst wird, dabei ist zu beachten das nur absolute Rechtsgüter von § 823 Abs. 1 BGB geschützt werden.
bei F handelt es sich um das Rechtsgut des Eigentums, in Bezug auf dessen Hund, welches verletzt wird. Dieses wird in § 823 Abs. 1 BGB aufgeführt.
Ergebnis dem Grunde nach (+)
Weiterhin ist zu prüfen, ob der Anspruch auch dem Unfang nach erworben ist.
Voraussetzungen:
1. Schaden
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden oder in Form einer Aufwendung, wobei dies eine Ausnahme darstellt, gegeben sein und der Vorteil wertend zu berücksichtigt ist.
- Aufwendungen zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung (+), da die Behandlungskosten vom Hund ein
- Vorteil wertend berücksichtigt (+)
Ergebnis zu 1.: (+)
2. zu ersetzen
- nach § 249 BGB durch Naturalrestitution(-),
wenn Wertwiederherstellung mögolich diese in Form einer Wertwiederherstellung oder durch Zahlung nach § 249 Abs. 2 BGB oder nach § 250 BGB gefordert und keine unverhält. Aufwendungen nach § 251 Abs. 2 BGB zur Wertwiederherstellung vorgenommen wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen außer Verhältnis stehen und es sich nicht um eine Tierbehandlung handelt. F möchte die Behandlungskosten vom Hund vom G ersetzt haben.
- Entschädigung in Geld nach § 251 BGB( +),
wenn diese gesetzlich vorgesehen ist und durch den Schaden der F einen ausgleichsfähigen Nachteil erlitten hat.Dies ist dann der Fall, wenn eine Wertwiederherstellung nicht möglich ist oder die Entschädigung dem Gläubiger nicht genügt.
Ergebnis zu 2 . : (+)
3. zurechenbar
- haftungsausfüllende Kausalität (+), da ohne die Rechtgutverletzung, welche seitens G am Eigentum von F (den Hund) vorgenommmen wurde
- Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigt (+)
Ergebnis zu 3. : (+)
G. Ergebnis :
F hat gegen G einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB.
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