Fall: Abwehr einer Hundeattacke
A. Sachverhalt
Fies (F) und Grob (G) sind Nachbarn. Sie mögen sich nicht besonders. F ist auf das Sportauto des G neidisch, G hasst den Hund des F, der ständig bellt und - auch wenn er nicht so groß ist - den G insbesondere Abends vor der Haustür erschreckt, indem er ihn immer wieder anspringt.
G hat den F mehrfach angemahnt, den Hund an die Leine zu nehmen, F ignoriert dies jedoch. Nachdem der Hund des F immer aggressiver wurde und den G auch schon mal am Bein gebissen hat, hält G an mehreren Stellen des Grundstücks einige Knüppel parat, die er bei Anwesenheit des Hundes in die Hand nimmt.
Eines Tages kommt G später nach Hause von einer feucht-fröhlichen Runde. Der Hund des F spürt Alkohol und wird besonders wild. Ohne, dass F dies bemerkt, rennt er um die Ecke und springt den G grollend an. G kann nicht mehr flüchten, dafür hat er es noch geschafft, einen seiner Knüppel "für alle Fälle" in der Hecke zu greifen. Nachdem er den Hund kurz von sich schieben konnte, holt er zu einem Schlag aus und verpasst dem Hund einen kostenfreien Flug - direkt am Kopf des erstaunten F vorbei.
Der Hund überlebt die Aktion nur dank einem intensiven Einsatz der Veterinärmedizin, der den F ein Vermögen kostet. F verlangt von G Ersatz der Kosten für die Behandlung des Hundes.
B. Frage
Kann er das?
C. Fallabwandlung :
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G auf den Hund in der Absicht gewartet hat, mit ihm abzurechnen und auf seinen Angriff hin die Gelegenheit genutzt hat?
D. Lösungshinweise:
1. Anspruch F gegen G gem. § 823 Abs. 1 BGB
Der Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzungen dafür sind:
Der Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzungen dafür sind:
- Handlung seitens G: G schlägt den Hund mit einem Knüppel (positives Tun) (+);
- Rechtsgutverletzung: durch die Handlung des G wird der Hund verletzt; wegen § 90a BGB handelt es sich damit um Beschädigung einer Sache, die in Eigentum des F steht; damit ist das Eigentum von F betroffen (+);
- haftungsbegründende Kausalität: ohne die Handlung von G wäre der Hund von F nicht verletzt (Äquivalenz); Verletzung eines Tieres nach Schlag mit einem Knüppel ist eine gewöhnliche Folge (Adäquanz); § 823 I BGB hat auch zum Zweck, vor Verletzungen eines Tieres im Eigentum des Anspruchsberechtigten zu schützen; Kausalität (+);
Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist insofern gegeben. (+)
b. Rechtswidrigkeit (widerrechtlich)
Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Dies können z. B. Notwehr nach § 227 BGB, Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung sein. Im Übrigen wird die Rechtswidrigkeit durch Erfüllung des Tatbestand des § 823 I BGB indiziert.
Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Dies können z. B. Notwehr nach § 227 BGB, Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung sein. Im Übrigen wird die Rechtswidrigkeit durch Erfüllung des Tatbestand des § 823 I BGB indiziert.
Hier kommt ein Notstand nach § 228 BGB zur Anwendung - G hat eine Sache (§ 90a BGB) beschädigt, von der eine Gefahr ausging. Demzufolge war die Tat gerechtfertigt und damit auch nicht rechtswidrig.
Rechtswidrigkeit (-)
b. Rechtswidrigkeit
Die Rechtfertigung gem. § 228 BGB ist an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Wenn G damit den Angriff provoziert, verursacht hat, sieht für diesen Fall § 228 S. 2 BGB vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.
Die Rechtfertigung gem. § 228 BGB ist an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Wenn G damit den Angriff provoziert, verursacht hat, sieht für diesen Fall § 228 S. 2 BGB vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.
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