Revision history for FallGeliehenesBuchVerkauft
Additions:
- Ansprüche der F gegen G und
- Ansprüche der F gegen S.
- vertragliche,
- vertragsähnliche,
- dingliche (sachenrechtliche),
- deliktische oder
- Bereicherungsansprüche
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich nicht möglich, weil im Ergebnis keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass G lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist aber nicht der Fall;
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} (bereicherungsrechtlich).
- auf Rückgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 604 Abs. 1 BGB"}} (vertraglich) - wegen {{du przepis="§ 275 BGB"}} offensichtlich verloren, also im Ergebnis (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S.2 BGB"}}, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 687 II BGB"}} - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen
- auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. {{du przepis="§ 816 BGB"}} - genauer zu prüfen.
- auf Schadensersatz oder Erfüllung gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - wäre genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
((1)) Anspruch F gegen S gem. {{du norm="§ 604 Abs. 4 BGB"}}
Dieser - einziger! - vertraglicher Anspruch, der denkbar ist (allerdings nicht wegen Vertrag zwischen F und S sondern zwischen F und G) ist auf den ersten Blick die passendste Anspruchsgrundlage. Diese ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil {{du norm="§ 604 BGB"}} ausschließlich den Fall regelt, in dem lediglich eine Gebrauchsüberlassung eingeräumt wird. Dies ist hier aber ausdrücklich nicht der Fall - G überlässt dem S nicht lediglich den Gebrauch an der Sache, sondern er verkauft sie und behauptet, er würde (im Namen der F) auch das Eigentum übertragen. Damit ist {{du norm="§ 604 BGB"}} nicht anwendbar.
((2)) Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (zumindest im Hinblick auf den Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst (was gem. {{du przepis="§ 166 BGB"}} der F zuzurechnen ist).
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Insofern ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
((2)) Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, §{{du przepis="§ 164 ff. BGB"}}, zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.
Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vertretungsmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt (dem S fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, F hätte G beauftragt, das Buch zu verkaufen, weder aus Handlungen der F noch aus vorangegangenem Sachverhalten), handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.
((2)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach {{du przepis="§ 814 BGB"}} bzw.{{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
((2)) Umfang des Anspruchs
Gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
((2)) Ergebnis
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. {{du przepis="§ 677 BGB"}} vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.
((2)) Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}.
Deletions:
- Ansprüche der F gegen G und
- Ansprüche der F gegen S.
- vertragliche,
- vertragsähnliche,
- dingliche (sachenrechtliche),
- deliktische oder
- Bereicherungsansprüche
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich nicht möglich, weil im Ergebnis keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass G lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist aber nicht der Fall;
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} (bereicherungsrechtlich).
- auf Rückgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 604 Abs. 1 BGB"}} (vertraglich) - wegen {{du przepis="§ 275 BGB"}} offensichtlich verloren, also im Ergebnis (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S.2 BGB"}}, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 687 II BGB"}} - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen
- auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. {{du przepis="§ 816 BGB"}} - genauer zu prüfen.
- auf Schadensersatz oder Erfüllung gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - wäre genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
((2)) Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (zumindest im Hinblick auf den Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst (was gem. {{du przepis="§ 166 BGB"}} der F zuzurechnen ist).
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Insofern ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
((2)) Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, §{{du przepis="§ 164 ff. BGB"}}, zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.
Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vertretungsmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt (dem S fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, F hätte G beauftragt, das Buch zu verkaufen, weder aus Handlungen der F noch aus vorangegangenem Sachverhalten), handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.
((2)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach {{du przepis="§ 814 BGB"}} bzw.{{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
((2)) Umfang des Anspruchs
Gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
((2)) Ergebnis
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. {{du przepis="§ 677 BGB"}} vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.
((2)) Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}.
Additions:
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. § 687 II BGB
//Anspruch aus {{du przepis="§ 678 BGB"}} ist analog zu §§ 667, 681 S. 2 BGB möglich - mit entsprechenden Verweisen nach oben wäre es zu prüfen.//
//Anspruch aus {{du przepis="§ 678 BGB"}} ist analog zu §§ 667, 681 S. 2 BGB möglich - mit entsprechenden Verweisen nach oben wäre es zu prüfen.//
Additions:
(ist zwar nicht gefragt, aber für den Fall dass doch:)
Additions:
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, §{{du przepis="§ 164 ff. BGB"}}, zugerechnet werden.
Deletions:
Additions:
((1)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}
((2)) Leistung
((2)) Etwas erlangt
((2)) Ohne Rechtsgrund
((2)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
((2)) Umfang des Anspruchs
((2)) Ergebnis
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}
((2)) Tatbestand der GoA
((2)) Ergebnis
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Leistung
((2)) Etwas erlangt
((2)) Ohne Rechtsgrund
((2)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
((2)) Umfang des Anspruchs
((2)) Ergebnis
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}
((2)) Tatbestand der GoA
((2)) Ergebnis
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((1)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
((3)) Leistung
((3)) Etwas erlangt
((3)) Ohne Rechtsgrund
((3)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
((3)) Umfang des Anspruchs
((3)) Ergebnis
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}
((3)) Tatbestand der GoA
((3)) Ergebnis
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
Additions:
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
Additions:
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich nicht möglich, weil im Ergebnis keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass G lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist aber nicht der Fall;
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb durch G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies gehört allerdings noch nicht zum Prüfungsstoff im WIPR 2, wäre also in der Klausur im WIPR 2 nicht gefragt.//
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung der F etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem. {{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (zumindest im Hinblick auf den Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst (was gem. {{du przepis="§ 166 BGB"}} der F zuzurechnen ist).
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Insofern ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vertretungsmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt (dem S fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, F hätte G beauftragt, das Buch zu verkaufen, weder aus Handlungen der F noch aus vorangegangenem Sachverhalten), handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb durch G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies gehört allerdings noch nicht zum Prüfungsstoff im WIPR 2, wäre also in der Klausur im WIPR 2 nicht gefragt.//
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung der F etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem. {{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (zumindest im Hinblick auf den Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst (was gem. {{du przepis="§ 166 BGB"}} der F zuzurechnen ist).
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Insofern ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vertretungsmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt (dem S fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, F hätte G beauftragt, das Buch zu verkaufen, weder aus Handlungen der F noch aus vorangegangenem Sachverhalten), handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Deletions:
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb von G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies gehört allerdings noch nicht zum Prüfungsstoff im WIPR 2, wäre also in der Klausur im WIPR 2 nicht gefragt.//
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst.
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Deshalb ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d.{{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Additions:
Studentin Freundlich (F) leiht ihrem Freund Grob (G) ein Lehrbuch zum öffentlichen Recht. Als der Studienkollege des G, Schlau (S) das Buch neugierig bei G betrachtet, fragt ihn G, ob er es nicht zum Sonderpreis kaufen möchte, weil er, G, das Buch gerade für und im Namen der F verkaufen soll. Er legt also offen, dass das Buch der F gehört.
Deletions:
Additions:
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich nicht möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass G lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist aber nicht der Fall;
Deletions:
Additions:
=== Überblick über Anspruchsgrundlagen und Einstieg ===
//Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt eine Reihe von denkbaren Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
- Ansprüche der F gegen G und
- Ansprüche der F gegen S.
In der jeweiligen Gruppe muss dann entsprechend der üblichen Systematik aller Anspruchsgrundlagen überlegt werden, ob
- vertragliche,
- vertragsähnliche,
- dingliche (sachenrechtliche),
- deliktische oder
- Bereicherungsansprüche
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. Es sind zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.
Die Ansprüche S gegen G sind zwar nicht gefargt, für den Fall aber, dass die Frage nach der Rechtslage lauten sollte, werden sie weiter unten der Vollständigkeit halber auch aufgeführt. //
=== Einzelne Ansprüche ===
Ansprüche F gegen S
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass S lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist problematisch, u. U. kann es bejaht werden;
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} (bereicherungsrechtlich).
Ansprüche F gegen G
- auf Rückgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 604 Abs. 1 BGB"}} (vertraglich) - wegen {{du przepis="§ 275 BGB"}} offensichtlich verloren, also im Ergebnis (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S.2 BGB"}}, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 687 II BGB"}} - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen
- auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. {{du przepis="§ 816 BGB"}} - genauer zu prüfen.
Ansprüche S gegen G
- auf Schadensersatz oder Erfüllung gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - wäre genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
==== Gutachten ====
((1)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb von G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies gehört allerdings noch nicht zum Prüfungsstoff im WIPR 2, wäre also in der Klausur im WIPR 2 nicht gefragt.//
Ergebnis zu {{du przepis="§ 985 BGB"}}: (+)
((2)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
((3)) Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst.
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Deshalb ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
((3)) Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d.{{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((3)) Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, {{du przepis="§ 164 ff. BGB"}} , zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.
Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.
((3)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach {{du przepis="§ 814 BGB"}} bzw.{{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
((3)) Umfang des Anspruchs
Gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
((3)) Ergebnis
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag - wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, die dem Willen und dem Interesse der F entsprach.
((3)) Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. {{du przepis="§ 677 BGB"}} vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.
((3)) Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsanmaßung i. S. d. {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} vorliegt. Durch den Verkauf des Buches für F in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, könnte G eine Handlung i. S. d. § 687 II BGB vorgenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn G ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen hat, dabei Eigengeschäftsführungswillen hatte, dazu kein Auftrag oder sonstige Berechtigung gegeben war und die handelnde Person in Kenntnis der Fremdheit und mangelnden Berechtigung handelte.
Zunächst müsste es sich hier um ein objektiv fremdes Geschäft handeln. Das "Verkaufen für einen anderen" ist ein objektiv fremdes Geschäft. G wollte das Buch deshalb verkaufen, weil er das Geld behalten wollte. Damit nahm er dieses Geschäft für sich vor, so dass sein Eigengeschäftsführungswille anzunehmen ist. Dazu war er weder beauftragt noch sonst berechtigt - der Leihvertrag mit F enthielt eine solche Berechtigung nicht. Dies geschah auch in Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung. Deshalb liegt insgesamt eine Geschäftsanmaßung seitens des G vor.
Demzufolge hat F gegen G die in {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}}. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 abs. 1 BGB"}} erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch an S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (//conditio sine qua non//) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt.
Die Begehung des Delikts durch G müsste widerrechtlich sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn keine Rechtfertigungsgründe greifen (Tatbestandserfüllung indiziert Rechtswidrigkeit). Es sind hier keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb G widerrechtlich handelte.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sein Verschulden ist anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Hinsichtlich des Umfangs ist der Anspruch auf Ausgleich des Schadens gerichtet, den F durch Besitzentzug erleidet. Kann F das Buch nicht mehr erhalten, ist dies der Wert des Buches. Ansonsten wäre es der Wert der Nutzung des Buches in der Zeit, bis F das Buch zurück erhält. Ist F in der Zwischenzeit gezwungen, ein neues Exemplar zu besorgen (z. B. wegen Prüfungsvorbereitung), dann kann sich der Anspruch auf die dadurch entstehenden Kosten erstrecken.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz (Rückgabe des Buches oder Zahlung der Kosten einer Ersatzbeschaffung) aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} hat.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}})
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.
Die Handlung des G könnte eine Verfügung sein. Bei einem Vertretergeschäft ist allerdings nicht der Handelnde Verfügender im Sinne des {{du przepis="§ 816 BGB"}}, sondern der Vertretene allein. Damit kann hier gar keine Verfügung des G vorliegen. >>**Hilfsweise:** Sollte die Handlung des G dennoch als dessen Verfügung angesehen werden, dann wäre diese aber - wie obenn dargestellt - unwirksam. Die Verfügung könnte nur dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} genehmigt. Diese "Verfügung" durch G würde dann entgeltlich erfolgen, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt wären.
Hinsichtlich des Umfangs würde sich der Anspruch auf Herausgabe dessen richten, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.>>
//Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt eine Reihe von denkbaren Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
- Ansprüche der F gegen G und
- Ansprüche der F gegen S.
In der jeweiligen Gruppe muss dann entsprechend der üblichen Systematik aller Anspruchsgrundlagen überlegt werden, ob
- vertragliche,
- vertragsähnliche,
- dingliche (sachenrechtliche),
- deliktische oder
- Bereicherungsansprüche
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. Es sind zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.
Die Ansprüche S gegen G sind zwar nicht gefargt, für den Fall aber, dass die Frage nach der Rechtslage lauten sollte, werden sie weiter unten der Vollständigkeit halber auch aufgeführt. //
=== Einzelne Ansprüche ===
Ansprüche F gegen S
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass S lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist problematisch, u. U. kann es bejaht werden;
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} (bereicherungsrechtlich).
Ansprüche F gegen G
- auf Rückgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 604 Abs. 1 BGB"}} (vertraglich) - wegen {{du przepis="§ 275 BGB"}} offensichtlich verloren, also im Ergebnis (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S.2 BGB"}}, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 687 II BGB"}} - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen
- auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. {{du przepis="§ 816 BGB"}} - genauer zu prüfen.
Ansprüche S gegen G
- auf Schadensersatz oder Erfüllung gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - wäre genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
==== Gutachten ====
((1)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb von G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies gehört allerdings noch nicht zum Prüfungsstoff im WIPR 2, wäre also in der Klausur im WIPR 2 nicht gefragt.//
Ergebnis zu {{du przepis="§ 985 BGB"}}: (+)
((2)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
((3)) Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst.
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Deshalb ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
((3)) Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d.{{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((3)) Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, {{du przepis="§ 164 ff. BGB"}} , zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.
Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.
((3)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach {{du przepis="§ 814 BGB"}} bzw.{{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
((3)) Umfang des Anspruchs
Gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
((3)) Ergebnis
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag - wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, die dem Willen und dem Interesse der F entsprach.
((3)) Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. {{du przepis="§ 677 BGB"}} vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.
((3)) Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsanmaßung i. S. d. {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} vorliegt. Durch den Verkauf des Buches für F in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, könnte G eine Handlung i. S. d. § 687 II BGB vorgenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn G ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen hat, dabei Eigengeschäftsführungswillen hatte, dazu kein Auftrag oder sonstige Berechtigung gegeben war und die handelnde Person in Kenntnis der Fremdheit und mangelnden Berechtigung handelte.
Zunächst müsste es sich hier um ein objektiv fremdes Geschäft handeln. Das "Verkaufen für einen anderen" ist ein objektiv fremdes Geschäft. G wollte das Buch deshalb verkaufen, weil er das Geld behalten wollte. Damit nahm er dieses Geschäft für sich vor, so dass sein Eigengeschäftsführungswille anzunehmen ist. Dazu war er weder beauftragt noch sonst berechtigt - der Leihvertrag mit F enthielt eine solche Berechtigung nicht. Dies geschah auch in Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung. Deshalb liegt insgesamt eine Geschäftsanmaßung seitens des G vor.
Demzufolge hat F gegen G die in {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}}. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 abs. 1 BGB"}} erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch an S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (//conditio sine qua non//) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt.
Die Begehung des Delikts durch G müsste widerrechtlich sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn keine Rechtfertigungsgründe greifen (Tatbestandserfüllung indiziert Rechtswidrigkeit). Es sind hier keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb G widerrechtlich handelte.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sein Verschulden ist anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Hinsichtlich des Umfangs ist der Anspruch auf Ausgleich des Schadens gerichtet, den F durch Besitzentzug erleidet. Kann F das Buch nicht mehr erhalten, ist dies der Wert des Buches. Ansonsten wäre es der Wert der Nutzung des Buches in der Zeit, bis F das Buch zurück erhält. Ist F in der Zwischenzeit gezwungen, ein neues Exemplar zu besorgen (z. B. wegen Prüfungsvorbereitung), dann kann sich der Anspruch auf die dadurch entstehenden Kosten erstrecken.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz (Rückgabe des Buches oder Zahlung der Kosten einer Ersatzbeschaffung) aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} hat.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}})
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.
Die Handlung des G könnte eine Verfügung sein. Bei einem Vertretergeschäft ist allerdings nicht der Handelnde Verfügender im Sinne des {{du przepis="§ 816 BGB"}}, sondern der Vertretene allein. Damit kann hier gar keine Verfügung des G vorliegen. >>**Hilfsweise:** Sollte die Handlung des G dennoch als dessen Verfügung angesehen werden, dann wäre diese aber - wie obenn dargestellt - unwirksam. Die Verfügung könnte nur dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} genehmigt. Diese "Verfügung" durch G würde dann entgeltlich erfolgen, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt wären.
Hinsichtlich des Umfangs würde sich der Anspruch auf Herausgabe dessen richten, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.>>
Deletions:
Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt eine Reihe von denkbaren Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst einmal sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
- Ansprüche der F gegen G und
- Ansprüche der F gegen S.
In der jeweiligen Gruppe muss dann entsprechend der üblichen Systematik aller Anspruchsgrundlagen überlegt werden, ob
- vertragliche,
- vertragsähnliche,
- dingliche (sachenrechtliche),
- deliktische oder
- Bereicherungsansprüche
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. **Die Aufgabe bestand nicht darin, alle Anspruchsgrundlagen zu finden. Es waren zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.**
Die Ansprüche S gegen G sind zwar nicht gefargt, für den Fall aber, dass die Frage nach der Rechtslage lauten sollte, werden sie weiter unten zur Vollständigkeit auch aufgeführt. //
((2)) Einzelne Ansprüche
((3)) Ansprüche F gegen S
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass S lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist problematisch, u. U. kann es bejaht werden;
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} (bereicherungsrechtlich).
((3)) Ansprüche F gegen G
- auf Rückgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 604 Abs. 1 BGB"}} (vertraglich) - wegen {{du przepis="§ 275 BGB"}} offensichtlich verloren, also im Ergebnis (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S.2 BGB"}}, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 687 II BGB"}} - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen
- auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. {{du przepis="§ 816 BGB"}} - genauer zu prüfen.
((3)) Ansprüche S gegen G
- auf Schadensersatz oder Erfüllung gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - wäre genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
((1)) Gutachten
((2)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb von G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies gehört allerdings noch nicht zum Prüfungsstoff im WIPR 2, wäre also in der Klausur nicht gefragt.//
Ergebnis zu {{du przepis="§ 985 BGB"}}: (+)
((2)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
((3)) Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst.
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Deshalb ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
((3)) Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d.{{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((3)) Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, {{du przepis="§ 164 ff. BGB"}} , zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.
Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.
((3)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach {{du przepis="§ 814 BGB"}} bzw.{{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
((3)) Umfang des Anspruchs
Gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
((3)) Ergebnis
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag - wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, die dem Willen und dem Interesse der F entsprach.
((3)) Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. {{du przepis="§ 677 BGB"}} vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.
((3)) Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsanmaßung i. S. d. {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} vorliegt. Durch den Verkauf des Buches für F in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, könnte G eine Handlung i. S. d. § 687 II BGB vorgenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn G ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen hat, dabei Eigengeschäftsführungswillen hatte, dazu kein Auftrag oder sonstige Berechtigung gegeben war und die handelnde Person in Kenntnis der Fremdheit und mangelnden Berechtigung handelte.
Zunächst müsste es sich hier um ein objektiv fremdes Geschäft handeln. Das "Verkaufen für einen anderen" ist ein objektiv fremdes Geschäft. G wollte das Buch deshalb verkaufen, weil er das Geld behalten wollte. Damit nahm er dieses Geschäft für sich vor, so dass sein Eigengeschäftsführungswille anzunehmen ist. Dazu war er weder beauftragt noch sonst berechtigt - der Leihvertrag mit F enthielt eine solche Berechtigung nicht. Dies geschah auch in Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung. Deshalb liegt insgesamt eine Geschäftsanmaßung seitens des G vor.
Demzufolge hat F gegen G die in {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}}. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 abs. 1 BGB"}} erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch an S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (//conditio sine qua non//) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt.
Die Begehung des Delikts durch G müsste widerrechtlich sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn keine Rechtfertigungsgründe greifen (Tatbestandserfüllung indiziert Rechtswidrigkeit). Es sind hier keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb G widerrechtlich handelte.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sein Verschulden ist anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Hinsichtlich des Umfangs ist der Anspruch auf Ausgleich des Schadens gerichtet, den F durch Besitzentzug erleidet. Kann F das Buch nicht mehr erhalten, ist dies der Wert des Buches. Ansonsten wäre es der Wert der Nutzung des Buches in der Zeit, bis F das Buch zurück erhält. Ist F in der Zwischenzeit gezwungen, ein neues Exemplar zu besorgen (z. B. wegen Prüfungsvorbereitung), dann kann sich der Anspruch auf die dadurch entstehenden Kosten erstrecken.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz (Rückgabe des Buches oder Zahlung der Kosten einer Ersatzbeschaffung) aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} hat.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}})
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.
Die Handlung des G könnte eine Verfügung sein. Bei einem Vertretergeschäft ist allerdings nicht der Handelnde Verfügender im Sinne des {{du przepis="§ 816 BGB"}}, sondern der Vertretene allein. Damit kann hier gar keine Verfügung des G vorliegen. >>**Hilfsweise:** Sollte die Handlung des G dennoch als dessen Verfügung angesehen werden, dann wäre diese aber - wie obenn dargestellt - unwirksam. Die Verfügung könnte nur dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} genehmigt. Diese "Verfügung" durch G würde dann entgeltlich erfolgen, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt wären.
Hinsichtlich des Umfangs würde sich der Anspruch auf Herausgabe dessen richten, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.>>
Additions:
===== Fall: Geliehenes Buch verkauft =====
==== Sachverhalt ====
=== **Frage**===
==== Lösungshinweise ====
==== Sachverhalt ====
=== **Frage**===
==== Lösungshinweise ====
Deletions:
((1)) Sachverhalt
((1)) Frage
((1)) Lösungshinweise
Additions:
Die Handlung des G könnte eine Verfügung sein. Bei einem Vertretergeschäft ist allerdings nicht der Handelnde Verfügender im Sinne des {{du przepis="§ 816 BGB"}}, sondern der Vertretene allein. Damit kann hier gar keine Verfügung des G vorliegen. >>**Hilfsweise:** Sollte die Handlung des G dennoch als dessen Verfügung angesehen werden, dann wäre diese aber - wie obenn dargestellt - unwirksam. Die Verfügung könnte nur dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} genehmigt. Diese "Verfügung" durch G würde dann entgeltlich erfolgen, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt wären.
Hinsichtlich des Umfangs würde sich der Anspruch auf Herausgabe dessen richten, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.>>
Hinsichtlich des Umfangs würde sich der Anspruch auf Herausgabe dessen richten, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.>>
Deletions:
Wie jedoch oben (Anspruch aus {{du przepis="§ 985 BGB"}} gegen S) festgestellt wurde, war nicht nur der Kaufvertrag zwischen F und S, sondern auch die Verfügung durch G (im Namen der F) mangels Vertretungsmacht nicht wirksam, so dass bereits daran ein Anspruch aus § 816 scheitert.
Die Verfügung könnte eventuell dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt. Nur unter dieser Bedingung kommt ein Anspruch aus {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} in Betracht.
Die Verfügung durch G erfolgte entgeltlich, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt sind.
Hinsichtlich des Umfangs richtet sich der Anspruch von F auf Herausgabe dessen, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} hat, sofern sie die Verfügung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt.
Additions:
- auf Rückgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 604 Abs. 1 BGB"}} (vertraglich) - wegen {{du przepis="§ 275 BGB"}} offensichtlich verloren, also im Ergebnis (-),
Deletions:
Additions:
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass S lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist problematisch, u. U. kann es bejaht werden;
Deletions:
Additions:
- vertragliche oder ähnliche nicht möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S; {{du przepis="§ 604 Abs. 4 BGB"}} würde voraussetzen, dass S lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, kann aber durchaus geprüft werden;
Deletions:
Additions:
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb von G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies gehört allerdings noch nicht zum Prüfungsstoff im WIPR 2, wäre also in der Klausur nicht gefragt.//
Deletions:
No Differences
Additions:
Welche Ansprüche hat F?
Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt eine Reihe von denkbaren Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst einmal sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. **Die Aufgabe bestand nicht darin, alle Anspruchsgrundlagen zu finden. Es waren zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.**
Die Ansprüche S gegen G sind zwar nicht gefargt, für den Fall aber, dass die Frage nach der Rechtslage lauten sollte, werden sie weiter unten zur Vollständigkeit auch aufgeführt. //
Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt eine Reihe von denkbaren Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst einmal sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. **Die Aufgabe bestand nicht darin, alle Anspruchsgrundlagen zu finden. Es waren zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.**
Die Ansprüche S gegen G sind zwar nicht gefargt, für den Fall aber, dass die Frage nach der Rechtslage lauten sollte, werden sie weiter unten zur Vollständigkeit auch aufgeführt. //
Deletions:
Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt, allerdings mit einer sehr umfassenden Fragestellung ("Wie ist die Rechtslage?") eine Reihe von denkbaren, teilweise durch das Verhalten des Anspruchstellers erst bedingten Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst einmal sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. **Die Aufgabe bestand nicht darin, alle Anspruchsgrundlagen zu finden. Es waren zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.**//
Deletions:
Folgende **gravierende** Probleme weisen nahezu alle Arbeiten auf:
- **Formalien werden absolut missachtet - hier also noch mal: künftig werden (auch in der Prüfung) nur Arbeiten zur Korrektur angenommen, die handschriftlich geschrieben sind, die Blätter nur einseitig beschrieben sind, 1/3 Korrekturrand eingehalten wird, Seiten nummeriert sind und das Ganze mindestens von einer Büroklammer zusammengehalten wird !!!**
- vertragliche Ansprüche, die nicht auf Erfüllung gerichtet sind, sondern z. B. auf Schadensersatz ({{du przepis="§ 280 BGB"}}) werden identisch geprüft, wie Ansprüche auf Erfüllung - dies ist komplett falsch, weil die Voraussetzungen der Vorschrift selbst komplett ignoriert werden; bitte in der Vorlesung zu vertraglichen Schuldverhältnissen lernen, wie die Ansprüche zu prüfen sind!
- die Reihenfolge der Prüfung (vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, deliktische, ungerechtfertigte Bereicherung),
- es werden nur ganz wenige Ansprüche erkannt - teils auch überhaupt nicht die gerade in der Vorlesung besprochenen,
- nach wie vor gravierende Stilprobleme in sehr vielen Arbeiten!
- Probleme aus dem WIPR I (hier: Vertretung) werden kaum erkannt oder komplett falsch geprüft.
Additions:
CategoryWIPR2Faelle; CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
Additions:
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}.
Demzufolge hat F gegen G die in {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}}. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.
CategoryWIPR2Faelle
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}}.
Demzufolge hat F gegen G die in {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}}. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB.
Demzufolge hat F gegen G die in § 681 S. 2 BGB vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}}. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.
CategoryFallsammlungWIPR
Additions:
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag - wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch an S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (//conditio sine qua non//) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sein Verschulden ist anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz (Rückgabe des Buches oder Zahlung der Kosten einer Ersatzbeschaffung) aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} hat.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} hat, sofern sie die Verfügung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch an S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (//conditio sine qua non//) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sein Verschulden ist anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz (Rückgabe des Buches oder Zahlung der Kosten einer Ersatzbeschaffung) aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} hat.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} hat, sofern sie die Verfügung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt.
Deletions:
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt ist, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (conditio sine qua non) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sofern G verschuldensfähig ist, ist sein Verschulden anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.{{du przepis="§§ 827, 828 BGB"}} sind auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weshalb G verschuldensfähig ist. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} hat.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}hat, sofern sie die Verfügung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt.
Additions:
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S.2 BGB"}}, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 687 II BGB"}} - eventuell auch zu prüfen,
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d.{{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S.2 BGB"}}, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 687 II BGB"}} - eventuell auch zu prüfen,
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d.{{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
Deletions:
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. § 687 II BGB - eventuell auch zu prüfen,
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}.
Additions:
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} (bereicherungsrechtlich).
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. § 687 II BGB - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
((2)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, {{du przepis="§ 164 ff. BGB"}} , zugerechnet werden.
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach {{du przepis="§ 814 BGB"}} bzw.{{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
Gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 abs. 1 BGB"}} erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (conditio sine qua non) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sofern G verschuldensfähig ist, ist sein Verschulden anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.{{du przepis="§§ 827, 828 BGB"}} sind auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weshalb G verschuldensfähig ist. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} hat.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}})
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.
Die Verfügung könnte eventuell dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt. Nur unter dieser Bedingung kommt ein Anspruch aus {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} in Betracht.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}hat, sofern sie die Verfügung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt.
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. § 687 II BGB - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
((2)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem.{{du przepis="§ 814 BGB"}} oder {{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, {{du przepis="§ 164 ff. BGB"}} , zugerechnet werden.
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach {{du przepis="§ 814 BGB"}} bzw.{{du przepis="§ 817 BGB"}} ausgeschlossen ist.
Gem. {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}} ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 abs. 1 BGB"}} erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (conditio sine qua non) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sofern G verschuldensfähig ist, ist sein Verschulden anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.{{du przepis="§§ 827, 828 BGB"}} sind auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weshalb G verschuldensfähig ist. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} hat.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}})
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.
Die Verfügung könnte eventuell dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt. Nur unter dieser Bedingung kommt ein Anspruch aus {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} in Betracht.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}hat, sofern sie die Verfügung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} genehmigt.
Deletions:
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. § 687 II BGB - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB - wäre denkbar, genauer zu prüfen
((2)) Anspruch F gegen S gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem. § 814 oder 817 BGB ausgeschlossen ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB, zugerechnet werden.
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach § 814 bzw. 817 BGB ausgeschlossen ist.
Gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 812 I 1 1. Alt. BGB.
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 280 I BGB
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 823 I BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB) der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (conditio sine qua non) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des § 823 I BGB erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sofern G verschuldensfähig ist, ist sein Verschulden anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. §§ 827, 828 BGB sind auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weshalb G verschuldensfähig ist. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch aus § 823 I BGB hat.
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 816 I BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus § 816 ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.
Die Verfügung könnte eventuell dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. § 177 I BGB genehmigt. Nur unter dieser Bedingung kommt ein Anspruch aus § 816 I BGB in Betracht.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. § 816 I BGB hat, sofern sie die Verfügung gem. § 177 I BGB genehmigt.
No Differences
Additions:
- Probleme aus dem WIPR I (hier: Vertretung) werden kaum erkannt oder komplett falsch geprüft.
- auf Schadensersatz oder Erfüllung gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - wäre genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz oder Erfüllung gem. {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} - wäre genauer zu prüfen
Additions:
((1)) Was in den Arbeiten auffällt
Folgende **gravierende** Probleme weisen nahezu alle Arbeiten auf:
- **Formalien werden absolut missachtet - hier also noch mal: künftig werden (auch in der Prüfung) nur Arbeiten zur Korrektur angenommen, die handschriftlich geschrieben sind, die Blätter nur einseitig beschrieben sind, 1/3 Korrekturrand eingehalten wird, Seiten nummeriert sind und das Ganze mindestens von einer Büroklammer zusammengehalten wird !!!**
- vertragliche Ansprüche, die nicht auf Erfüllung gerichtet sind, sondern z. B. auf Schadensersatz ({{du przepis="§ 280 BGB"}}) werden identisch geprüft, wie Ansprüche auf Erfüllung - dies ist komplett falsch, weil die Voraussetzungen der Vorschrift selbst komplett ignoriert werden; bitte in der Vorlesung zu vertraglichen Schuldverhältnissen lernen, wie die Ansprüche zu prüfen sind!
- die Reihenfolge der Prüfung (vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, deliktische, ungerechtfertigte Bereicherung),
- es werden nur ganz wenige Ansprüche erkannt - teils auch überhaupt nicht die gerade in der Vorlesung besprochenen,
- nach wie vor gravierende Stilprobleme in sehr vielen Arbeiten!
Folgende **gravierende** Probleme weisen nahezu alle Arbeiten auf:
- **Formalien werden absolut missachtet - hier also noch mal: künftig werden (auch in der Prüfung) nur Arbeiten zur Korrektur angenommen, die handschriftlich geschrieben sind, die Blätter nur einseitig beschrieben sind, 1/3 Korrekturrand eingehalten wird, Seiten nummeriert sind und das Ganze mindestens von einer Büroklammer zusammengehalten wird !!!**
- vertragliche Ansprüche, die nicht auf Erfüllung gerichtet sind, sondern z. B. auf Schadensersatz ({{du przepis="§ 280 BGB"}}) werden identisch geprüft, wie Ansprüche auf Erfüllung - dies ist komplett falsch, weil die Voraussetzungen der Vorschrift selbst komplett ignoriert werden; bitte in der Vorlesung zu vertraglichen Schuldverhältnissen lernen, wie die Ansprüche zu prüfen sind!
- die Reihenfolge der Prüfung (vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, deliktische, ungerechtfertigte Bereicherung),
- es werden nur ganz wenige Ansprüche erkannt - teils auch überhaupt nicht die gerade in der Vorlesung besprochenen,
- nach wie vor gravierende Stilprobleme in sehr vielen Arbeiten!
Additions:
Ergebnis zu {{du przepis="§ 985 BGB"}}: (+)
Deletions:
Additions:
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. § 687 II BGB - eventuell auch zu prüfen,
Deletions:
Additions:
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 678 BGB"}} i. V. m. § 697 II BGB
Additions:
Hinsichtlich des Umfangs ist der Anspruch auf Ausgleich des Schadens gerichtet, den F durch Besitzentzug erleidet. Kann F das Buch nicht mehr erhalten, ist dies der Wert des Buches. Ansonsten wäre es der Wert der Nutzung des Buches in der Zeit, bis F das Buch zurück erhält. Ist F in der Zwischenzeit gezwungen, ein neues Exemplar zu besorgen (z. B. wegen Prüfungsvorbereitung), dann kann sich der Anspruch auf die dadurch entstehenden Kosten erstrecken.
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 816 I BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus § 816 ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.
Die Handlung des G könnte eine Verfügung sein. Eine Verfügung ist jede Veränderung eines Rechts. G handelte in der Absicht, das Buch an S zu veräußern. Er hat auf der einen Seite den Besitz am Buch übertragen, auf der anderen Seite zielte seine Handlung darauf, Eigentum am Buch dem S einzuräumen (zumindest war die Erwartung des S so). Der Besitz ist kein Recht, sondern die tatsächliche Sachherrschaft ({{du przepis="§ 854 BGB"}}), weshalb die Besitzübertragung keine Verfügung ist. Würde die Handlung des G einen Eigentumsübergang von F auf S zur Folge haben, wäre dies eine Rechtsübertragung und damit eine Verfügung. Damit liegt hier eine Verfügung vor, wenn das Eigentum auf S übergegangen ist.
Wie jedoch oben (Anspruch aus {{du przepis="§ 985 BGB"}} gegen S) festgestellt wurde, war nicht nur der Kaufvertrag zwischen F und S, sondern auch die Verfügung durch G (im Namen der F) mangels Vertretungsmacht nicht wirksam, so dass bereits daran ein Anspruch aus § 816 scheitert.
Die Verfügung könnte eventuell dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. § 177 I BGB genehmigt. Nur unter dieser Bedingung kommt ein Anspruch aus § 816 I BGB in Betracht.
Die Verfügung durch G erfolgte entgeltlich, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt sind.
Hinsichtlich des Umfangs richtet sich der Anspruch von F auf Herausgabe dessen, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. § 816 I BGB hat, sofern sie die Verfügung gem. § 177 I BGB genehmigt.
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 816 I BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. {{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}} haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus § 816 ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.
Die Handlung des G könnte eine Verfügung sein. Eine Verfügung ist jede Veränderung eines Rechts. G handelte in der Absicht, das Buch an S zu veräußern. Er hat auf der einen Seite den Besitz am Buch übertragen, auf der anderen Seite zielte seine Handlung darauf, Eigentum am Buch dem S einzuräumen (zumindest war die Erwartung des S so). Der Besitz ist kein Recht, sondern die tatsächliche Sachherrschaft ({{du przepis="§ 854 BGB"}}), weshalb die Besitzübertragung keine Verfügung ist. Würde die Handlung des G einen Eigentumsübergang von F auf S zur Folge haben, wäre dies eine Rechtsübertragung und damit eine Verfügung. Damit liegt hier eine Verfügung vor, wenn das Eigentum auf S übergegangen ist.
Wie jedoch oben (Anspruch aus {{du przepis="§ 985 BGB"}} gegen S) festgestellt wurde, war nicht nur der Kaufvertrag zwischen F und S, sondern auch die Verfügung durch G (im Namen der F) mangels Vertretungsmacht nicht wirksam, so dass bereits daran ein Anspruch aus § 816 scheitert.
Die Verfügung könnte eventuell dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. § 177 I BGB genehmigt. Nur unter dieser Bedingung kommt ein Anspruch aus § 816 I BGB in Betracht.
Die Verfügung durch G erfolgte entgeltlich, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt sind.
Hinsichtlich des Umfangs richtet sich der Anspruch von F auf Herausgabe dessen, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.
Es ist somit festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 15 EUR gem. § 816 I BGB hat, sofern sie die Verfügung gem. § 177 I BGB genehmigt.
Deletions:
F könnte gegen
Additions:
Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.
Deletions:
Additions:
- auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.
((3)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach § 814 bzw. 817 BGB ausgeschlossen ist.
((3)) Umfang des Anspruchs
Gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
((3)) Ergebnis
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 812 I 1 1. Alt. BGB.
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 280 I BGB
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, die dem Willen und dem Interesse der F entsprach.
((3)) Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. {{du przepis="§ 677 BGB"}} vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt ist, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.
((3)) Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsanmaßung i. S. d. {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} vorliegt. Durch den Verkauf des Buches für F in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, könnte G eine Handlung i. S. d. § 687 II BGB vorgenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn G ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen hat, dabei Eigengeschäftsführungswillen hatte, dazu kein Auftrag oder sonstige Berechtigung gegeben war und die handelnde Person in Kenntnis der Fremdheit und mangelnden Berechtigung handelte.
Zunächst müsste es sich hier um ein objektiv fremdes Geschäft handeln. Das "Verkaufen für einen anderen" ist ein objektiv fremdes Geschäft. G wollte das Buch deshalb verkaufen, weil er das Geld behalten wollte. Damit nahm er dieses Geschäft für sich vor, so dass sein Eigengeschäftsführungswille anzunehmen ist. Dazu war er weder beauftragt noch sonst berechtigt - der Leihvertrag mit F enthielt eine solche Berechtigung nicht. Dies geschah auch in Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung. Deshalb liegt insgesamt eine Geschäftsanmaßung seitens des G vor.
Demzufolge hat F gegen G die in § 681 S. 2 BGB vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}}. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 823 I BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB) der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (conditio sine qua non) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des § 823 I BGB erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt.
Die Begehung des Delikts durch G müsste widerrechtlich sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn keine Rechtfertigungsgründe greifen (Tatbestandserfüllung indiziert Rechtswidrigkeit). Es sind hier keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb G widerrechtlich handelte.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sofern G verschuldensfähig ist, ist sein Verschulden anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. §§ 827, 828 BGB sind auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weshalb G verschuldensfähig ist. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch aus § 823 I BGB hat.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 I BGB"}}
F könnte gegen
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}} seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.
Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.
((3)) Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach § 814 bzw. 817 BGB ausgeschlossen ist.
((3)) Umfang des Anspruchs
Gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht in Betracht kommt.
((3)) Ergebnis
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 812 I 1 1. Alt. BGB.
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 280 I BGB
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, die dem Willen und dem Interesse der F entsprach.
((3)) Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. {{du przepis="§ 677 BGB"}} vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.
Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt ist, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.
Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.
((3)) Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2 BGB.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsanmaßung i. S. d. {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} vorliegt. Durch den Verkauf des Buches für F in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, könnte G eine Handlung i. S. d. § 687 II BGB vorgenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn G ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen hat, dabei Eigengeschäftsführungswillen hatte, dazu kein Auftrag oder sonstige Berechtigung gegeben war und die handelnde Person in Kenntnis der Fremdheit und mangelnden Berechtigung handelte.
Zunächst müsste es sich hier um ein objektiv fremdes Geschäft handeln. Das "Verkaufen für einen anderen" ist ein objektiv fremdes Geschäft. G wollte das Buch deshalb verkaufen, weil er das Geld behalten wollte. Damit nahm er dieses Geschäft für sich vor, so dass sein Eigengeschäftsführungswille anzunehmen ist. Dazu war er weder beauftragt noch sonst berechtigt - der Leihvertrag mit F enthielt eine solche Berechtigung nicht. Dies geschah auch in Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung. Deshalb liegt insgesamt eine Geschäftsanmaßung seitens des G vor.
Demzufolge hat F gegen G die in § 681 S. 2 BGB vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}}. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.
((2)) Anspruch F gegen G gem. § 823 I BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.
Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB) der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (conditio sine qua non) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des § 823 I BGB erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt.
Die Begehung des Delikts durch G müsste widerrechtlich sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn keine Rechtfertigungsgründe greifen (Tatbestandserfüllung indiziert Rechtswidrigkeit). Es sind hier keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb G widerrechtlich handelte.
Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sofern G verschuldensfähig ist, ist sein Verschulden anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. §§ 827, 828 BGB sind auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar, weshalb G verschuldensfähig ist. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.
Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch aus § 823 I BGB hat.
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 816 I BGB"}}
F könnte gegen
Deletions:
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Sofern
Additions:
((1)) Lösungshinweise
//((2)) Übersicht der Anspruchsgrundlagen und Einstieg
Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt, allerdings mit einer sehr umfassenden Fragestellung ("Wie ist die Rechtslage?") eine Reihe von denkbaren, teilweise durch das Verhalten des Anspruchstellers erst bedingten Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst einmal sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
- Ansprüche der F gegen G und
- Ansprüche der F gegen S.
In der jeweiligen Gruppe muss dann entsprechend der üblichen Systematik aller Anspruchsgrundlagen überlegt werden, ob
- vertragliche,
- vertragsähnliche,
- dingliche (sachenrechtliche),
- deliktische oder
- Bereicherungsansprüche
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. **Die Aufgabe bestand nicht darin, alle Anspruchsgrundlagen zu finden. Es waren zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.**//
((2)) Einzelne Ansprüche
((3)) Ansprüche F gegen S
- vertragliche oder ähnliche nicht möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB (bereicherungsrechtlich).
((3)) Ansprüche F gegen G
- auf Rückgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 604 Abs. 1 BGB"}} (vertraglich) - wegen {{du przepis="§ 275 BGB"}} offensichtlich verloren, also max. 1 Satz (-),
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 684 S. 2 BGB, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
- auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. {{du przepis="§ 816 BGB"}} - genauer zu prüfen.
((3)) Ansprüche S gegen G
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB - wäre denkbar, genauer zu prüfen
((1)) Gutachten
((2)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb von G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies alles ist aber noch kein Prüfungsstoff.//
Ergebnis zu {{du przepis="§ 895 BGB"}}: (+)
((2)) Anspruch F gegen S gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem. § 814 oder 817 BGB ausgeschlossen ist.
((3)) Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst.
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Deshalb ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
((3)) Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}.
((3)) Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB, zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.
Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Sofern
//((2)) Übersicht der Anspruchsgrundlagen und Einstieg
Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt, allerdings mit einer sehr umfassenden Fragestellung ("Wie ist die Rechtslage?") eine Reihe von denkbaren, teilweise durch das Verhalten des Anspruchstellers erst bedingten Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst einmal sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
- Ansprüche der F gegen G und
- Ansprüche der F gegen S.
In der jeweiligen Gruppe muss dann entsprechend der üblichen Systematik aller Anspruchsgrundlagen überlegt werden, ob
- vertragliche,
- vertragsähnliche,
- dingliche (sachenrechtliche),
- deliktische oder
- Bereicherungsansprüche
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. **Die Aufgabe bestand nicht darin, alle Anspruchsgrundlagen zu finden. Es waren zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.**//
((2)) Einzelne Ansprüche
((3)) Ansprüche F gegen S
- vertragliche oder ähnliche nicht möglich, weil keine geschäftliche Verbindung F - S,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB (bereicherungsrechtlich).
((3)) Ansprüche F gegen G
- auf Rückgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 604 Abs. 1 BGB"}} (vertraglich) - wegen {{du przepis="§ 275 BGB"}} offensichtlich verloren, also max. 1 Satz (-),
- auf Herausgabe des Erlangten gem. {{du przepis="§ 667 BGB"}} i. V. m. § 684 S. 2 BGB, möglicherweise über {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
- auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. {{du przepis="§ 816 BGB"}} - genauer zu prüfen.
((3)) Ansprüche S gegen G
- auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 263 StGB"}} - wäre denkbar, genauer zu prüfen
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB - wäre denkbar, genauer zu prüfen
((1)) Gutachten
((2)) Anspruch F gegen S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
//Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, {{du przepis="§ 177 Abs. 1 BGB"}}. Ein Gutglaubenserwerb von G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies alles ist aber noch kein Prüfungsstoff.//
Ergebnis zu {{du przepis="§ 895 BGB"}}: (+)
((2)) Anspruch F gegen S gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem. § 814 oder 817 BGB ausgeschlossen ist.
((3)) Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst.
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Deshalb ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.
((3)) Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}.
((3)) Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.
Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB, zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.
Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.
Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vollmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt, handelte G ohne Vertretungsmacht. Sofern
Additions:
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CategoryFallsammlungWIPR
CategoryFallsammlungWIPR
Additions:
Studentin Freundlich (F) leiht ihrem Freund Grob (G) ein Lehrbuch zum öffentlichen Recht. Als der Studienkollege des G, Schlau (S) das Buch neugierig bei G betrachtet fragt ihn G, ob er es nicht zum Sonderpreis kaufen möchte, weil er, G, das Buch gerade für und im Namen der F verkaufen soll. Er legt also offen, dass das Buch der F gehört.