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Fall: Geliehenes Buch verkauft


Sachverhalt

Studentin Freundlich (F) leiht ihrem Freund Grob (G) ein Lehrbuch zum öffentlichen Recht. Als der Studienkollege des G, Schlau (S) das Buch neugierig bei G betrachtet, fragt ihn G, ob er es nicht zum Sonderpreis kaufen möchte, weil er, G, das Buch gerade für und im Namen der F verkaufen soll. Er legt also offen, dass das Buch der F gehört.

Nachdem nach kurzer Verhandlung ein Preis in Höhe von 15 EUR fest steht, nimmt S das Buch mit. Nach 4 Monaten möchte F ihr Buch zurück, G kann es jedoch nicht zurückgeben. Nach einigen ausweichenden Antworten erzählt G schließlich, dass er es an S verkauft hatte.

F überlegt nun, ob sie dem G eine Tracht Prügel verpassen oder lieber ihre Ansprüche gegen G bzw. gegen S geltend machen sollte.

Frage

Welche Ansprüche hat F?




Lösungshinweise



Überblick über Anspruchsgrundlagen und Einstieg

Die Komplexität dieses Falles besteht in erster Linie darin, dass der recht simple Sachverhalt eine Reihe von denkbaren Ansprüchen mit sich bringt. Deshalb ist es zunächst sinnvoll, die Ansprüche zu sortieren in:
- Ansprüche der F gegen G und
- Ansprüche der F gegen S.
In der jeweiligen Gruppe muss dann entsprechend der üblichen Systematik aller Anspruchsgrundlagen überlegt werden, ob
- vertragliche,
- vertragsähnliche,
- dingliche (sachenrechtliche),
- deliktische oder
- Bereicherungsansprüche
im jeweiligen Verhältnis bestehen. Wird dies sorgfältig gemacht, wird die Palette möglicher Ansprüche und der dazugehörigen Anspruchsgrundlagen schnell identifiziert. Es sind zumindest diejenigen Ansprüche zu identifizieren, die bisher im WIPR I und WIPR II behandelt wurden.
Die Ansprüche S gegen G sind zwar nicht gefargt, für den Fall aber, dass die Frage nach der Rechtslage lauten sollte, werden sie weiter unten der Vollständigkeit halber auch aufgeführt.


Einzelne Ansprüche


Ansprüche F gegen S
- vertragliche oder ähnliche grundsätzlich nicht möglich, weil im Ergebnis keine geschäftliche Verbindung F - S; § 604 Abs. 4 BGB würde voraussetzen, dass G lediglich den Gebrauch der Sache einem Dritten überlässt, dies ist aber nicht der Fall;
- auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB (sachenrechtlich) - wäre genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB (bereicherungsrechtlich).

Ansprüche F gegen G
- auf Rückgabe des Buches gem. § 604 Abs. 1 BGB (vertraglich) - wegen § 275 BGB offensichtlich verloren, also im Ergebnis (-),
- auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB - genauer zu prüfen,
- auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S.2 BGB, möglicherweise über § 687 Abs. 2 BGB - genauer zu prüfen,
- auf Schadensersatz gem. § 678 BGB i. V. m. § 687 II BGB - eventuell auch zu prüfen,
- auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB (sachenrechtlich) - G ist kein Besitzer (-),
- auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB - genauer zu prüfen
- auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. § 816 BGB - genauer zu prüfen.

(ist zwar nicht gefragt, aber für den Fall dass doch:)
Ansprüche S gegen G
- auf Schadensersatz oder Erfüllung gem. § 179 Abs. 1 BGB - wäre genauer zu prüfen
- auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB - wäre denkbar, genauer zu prüfen
- auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB - wäre denkbar, genauer zu prüfen


Gutachten


A. Anspruch F gegen S gem. § 604 Abs. 4 BGB
Dieser - einziger! - vertraglicher Anspruch, der denkbar ist (allerdings nicht wegen Vertrag zwischen F und S sondern zwischen F und G) ist auf den ersten Blick die passendste Anspruchsgrundlage. Diese ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil § 604 BGB ausschließlich den Fall regelt, in dem lediglich eine Gebrauchsüberlassung eingeräumt wird. Dies ist hier aber ausdrücklich nicht der Fall - G überlässt dem S nicht lediglich den Gebrauch an der Sache, sondern er verkauft sie und behauptet, er würde (im Namen der F) auch das Eigentum übertragen. Damit ist § 604 BGB nicht anwendbar.

B. Anspruch F gegen S gem. § 985 BGB
Der Anspruch kommt in Betracht, weil S im Besitz des Buches ist. Zu prüfen ist, ob F Eigentümerin ist. Problematisch ist hier, inwiefern das Eigentum durch G auf S übertragen wurde. Da jedoch klar war, dass G kein Berechtigter war und keine Vertretungsmacht hatte, war die Einigung zur Eigentumsübertragung mangels Vertretungsmacht unwirksam, § 177 Abs. 1 BGB. Ein Gutglaubenserwerb durch G kommt nicht in Betracht - S wusste, dass F Eigentümerin war. Dies gehört allerdings noch nicht zum Prüfungsstoff im WIPR 2, wäre also in der Klausur im WIPR 2 nicht gefragt.
Ergebnis zu § 985 BGB: (+)

C. Anspruch F gegen S gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben. Dafür müsste F den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn S durch Leistung der F etwas erlangt hat, dies ohne Rechtsgrund erfolgte und der Anspruch nicht gem. § 814 BGB oder § 817 BGB ausgeschlossen ist.

1. Leistung
Zunächst stellt sich hier die Frage, ob S etwas durch eine Leistung erlangt hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
S hat ein Buch erhalten, das in sein Vermögen übergegangen ist (zumindest im Hinblick auf den Besitz). Er hat das Buch vom G erhalten in der Überzeugung, das Buch wurde im Auftrag von F gegeben. Vorher hat S mit G einen Kaufvertrag ausgehandelt, kraft dessen S das Buch für 15 EUR erwerben sollte. Damit hat G für F deshalb gehandelt, weil die Verbindlichkeit aus dem Vertrag zwischen F und S erfüllt werden sollte. Darin liegt der Zweck der Handlung - Tilgung der vertraglichen Pflicht. Dies tat G auch bewusst (was gem. § 166 BGB der F zuzurechnen ist).
Somit liegt hier eine Leistung zugunsten des S vor - dass hier nicht F sondern G gehandelt hat, ist irrelevant. Rechtsgeschäftlich sollte hier F gebunden und von der Verbindlichkeit befreit werden. Insofern ist anerkannt, dass eine Direktkondiktion bei Handlungen eines Vertreters möglich ist.

2. Etwas erlangt
S hat den Besitz am Buch erlangt und damit ein etwas i. S. d. § 812 I 1 1. Alt. BGB.

3. Ohne Rechtsgrund
Die Leistung zugunsten des S müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn für die Übergabe des Buches weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Als Grund der Leistung könnte hier der Vertrag zwischen F und S dienen, den G für S geschlossen hat. Der Vertrag ist als Rechtsgrund anzunehmen, wenn er zwischen F und S geschlossen wurde, inhaltlich eine Verpflichtung zur Übergabe des Buches enthält und wirksam ist.

Mit der Aussage, er solle das Buch für F verkaufen, bot G dem S das Buch zum Kauf an. Damit lag seitens G eine Willenserklärung vor, die auf Angebot gerichtet war. Es stellt sich die Frage, ob diese Willenserklärung der F zugerechnet werden kann. Die von G auf den Weg gebrachte Willenserklärung könnte der F nach den Regeln der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB, zugerechnet werden.
Eine Willenserklärung gilt für und gegen den Vertretenen, wenn Vertretung im Einzelfall zulässig und anwendbar ist (eigene Willenserklärung), der Erklärende im Namen des Vertretenen Handelt und dies dem Adressaten der Erklärung offen legt.

Vertretung war im vorliegenden Fall zulässig und anwendbar (G gab eine eigene Willenserklärung ab). G hat gegenüber S auch erklärt, dass er im Namen der F handelt. Damit kann die Willenserklärung der F zugerechnet werden.

Das durch G für F vorgenommene Rechtsgeschäft könnte allerdings dadurch unwirksam sein, dass G keine Vertretungsmacht hatte. F hat den G nicht damit beauftragt, das Buch zu verkaufen, sondern es ihm lediglich geliehen. Damit liegt keine Vollmachtserteilung gem. § 167 Abs. 1 BGB vor. Da auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt (dem S fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, F hätte G beauftragt, das Buch zu verkaufen, weder aus Handlungen der F noch aus vorangegangenem Sachverhalten), handelte G ohne Vertretungsmacht. Da laut Sachverhalt auch keine Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB seitens F erteilt wurde, ist das durch G im Namen der F vorgenommene Geschäft unwirksam.

Damit wurde das Buch rechtsgrundlos übergeben.

4. Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
Das Fehlen des Rechtsgrunds war der F nicht bekannt und die Leistung war auch nicht sittenwidrig, so dass der Anspruch auch nicht nach § 814 BGB bzw.§ 817 BGB ausgeschlossen ist.

5. Umfang des Anspruchs
Gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB ist im Rahmen des Bereicherungsanspruchs "das Erlangte" herauszugeben. Dies ist im vorliegenden Fall der Besitz am Buch. Da S das Buch noch besitzt, ist er nach wie vor bereichert, so dass ein Wegfall des Anspruchs gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt.

6. Ergebnis
F hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 812 I 1 1. Alt. BGB.

D. Anspruch F gegen G gem. § 280 Abs. 1 BGB
Diese Anspruchsgrundlage - wegen Verletzung der Pflichten aus dem Leihvertrag - wäre im vorliegenden Fall anzunehmen. Auf eine detaillierte Prüfung wird an dieser Stelle verzichtet - bitte gem. den Regeln des zweiten Teils der Vorlesung WIPR II bearbeiten.

E. Anspruch F gegen G gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2 BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2 BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag, die dem Willen und dem Interesse der F entsprach.

1. Tatbestand der GoA
Eine GoA liegt gem. § 677 BGB vor, wenn jemand eine Geschäftsbesorgung vornimmt, dies für einen anderen tut und dazu weder beauftragt noch sonst berechtigt ist.

Der Verkauf eines Buches stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Diese Geschäftsbesorgung könnte auch für einen anderen erfolgt sein. Inwiefern dies der Fall ist, ist unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt oder ein solches, an dem man nicht erkennen kann, für wen das Geschäft vorgenommen wird. Der Verkauf eines Buches ausdrücklich für jemand anderen (in Verbindung mit Vertretung bei diesem Geschäft) kann durchaus als ein objektiv fremdes Geschäft betrachtet werden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern hier G zum Ausdruck gebracht hat, dass das Geschäft für ihn allein vorgenommen wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass G das Geld eigentlich behalten will. Demzufolge ist ausdrücklich kein Wille gegeben, die nach außen als "Geschäft für F" dargestellte Handlung als eine solche für F zu behandeln.

Demzufolge liegt hier keine (echte) GoA vor.

2. Ergebnis
F hat gegen G keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2 BGB.

F. Anspruch F gegen G gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB i. V. m. § 681 S. 2, 687 II BGB haben. Dafür müsste sie den Anspruch erworben, dürfte ihn nicht verloren haben und der Anspruch müsste durchsetzbar sein.
F hat den Anspruch dem Grunde nach erworben, wenn im vorliegenden Fall eine Geschäftsanmaßung i. S. d. § 687 Abs. 2 BGB vorliegt. Durch den Verkauf des Buches für F in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, könnte G eine Handlung i. S. d. § 687 II BGB vorgenommen haben. Dies ist dann der Fall, wenn G ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen hat, dabei Eigengeschäftsführungswillen hatte, dazu kein Auftrag oder sonstige Berechtigung gegeben war und die handelnde Person in Kenntnis der Fremdheit und mangelnden Berechtigung handelte.

Zunächst müsste es sich hier um ein objektiv fremdes Geschäft handeln. Das "Verkaufen für einen anderen" ist ein objektiv fremdes Geschäft. G wollte das Buch deshalb verkaufen, weil er das Geld behalten wollte. Damit nahm er dieses Geschäft für sich vor, so dass sein Eigengeschäftsführungswille anzunehmen ist. Dazu war er weder beauftragt noch sonst berechtigt - der Leihvertrag mit F enthielt eine solche Berechtigung nicht. Dies geschah auch in Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung. Deshalb liegt insgesamt eine Geschäftsanmaßung seitens des G vor.

Demzufolge hat F gegen G die in § 681 S. 2 BGB vorgesehenen Rechte, unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 BGB. Da G durch die Geschäftsanmaßung den Kaufpreis für das Buch erhielt, muss er diesen herausgeben.

G. Anspruch F gegen G gem. § 678 BGB i. V. m. § 687 II BGB
Anspruch aus § 678 BGB ist analog zu §§ 667, 681 S. 2 BGB möglich - mit entsprechenden Verweisen nach oben wäre es zu prüfen.

H. Anspruch F gegen G gem. § 823 Abs. 1 BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Veräußerung und Übergabe des Buches an S haben. Der Anspruch ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch ist dem Grunde nach erworben, wenn der Tatbestand des § 823 abs. 1 BGB erfüllt ist, dieser widerrechtlich erfüllt wurde und G dies verschuldet hat.

Durch den Verkauf des Buches könnte G den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt haben. Der Tatbestand des § 823 I BGB ist erfüllt, wenn G gehandelt hat und dadurch kausal eines der geschützten Rechtsgüter der F verletzt hat.
G hat gehandelt, indem er das Buch an S mit der Aussage übergab, dass dies in Erfüllung des angeblichen Vertrags zwischen S und F erfolgt. Als Rechtsgut kommt hier auf der einen Seite eine Eigentumsverletzung in Betracht, indem die Sache der F ihr entzogen wurde (spätestens nachdem F von G das Buch zurück möchte). Zum anderen ist der (mittelbare) Besitz (als anerkanntes sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB der F insofern verletzt worden, als F ihn zugunsten des S verloren hat. Eine Rechtsgutverletzung ist deshalb anzunehmen.
Die Rechtsgutverletzung ist auf die Handlung des G zurückzuführen (conditio sine qua non) und es handelt sich um eine normale, vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasste Folge der Handlung des G. Deshalb war die Handlung auch kausal für die Rechtsgutverletzung. Damit ist auch insgesamt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt.

Die Begehung des Delikts durch G müsste widerrechtlich sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn keine Rechtfertigungsgründe greifen (Tatbestandserfüllung indiziert Rechtswidrigkeit). Es sind hier keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb G widerrechtlich handelte.

Ferner müsste G die Tat verschuldet haben. Sein Verschulden ist anzunehmen, wenn der entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Er könnte im vorliegenden Fall vorsätzlich gehandelt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn er mit Wissen und Wollen der Folgen handelte und dabei auch die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens kannte. G wusste, dass er das Buch der F weggibt. Dadurch war ihm auch klar, dass F den Besitz am Buch verliert, weil G es nicht mehr zurückgeben kann. Diese Folge nahm er zumindest in Kauf. Er wusste auch, dass dies nicht gerechtfertigt war, weshalb sein Vorsatz anzunehmen ist.

Hinsichtlich des Umfangs ist der Anspruch auf Ausgleich des Schadens gerichtet, den F durch Besitzentzug erleidet. Kann F das Buch nicht mehr erhalten, ist dies der Wert des Buches. Ansonsten wäre es der Wert der Nutzung des Buches in der Zeit, bis F das Buch zurück erhält. Ist F in der Zwischenzeit gezwungen, ein neues Exemplar zu besorgen (z. B. wegen Prüfungsvorbereitung), dann kann sich der Anspruch auf die dadurch entstehenden Kosten erstrecken.

Insgesamt ist festzustellen, dass F gegen G einen Anspruch auf Schadensersatz (Rückgabe des Buches oder Zahlung der Kosten einer Ersatzbeschaffung) aus § 823 Abs. 1 BGB hat.

I. Anspruch F gegen G gem. § 816 Abs. 1 BGB
F könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. § 816 Abs. 1 BGB haben. Der Anspruch besteht, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. Der Anspruch aus § 816 BGB ist dem Grunde nach erworben, wenn G eine Verfügung als Nichtberechtigter vorgenommen hat, diese Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist und entgeltlich war.

Die Handlung des G könnte eine Verfügung sein. Bei einem Vertretergeschäft ist allerdings nicht der Handelnde Verfügender im Sinne des § 816 BGB, sondern der Vertretene allein. Damit kann hier gar keine Verfügung des G vorliegen.
Hilfsweise: Sollte die Handlung des G dennoch als dessen Verfügung angesehen werden, dann wäre diese aber - wie obenn dargestellt - unwirksam. Die Verfügung könnte nur dadurch wirksam werden, dass F die Verfügung durch G gem. § 177 Abs. 1 BGB, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt. Diese "Verfügung" durch G würde dann entgeltlich erfolgen, so dass die Voraussetzungen des Anspruchs im Übrigen erfüllt wären.
Hinsichtlich des Umfangs würde sich der Anspruch auf Herausgabe dessen richten, was G infolge der Verfügung erlangt hat - in diesem Fall der Kaufpreis in Höhe von 15 EUR.





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