Version [10456]
Dies ist eine alte Version von FallFalscherRing erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-05-19 19:29:39.
Fall: Der falsche Ring
A. Sachverhalt
Geiz (G) möchte seiner Freundin Hübsch (H) einen Ring schenken. Da er aber nicht zu viel Geld ausgeben möchte, sucht er einen vergoldeten Ring mit der Absicht, diesen als einen echt goldenen zu verschenken. Beim Schmuckhändler Alt (A) findet er einen Ring, der ihm zusagt und sehr nach einem echten Goldring aussieht. Er nimmt ihn zum Preis von 50 EUR mit.
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.
B. Frage
Welche Ansprüche hat A?
C. Lösungsskizze
Anspruch A gegen G gem.§ 985 BGB
Voraussetzungen :
1. A ist Eigentümer
Eigentum erworben (+), Der Ring stand ursprünglich im Eigentum von A
Eigentum nicht verloren (-), dies ist gem.§ 929 S.1 BGB, auf G übergegangen.
Ergebnis zu 1. : (-)
D. Ergebnis : A hat keinen Anspruch gegen G aus § 985 BGB
Anspruch A gegen G gem.§ 812 Abs.1 S.2 1. Alt BGB
Voraussetzungen :
1. dem Grunde nach :
1.1 durch Leistung ( +), ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A verkauft dem G einen Ring für 50 €.
1.2 etwas erlangt (+), G nimmt den Ring mit, sodass dieser zumindestens den Besitz am Ring erlangt hat.
1.3 Rechtsgrund weggefallen (+), für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :
- Vertragsschluss ( +),
- Vertragsinhalt (+)
- Wirksamkeit (-)
ein Anfechtungsgrund gem. § 119 Abs.2 BGB (+), weil A sich über den Wert des Rings geirrt hat
Frist gem. § 121 BGB (+), Nachdem A dies bemerkte begab er sich sofort auf die Suche nach G um den Ring zurück zubekommen.
1.4. keine Ausschluss des Anspruchs nach § 817 S.2 BGB (+ )
Ergebnis zu 1: (+)
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