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Revision [96474]

Last edited on 2021-05-01 10:57:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.
Deletions:
G schenkt den Ring seiner Freundin (F). Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.


Revision [96473]

Edited on 2021-05-01 10:55:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
G schenkt den Ring seiner Freundin (F). Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.
Deletions:
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.


Revision [88100]

Edited on 2018-05-13 17:46:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Des Weiteren könnte A den Anspruch auch dem Umfang nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A den Bereicherungsgegenstand (Eigentum und Besitz am Ring) gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 1 oder 2 BGB"}} vom G herausverlangen kann und die Bereicherung seitens G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} entfallen ist.
- das grundsätzlich gem. {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 818 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wären das Eigentum und der Besitz Ring;
Deletions:
Des Weiteren könnte A den Anspruch auch dem Umfang nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A den Bereicherungsgegenstand (Ring) nach {{du przepis="§ 818 Abs. 1 oder 2 BGB"}} vom G herausverlangen kann und die Bereicherung seitens G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} entfallen ist.
- das grundsätzlich gem. {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 818 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;


Revision [88099]

Edited on 2018-05-13 17:39:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Ergebnis ist ein Irrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} als Anfechtungsgrund gegeben.
Deletions:
Im Ergebnis ist ein Irrtum gem. {{du przepis="§ 199 Abs. 2 BGB"}} als Anfechtungsgrund gegeben.


Revision [87862]

Edited on 2018-05-06 15:16:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}. Beide Vorschriften wären in diesem Fall genauer zu prüfen. Ein Anspruch aus {{du przepis="§ 822 BGB"}} kommt in diesem Fall in Betracht.
Deletions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}. Beide Vorschriften wären in diesem Fall genauer zu prüfen.


Revision [87861]

Edited on 2018-05-06 15:12:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}. Beide Vorschriften wären in diesem Fall genauer zu prüfen.
Deletions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}. Beide Vorschriften wären in diesem Fall genauer zu überlegen.


Revision [87860]

Edited on 2018-05-06 15:12:01 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [87859]

Edited on 2018-05-06 15:11:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die dingliche Einigung könnte allerdings unwirksam sein. Es ist zwar die Meinung vertretbar, dass bei der Übereignung ein Eigenschaftsirrtum vorlag, was allerdings noch von einigen Umständen des Falles abhängen würde. In diesem Fall ist auf jeden Fall beim Kaufvertrag ein Irrtum zu bejahen, weil sich A darüber irrte, welche Art von Ring er dem G verkauft. Inwiefern auch bei der Übereignung der Irrtum bestand, ist im Sachverhalt nicht geklärt. Damit kann hier davon ausgegangen werden, dass A dem G den bei Übergabe in der Hand gehaltenen Ring übereignen wollte und sein Irrtum sich auf die Übereignung nicht auswirkt. Damit ist die dingliche Einigung wirksam.


Revision [78245]

Edited on 2017-04-19 13:01:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
Allerdings könnte der zwischen A und G geschlossene Vertrag unwirksam sein. Insbesondere könnte der Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt (Anfechtungsgrund), dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah.
**//Anfechtungsgrund//**
//Im vorliegenden Fall kommen mit unterschiedlicher Begründung verschiedene Willensmängel in Betracht, die von der genauen Ausgestaltung des Sachverhaltes abhängen.// A hat zu einem Regal mit echten Goldringen gegriffen, allerdings in der Annahme, dass er dem A einen lediglich vergoldeten Ring aushändigt. Darin können verschiedene Formen von Irrtum gesehen werden, die mit entsprechender Argumentation vertreten werden können:
- ein Identitätsirrtum - mit der Folge, dass es ein Inhaltsirrtum i. S. d. {{du przepis="§ 119 Abs. 1 BGB"}} ist (//"ich gehe davon aus, es handelt sich um einen vergoldeten Ring und im Hinblick auf einen solchen erkläre ich meinen Willen"//)
- ein Erklärungsirrtum - G hat sich vergriffen und demzufolge nicht X sondern Y mit der Überreichung des Rings erklärt,
- allerdings ist hier eher ein Motivirrtum (//ich verkaufe den Ring zu diesen Konditionen, weil ich denke, dass es ein nur vergoldeter Ring ist//) festzustellen; und dieser ist nur im Rahmen des " 199 Abs. 2 BGB ein Anfechtungsgrund. Die Voraussetzungen (Eigenschaften einer Sache + verkehrswesentliche) sind aber gegeben.
Im Ergebnis ist ein Irrtum gem. {{du przepis="§ 199 Abs. 2 BGB"}} als Anfechtungsgrund gegeben.

**//Anfechtungserklärung und -frist//**
G müsste die Anfechtung auch fristgemäß erklärt haben.
A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vertrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} vom Anfang an als nichtig anzusehen. Demzufolge hat G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.
Deletions:
Allerdings könnte der zwischen A und G geschlossene Vertrag unwirksam sein. Insbesondere könnte der Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah.
A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt, gegriffen, (**Identitätsirrtum** und damit Inhaltsirrtum) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vertrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.


Revision [78244]

Edited on 2017-04-19 12:46:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dennoch könnte A von G gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe des Ringes verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erworben, später nicht wieder verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn:
- G durch Leistung des A
- etwas erlangt hat und dies
- ohne rechtlichen Grund geschah.
Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag über Kauf des Rings abgeschlossen.
Allerdings könnte der zwischen A und G geschlossene Vertrag unwirksam sein. Insbesondere könnte der Kaufvertrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah.
A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt, gegriffen, (**Identitätsirrtum** und damit Inhaltsirrtum) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.
Deletions:
Dennoch könnte A den Ring von G gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen. Dies ist dann der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erworben, später nicht wieder verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- durch Leistung des A
- G hat etwas erlangt
- ohne rechtlichen Grund
Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (**Erklärungsirrtum**) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.


Revision [78243]

Edited on 2017-04-19 12:42:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
**aa. etwas durch Leistung erlangt**
**bb. ohne rechtlichen Grund**
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt**
**bbb. Wirksamkeit**
Deletions:
**aa. etwas durch Leistung erlangt
**bb. ohne rechtlichen Grund
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt
**bbb. Wirksamkeit {{color text="(-)" c="red"}}**


Revision [78242]

Edited on 2017-04-19 12:42:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
**aa. etwas durch Leistung erlangt
G könnte das Eigentum und den Besitz am Ring durch eine Leistung erlangt haben. Der Ring wird dem G aufgrund des mit A abgeschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G den Besitz und - wie oben geprüft wurde - auch das Eigentum am Ring (also ein "Etwas") durch eine Leistung erlangt.
**bb. ohne rechtlichen Grund
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt
Deletions:
**aa. etwas durch Leistung erlangt {{color text="(+)" c="green"}}**
Der Ring wird dem G aufgrund des mit A geschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G das Eigentum und den Besitz am Ring (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
**bb. ohne rechtlichen Grund {{color text="(+)" c="green"}}**
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**


Revision [78241]

Edited on 2017-04-19 12:39:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
- A ist Eigentümer des Rings
A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Deletions:
- A ist Eigentümer vom Ring
A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon st dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


Revision [52769]

Edited on 2015-05-04 20:24:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den Ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A. >>//sollten an der Eigentumsübertragung auf G dadurch Zweifel bestehen, dass A nicht nur den Kaufvertrag sondern auch die Eigentumsübertragung angefochten hat bzw. nur Letztere, dann wäre zu prüfen, inwiefern A das Eigentum durch das Geschäft zwischen G und H verloren hat; H kann das Eigentum auf jeden Fall gem. § 929 S. 1 i. V. m. {{du przepis="§ 932 BGB"}} erwerben, so dass A in jedem Fall das Eigentum verliert;//>>
Deletions:
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A. >>//sollten an der Eigentumsübertragung auf G dadurch Zweifel bestehen, dass A nicht nur den Kaufvertrag sondern auch die Eigentumsübertragung angefochten hat bzw. nur Letztere, dann wäre zu prüfen, inwiefern A das Eigentum durch das Geschäft zwischen G und H verloren hat; H kann das Eigentum auf jeden Fall gem. § 929 S. 1 i. V. m. {{du przepis="§ 932 BGB"}} erwerben, so dass A in jedem Fall das Eigentum verliert;//>>


Revision [52703]

Edited on 2015-05-04 15:09:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A. >>//sollten an der Eigentumsübertragung auf G dadurch Zweifel bestehen, dass A nicht nur den Kaufvertrag sondern auch die Eigentumsübertragung angefochten hat bzw. nur Letztere, dann wäre zu prüfen, inwiefern A das Eigentum durch das Geschäft zwischen G und H verloren hat; H kann das Eigentum auf jeden Fall gem. § 929 S. 1 i. V. m. {{du przepis="§ 932 BGB"}} erwerben, so dass A in jedem Fall das Eigentum verliert;//>>
Deletions:
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A.


Revision [52702]

Edited on 2015-05-04 15:04:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}. Beide Vorschriften wären in diesem Fall genauer zu überlegen.
Deletions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}.


Revision [52701]

Edited on 2015-05-04 15:04:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}.
Deletions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung einem Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}.


Revision [52700]

Edited on 2015-05-04 14:39:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung einem Dritten) speziellere {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 822 BGB"}}.
Deletions:
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung einem Dritten) speziellere {{du przepis="§ 822 BGB"}}.


Revision [52331]

Edited on 2015-04-27 18:01:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Zusammenhang mit der gestellten Frage, ist kurz vorab zu überlegen an wen sich A, in welcher Reihenfolge, wenden könnte? In welchen Vorschriften die hierfür vorgesehenen Grundlagen zu finden sind. Ist diese Vorüberlegung erfolgt, so kommen die nachstehend genannten Ansprüche in Betracht.
Deletions:
Im Zusammenhang mit der gestellten Frage, ist kurz vorab zu überlegen an wen sich A, in welcher Reihenfolge, wenden könnte? In welchen Vorschriften die hierfür vorgesehenen Grundlagen zu finden sind. Ist diese Vorüberlegung erfolgt, so kommen folgende Ansprüche in Betracht.


Revision [52255]

Edited on 2015-04-27 17:37:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Ergebnis zu {{du przepis="§ 812 BGB"}} gegen G


Revision [52253]

Edited on 2015-04-27 17:36:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Erwerb dem Umfang nach
- das grundsätzlich gem. {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 818 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
- gemäß {{du przepis="§ 818 Abs. 2 BGB"}} ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: aufgrund der Schenkung an die Freundin - dessen objektiver Wert zu ersetzen; geschuldet wäre demnach die Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem eigentlichen Wert in Höhe von 500 EUR;
An dieser Stelle stellt sich allerdings die Frage, ob die Bereicherung bei G gemäß {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn er den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und ihn keine verschärfte Haftung nach {{du przepis="§ 818 Abs. 4 BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 BGB"}} trifft. Hierfür ist ebenfalls erforderlich, dass G nach der Entreicherung auch kein wirtschaftlicher Überschuss verbleibt (ersparte Aufwendungen o. ä.).
G schenkt den Ring seiner Freundin H. Er wollte nur den Eindruck eines goldenen Rings erwecken, durch die Schenkung eines echten Ringes erlangt er keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil. Eine Haftungsverschärfung für G ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit ist G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht mehr bereichert.
((2)) Anspruch A gegen H auf Herausgabe des Ringes
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung einem Dritten) speziellere {{du przepis="§ 822 BGB"}}.
Deletions:
((3)) Erwerb dem Umfang nach {{color text="(-)" c="red"}}
- das grundsätzlich nach {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
- nach § 818 II BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: aufgrund der Schenkung an die Freundin - dessen objektiver Wert zu ersetzen; Zahlung der 500 €
An dieser Stelle könnte jedoch fraglich sein, ob die Bereicherung seitens G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und den G keine verschärfte Haftung nach {{du przepis="§ 818 Abs. 4 BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 BGB"}} trifft.
A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( **erlangter Vermögensvorteil** ). Dennoch könnte fraglich sein, ob G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}, dadurch entreichert ist, dass dieser den Ring ersatzlos verloren hat. Hierfür ist erforderlich, dass G das erlangte (den Ring) ersatzlos verloren hat und hierdurch kein wirtschaftlicher Überschuss seitens G vorliegt. G schenkt den Ring seiner Freundin H.
Eine Haftungsverschärfung seitens G ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit ist G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht mehr bereichert.
((2)) Anspruch A gegen H auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB


Revision [52222]

Edited on 2015-04-27 17:29:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Ring wird dem G aufgrund des mit A geschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G das Eigentum und den Besitz am Ring (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.

**bbb. Wirksamkeit {{color text="(-)" c="red"}}**
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (**Erklärungsirrtum**) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.
Deletions:
Der Ring wird dem G aufgrund des mit A geschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G den Ring (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.
**bbb. Wirksamkeit {{color text="(-)" c="red"}}**
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (**Erklärungsirrtum**) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.


Revision [52211]

Edited on 2015-04-27 17:27:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Zunächst könnte A vom G den Ring gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} herausverlangen. Hierfür ist erforderlich, dass A den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A könnte im konkreten Fall den Anspruch erworben haben. Hiervon ist dann auszughehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- A ist Eigentümer vom Ring
- G ist Besitzer
- G hat gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kein Recht zum Besitz

A könnte im vorliegenden Fall Eigentümer sein. Hierfür ist erforderlich, dass A das Eigentum erworben hat und später nicht wieder verloren hat. Ursprünglich befand sich der Ring beim A.
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A.
Somit hat A das Eigentum an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren. Demzufolge ist A nicht mehr Eigentümer und kann somit den Ring von G gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} nicht herausverlangen.

((2)) Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
Dennoch könnte A den Ring von G gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen. Dies ist dann der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erworben, später nicht wieder verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

((3)) Erwerb dem Grunde nach

A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon st dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- durch Leistung des A
- G hat etwas erlangt
- ohne rechtlichen Grund


**aa. etwas durch Leistung erlangt {{color text="(+)" c="green"}}**

Der Ring wird dem G aufgrund des mit A geschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G den Ring (also etwas) durch eine Leistung erlangt.

**bb. ohne rechtlichen Grund {{color text="(+)" c="green"}}**

Des Weiteren müsste G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Ein rechtlicher Grund kann sich daraus ergeben, dass A und G einen Vertrag, mit dem Inhalt eines Kaufvertrags gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen haben und dieser wirksam ist.

**aaa. Vertragsschluss und -inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**

Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.

**bbb. Wirksamkeit {{color text="(-)" c="red"}}**

Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (**Erklärungsirrtum**) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.

Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vertrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.

((3)) Erwerb dem Umfang nach {{color text="(-)" c="red"}}

Des Weiteren könnte A den Anspruch auch dem Umfang nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A den Bereicherungsgegenstand (Ring) nach {{du przepis="§ 818 Abs. 1 oder 2 BGB"}} vom G herausverlangen kann und die Bereicherung seitens G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} entfallen ist.
- das grundsätzlich nach {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
- nach § 818 II BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: aufgrund der Schenkung an die Freundin - dessen objektiver Wert zu ersetzen; Zahlung der 500 €

An dieser Stelle könnte jedoch fraglich sein, ob die Bereicherung seitens G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und den G keine verschärfte Haftung nach {{du przepis="§ 818 Abs. 4 BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 BGB"}} trifft.
A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( **erlangter Vermögensvorteil** ). Dennoch könnte fraglich sein, ob G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}, dadurch entreichert ist, dass dieser den Ring ersatzlos verloren hat. Hierfür ist erforderlich, dass G das erlangte (den Ring) ersatzlos verloren hat und hierdurch kein wirtschaftlicher Überschuss seitens G vorliegt. G schenkt den Ring seiner Freundin H.
Eine Haftungsverschärfung seitens G ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit ist G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht mehr bereichert.

Demzufolge hat A den Anspruch dem Umfang nach gegenüber G nicht erworben und somit kann dieser den Ring von G nicht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen.

((2)) Anspruch A gegen H auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB
Deletions:
((2)) Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Zunächst könnte A vom G den Ring gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} herausverlangen. Hierfür ist erforderlich, dass A den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A könnte im konkreten Fall den Anspruch erworben haben. Hiervon ist dann auszughehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- A ist Eigentümer vom Ring
- G ist Besitzer
- G hat gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kein Recht zum Besitz
A könnte im vorliegenden Fall Eigentümer sein. Hierfür ist erforderlich, dass A das Eigentum erworben hat und später nicht wieder verloren hat. Ursprünglich befand sich der Ring beim A.
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A.
Somit hat A das Eigentum an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren. Demzufolge ist A nicht mehr Eigentümer und kann somit den Ring von G gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} nicht herausverlangen.
((2)) Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
Dennoch könnte A den Ring von G gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen. Dies ist dann der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erworben, später nicht wieder verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
((3)) Erwerb dem Grunde nach {{color text="(+)" c="green"}}
A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon st dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- durch Leistung des A
- G hat etwas erlangt
- ohne rechtlichen Grund
**aa. etwas durch Leistung erlangt {{color text="(+)" c="green"}}**
Der Ring wird dem G aufgrund des mit A geschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G den Ring (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
**bb. ohne rechtlichen Grund {{color text="(+)" c="green"}}**
Des Weiteren müsste G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Ein rechtlicher Grund kann sich daraus ergeben, dass A und G einen Vertrag, mit dem Inhalt eines Kaufvertrags gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen haben und dieser wirksam ist.
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.
**bbb. Wirksamkeit {{color text="(-)" c="red"}}**
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (**Erklärungsirrtum**) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vertrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.
((3)) Erwerb dem Umfang nach {{color text="(-)" c="red"}}
Des Weiteren könnte A den Anspruch auch dem Umfang nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A den Bereicherungsgegenstand (Ring) nach {{du przepis="§ 818 Abs. 1 oder 2 BGB"}} vom G herausverlangen kann und die Bereicherung seitens G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} entfallen ist.
- das grundsätzlich nach {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
- nach § 818 II BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: aufgrund der Schenkung an die Freundin - dessen objektiver Wert zu ersetzen; Zahlung der 500 €
An dieser Stelle könnte jedoch fraglich sein, ob die Bereicherung seitens G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und den G keine verschärfte Haftung nach {{du przepis="§ 818 Abs. 4 BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 BGB"}} trifft.
A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( **erlangter Vermögensvorteil** ). Dennoch könnte fraglich sein, ob G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}, dadurch entreichert ist, dass dieser den Ring ersatzlos verloren hat. Hierfür ist erforderlich, dass G das erlangte (den Ring) ersatzlos verloren hat und hierdurch kein wirtschaftlicher Überschuss seitens G vorliegt. G schenkt den Ring seiner Freundin H.
Eine Haftungsverschärfung seitens G ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit ist G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht mehr bereichert.
Demzufolge hat A den Anspruch dem Umfang nach gegenüber G nicht erworben und somit kann dieser den Ring von G nicht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen.
((2)) Anspruch A gegen H auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB


Revision [35388]

Edited on 2013-11-12 09:26:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zunächst könnte A vom G den Ring gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} herausverlangen. Hierfür ist erforderlich, dass A den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (**Erklärungsirrtum**) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vertrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.
Des Weiteren könnte A den Anspruch auch dem Umfang nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A den Bereicherungsgegenstand (Ring) nach {{du przepis="§ 818 Abs. 1 oder 2 BGB"}} vom G herausverlangen kann und die Bereicherung seitens G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} entfallen ist.
- das grundsätzlich nach {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
An dieser Stelle könnte jedoch fraglich sein, ob die Bereicherung seitens G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und den G keine verschärfte Haftung nach {{du przepis="§ 818 Abs. 4 BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 BGB"}} trifft.
Deletions:
Zunächst könnte A vom G den Ring gem. § 985 BGb herausverlangen. Hierfür ist erforderlich, dass A den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, ind der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (**Erklärungsirrtum**) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. Als ein weiterer Anfechtungsgrund könnte seitens A ein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGb in Betracht kommen, weil A sich über den Wert des Rings geirrt hat (50 € statt 500€). A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Dies erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vedrtrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.
Des weiteren könnte A den Anspruch auch dem Umfang nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A den Bereicherungsgegenstand (Ring) nach {{du przepis="§ 818 Abs. 1 oder 2 BGB"}} vom G herausverlangen kann und die Bereicherung seitens G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} entfallen ist.
- das grundsätzlichnach {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
An dieser Stelle könnte jedoch fraglich sein, ob die Bereicherung seitens G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und den G trifft keine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 BGB"}}.


Revision [35282]

Edited on 2013-11-03 14:25:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Deletions:
((2)) Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}


Revision [35281]

Edited on 2013-11-03 14:24:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Erwerb dem Grunde nach {{color text="(+)" c="green"}}
**aa. etwas durch Leistung erlangt {{color text="(+)" c="green"}}**
**bb. ohne rechtlichen Grund {{color text="(+)" c="green"}}**
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Wirksamkeit {{color text="(-)" c="red"}}**
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vedrtrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.
((3)) Erwerb dem Umfang nach {{color text="(-)" c="red"}}
A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( **erlangter Vermögensvorteil** ). Dennoch könnte fraglich sein, ob G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}, dadurch entreichert ist, dass dieser den Ring ersatzlos verloren hat. Hierfür ist erforderlich, dass G das erlangte (den Ring) ersatzlos verloren hat und hierdurch kein wirtschaftlicher Überschuss seitens G vorliegt. G schenkt den Ring seiner Freundin H.
Eine Haftungsverschärfung seitens G ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit ist G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} nicht mehr bereichert.
Demzufolge hat A den Anspruch dem Umfang nach gegenüber G nicht erworben und somit kann dieser den Ring von G nicht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen.
Deletions:
((3)) Erwerb dem Grunde nach
**aa. etwas durch Leistung erlangt**
**bb. ohne rechtlichen Grund**
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt**
**bbb. Wirksamkeit**
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vedrtrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
**__Zwischenergebnis:__** A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.
((3)) Erwerb dem Umfang nach


Revision [35280]

Edited on 2013-11-03 12:22:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
- das grundsätzlichnach {{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}} herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
- nach § 818 II BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: aufgrund der Schenkung an die Freundin - dessen objektiver Wert zu ersetzen; Zahlung der 500 €
An dieser Stelle könnte jedoch fraglich sein, ob die Bereicherung seitens G nach {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und den G trifft keine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 BGB"}}.


Revision [35279]

Edited on 2013-11-03 12:09:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Des weiteren könnte A den Anspruch auch dem Umfang nach erworben haben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A den Bereicherungsgegenstand (Ring) nach {{du przepis="§ 818 Abs. 1 oder 2 BGB"}} vom G herausverlangen kann und die Bereicherung seitens G nicht gem. {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} entfallen ist.


Revision [35278]

Edited on 2013-11-03 12:00:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Des Weiteren müsste G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Ein rechtlicher Grund kann sich daraus ergeben, dass A und G einen Vertrag, mit dem Inhalt eines Kaufvertrags gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen haben und dieser wirksam ist.
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, ind der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (**Erklärungsirrtum**) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. Als ein weiterer Anfechtungsgrund könnte seitens A ein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGb in Betracht kommen, weil A sich über den Wert des Rings geirrt hat (50 € statt 500€). A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} seitens A erfolgt. Dies erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} fristgerecht.
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vedrtrag gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
**__Zwischenergebnis:__** A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.
((3)) Erwerb dem Umfang nach
Deletions:
Des Weiteren müsste dies ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Ein rechtlicher Grund kann sich daraus ergeben, dass A und G einen Vertrag, mit dem Inhalt eines Kaufvertrags gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen haben und dieser wirksam ist.
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah.


Revision [35276]

Edited on 2013-11-02 18:50:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Zusammenhang mit der gestellten Frage, ist kurz vorab zu überlegen an wen sich A, in welcher Reihenfolge, wenden könnte? In welchen Vorschriften die hierfür vorgesehenen Grundlagen zu finden sind. Ist diese Vorüberlegung erfolgt, so kommen folgende Ansprüche in Betracht.
Deletions:
Im Zusammenhang mit der gestellten Frage, ist kurz vorab zu überlegen an wen sich A, in welcher Reihenfolge, wenden könnte und in welchen Vorschriften die hierfür vorgesehenen Grundlagen zu finden sind. Ist diese Vorüberlegung erfolgt, so kommen folgende Ansprüche in Betracht.


Revision [35275]

Edited on 2013-11-02 18:39:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Lösung
Im Zusammenhang mit der gestellten Frage, ist kurz vorab zu überlegen an wen sich A, in welcher Reihenfolge, wenden könnte und in welchen Vorschriften die hierfür vorgesehenen Grundlagen zu finden sind. Ist diese Vorüberlegung erfolgt, so kommen folgende Ansprüche in Betracht.
((2)) Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Zunächst könnte A vom G den Ring gem. § 985 BGb herausverlangen. Hierfür ist erforderlich, dass A den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A könnte im konkreten Fall den Anspruch erworben haben. Hiervon ist dann auszughehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- A ist Eigentümer vom Ring
- G ist Besitzer
- G hat gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} kein Recht zum Besitz
A könnte im vorliegenden Fall Eigentümer sein. Hierfür ist erforderlich, dass A das Eigentum erworben hat und später nicht wieder verloren hat. Ursprünglich befand sich der Ring beim A.
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A.
Somit hat A das Eigentum an G gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} verloren. Demzufolge ist A nicht mehr Eigentümer und kann somit den Ring von G gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} nicht herausverlangen.
((2)) Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
Dennoch könnte A den Ring von G gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen. Dies ist dann der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erworben, später nicht wieder verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
((3)) Erwerb dem Grunde nach
A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon st dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- durch Leistung des A
- G hat etwas erlangt
- ohne rechtlichen Grund
**aa. etwas durch Leistung erlangt**
Der Ring wird dem G aufgrund des mit A geschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G den Ring (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
**bb. ohne rechtlichen Grund**
Des Weiteren müsste dies ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Ein rechtlicher Grund kann sich daraus ergeben, dass A und G einen Vertrag, mit dem Inhalt eines Kaufvertrags gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen haben und dieser wirksam ist.
**aaa. Vertragsschluss und -inhalt**
Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.
**bbb. Wirksamkeit**
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. {{du przepis="§ 143 Abs. 2 BGB"}} gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} oder {{du przepis="§ 124 BGB"}} fristgerecht geschah.
((2)) Anspruch A gegen H auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB


Revision [15211]

Edited on 2012-05-21 01:13:33 by ChristianeUri
Additions:
----
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
---
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [15017]

Edited on 2012-05-15 14:05:38 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((1)) Lösungsskizze


Revision [11159]

Edited on 2011-07-09 14:13:43 by AnnegretMordhorst
Deletions:
Anspruch A gegen G gem.{{du przepis="§ 985 BGB"}}
__**Voraussetzungen :**__
1. A ist Eigentümer
Eigentum erworben (+), Der Ring stand ursprünglich im Eigentum von A
Eigentum nicht verloren (-), dies ist gem.{{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, auf G übergegangen.
**Ergebnis zu 1. : (-)**
**D. Ergebnis : A hat keinen Anspruch gegen G aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
** Anspruch A gegen G gem.{{du przepis="§ 812 Abs.1 S.2 1. Alt BGB"}}**
__**Voraussetzungen :**__
**1. dem Grunde nach :**
1.1 durch Leistung ( +), ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A verkauft dem G einen Ring für 50 €.
1.2 etwas erlangt (+), G nimmt den Ring mit, sodass dieser zumindestens den Besitz am Ring erlangt hat.
1.3 Rechtsgrund weggefallen (+), für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :
- Vertragsschluss ( +),
- Vertragsinhalt (+)
- Wirksamkeit (-)
die Wirksamkeit ist für den o.g. Fall nicht ganz unproblematisch, aufgrund das hier ein Wirksamkeitshindernis gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} in Betracht kommt. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass A die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} erklärt hat (+), A erklärt dem G gegenüber, er möchte vom Geschäft Abstand nehmen
ein Anfechtungsgrund gem. {{du przepis="§ 119 Abs.2 BGB"}} (+), weil A sich über den Wert des Rings geirrt hat
Frist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} (+), Nachdem A dies bemerkte begab er sich sofort auf die Suche nach G um den Ring zurück zubekommen.
1.4. keine Ausschluss des Anspruchs nach § 817 S.2 BGB (+ )
**Ergebnis zu 1: (+)**


Revision [10456]

Edited on 2011-05-19 19:29:39 by AnnegretMordhorst
Deletions:
**2. dem Umfang nach :**
2.1. vom Umfang des Anspruchs gedeckt (+), A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( erlangter Vermögensvorteil )
2.2. kein Wegfall der Bereicherung {{du przepis="§ 818 Abs.3 BGB"}} (+)
- der Anspruchsgegner nicht mehr bereichert ist, wenn :
G das erlangte ersatzlos verloren hat und hierdurch kein wirtschaftlicher Überschuss beim G vorliegt. G schenkt den Ring seiner Freundin H.
- keine Haftungsverschärfung seitens G (+)
**Ergebnis zu 2. : (-)**
**E. Ergebnis : A hat keinen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB"}}.**
**Anspruch A gegen H gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 2. Alt BGB"}}**


Revision [10439]

Edited on 2011-05-18 12:58:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
** Anspruch A gegen G gem.{{du przepis="§ 812 Abs.1 S.2 1. Alt BGB"}}**
1.3 Rechtsgrund weggefallen (+), für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :
- Vertragsschluss ( +),
1.4. keine Ausschluss des Anspruchs nach § 817 S.2 BGB (+ )
- der Anspruchsgegner nicht mehr bereichert ist, wenn :
G das erlangte ersatzlos verloren hat und hierdurch kein wirtschaftlicher Überschuss beim G vorliegt. G schenkt den Ring seiner Freundin H.
- keine Haftungsverschärfung seitens G (+)
**Ergebnis zu 2. : (-)**
**E. Ergebnis : A hat keinen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB"}}.**
Deletions:
** Anspruch A gegen G gem.{{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB"}}**
1.3 ohne rechtlichen Grund (+), ist dann immer der Fall, wenn dieser von Anfang an gefeht hat oder eine dauernde Einrede gem. {{du przepis="§ 813 BGB"}} vorliegt. Für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :
- Vertragsschluss ( +)
1.4. keine Ausschluss des Anspruchs (+ )
der Anspruchsgegner nicht mehr bereichert ist, wenn :
eine Vermögenseinbuße seitens des G vorliegt, die Bereicherung für die Einbuße kausal war. Weiterhin muss der G auf diese Bereicherung vertraut haben und darf keine Gegenleistung für das erlangte, hier den Ring bekommen haben. (+), G schenkt seiner Freundin den Ring.Hierbei ist auf {{du przepis="§ 516 BGB"}} zu verweisen, der die Pflichten bei einer Schenkung regelt.
keine Haftungsverschärfung seitens G (+)
**Ergebnis zu 2. : (+)**
**E. Ergebnis : A hat einen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB"}}.**


Revision [10314]

Edited on 2011-05-11 16:59:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
die Wirksamkeit ist für den o.g. Fall nicht ganz unproblematisch, aufgrund das hier ein Wirksamkeitshindernis gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} in Betracht kommt. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass A die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} erklärt hat (+), A erklärt dem G gegenüber, er möchte vom Geschäft Abstand nehmen
Deletions:
die Wirksamkeit ist für den o.g. Fall nicht ganz unproblematisch, aufgrund das hier ein Wirksamkeitshindernis gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} in Betracht kommt.Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass A die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} erklärt hat (+), A erklärt dem G gegenüber, er möchte vom Geschäft Abstand nehmen


Revision [10123]

Edited on 2011-05-01 19:32:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Ergebnis zu 1. : (-)**
**Ergebnis zu 2. : (+)**
Deletions:
Ergebnis zu 1. : (-)
*Ergebnis zu 2. : (+)**


Revision [10078]

Edited on 2011-04-28 21:49:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
__**Voraussetzungen :**__
__**Voraussetzungen :**__
Deletions:
Vorraussetzungen :
__**Vorraussetzungen :**__


Revision [10070]

Edited on 2011-04-27 15:24:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
*Ergebnis zu 2. : (+)**
Deletions:
*Ergebnis zu 2. : (-)**


Revision [10067]

Edited on 2011-04-27 06:04:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anspruch A gegen G gem.{{du przepis="§ 985 BGB"}}
Vorraussetzungen :
1. A ist Eigentümer
Eigentum erworben (+), Der Ring stand ursprünglich im Eigentum von A
Eigentum nicht verloren (-), dies ist gem.{{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, auf G übergegangen.
Ergebnis zu 1. : (-)
**D. Ergebnis : A hat keinen Anspruch gegen G aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
2.2. kein Wegfall der Bereicherung {{du przepis="§ 818 Abs.3 BGB"}} (+)
**E. Ergebnis : A hat einen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB"}}.**
Deletions:
2.2. kein Wegfall der Bereicherung {{du przepis="§ 818 Abs.3 BGB"}} (-)
((1)) Ergednis : A hat keinen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB"}}.


Revision [10066]

Edited on 2011-04-27 05:29:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
keine Haftungsverschärfung seitens G (+)
*Ergebnis zu 2. : (-)**
Deletions:
keine Haftungsverschärfung des G (-), aufgrund von {{du przepis="§ 819 Abs.1 BGB"}}
**Ergebnis zu 2. : (-)**


Revision [10065]

Edited on 2011-04-26 22:34:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Ergebnis zu 2. : (-)**
Deletions:
Ergebnis zu 2. : (-)


Revision [10064]

Edited on 2011-04-26 22:19:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Anspruch A gegen H gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 2. Alt BGB"}}**


Revision [10063]

Edited on 2011-04-26 22:18:57 by AnnegretMordhorst
Deletions:
Anspruch A gegen H gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 2. Alt BGB"}}


Revision [10062]

Edited on 2011-04-26 22:16:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
keine Haftungsverschärfung des G (-), aufgrund von {{du przepis="§ 819 Abs.1 BGB"}}


Revision [10061]

Edited on 2011-04-26 22:14:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
1.1 durch Leistung ( +), ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A verkauft dem G einen Ring für 50 €.
1.3 ohne rechtlichen Grund (+), ist dann immer der Fall, wenn dieser von Anfang an gefeht hat oder eine dauernde Einrede gem. {{du przepis="§ 813 BGB"}} vorliegt. Für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :
- Vertragsschluss ( +)
- Vertragsinhalt (+)
- Wirksamkeit (-)
die Wirksamkeit ist für den o.g. Fall nicht ganz unproblematisch, aufgrund das hier ein Wirksamkeitshindernis gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} in Betracht kommt.Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass A die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} erklärt hat (+), A erklärt dem G gegenüber, er möchte vom Geschäft Abstand nehmen
ein Anfechtungsgrund gem. {{du przepis="§ 119 Abs.2 BGB"}} (+), weil A sich über den Wert des Rings geirrt hat
Frist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} (+), Nachdem A dies bemerkte begab er sich sofort auf die Suche nach G um den Ring zurück zubekommen.
2.2. kein Wegfall der Bereicherung {{du przepis="§ 818 Abs.3 BGB"}} (-)
der Anspruchsgegner nicht mehr bereichert ist, wenn :
eine Vermögenseinbuße seitens des G vorliegt, die Bereicherung für die Einbuße kausal war. Weiterhin muss der G auf diese Bereicherung vertraut haben und darf keine Gegenleistung für das erlangte, hier den Ring bekommen haben. (+), G schenkt seiner Freundin den Ring.Hierbei ist auf {{du przepis="§ 516 BGB"}} zu verweisen, der die Pflichten bei einer Schenkung regelt.
Ergebnis zu 2. : (-)
((1)) Ergednis : A hat keinen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB"}}.
Anspruch A gegen H gem. {{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 2. Alt BGB"}}
Deletions:
1.1 durch Leistung ( +), ist jede zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A verkauft dem G einen Ring für 50 €.
1.3 ohne rechtlichen Grund (+), ist dann immer der Fall, wenn dieser von anfang an gefeht hat oder eine dauerende einrede gem. {{du przepis="§ 813 BGB"}} entgegenstand. Für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :
Vertragsschluss ( +)
Vertragsinhalt (+)
Wirksamkeit (-)
die Wirksamkeit ist problematisch, aufgrund das hier ein Wirksamkeitshindernis gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} in Betracht kommen könnte.Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass A die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} erklärt hat, ein Anfechtungsgrund gem. {{du przepis="§ 119 Abs.2 BGB"}} vorliegt und diese auch in der Frist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} erklärt wurde. (+), A hat sich über den Wert des Ringes geirrt, sodass dieser sich sofort auf die suche nach G gemacht hat um ihm mitzuteilen, dass er vom Geschäft Abstand nehmen möchte.
2.2. kein Wegfall der Bereicherung, wenn de ranspruchsgegner nicht mehr beeichert ist und auch keine haftungsverschärfung gem. {{du przepis="§ 818 Abs.4 BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}} oder {{du przepis="§ 820 BGB"}} vorliegt.


Revision [10060]

Edited on 2011-04-26 19:16:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Lösungsskizze
** Anspruch A gegen G gem.{{du przepis="§ 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB"}}**
__**Vorraussetzungen :**__
**1. dem Grunde nach :**
1.1 durch Leistung ( +), ist jede zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A verkauft dem G einen Ring für 50 €.
1.2 etwas erlangt (+), G nimmt den Ring mit, sodass dieser zumindestens den Besitz am Ring erlangt hat.
1.3 ohne rechtlichen Grund (+), ist dann immer der Fall, wenn dieser von anfang an gefeht hat oder eine dauerende einrede gem. {{du przepis="§ 813 BGB"}} entgegenstand. Für den vorliegenden Fall ist dieser Punkt zunächst in den folgenden drei Schritten zu prüfen :
Vertragsschluss ( +)
Vertragsinhalt (+)
Wirksamkeit (-)
die Wirksamkeit ist problematisch, aufgrund das hier ein Wirksamkeitshindernis gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} in Betracht kommen könnte.Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass A die Anfechtung gegenüber G gem. {{du przepis="§ 143 BGB"}} erklärt hat, ein Anfechtungsgrund gem. {{du przepis="§ 119 Abs.2 BGB"}} vorliegt und diese auch in der Frist gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} erklärt wurde. (+), A hat sich über den Wert des Ringes geirrt, sodass dieser sich sofort auf die suche nach G gemacht hat um ihm mitzuteilen, dass er vom Geschäft Abstand nehmen möchte.
1.4. keine Ausschluss des Anspruchs (+ )
**Ergebnis zu 1: (+)**
**2. dem Umfang nach :**
2.1. vom Umfang des Anspruchs gedeckt (+), A steht vor der Tür von G und fordert die Rückgabe des Rings. ( erlangter Vermögensvorteil )
2.2. kein Wegfall der Bereicherung, wenn de ranspruchsgegner nicht mehr beeichert ist und auch keine haftungsverschärfung gem. {{du przepis="§ 818 Abs.4 BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}} oder {{du przepis="§ 820 BGB"}} vorliegt.
---
Deletions:
----


Revision [6669]

Edited on 2010-05-01 11:17:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.
Deletions:
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Ring vom Regal aus echtem Gold gegriffen und ihm deshalb einen im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.


Revision [6640]

Edited on 2010-04-28 22:36:27 by MichaelWiegandMueller
Additions:
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Ring vom Regal aus echtem Gold gegriffen und ihm deshalb einen im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.
Deletions:
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Ring vom Regal mit echtem Gold gegriffen und ihm deshalb eins im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.


Revision [6546]

Edited on 2010-04-24 16:00:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Fall: Der falsche Ring ====
Deletions:
==== Fall: Der gefälschte Ring ====


Revision [6321]

Edited on 2010-04-17 18:56:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Ring vom Regal mit echtem Gold gegriffen und ihm deshalb eins im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.
Welche Ansprüche hat A?
Deletions:
Bevor G den Ring seiner Freundin schenkt steht A schon wieder an der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Ring vom Regal mit echtem Gold gegriffen und ihm deshalb eins im Wert von 500 EUR gegeben.
Kann A von G Herausgabe des Ringes verlangen?


Revision [6308]

The oldest known version of this page was created on 2010-04-17 13:59:28 by WojciechLisiewicz
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