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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV

Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft

in Bearbeitung!

A. Rechtsquellen
Das Recht der staatlichen Beihilfen in Europa ist primär in Art. 107 bis 109 AEUV geregelt. Allerdings sind die beihilferechtlichen Regelungen recht komplex, so dass zu diesen zahlreiche Urteile des EuGH ergangen sind, die bei der Anwendung der Vorschriften zu beachten sind. Im Zusammenhang mit Sachverhalten aus der Energiewirtschaft sind folgende Urteile beachtenswert:
  • EuG, Beschluss vom 4. 9. 2014 - T 295/14 R,
  • EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 - C - 379/98,

Neben den Regelungen im AEUV finden auf staatliche Beihilfen noch folgende Rechtsakte und durch die Europäische Kommission erlassene Vorschriften Anwendung:


B. Allgemeine Bemerkungen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. zur Förderung grüner oder sonst begrüßenswerter (KWK) Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. In diesem Zusammenhang wurde insb. das EEG diskutiert und war mehrfach Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der deutschen Bundesregierung und der EU-Kommission. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Ebenfalls in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Beispiel: keine Versicherungspflicht in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.

Dies heißt allerdings nicht, dass staatliche Maßnahmen, die als Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV zu betrachten sind, per se verboten sind. Beihilfen können durchaus erwünscht und deshalb auch erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen (vgl. insb. Art. 107 Abs. 3 AEUV) ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt. In diesem Rahmen bzw. darüber hinaus kann die Europäische Kommission in vielen Fällen staatliche Beihilfen im Einzelfall zulassen.


C. Rechtsfragen


1. Zulässigkeit einer staatlichen Maßnahme
(die eventuell eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist)

2. Definition "Beihilfe" i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
Mit anderen Worten: Liegt mit einer Maßnahme eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor?

3. Ist eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt?
Die Rechtfertigung kann sich ergeben aus:
    • Art. 107 Abs. 2 AEUV,
    • Zulassung durch die Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV (VO 651/2014 oder Einzelfallentscheidung, auch wenn gem. Leitlinien der Kommission ergangen),
    • Art. 106 Abs. 2 AEUV.

4. Pflicht zur Rückzahlung einer Beihilfe


D. Verbotene Beihilfe gem. Art. 107 AEUV
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch folgende Struktur sowie den Artikel zum Tatbestand einer verbotenen Beihilfe im Allgemeinen.

Nachstehend wird die Vorgehensweise zur Prüfung der Frage dargestellt, ob eine Maßnahme im Bereich der Energiewirtschaft in einem Mitgliedstaat der EU als verbotene Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV zu qualifizieren ist.

1. Keine Spezialvorschriften
(Agrarbereich, Verkehr, sonstige sekundärrechtliche Ausnahmen)

2. Tatbestand der Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV

a. Begünstigung / einseitiger Vorteil

(1) Leistung
= jeder Geldwerte Vorteil, der in beliebiger Form gewährt wird: Zuführung von Geldmitteln, aber auch Minderung einer Belastung, Unterlassen der Beitreibung einer Abgabe ebenfalls;

(2) Unmittelbar wie mittelbar
Auch z. B. eine Zahlung an den Kunden des "Begünstigten"

(3) Ohne angemessene Gegenleistung
Angemessene Gegenleistung liegt vor, wenn:
        • entsprechend Marktpreis
        • offenes Vergabeverfahren
        • Betrachtung des privaten Investors
        • Altmark-Trans-Kriterien

(4) de minimis Grenze überschritten

b. Staatlicher Ursprung
Beihilfen können staatlich sein oder sie müssen zumindest "aus staatlichen Mitteln" finanziert werden. Insbesondere letztere Alternative kann Interpretationsschwierigkeiten bereiten. Es ist darunter Folgendes zu verstehen:

(1) der Staat betraut / benennt eine Einrichtung

(2) Belastung des Staatshaushalts oder zumindest staatliche Überwachung der Mittel

(3) die Auszahlung dem Staat zuzurechnen
(sei es nur durch Ausgestaltung der Verwendungsvorschriften)


c. Auf bestimmte Unternehmen bezogen
= eingegrenzter Adressatenkreis bzw. Kriterium der Selektivität
Ein Unterscheidungsmerkmal für die Gruppe muss vorliegen. Die Spezielle Behandlung bezieht sich in der Regel auf inländische Sachverhalte.


d. Verfälschung des Wettbewerbs
Tatsächlich oder eine Verfälschung droht zumindest, einzutreten. Die Verfälschung kann auch dann zu befürchten sein, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis noch gar nicht existiert, aber potenziell existieren könnte.

e. Beeinträchtigung des Handels zwischen den MS
Die potenzielle Auswirkung reicht aus, sie muss sich allerdings auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beziehen. Damit fallen unter die Regelung keine rein lokal relevanten Sachverhalte.

f. Kausalität

3. Beihilfe nicht dennoch zulässig
Ausnahmen i. S. d. Art. 107 AEUV sowie Art. 106 Abs. 2 AEUV

a. Art. 107 Abs. 2 AEUV

b. Freistellungsverordnung (VO 651/2014/EU)

c. Art. 107 Abs. 3 AEUV - Zulassung durch Kommission
Für Beihilfen im Bereich des Umweltschutzes und der Energiewirtschaft gelten insb. die Kriterien der Mitteilung 2014/C 200/01 (vgl. dort Abschnitt 3.1.):

(a) Die staatliche Maßnahme muss einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dienen, Art. 107 Abs. 3 AEUV (Abschnitt 3.2.1.)

(b) Die staatliche Maßnahme muss erforderlich sein (Abschnitt 3.2.2.)

(c) Die Maßnahme muss ein geeignetes Instrument sein, das gemeinsame Ziel zu verwirklichen (Abschnitt 3.2.3.)

(d) Anreizwirkung im Hinblick auf Änderung des Verhaltens der betreffenden Unternehmen (Abschnitt 3.2.4.)

(e) Die Beihilfe wird im angemessenen Umfang gewährt (sie beschränkt sich auf das erforderliche Minimum) (Abschnitt 3.2.5.)

(f) Bei der Beihilfegewährung werden übermäßige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vermieden, eine positive Bilanz der Maßnahme muss vorliegen (Abschnitt 3.2.6).

(g) Die Beihilfe muss auf eine transparente Weise gewährt werden, so dass die Marktteilnehmer, andere Mitgliedstaaten und die Kommission die hierfür geltenden Regeln überblicken können (Abschnitt 3.2.7).

d. Art. 106 Abs. 2 AEUV
Die Vorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV kann als ein Rechtfertigungsgrund auch für beihilferechtlich relevante Maßnahmen der Mitgliedstaaten angesehen werden. Allerdings ist in der Regel dann bereits der Tatbestand der Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen (vgl. Kriterien der Altmark-Trans-Entscheidung).







E. Literatur
Ausführungen zum Beihilferecht und zu Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland: Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 138 ff.
Im Übrigen können Sie auf die in der Cloud verfügbaren Literaturempfehlungen zurückgreifen (Details in der Lehrveranstaltung).

F. Fallbeispiel
Ein Fallbeispiel zum Thema Beihilferecht und Energiewirtschaft finden Sie hier.



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