Revision history for EnergieRUnbundling
Additions:
Das buchhalterische Unbundling, welches auch //unbundling of accounts// genannt wird, bedeutet eine buchhalterische Trennung des Netzbetriebs von anderen Tätigkeitsbereichen des vertikal integrierten Unternehmens. Ziel der buchhalterischen Trennung ist Schaffung von Transparenz der wirtschaftlichen Situation des Netzbetriebes "zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen", Art. 31 Abs. 3 RL 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG. Im deutschen Recht ist es in {{du przepis="§ 6b EnWG"}} vorgesehen.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU vor. Das Netz ist demnach durch ein eigenständiges Rechtssubjekt zu betreiben, i. d. R. durch eine speziell zu diesem Zweck berufene Gesellschaft. Für Verteilernetzbetreiber ist es in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU vor. Das Netz ist demnach durch ein eigenständiges Rechtssubjekt zu betreiben, i. d. R. durch eine speziell zu diesem Zweck berufene Gesellschaft. Für Verteilernetzbetreiber ist es in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen.
Deletions:
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU vor. Das Netz ist demnach durch ein eigenständiges Rechtssubjekt zu betreiben, i. d. R. durch eine speziell zu diesem Zweck berufene Gesellschaft.
Additions:
Von der eigentumsrechlichen Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor. Alternativ zur Trennung von Eigentum an den Versorgungsnetzen ist auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Letztlich ist diese Kompromisslösung als Ergebnis des Widerstandes vieler Länder (u. a. Deutschland) gegen die Bestrebungen der Europäischen Kommission im Gesetzgebungsprozess der Energiebinnenmarktrichtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG [Zum Zustandekommen der aktuellen europäischen Entflechtungsvorgaben vgl. Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 49 ff.].
Im Modell des ISO verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb eine Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetreiber. Bei dem Modell des ITO bleiben die Netze weiterhin im Eigentum einer Tochtergesellschaft und der Mutterkonzern behält die Kontrolle über die Netzgesellschaft, hat jedoch verschärfte, weitergehende operative Trennung zu dulden und darf auf Entscheidungen im Netzbetrieb keinerlei Einfluss nehmen [Ausführlicher zu den Entflechtungsmodellen in §§ 8 ff. EnWG vgl. de Wyl/Finke in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 4, Rn. 227 ff.].
Im Modell des ISO verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb eine Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetreiber. Bei dem Modell des ITO bleiben die Netze weiterhin im Eigentum einer Tochtergesellschaft und der Mutterkonzern behält die Kontrolle über die Netzgesellschaft, hat jedoch verschärfte, weitergehende operative Trennung zu dulden und darf auf Entscheidungen im Netzbetrieb keinerlei Einfluss nehmen [Ausführlicher zu den Entflechtungsmodellen in §§ 8 ff. EnWG vgl. de Wyl/Finke in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 4, Rn. 227 ff.].
Deletions:
Bei dem Modell des ISO verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb eine Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des ITO bleiben die Netze weiterhin im Eigentum einer Tochtergesellschaft und der Mutterkonzern behält die Kontrolle über die Netzgesellschaft, hat jedoch verschärfte, weitergehende operative Trennung zu dulden und darf auf Entscheidungen im Netzbetrieb keinerlei Einfluss nehmen.
Additions:
((3)) Eigentumsrechtliche Entflechtung
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - durchführen muss. Inwiefern das Unternehmen zur Entflechtung verpflichtet ist, ist in Bezug auf die einzelnen Formen der Entflechtung unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind dabei allerdings gleich:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - durchführen muss. Inwiefern das Unternehmen zur Entflechtung verpflichtet ist, ist in Bezug auf die einzelnen Formen der Entflechtung unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind dabei allerdings gleich:
Deletions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - durchführen muss. Inwiefern das Unternehmen zur Entflechtung verpflichtet ist, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind dabei allerdings gleich:
Additions:
((2)) Gesetzlich vorgesehene Formen der Entflechtung - Überblick
((3)) Informatorische Entflechtung
Das informatorische Unbundling hat zum Ziel, sensible Informationen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb vor unbefugtem Zugriff (insbesondere aus anderen Bereichen eines vertikal integrierten Unternehmens) zu schützen. Deshalb schreibt {{du przepis="§ 6a EnWG"}} eine getrennte Verarbeitung und Nutzung solcher Informationen vor.
((3)) Buchhalterische Entflechtung
((3)) (Gesellschafts-)Rechtliche Entflechtung
((3)) Organisatorische/Operationelle Entflechtung
((3)) Informatorische Entflechtung
Das informatorische Unbundling hat zum Ziel, sensible Informationen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb vor unbefugtem Zugriff (insbesondere aus anderen Bereichen eines vertikal integrierten Unternehmens) zu schützen. Deshalb schreibt {{du przepis="§ 6a EnWG"}} eine getrennte Verarbeitung und Nutzung solcher Informationen vor.
((3)) Buchhalterische Entflechtung
((3)) (Gesellschafts-)Rechtliche Entflechtung
((3)) Organisatorische/Operationelle Entflechtung
Deletions:
((3)) Informatorisches Unbundling
Das informationelle Unbundling hat zum Ziel, sensible Informationen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb vor unbefugtem Zugriff (insbesondere aus anderen Bereichen eines vertikal integrierten Unternehmens) zu schützen. Deshalb schreibt {{du przepis="§ 6a EnWG"}} eine getrennte Verarbeitung und Nutzung solcher Informationen vor.
((3)) Buchhalterisches Unbundling
((3)) (Gesellschafts-)Rechtliches Unbundling
((3)) Organisatorisches Unbundling
Additions:
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind solche, die weniger als 100.000 Kunden haben. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder unmittelbare Anschluss ebenso wie jeder mittelbare Netzanschluss zählt. Ein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn der Eigentümer an das Netz angeschlossen ist und als Letztverbraucher Energie bezieht. Ein mittelbarer hingegen dann, wenn Mieter (z. B. Haushalte) Strom vom Eigentümer (z. B. eines Mietshauses) beziehen, der Strom selbst direkt vom EVU bezieht und weiterverkauft.
Jeder Betrieb oder Haushalt, der an das Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossen ist, wird als **ein** Kunde gerechnet, unabhängig von der Anzahl der darin arbeitenden oder lebenden Personen [Hölscher, in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 7, Rn. 51]. Allerdings sind Kunden mit vielen Anschlüssen (Gemeinde mit Straßenbeleuchtung) jeweils nur einmal zu rechnen [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. 3. 2006]], Anlage 1, S. 35].
Die //de-minimis-Regelung// greift nicht, wenn die sog. Konzernklausel greift. Vertikal integrierte Unternehmen in einem Konzernverbund (im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG) müssen ihre an das Netz angeschlossenen Kunden zusammenrechnen. Nur dann, wenn im Konzern insgesamt weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist das Unternehmen von der rechtlichen und operationellen Entflechtung befreit. Die Verbindung im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z. B. durch Konsortialverträge mit anderen Anteilseignern o. ä.) eine Stimmenmehrheit in den kontrollierenden Gremien des Unternehmens hat, wie es im Art. 3 Abs. 2 der FusionskontrollVO der EU vorgesehen ist.
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber, d. h. für Betreiber der großräumigen Übertragungs- oder Fernleitungsnetze. Dabei sehen bereits die Binnenmarktrichtlinien von 2009 drei Entflechtungsmodelle vor, die der deutsche Gesetzgeber recht genau übernommen hat. Diese drei möglichen Wege fasst die nachstehende Grafik zusammen:
Das von der Europäischen Kommission ursprünglich angestrebte, "sauberste" Modell ist die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}. Sie sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Bei diesem Modell muss der Netzbetreiber Eigentümer der von ihm betriebenen Netze sein und er darf - vereinfacht usgedrückt - in keiner Weise in einem Konzernverbund mit anderen Bereichen der Energiewirtschaft (Vertrieb, Erzeugung) so verflochten sein, dass hier Abhängigkeiten entstehen können. Neben unbedeutenden Minderheitsbeteiligungen lässt {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EnWG"}} keine Konzernverbindungen zu.
Von der eigentumsrechlichen Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor. Alternativ zur Trennung von Eigentum an den Versorgungsnetzen ist auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Jeder Betrieb oder Haushalt, der an das Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossen ist, wird als **ein** Kunde gerechnet, unabhängig von der Anzahl der darin arbeitenden oder lebenden Personen [Hölscher, in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 7, Rn. 51]. Allerdings sind Kunden mit vielen Anschlüssen (Gemeinde mit Straßenbeleuchtung) jeweils nur einmal zu rechnen [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. 3. 2006]], Anlage 1, S. 35].
Die //de-minimis-Regelung// greift nicht, wenn die sog. Konzernklausel greift. Vertikal integrierte Unternehmen in einem Konzernverbund (im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG) müssen ihre an das Netz angeschlossenen Kunden zusammenrechnen. Nur dann, wenn im Konzern insgesamt weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist das Unternehmen von der rechtlichen und operationellen Entflechtung befreit. Die Verbindung im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z. B. durch Konsortialverträge mit anderen Anteilseignern o. ä.) eine Stimmenmehrheit in den kontrollierenden Gremien des Unternehmens hat, wie es im Art. 3 Abs. 2 der FusionskontrollVO der EU vorgesehen ist.
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber, d. h. für Betreiber der großräumigen Übertragungs- oder Fernleitungsnetze. Dabei sehen bereits die Binnenmarktrichtlinien von 2009 drei Entflechtungsmodelle vor, die der deutsche Gesetzgeber recht genau übernommen hat. Diese drei möglichen Wege fasst die nachstehende Grafik zusammen:
Das von der Europäischen Kommission ursprünglich angestrebte, "sauberste" Modell ist die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}}. Sie sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Bei diesem Modell muss der Netzbetreiber Eigentümer der von ihm betriebenen Netze sein und er darf - vereinfacht usgedrückt - in keiner Weise in einem Konzernverbund mit anderen Bereichen der Energiewirtschaft (Vertrieb, Erzeugung) so verflochten sein, dass hier Abhängigkeiten entstehen können. Neben unbedeutenden Minderheitsbeteiligungen lässt {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EnWG"}} keine Konzernverbindungen zu.
Von der eigentumsrechlichen Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor. Alternativ zur Trennung von Eigentum an den Versorgungsnetzen ist auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Deletions:
Eine Ausnahme, in deren Rahmen die sog. Konzernklausel greift, gilt, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird und beide zusammen mehr als 100.000 Kunden haben. Dann wird die Kundenzahl entsprechend addiert und beide verbundenen Unternehmen sind verpflichtet, sowohl das operationelle wie das rechtliche Unbundling umzusetzen. Kontrolle bedeutet hier, dass ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z. B. durch Konsortialverträge mit anderen Anteilseignern o. ä.) eine Stimmenmehrheit in den kontrollierenden Gremien des Unternehmens hat.
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich sind. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Die möglichen Wege der Entflechtung der Transportnetzbetreiber fasst die nachstehende Grafik zusammen:
Additions:
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind solche, die weniger als 100.000 Kunden haben. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder unmittelbare Anschluss ebenso wie jeder mittelbare Netzanschluss zählt. Ein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn der Eigentümer an das Netz angeschlossen ist. Ein mittelbarer hingegen dann, wenn Mieter (z. B. Haushalte) Strom vom Eigentümer (z. B. eines Mietshauses) beziehen, der Strom selbst direkt vom EVU bezieht und weiterverkauft. Jeder Betrieb oder Haushalt, der an das Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossen ist, wird als **ein** Kunde gerechnet, unabhängig von der Anzahl der darin arbeitenden oder lebenden Personen. Allerdings sind Kunden mit vielen Anschlüssen (Gemeinde mit Straßenbeleuchtung) jeweils nur einmal zu zählen.
Deletions:
Additions:
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind solche, die weniger als 100.000 Kunden haben. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als **ein** Kunde zu betrachten sind. Allerdings sind Kunden mit vielen Anschlüssen (Gemeinde mit Straßenbeleuchtung) jeweils nur einmal zu zählen.
Deletions:
Additions:
Ein Teil der Entflechtungsregelungen ist nur dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wurde (vgl. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}). Ist die Größe im Sinne dieser sog. //[[EnRdeminimisKlausel de-minimis Klausel]]// nicht erreicht, ist kein rechtliches und kein organisatorisches Unbundling durchzuführen. Der Grund dieser Ausnahme liegt darin, dass die rechtliche und organisatorische Entflechtung kleiner EVU unverhältnismäßig hohen Aufwand bei geringem Potenzial für eventuelle Diskriminierungen verursachen würde [Hölscher, in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 7, Rn. 42 m. w. N.]. Deshalb sollen kleineren Unternehmen keine Transaktionskosten für die Entflechtung aufgezwungen werden.
Deletions:
Additions:
Mit der Novelle des EnWG im Jahre 2011 wurde die Pflicht eingeführt, dass der im Konzern integrierte Netzbetreiber einen eigenen, vom restlichen EVU getrennt wahrnehmbaren Marktauftritt aufweisen muss. Gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 6 EnWG"}} hat der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen, dass er und seine Tätigkeit mit den anderen Bereichen des Konzerns (Vertrieb, Erzeugung) nicht verwechselt wird (z. B. durch ein unterschiedliches Unternehmenslogo, Briefpapier etc. [Vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BR-Drs. 343/11, S. 142.]). Auf diese Weise soll auch für Außenstehende (insb. Verbraucher) sichtbar werden, dass der Netzbetrieb von einem separaten, vom Vertrieb getrennten Unternehmen verantwortet wird [BR-Drs. 343/11, S. 142].
Deletions:
Additions:
Das gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} umzusetzende Gleichbehandlungsprogramm dient der inhaltlichen Untersetzung der Entflechtungsvorgaben im vertikal integrierten Unternehmen auf der Ebene der Mitarbeiter. Die Verhinderung von Diskriminierungen von Netznutzern soll dadurch mit Leben gefüllt werden [Nach Auffassung der Regulierungsbehörden soll damit auch ein "Mentalitätswandel" erfolgen, [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. 3. 2006]], S. 20.], dass die Pflichten der Mitarbeiter im Netzbetrieb festgeschrieben und bekanntgemacht werden. Dabei überwacht ein zwingend zu berufender Gleichbehandlungsbeauftragter die Einhaltung der Regeln. Durch die Meldepflichten gegenüber der Regulierungsbehörde wird auch die behördliche Kontrolle sichergestellt.
((3)) Kommunikation und Markenpolitik, {{du przepis="§ 7a Abs. 6 EnWG"}}
Mit der Novelle des EnWG im Jahre 2011 wurde die Pflicht eingeführt, dass der im Konzern integrierte Netzbetreiber einen eigenen, vom restlichen EVU getrennt wahrnehmbaren Marktauftritt aufweisen muss. Gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 6 EnWG"}} hat der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen, dass er und seine Tätigkeit mit den anderen Bereichen des Konzerns (Vertrieb, Erzeugung) nicht verwechselt wird (z. B. durch ein unterschiedliches Unternehmenslogo, Briefpapier etc.).
((3)) Kommunikation und Markenpolitik, {{du przepis="§ 7a Abs. 6 EnWG"}}
Mit der Novelle des EnWG im Jahre 2011 wurde die Pflicht eingeführt, dass der im Konzern integrierte Netzbetreiber einen eigenen, vom restlichen EVU getrennt wahrnehmbaren Marktauftritt aufweisen muss. Gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 6 EnWG"}} hat der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen, dass er und seine Tätigkeit mit den anderen Bereichen des Konzerns (Vertrieb, Erzeugung) nicht verwechselt wird (z. B. durch ein unterschiedliches Unternehmenslogo, Briefpapier etc.).
Deletions:
Additions:
((3)) Gleichbehandlungsprogramm, {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}}
Das gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} umzusetzende Gleichbehandlungsprogramm dient der inhaltlichen Untersetzung der Entflechtungsvorgaben im vertikal integrierten Unternehmen auf der Ebene der Mitarbeiter. Die Verhinderung von Diskriminierungen von Netznutzern soll dadurch mit Leben gefüllt werden, dass die Pflichten der Mitarbeiter im Netzbetrieb festgeschrieben und allen bekanntgemacht werden. Dabei überwacht ein zwingend zu berufender Gleichbehandlungsbeauftragter die Einhaltung der Regeln.
Das gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} umzusetzende Gleichbehandlungsprogramm dient der inhaltlichen Untersetzung der Entflechtungsvorgaben im vertikal integrierten Unternehmen auf der Ebene der Mitarbeiter. Die Verhinderung von Diskriminierungen von Netznutzern soll dadurch mit Leben gefüllt werden, dass die Pflichten der Mitarbeiter im Netzbetrieb festgeschrieben und allen bekanntgemacht werden. Dabei überwacht ein zwingend zu berufender Gleichbehandlungsbeauftragter die Einhaltung der Regeln.
Additions:
Das leitende Personal des Netzbetreibers muss in seinen Entscheidungen im Hinblick auf den Netzbetrieb frei sein - insbesondere im Hinblick auf eventuelle Vorgaben, die das Management der übrigen Unternehmensbereiche ihm machen könnte bzw. möchte. Das heißt, dass ihm bei Entscheidungen zum Wohl des diskriminierungsfreien und effizienten Netzbetriebes keine Nachteile entstehen und bei Entscheidungen zu dessen Nachteil keine Vorteile erwarten dürfen [So die Regulierungsbehörden in den [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsamen Auslegungsgrundsätzen vom 1. 3. 2006]], S. 19].
Die rechtliche Ausgliederung des Netzbetriebes in eine separate Gesellschaft hindert den Eigentümer (die Muttergesellschaft) nicht daran, mit gesellschaftsrechtlichen Instrumenten (z. B. Gesellschafterversammlung bei einer GmbH, eventuell auch Aufsichtsrat) Einfluss auszuüben. Auch eventuelle Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen einer Netzgesellschaft und dem Mutterkonzern können diesbezüglich Konflikte verursachen [##Säcker/Schönborn in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 8 EnWG"}}, Rn. 46##]. Dieser Interessenkonflikt wird durch {{du przepis="§ 7a Abs. 4 EnWG"}} in der Weise gelöst, dass per Gesetz in gewissen Bereichen die Einflussmöglichkeiten des Eigentümers deutlich begrenzt werden [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 38 spricht von einer Überlagerung der gesellschaftsrechtlichen Rechte durch das Energierecht]. Demnach muss die Geschäftsleitung den kompletten Netzbetrieb (Betrieb, Wartung, Ausbau, dafür notwendige Ausstattung) nach Maßgabe des EnWG steuern und dafür auch Mittel der Gesellschaft verwenden können, ohne dass der Eigentümer dies beeinflussen darf. Die gesellschaftsrechtlichen Instrumente der Einflussnahme (Weisungen etc.) werden dabei ausdrücklich eingeschränkt (Abs. 4 Satz 3 bis 5).
Die rechtliche Ausgliederung des Netzbetriebes in eine separate Gesellschaft hindert den Eigentümer (die Muttergesellschaft) nicht daran, mit gesellschaftsrechtlichen Instrumenten (z. B. Gesellschafterversammlung bei einer GmbH, eventuell auch Aufsichtsrat) Einfluss auszuüben. Auch eventuelle Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen einer Netzgesellschaft und dem Mutterkonzern können diesbezüglich Konflikte verursachen [##Säcker/Schönborn in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 8 EnWG"}}, Rn. 46##]. Dieser Interessenkonflikt wird durch {{du przepis="§ 7a Abs. 4 EnWG"}} in der Weise gelöst, dass per Gesetz in gewissen Bereichen die Einflussmöglichkeiten des Eigentümers deutlich begrenzt werden [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 38 spricht von einer Überlagerung der gesellschaftsrechtlichen Rechte durch das Energierecht]. Demnach muss die Geschäftsleitung den kompletten Netzbetrieb (Betrieb, Wartung, Ausbau, dafür notwendige Ausstattung) nach Maßgabe des EnWG steuern und dafür auch Mittel der Gesellschaft verwenden können, ohne dass der Eigentümer dies beeinflussen darf. Die gesellschaftsrechtlichen Instrumente der Einflussnahme (Weisungen etc.) werden dabei ausdrücklich eingeschränkt (Abs. 4 Satz 3 bis 5).
Deletions:
Auch eventuelle Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen einer Netzgesellschaft und dem Mutterkonzern können diesbezüglich Konflikte verursachen [##Säcker/Schönborn in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 8 EnWG"}}, Rn. 46##].
Additions:
Die personelle Entflechtung, wie die Vorgaben des {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} genannt werden [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 35], setzt voraus, dass im vertikal integrierten EVU das gesamte, im Netzbetrieb tätige Personal den Weisungen der Unternehmensleitung der Netzbetreibergesellschaft unterstellt ist (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Dies ist dann problematisch und bedarf besonderer Vorkehrungen, wenn bestimmte Leistungen nicht durch Angestellte des Netzbetreibers sondern z. B. im Rahmen der sog. //shared services// durch die Mutter- oder eine spezielle Dienstleistungsgesellschaft des Konzerns erbracht werden.
Darüber hinaus dürfen Personen, die innerhalb des Netzbetriebes Leitungsaufgaben oder Letztentscheidungsbefugnisse über Fragen des Netzbetriebes haben, in keiner Weise in die übrigen Organisationsstrukturen des EVU eingebunden sein (§ 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Dies soll der Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Marktbereichen und dem Netzbetrieb vorbeugen. Damit sind jegliche Doppelfunktionen von Personen aus dem Netzbetrieb ausgeschlossen [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 5]. Allerdings erschöpft sich die personelle Entflechtung nicht im Verbot von Doppelfunktionen. Auch im Übrigen muss das leitende Personal des Netzbetreibers von übrigen Konzernbereichen unabhängig sein - insbesondere sind Arbeits- oder sonstige Verträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Eine Entsendung von leitenden Mitarbeitern aus dem Mutterkonzern wäre beispielsweise ausgeschlossen.
Die personelle Entflechtung lässt sich ferner nicht von den Vorgaben des § 7a Abs. 3 und 4 EnWG trennen, in denen die Unabhängigkeit der Entscheidungsprozesse des Netzbetreibers weiter konkretisiert wird.
((3)) Berufliche Unabhängigkeit leitender Angestellten, {{du przepis="§ 7a Abs. 3 EnWG"}}
Das leitende Personal des Netzbetreibers muss in seinen Entscheidungen frei von Zwängen sein - insbesondere von solchen, die eventuell der wettbewerbliche Teil des Unternehmensverbundes auf ihn ausüben könnte. Das heißt, dass es weder Nachteile bei Entscheidungen zum Wohl des Netzbetriebes noch Vorteile bei Entscheidungen zu dessen Nachteil zu erwarten hat [So die Regulierungsbehörden in den [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsamen Auslegungsgrundsätzen vom 1. 3. 2006]], S. 19].
((3)) Tatsächliche Entscheidungsbefugnisse des Netzbetreibers, {{du przepis="§ 7a Abs. 4 EnWG"}}
Auch eventuelle Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen einer Netzgesellschaft und dem Mutterkonzern können diesbezüglich Konflikte verursachen [##Säcker/Schönborn in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 8 EnWG"}}, Rn. 46##].
Darüber hinaus dürfen Personen, die innerhalb des Netzbetriebes Leitungsaufgaben oder Letztentscheidungsbefugnisse über Fragen des Netzbetriebes haben, in keiner Weise in die übrigen Organisationsstrukturen des EVU eingebunden sein (§ 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Dies soll der Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Marktbereichen und dem Netzbetrieb vorbeugen. Damit sind jegliche Doppelfunktionen von Personen aus dem Netzbetrieb ausgeschlossen [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 5]. Allerdings erschöpft sich die personelle Entflechtung nicht im Verbot von Doppelfunktionen. Auch im Übrigen muss das leitende Personal des Netzbetreibers von übrigen Konzernbereichen unabhängig sein - insbesondere sind Arbeits- oder sonstige Verträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Eine Entsendung von leitenden Mitarbeitern aus dem Mutterkonzern wäre beispielsweise ausgeschlossen.
Die personelle Entflechtung lässt sich ferner nicht von den Vorgaben des § 7a Abs. 3 und 4 EnWG trennen, in denen die Unabhängigkeit der Entscheidungsprozesse des Netzbetreibers weiter konkretisiert wird.
((3)) Berufliche Unabhängigkeit leitender Angestellten, {{du przepis="§ 7a Abs. 3 EnWG"}}
Das leitende Personal des Netzbetreibers muss in seinen Entscheidungen frei von Zwängen sein - insbesondere von solchen, die eventuell der wettbewerbliche Teil des Unternehmensverbundes auf ihn ausüben könnte. Das heißt, dass es weder Nachteile bei Entscheidungen zum Wohl des Netzbetriebes noch Vorteile bei Entscheidungen zu dessen Nachteil zu erwarten hat [So die Regulierungsbehörden in den [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsamen Auslegungsgrundsätzen vom 1. 3. 2006]], S. 19].
((3)) Tatsächliche Entscheidungsbefugnisse des Netzbetreibers, {{du przepis="§ 7a Abs. 4 EnWG"}}
Auch eventuelle Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen einer Netzgesellschaft und dem Mutterkonzern können diesbezüglich Konflikte verursachen [##Säcker/Schönborn in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 8 EnWG"}}, Rn. 46##].
Deletions:
Die Personelle Entflechtung ist im Zusammenhang mit § 7a Abs. 3 und 4 EnWG zu sehen, in denen die Unabhängigkeit der Entscheidungsprozesse des Netzbetreibers weiter konkretisiert wird.
((3)) Berufliche Unabhängigkeit der Unternehmensleitung, {{du przepis="§ 7a Abs. 3 EnWG"}}
Additions:
Die Personelle Entflechtung ist im Zusammenhang mit § 7a Abs. 3 und 4 EnWG zu sehen, in denen die Unabhängigkeit der Entscheidungsprozesse des Netzbetreibers weiter konkretisiert wird.
Deletions:
Additions:
- insbesondere muss auch die Unternehmensleitung des Netzbetreibers beruflich unabhängig sein, {{du przepis="§ 7 Abs. 3 EnWG"}};
Die personelle Entflechtung, wie die Vorgaben des {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} genannt werden [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 35], setzt voraus, dass im vertikal integrierten EVU das gesamte Personal des Netzbetreibers den Weisungen seiner Unternehmensleitung unterstellt ist (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Darüber hinaus dürfen Personen, die innerhalb des Netzbetriebes Leitungsaufgaben oder Letztentscheidungsbefugnisse über Fragen des Netzbetriebes haben, in keiner Weise in die übrigen Organisationsstrukturen des EVU eingebunden sein (§ 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Dies soll der Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Marktbereichen und dem Netzbetrieb vorbeugen. Damit sind jegliche Doppelfunktionen von Personen aus dem Netzbetrieb ausgeschlossen [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 5]. Allerdings erschöpft sich die personelle Entflechtung nicht im Verbot von Doppelfunktionen. Auch im Übrigen muss das leitende Personal des Netzbetreibers von übrigen Konzernbereichen unabhängig sein - insbesondere sind Arbeits- oder sonstige Verträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Eine Entsendung von leitenden Mitarbeitern aus dem Mutterkonzern wäre beispielsweise ausgeschlossen.
Die Personelle Entflechtung ist im Zusammenhang mit § 7a Abs. 3 und 4 EnWG zu sehen, in denen die Unabhängigkeit der Entscheidungsprozesse im Netzbetreiber weiter konkretisiert wird.
((3)) Berufliche Unabhängigkeit der Unternehmensleitung, {{du przepis="§ 7a Abs. 3 EnWG"}}
Die personelle Entflechtung, wie die Vorgaben des {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} genannt werden [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 35], setzt voraus, dass im vertikal integrierten EVU das gesamte Personal des Netzbetreibers den Weisungen seiner Unternehmensleitung unterstellt ist (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Darüber hinaus dürfen Personen, die innerhalb des Netzbetriebes Leitungsaufgaben oder Letztentscheidungsbefugnisse über Fragen des Netzbetriebes haben, in keiner Weise in die übrigen Organisationsstrukturen des EVU eingebunden sein (§ 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Dies soll der Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Marktbereichen und dem Netzbetrieb vorbeugen. Damit sind jegliche Doppelfunktionen von Personen aus dem Netzbetrieb ausgeschlossen [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 5]. Allerdings erschöpft sich die personelle Entflechtung nicht im Verbot von Doppelfunktionen. Auch im Übrigen muss das leitende Personal des Netzbetreibers von übrigen Konzernbereichen unabhängig sein - insbesondere sind Arbeits- oder sonstige Verträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Eine Entsendung von leitenden Mitarbeitern aus dem Mutterkonzern wäre beispielsweise ausgeschlossen.
Die Personelle Entflechtung ist im Zusammenhang mit § 7a Abs. 3 und 4 EnWG zu sehen, in denen die Unabhängigkeit der Entscheidungsprozesse im Netzbetreiber weiter konkretisiert wird.
((3)) Berufliche Unabhängigkeit der Unternehmensleitung, {{du przepis="§ 7a Abs. 3 EnWG"}}
Deletions:
Additions:
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die in ihrem Unternehmen auch Verteilernetze betreiben, sind gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet (sofern nicht nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} die //de-minimis-Klausel// greift). Dies bedeutet, dass sie im Hinblick auf den Netzbetrieb im Konzernverbund (organisatorische Entflechtung geht immer mit der rechtlichen einher) insgesamt folgende Anforderungen erfüllen:
- das Personal des Netzbetreibers muss von übrigen Konzernbereichen unabhängig sein, {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}};
- insbesondere muss auch die Unternehmensleitung des Netzbetreibers unabhängig sein, {{du przepis="§ 7 Abs. 3 EnWG"}};
- innerhalb des Netzbetreibers müssen essentielle Entscheidungen (Netzwartung, -ausbau etc.) tatsächlich gefällt werden können, {{du przepis="§ 7a Abs. 4 EnWG"}};
- im gesamten Unternehmensverbund ist ein Gleichbehandlungsprogramm gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} umzusetzen;
- auch die Kommunikation und Markenpolitik haben eine Trennung zwischen Netz- und sonstigen Bereichen des EVU zu berücksichtigen.
((3)) Personelle Entflechtung, {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}}
- das Personal des Netzbetreibers muss von übrigen Konzernbereichen unabhängig sein, {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}};
- insbesondere muss auch die Unternehmensleitung des Netzbetreibers unabhängig sein, {{du przepis="§ 7 Abs. 3 EnWG"}};
- innerhalb des Netzbetreibers müssen essentielle Entscheidungen (Netzwartung, -ausbau etc.) tatsächlich gefällt werden können, {{du przepis="§ 7a Abs. 4 EnWG"}};
- im gesamten Unternehmensverbund ist ein Gleichbehandlungsprogramm gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} umzusetzen;
- auch die Kommunikation und Markenpolitik haben eine Trennung zwischen Netz- und sonstigen Bereichen des EVU zu berücksichtigen.
((3)) Personelle Entflechtung, {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}}
Deletions:
Zu den Anforderungen im Rahmen des organisatorischen Unbundling gehören insbesondere:
- Schaffung personeller Unabhängigkeit und Ausstattung im Netzbetrieb,
- Unabhängigkeit der Leitung des Netzbetriebs sowie Sicherung ihrer Entscheidungsbefugnisse,
- Schaffung eines Gleichbehandlungsprogramms und Berufung eines Gleichbehandlungsbeauftragten,
- etc.
Additions:
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung ist somit nicht mit der eigentumsrechtlichen Entflechtung zu verwechseln, durch die eine Interessenverknüpfung zwischen Netzbetrieb und den Wettbewerbsbereichen des EVU weitestgehend aufgehoben wäre. Die ausgegliederte Gesellschaft kann durchaus im vertikal integrierten Konzernverbund verbleiben.
Deletions:
Additions:
Das rechtliche Unbundling ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} für Verteilernetzbetreiber vorgesehen, sofern die o. g. //de minimis//-Klausel nicht greift. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen. Allerdings schreibt das Gesetz keine bestimmte Rechtsform der rechtlichen Entflechtung vor. Der Netzbetrieb soll lediglich durch eine eigenständig agierende Rechtsperson und damit durch ein separates Unternehmen geführt werden.
Deletions:
Additions:
Das rechtliche Unbundling ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen. Allerdings schreibt das Gesetz keine bestimmte Rechtsform der rechtlichen Entflechtung vor. Der Netzbetrieb soll lediglich durch eine eigenständig agierende Rechtsperson und damit durch ein separates Unternehmen geführt werden.
Allerdings reicht für das rechtliche Unbundling nach Auffassung der Regulierungsbehörden nicht aus, dass nur eine gesellschaftsrechtliche "Hülle" geschaffen wird, der lediglich formell eine Geschäftsleitung vorangestellt wird. Wenn das gesamte operative Geschäft, die Betriebsführung sowie die strategischen Entscheidungen des Netzbetreibers eigentlich aus den Reihen eines anderen Rechtssubjekts (z. B. der Muttergesellschaft) erfolgen, ist dieses andere Rechtssubjekt Netzbetreiber, so dass die Entflechtung nicht wirksam erfolgt ist [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 4]. Denn Ziel der rechtlichen Entflechtung ist es, die Transparenz in Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen zu steigern, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern. Mit einer rein formellen Ausgliederung wäre dieses Ziel nicht erreicht. Diese Auffassung der Regulierungsbehörden ist allerdings problematisch, weil dabei nicht klargestellt wird, ob durch eine rein formelle Ausgliederung ein Verstoß gegen {{du przepis="§ 7 EnWG"}} oder gegen {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (operationelle Entflechtung) vorliegt [So auch Hölscher, in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 7, Rn. 7a in Bezug auf die insofern nicht veränderte Rechtslage vor 2011.].
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können jedoch innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung ist somit nicht mit der eigentumsrechtlichen Entflechtung zu verwechseln, durch die eine Interessenverknüpfung zwischen Netzbetrieb und den Wettbewerbsbereichen des EVU weitestgehend aufgehoben wäre. Die ausgegliederte Gesellschaft kann durchaus im vertikal integrierten Konzernverbund verbleiben.
Da keine konkrete Form der rechtlichen Entflechtung vorgesehen ist und die für den Netzbetrieb zuständige Gesellschaft nicht zwingen Eigentümerin der Netzinfrastruktur sein muss, wurden In der Praxis der Energiewirtschaft nach 2005 unterschiedliche Modelle der rechtlichen Entflechtung erprobt und umgesetzt. Mal wurde das Netzeigentum auf die sog. Netzgesellschaft übertragen, mal wurde das Netz von der Muttergesellschaft an die Netzgesellschaft lediglich verpachtet [Etwas detaillierter zu den unterschiedlichen Modellen und mit weiteren Nachweisen zur Kritik des Pachtmodells Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 32, 33]. Im Ergebnis kommt es weniger auf die Modelle der rechtlichen Entflechtung und auf die Verträge zwischen den Gesellschaften im Konzern auf, sondern vielmehr auf die Umsetzung der operationellen Entflechtung ({{du przepis="§ 7a EnWG"}}), die unten näher beschrieben wurde.
Allerdings reicht für das rechtliche Unbundling nach Auffassung der Regulierungsbehörden nicht aus, dass nur eine gesellschaftsrechtliche "Hülle" geschaffen wird, der lediglich formell eine Geschäftsleitung vorangestellt wird. Wenn das gesamte operative Geschäft, die Betriebsführung sowie die strategischen Entscheidungen des Netzbetreibers eigentlich aus den Reihen eines anderen Rechtssubjekts (z. B. der Muttergesellschaft) erfolgen, ist dieses andere Rechtssubjekt Netzbetreiber, so dass die Entflechtung nicht wirksam erfolgt ist [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 4]. Denn Ziel der rechtlichen Entflechtung ist es, die Transparenz in Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen zu steigern, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern. Mit einer rein formellen Ausgliederung wäre dieses Ziel nicht erreicht. Diese Auffassung der Regulierungsbehörden ist allerdings problematisch, weil dabei nicht klargestellt wird, ob durch eine rein formelle Ausgliederung ein Verstoß gegen {{du przepis="§ 7 EnWG"}} oder gegen {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (operationelle Entflechtung) vorliegt [So auch Hölscher, in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 7, Rn. 7a in Bezug auf die insofern nicht veränderte Rechtslage vor 2011.].
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können jedoch innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung ist somit nicht mit der eigentumsrechtlichen Entflechtung zu verwechseln, durch die eine Interessenverknüpfung zwischen Netzbetrieb und den Wettbewerbsbereichen des EVU weitestgehend aufgehoben wäre. Die ausgegliederte Gesellschaft kann durchaus im vertikal integrierten Konzernverbund verbleiben.
Da keine konkrete Form der rechtlichen Entflechtung vorgesehen ist und die für den Netzbetrieb zuständige Gesellschaft nicht zwingen Eigentümerin der Netzinfrastruktur sein muss, wurden In der Praxis der Energiewirtschaft nach 2005 unterschiedliche Modelle der rechtlichen Entflechtung erprobt und umgesetzt. Mal wurde das Netzeigentum auf die sog. Netzgesellschaft übertragen, mal wurde das Netz von der Muttergesellschaft an die Netzgesellschaft lediglich verpachtet [Etwas detaillierter zu den unterschiedlichen Modellen und mit weiteren Nachweisen zur Kritik des Pachtmodells Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 32, 33]. Im Ergebnis kommt es weniger auf die Modelle der rechtlichen Entflechtung und auf die Verträge zwischen den Gesellschaften im Konzern auf, sondern vielmehr auf die Umsetzung der operationellen Entflechtung ({{du przepis="§ 7a EnWG"}}), die unten näher beschrieben wurde.
Deletions:
Andererseits reicht für das rechtliche Unbundling nach Auffassung der Regulierungsbehörden nicht aus, dass lediglich eine gesellschaftsrechtliche "Hülle" geschaffen wird, der lediglich formell eine Geschäftsleitung vorangestellt wird. Wenn das gesamte operative Geschäft, die Betriebsführung sowie die strategischen Entscheidungen des Netzbetreibers eigentlich aus den Reihen eines anderen Rechtssubjekts (z. B. der Muttergesellschaft) erfolgen, ist dieses andere Rechtssubjekt Netzbetreiber, so dass die Entflechtung nicht wirksam erfolgt ist [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 4].
Ziel der rechtlichen Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern.
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
Additions:
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU vor. Das Netz ist demnach durch ein eigenständiges Rechtssubjekt zu betreiben, i. d. R. durch eine speziell zu diesem Zweck berufene Gesellschaft.
Deletions:
Additions:
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU. Das Netz ist demnach durch ein eigenständiges Rechtssubjekt zu betreiben, i. d. R. durch eine speziell für diesen Zweck berufene Gesellschaft.
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Das rechtliche Unbundling ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen. Allerdings schreibt das Gesetz keine bestimmte Rechtsform der rechtlichen Entflechtung vor. Der Netzbetrieb soll lediglich durch eine eigenständig agierende Geschäftsleitung eines separaten Unternehmens geführt werden.
Andererseits reicht für das rechtliche Unbundling nach Auffassung der Regulierungsbehörden nicht aus, dass lediglich eine gesellschaftsrechtliche "Hülle" geschaffen wird, der lediglich formell eine Geschäftsleitung vorangestellt wird. Wenn das gesamte operative Geschäft, die Betriebsführung sowie die strategischen Entscheidungen des Netzbetreibers eigentlich aus den Reihen eines anderen Rechtssubjekts (z. B. der Muttergesellschaft) erfolgen, ist dieses andere Rechtssubjekt Netzbetreiber, so dass die Entflechtung nicht wirksam erfolgt ist [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 4].
Weiterführende Literatur:
- [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. März 2006]] einschließlich der entsprechenden [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung vom 21. 10. 2008]]
- [[EnRGemeinsameRichtlinieZurInformatorischenEntflechtung Gemeinsame Richtlinie zur informatorischen Entflechtung vom 13. 6. 2007]]
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Das rechtliche Unbundling ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen. Allerdings schreibt das Gesetz keine bestimmte Rechtsform der rechtlichen Entflechtung vor. Der Netzbetrieb soll lediglich durch eine eigenständig agierende Geschäftsleitung eines separaten Unternehmens geführt werden.
Andererseits reicht für das rechtliche Unbundling nach Auffassung der Regulierungsbehörden nicht aus, dass lediglich eine gesellschaftsrechtliche "Hülle" geschaffen wird, der lediglich formell eine Geschäftsleitung vorangestellt wird. Wenn das gesamte operative Geschäft, die Betriebsführung sowie die strategischen Entscheidungen des Netzbetreibers eigentlich aus den Reihen eines anderen Rechtssubjekts (z. B. der Muttergesellschaft) erfolgen, ist dieses andere Rechtssubjekt Netzbetreiber, so dass die Entflechtung nicht wirksam erfolgt ist [Vgl. [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze vom 21. 10. 2008]], S. 4].
Weiterführende Literatur:
- [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. März 2006]] einschließlich der entsprechenden [[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Konkretisierung vom 21. 10. 2008]]
- [[EnRGemeinsameRichtlinieZurInformatorischenEntflechtung Gemeinsame Richtlinie zur informatorischen Entflechtung vom 13. 6. 2007]]
Deletions:
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung vor. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Allein durch die separate Rechtsperson wird dem Netzbetrieb eine eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
[[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. März 2006]]
Additions:
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Es sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU vor. Der Netzbetrieb muss demnach ein eigenständiges Rechtssubjekt verantworten, i. d. R. eine speziell für diesen Zweck berufene Gesellschaft.
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung vor. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung vor. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Deletions:
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Additions:
Vereinfacht ausgedrückt sind Informationen gem. {{du przepis="§ 6a Abs. 2 EnWG"}} gegenüber allen Marktteilnehmern (in gleicher Weise) oder keinem von ihnen zur Verfügung zu stellen [Vgl. [[EnRGemeinsameRichtlinieZurInformatorischenEntflechtung Gemeinsame Richtlinie der Regulierungsbehörden vom 13. Juni 2007]], S. 10].
[[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. März 2006]]
[[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. März 2006]]
Deletions:
[[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. 3. 2006]]
Additions:
[[EnRGemeinsameAuslegungsgrundsaetzeEntflechtung Gemeinsame Auslegungsgrundsätze vom 1. 3. 2006]]
No Differences
Additions:
- informatorische ({{du przepis="§ 6a EnWG"}}) und
Da der Informationsfluss innerhalb zusammenhängender Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informatorische Entflechtung bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens zur Folge haben. Beide Absätze des {{du przepis="§ 6a EnWG"}} bedürfen einer strikten Überwachung des Informationsflusses innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens. Deshalb fordern die Regulierungsbehörden die Errichtung der sog. //chinese walls// zur Verhinderung unkontrollierter Informationsflüsse im Unternehmen [Vgl. [[EnRGemeinsameRichtlinieZurInformatorischenEntflechtung Gemeinsame Richtlinie vom 13. 6. 2007]], S. 7]. Dass die Regulierungsbehörden sogar den internen Datenaustausch im vertikal integrierten Unternahmen am Maßstab der Entflechtungsvorgaben messen dürfen, hat der BGH in der sog. EDIFACT-Entscheidung bestätigt [BGH, Beschluss vom 28. 4. 2008, NVwZ 2009, 195.].
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen. Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen in erster Linie, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in den Büchern klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein. Ferner stellt es besondere Anforderungen an den Jahresabschluss und verlangt eine qualifizierte Prüfung des Jahresabschlusses mit Testat zur Erfüllung der Entflechtungsvorgaben ({{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}).
Die getrennte Kontenführung steigert die Transparenz der Kostenzuordnung, was eventuelle Verschiebungen zwischen Unternehmensbereichen unterbindet. Die Diskriminierung anderer Wettbewerber bei Entgeltbildung wird erschwert. versteckte Subventionierung anderer Unternehmensbereiche eine bessere Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt. Ferner sollen die Kosten, die innerhalb des Unternehmens oder Konzerns kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden, sichtbar werden.
Deletions:
Da der Informationsfluss innerhalb zusammenhängender Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens zur Folge haben. Beide Absätze des {{du przepis="§ 6a EnWG"}} bedürfen einer strikten Überwachung des Informationsflusses innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens. Deshalb fordern die Regulierungsbehörden die Errichtung der sog. //chinese walls// zur Verhinderung unkontrollierter Informationsflüsse im Unternehmen [Vgl. [[EnRGemeinsameRichtlinieZurInformatorischenEntflechtung Gemeinsame Richtlinie vom 13. 6. 2007]], S. 7]. Dass die Regulierungsbehörden sogar den internen Datenaustausch im vertikal integrierten Unternahmen am Maßstab der Entflechtungsvorgaben messen dürfen, hat der BGH in der sog. EDIFACT-Entscheidung bestätigt [BGH, Beschluss vom 28. 4. 2008, NVwZ 2009, 195.].
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen. Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen in erster Linie, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein. Ferner stellt es besondere Anforderungen an den Jahresabschluss und verlangt eine qualifizierte Prüfung des Jahresabschlusses mit Testat zur Erfüllung der Entflechtungsvorgaben ({{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}).
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt. Ferner sollen die Kosten, die innerhalb des Unternehmens oder Konzerns kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden, sichtbar werden.
Additions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn der Zugangsweg der Lieferanten zum Kunden - also die Netze - allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Da die Gleichbehandlung bei Netzzugang nur dann wirklich gewährleistet werden kann, wenn der Netzbetreiber nicht vom Produzenten oder Verkäufer der durchzuleitenden Energie abhängig ist, ist eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber [So auch der europäische Gesetzgeber - der Erwägungsgrund 6 zur RL 2009/73/EG und Erwägungsgrund 9 zur RL 2009/72/EG lautet: "Ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung (bzw. Gewinnung bei Gas) und Versorgung ("wirksame Entflechtung") besteht die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren"]. Erst die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebes sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und eventuelle [[EnRQuersubventionierungen Quersubventionierungen]] anderer Geschäftsbereiche des Unternehmens aufgedeckt und anschließend unterbunden werden. Dies dient letztendlich einem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Das buchhalterische Unbundling, welches auch //unbundling of accounts// genannt wird, bedeutet eine buchhalterische Trennung des Netzbetriebs von anderen Tätigkeitsbereichen des vertikal integrierten Unternehmens. Ziel der buchhalterischen Trennung ist Schaffung von Transparenz der wirtschaftlichen Situation des Netzbetriebes "zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen", Art. 31 Abs. 3 RL 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG.
Das buchhalterische Unbundling, welches auch //unbundling of accounts// genannt wird, bedeutet eine buchhalterische Trennung des Netzbetriebs von anderen Tätigkeitsbereichen des vertikal integrierten Unternehmens. Ziel der buchhalterischen Trennung ist Schaffung von Transparenz der wirtschaftlichen Situation des Netzbetriebes "zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen", Art. 31 Abs. 3 RL 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG.
Deletions:
Das buchhalterische Unbundling, welches auch //unbundling of accounts// genannt wird, bedeutet eine buchhalterische Trennung des Netzbetriebs von anderen Tätigkeitsbereichen des vertikal integrierten Unternehmens.
Additions:
Additions:
((3)) Informatorisches Unbundling
((2)) Informatorisches Unbundling
((2)) Informatorisches Unbundling
Deletions:
((2)) Informationelles Unbundling
Additions:
Da der Informationsfluss innerhalb zusammenhängender Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens zur Folge haben. Beide Absätze des {{du przepis="§ 6a EnWG"}} bedürfen einer strikten Überwachung des Informationsflusses innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens. Deshalb fordern die Regulierungsbehörden die Errichtung der sog. //chinese walls// zur Verhinderung unkontrollierter Informationsflüsse im Unternehmen [Vgl. [[EnRGemeinsameRichtlinieZurInformatorischenEntflechtung Gemeinsame Richtlinie vom 13. 6. 2007]], S. 7]. Dass die Regulierungsbehörden sogar den internen Datenaustausch im vertikal integrierten Unternahmen am Maßstab der Entflechtungsvorgaben messen dürfen, hat der BGH in der sog. EDIFACT-Entscheidung bestätigt [BGH, Beschluss vom 28. 4. 2008, NVwZ 2009, 195.].
Deletions:
Additions:
Zu den in {{du przepis="§ 6a Abs. 1 EnWG"}} genannten, wirtschaftlich sensiblen Informationen gehören insbesondere die in der Anlage 1 zur [[EnRGemeinsameRichtlinieZurInformatorischenEntflechtung Gemeinsamen Richtlinie der Regulierungsbehörden vom 13. Juni 2007]] aufgezählten Informationen, wie Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Netznutzern, Höhe der nachgefragten Kapaziät bzw. Transportleistung, Lastprofile etc.
Deletions:
Additions:
Zu den in {{du przepis="§ 6a Abs. 1 EnWG"}} genannten, wirtschaftlich sensiblen Informationen gehören insbesondere die in der Anlage 1 zur [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/EntflechtungKonzessionArealnetze/Entflechtung/Entflechtung/RichtlinieinformatorischenEntfId10485pdf.pdf;jsessionid=63D1AE0224366320D530228530D7E285?__blob=publicationFile&v=6 Gemeinsamen Richtlinie der Regulierungsbehörden vom 13. Juni 2007]] aufgezählten Informationen, wie Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Netznutzern, Höhe der nachgefragten Kapaziät bzw. Transportleistung, Lastprofile etc.
Vereinfacht ausgedrückt sind Informationen gem. {{du przepis="§ 6a Abs. 2 EnWG"}} gegenüber allen Marktteilnehmern (in gleicher Weise) oder keinem von ihnen zur Verfügung zu stellen [Vgl. [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/EntflechtungKonzessionArealnetze/Entflechtung/Entflechtung/RichtlinieinformatorischenEntfId10485pdf.pdf;jsessionid=63D1AE0224366320D530228530D7E285?__blob=publicationFile&v=6 Gemeinsame Richtlinie der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zur Umsetzung der informatorischen Entflechtung nach {{du przepis="§ 9 EnWG"}} vom 13. Juni 2007]], S. 10].
Vereinfacht ausgedrückt sind Informationen gem. {{du przepis="§ 6a Abs. 2 EnWG"}} gegenüber allen Marktteilnehmern (in gleicher Weise) oder keinem von ihnen zur Verfügung zu stellen [Vgl. [[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/EntflechtungKonzessionArealnetze/Entflechtung/Entflechtung/RichtlinieinformatorischenEntfId10485pdf.pdf;jsessionid=63D1AE0224366320D530228530D7E285?__blob=publicationFile&v=6 Gemeinsame Richtlinie der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zur Umsetzung der informatorischen Entflechtung nach {{du przepis="§ 9 EnWG"}} vom 13. Juni 2007]], S. 10].
Additions:
- zum einen sind gem. Abs. 1 wirtschaftlich sensibler Informationen (Beispiel: Netznutzerinformationen) **vertraulich** zu behandeln (Geheimhaltungsgebot);
- zum anderen sind gem. Abs. 2 die (übrigen) wirtschaftlich relevanten Informationen allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen (spezielles Diskriminierungsverbot [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 18]).
Da der Informationsfluss innerhalb zusammenhängender Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens zur Folge haben.
- zum anderen sind gem. Abs. 2 die (übrigen) wirtschaftlich relevanten Informationen allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen (spezielles Diskriminierungsverbot [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 18]).
Da der Informationsfluss innerhalb zusammenhängender Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens zur Folge haben.
Deletions:
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Dies sind z. B. Daten der an das Netz angeschlossenen Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnten. Da der Informationsfluss innerhalb von zusammenhängenden Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von wirtschaftlich sensibler Informationen (Beispiel: Netznutzerinformationen). Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit sonstigen Informationen (Beispiel: Netzinformationen). Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu behandeln sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (und nur so!) offen gelegt werden können.
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>Die einzelnen Unbundlingformen bringen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen eine Reihe von Verpflichtungen, die von diesen zu erfüllen sind und nachstehend erläutert werden.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge in vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auszuschließen. Zu diesem Zweck ordnet {{du przepis="§ 6a EnWG"}} einige Restriktionen im Hinblick auf die **Verwendung von Informationen aus dem Netzbetrieb** [Insofern findet in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} weniger eine "informatorische Entflechtung" statt; vielmehr werden im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen durch den Netzbetreiber Verbote und Gebote aufgestellt; vgl. Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 4, Rn. 37; Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 17]:
-
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge in vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auszuschließen. Zu diesem Zweck ordnet {{du przepis="§ 6a EnWG"}} einige Restriktionen im Hinblick auf die **Verwendung von Informationen aus dem Netzbetrieb** [Insofern findet in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} weniger eine "informatorische Entflechtung" statt; vielmehr werden im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen durch den Netzbetreiber Verbote und Gebote aufgestellt; vgl. Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 4, Rn. 37; Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 17]:
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Deletions:
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auszuschließen.
Additions:
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen** [Vgl. dazu sowie zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens statt vieler Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 10 ff.]. Ist ein Unternehmen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, dann sind für dieses Unternehmen die §§ 6 ff. EnWG anzuwenden und es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Formen der Entflechtung im jeweiligen Unternehmen umzusetzen sind.
Deletions:
Additions:
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen** [Vgl. dazu sowie zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens statt vieler Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 10 ff.]. Ist ein Unternehmen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, dann sind für dieses Unternehmen die §§ 6 ff. EnWG anzuwenden und es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Formen der Entflechtung im Einzelnen umzusetzen sind.
Deletions:
Additions:
Das informationelle Unbundling hat zum Ziel, sensible Informationen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb vor unbefugtem Zugriff (insbesondere aus anderen Bereichen eines vertikal integrierten Unternehmens) zu schützen. Deshalb schreibt {{du przepis="§ 6a EnWG"}} eine getrennte Verarbeitung und Nutzung solcher Informationen vor.
((3)) Organisatorisches Unbundling
Das organisatorische Unbundling (auch operationelles Unbundling genannt) soll gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Unternehmensbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens (EVU) hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts sicherstellen.
((3)) (Gesellschafts-)Rechtliches Unbundling
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Es sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU. Der Netzbetrieb muss demnach ein eigenständiges Rechtssubjekt verantworten, i. d. R. eine speziell für diesen Zweck berufene Gesellschaft.
((3)) Eigentumsrechtliches Unbundling
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Der unabhängige Systembetreiber ist dabei bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen und wird in deren englischen Fassung als //[[EnRIndependentSystemOperator Independent System Operator]]// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //[[EnRIndependentTransmissionOperator Independent Transmission Operator]]// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
((1)) Voraussetzungen, unter welchen Unbundling durchzuführen ist
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - durchführen muss. Inwiefern das Unternehmen zur Entflechtung verpflichtet ist, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind dabei allerdings gleich:
((2)) Adressat der Regelung: vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Ist ein Unternehmen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, dann sind für dieses Unternehmen die §§ 6 ff. EnWG anzuwenden und es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Formen der Entflechtung im Einzelnen umzusetzen sind.
Was ein vertikal integriertes Unternehmen in der Energiewirtschaft ist, definiert § 3 Nr. 38 EnWG. Einzelheiten zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens wurden [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen im Lexikon des Energierechts]] vorgestellt.
((2)) Die //de-minimis-//Regelung
Ein Teil der Entflechtungsregelungen ist nur dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wurde (vgl. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}). Ist die Größe im Sinne dieser sog. //[[EnRdeminimisKlausel de-minimis Klausel]]// nicht erreicht, ist kein rechtliches und kein organisatorisches Unbundling durchzuführen.
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als Kunde zu betrachten sind.
Eine Ausnahme, in deren Rahmen die sog. Konzernklausel greift, gilt, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird und beide zusammen mehr als 100.000 Kunden haben. Dann wird die Kundenzahl entsprechend addiert und beide verbundenen Unternehmen sind verpflichtet, sowohl das operationelle wie das rechtliche Unbundling umzusetzen. Kontrolle bedeutet hier, dass ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z. B. durch Konsortialverträge mit anderen Anteilseignern o. ä.) eine Stimmenmehrheit in den kontrollierenden Gremien des Unternehmens hat.
((2)) Transportnetzbetreiber vs. Verteilernetzbetreiber
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass Transportnetzbetreiber anderen Regelungen unterliegen, als die Verteilernetzbetreiber. Während das
- informationelle ({{du przepis="§ 6a EnWG"}}) und
- buchhalterische ({{du przepis="§ 6b EnWG"}})
Unbundling in allen Arten von Energieversorgungsunternehmen durchzuführen ist, sind die übrigen Entflechtungsformen je nach Art des integrierten Netzbetreibers unterschiedlich auszugestalten. Demnach gilt:
- Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, das rechtliche ({{du przepis="§ 7 EnWG"}}) und das operationelle (organisatorische) Unbundling ({{du przepis="§ 7a EnWG"}}) umzusetzen;
- Transportnetzbetreiber sind verpflichtet, das eigentumsrechtliche Unbundling (§§ 8 ff. EnWG) umzusetzen, alternativ einen ISO oder ITO zu bestimmen.
((1)) Anforderungen an die Entflechtung / Verstöße gegen Entflechtungsregelungen
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>Die einzelnen Unbundlingformen bringen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen eine Reihe von Verpflichtungen, die von diesen zu erfüllen sind und nachstehend behandelt werden.
((2)) Buchhalterisches Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}}
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen. Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen in erster Linie, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein. Ferner stellt es besondere Anforderungen an den Jahresabschluss und verlangt eine qualifizierte Prüfung des Jahresabschlusses mit Testat zur Erfüllung der Entflechtungsvorgaben ({{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}).
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt. Ferner sollen die Kosten, die innerhalb des Unternehmens oder Konzerns kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden, sichtbar werden.
Die buchhalterische Entflechtung greift insofern nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
((2)) Informationelles Unbundling
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auszuschließen.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Dies sind z. B. Daten der an das Netz angeschlossenen Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnten. Da der Informationsfluss innerhalb von zusammenhängenden Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von wirtschaftlich sensibler Informationen (Beispiel: Netznutzerinformationen). Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit sonstigen Informationen (Beispiel: Netzinformationen). Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu behandeln sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (und nur so!) offen gelegt werden können.
((2)) Organisatorisches / operationelles Unbundling
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die in ihrem Unternehmen auch Verteilernetze betreiben, sind gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet (sofern nicht nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} die //de-minimis-Klausel// greift).
Zu den Anforderungen im Rahmen des organisatorischen Unbundling gehören insbesondere:
- Schaffung personeller Unabhängigkeit und Ausstattung im Netzbetrieb,
- Unabhängigkeit der Leitung des Netzbetriebs sowie Sicherung ihrer Entscheidungsbefugnisse,
- Schaffung eines Gleichbehandlungsprogramms und Berufung eines Gleichbehandlungsbeauftragten,
- etc.
((2)) Rechtliches Unbundling
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Allein durch die separate Rechtsperson wird dem Netzbetrieb eine eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Ziel der rechtlichen Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern.
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
((2)) Verschärftes Unbundling für Transportnetzbetreiber
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich sind. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Bei dem Modell des ISO verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb eine Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des ITO bleiben die Netze weiterhin im Eigentum einer Tochtergesellschaft und der Mutterkonzern behält die Kontrolle über die Netzgesellschaft, hat jedoch verschärfte, weitergehende operative Trennung zu dulden und darf auf Entscheidungen im Netzbetrieb keinerlei Einfluss nehmen.
Die möglichen Wege der Entflechtung der Transportnetzbetreiber fasst die nachstehende Grafik zusammen:
{{image url="folie_050.png" width="640"}}
((1)) Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Entflechtung [[EnergieRUnbundlingBeispiel finden Sie hier]].
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CategoryEnergierecht
((3)) Organisatorisches Unbundling
Das organisatorische Unbundling (auch operationelles Unbundling genannt) soll gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Unternehmensbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens (EVU) hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts sicherstellen.
((3)) (Gesellschafts-)Rechtliches Unbundling
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Es sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU. Der Netzbetrieb muss demnach ein eigenständiges Rechtssubjekt verantworten, i. d. R. eine speziell für diesen Zweck berufene Gesellschaft.
((3)) Eigentumsrechtliches Unbundling
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Der unabhängige Systembetreiber ist dabei bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen und wird in deren englischen Fassung als //[[EnRIndependentSystemOperator Independent System Operator]]// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //[[EnRIndependentTransmissionOperator Independent Transmission Operator]]// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
((1)) Voraussetzungen, unter welchen Unbundling durchzuführen ist
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - durchführen muss. Inwiefern das Unternehmen zur Entflechtung verpflichtet ist, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind dabei allerdings gleich:
((2)) Adressat der Regelung: vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Ist ein Unternehmen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, dann sind für dieses Unternehmen die §§ 6 ff. EnWG anzuwenden und es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Formen der Entflechtung im Einzelnen umzusetzen sind.
Was ein vertikal integriertes Unternehmen in der Energiewirtschaft ist, definiert § 3 Nr. 38 EnWG. Einzelheiten zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens wurden [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen im Lexikon des Energierechts]] vorgestellt.
((2)) Die //de-minimis-//Regelung
Ein Teil der Entflechtungsregelungen ist nur dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wurde (vgl. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}). Ist die Größe im Sinne dieser sog. //[[EnRdeminimisKlausel de-minimis Klausel]]// nicht erreicht, ist kein rechtliches und kein organisatorisches Unbundling durchzuführen.
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als Kunde zu betrachten sind.
Eine Ausnahme, in deren Rahmen die sog. Konzernklausel greift, gilt, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird und beide zusammen mehr als 100.000 Kunden haben. Dann wird die Kundenzahl entsprechend addiert und beide verbundenen Unternehmen sind verpflichtet, sowohl das operationelle wie das rechtliche Unbundling umzusetzen. Kontrolle bedeutet hier, dass ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z. B. durch Konsortialverträge mit anderen Anteilseignern o. ä.) eine Stimmenmehrheit in den kontrollierenden Gremien des Unternehmens hat.
((2)) Transportnetzbetreiber vs. Verteilernetzbetreiber
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass Transportnetzbetreiber anderen Regelungen unterliegen, als die Verteilernetzbetreiber. Während das
- informationelle ({{du przepis="§ 6a EnWG"}}) und
- buchhalterische ({{du przepis="§ 6b EnWG"}})
Unbundling in allen Arten von Energieversorgungsunternehmen durchzuführen ist, sind die übrigen Entflechtungsformen je nach Art des integrierten Netzbetreibers unterschiedlich auszugestalten. Demnach gilt:
- Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, das rechtliche ({{du przepis="§ 7 EnWG"}}) und das operationelle (organisatorische) Unbundling ({{du przepis="§ 7a EnWG"}}) umzusetzen;
- Transportnetzbetreiber sind verpflichtet, das eigentumsrechtliche Unbundling (§§ 8 ff. EnWG) umzusetzen, alternativ einen ISO oder ITO zu bestimmen.
((1)) Anforderungen an die Entflechtung / Verstöße gegen Entflechtungsregelungen
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>Die einzelnen Unbundlingformen bringen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen eine Reihe von Verpflichtungen, die von diesen zu erfüllen sind und nachstehend behandelt werden.
((2)) Buchhalterisches Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}}
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen. Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen in erster Linie, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein. Ferner stellt es besondere Anforderungen an den Jahresabschluss und verlangt eine qualifizierte Prüfung des Jahresabschlusses mit Testat zur Erfüllung der Entflechtungsvorgaben ({{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}).
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt. Ferner sollen die Kosten, die innerhalb des Unternehmens oder Konzerns kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden, sichtbar werden.
Die buchhalterische Entflechtung greift insofern nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
((2)) Informationelles Unbundling
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auszuschließen.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Dies sind z. B. Daten der an das Netz angeschlossenen Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnten. Da der Informationsfluss innerhalb von zusammenhängenden Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von wirtschaftlich sensibler Informationen (Beispiel: Netznutzerinformationen). Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit sonstigen Informationen (Beispiel: Netzinformationen). Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu behandeln sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (und nur so!) offen gelegt werden können.
((2)) Organisatorisches / operationelles Unbundling
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die in ihrem Unternehmen auch Verteilernetze betreiben, sind gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet (sofern nicht nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} die //de-minimis-Klausel// greift).
Zu den Anforderungen im Rahmen des organisatorischen Unbundling gehören insbesondere:
- Schaffung personeller Unabhängigkeit und Ausstattung im Netzbetrieb,
- Unabhängigkeit der Leitung des Netzbetriebs sowie Sicherung ihrer Entscheidungsbefugnisse,
- Schaffung eines Gleichbehandlungsprogramms und Berufung eines Gleichbehandlungsbeauftragten,
- etc.
((2)) Rechtliches Unbundling
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Allein durch die separate Rechtsperson wird dem Netzbetrieb eine eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Ziel der rechtlichen Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern.
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
((2)) Verschärftes Unbundling für Transportnetzbetreiber
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich sind. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Bei dem Modell des ISO verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb eine Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des ITO bleiben die Netze weiterhin im Eigentum einer Tochtergesellschaft und der Mutterkonzern behält die Kontrolle über die Netzgesellschaft, hat jedoch verschärfte, weitergehende operative Trennung zu dulden und darf auf Entscheidungen im Netzbetrieb keinerlei Einfluss nehmen.
Die möglichen Wege der Entflechtung der Transportnetzbetreiber fasst die nachstehende Grafik zusammen:
{{image url="folie_050.png" width="640"}}
((1)) Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Entflechtung [[EnergieRUnbundlingBeispiel finden Sie hier]].
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CategoryEnergierecht
Deletions:
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 4 EnWG"}}
Das informationelle Unbundling hat zum Ziel, sensible Informationen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb vor unbefugtem Zugriff (insbesondere aus anderen Bereichen eines vertikal integrierten Unternehmens) zu schützen. Deshalb schreibt {{du przepis="§ 6a EnWG"}} eine getrennte Verarbeitung und Nutzung solche
Das informationelle Unbundling hat zum Ziel, sensible Informationen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb vor unbefugtem Zugriff (insbesondere aus anderen Bereichen eines vertikal integrierten Unternehmens) zu schützen. Deshalb schreibt {{du przepis="§ 6a EnWG"}} eine getrennte Verarbeitung und Nutzung solche
Deletions:
((3)) Organisatorisches Unbundling
Das organisatorische Unbundling (auch operationelles Unbundling genannt) soll gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Unternehmensbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens (EVU) hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts sicherstellen.
((3)) (Gesellschafts-)Rechtliches Unbundling
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Es sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU. Der Netzbetrieb muss demnach ein eigenständiges Rechtssubjekt verantworten, i. d. R. eine speziell für diesen Zweck berufene Gesellschaft.
((3)) Eigentumsrechtliches Unbundling
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Der unabhängige Systembetreiber ist dabei bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen und wird in deren englischen Fassung als //[[EnRIndependentSystemOperator Independent System Operator]]// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //[[EnRIndependentTransmissionOperator Independent Transmission Operator]]// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
((1)) Voraussetzungen, unter welchen Unbundling durchzuführen ist
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - durchführen muss. Inwiefern das Unternehmen zur Entflechtung verpflichtet ist, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind dabei allerdings gleich:
((2)) Adressat der Regelung: vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Ist ein Unternehmen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, dann sind für dieses Unternehmen die §§ 6 ff. EnWG anzuwenden und es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Formen der Entflechtung im Einzelnen umzusetzen sind.
Was ein vertikal integriertes Unternehmen in der Energiewirtschaft ist, definiert § 3 Nr. 38 EnWG. Einzelheiten zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens wurden [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen im Lexikon des Energierechts]] vorgestellt.
((2)) Die //de-minimis-//Regelung
Ein Teil der Entflechtungsregelungen ist nur dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wurde (vgl. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}). Ist die Größe im Sinne dieser sog. //[[EnRdeminimisKlausel de-minimis Klausel]]// nicht erreicht, ist kein rechtliches und kein organisatorisches Unbundling durchzuführen.
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als Kunde zu betrachten sind.
Eine Ausnahme, in deren Rahmen die sog. Konzernklausel greift, gilt, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird und beide zusammen mehr als 100.000 Kunden haben. Dann wird die Kundenzahl entsprechend addiert und beide verbundenen Unternehmen sind verpflichtet, sowohl das operationelle wie das rechtliche Unbundling umzusetzen. Kontrolle bedeutet hier, dass ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z. B. durch Konsortialverträge mit anderen Anteilseignern o. ä.) eine Stimmenmehrheit in den kontrollierenden Gremien des Unternehmens hat.
((2)) Transportnetzbetreiber vs. Verteilernetzbetreiber
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass Transportnetzbetreiber anderen Regelungen unterliegen, als die Verteilernetzbetreiber. Während das
- informationelle ({{du przepis="§ 6a EnWG"}}) und
- buchhalterische ({{du przepis="§ 6b EnWG"}})
Unbundling in allen Arten von Energieversorgungsunternehmen durchzuführen ist, sind die übrigen Entflechtungsformen je nach Art des integrierten Netzbetreibers unterschiedlich auszugestalten. Demnach gilt:
- Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, das rechtliche ({{du przepis="§ 7 EnWG"}}) und das operationelle (organisatorische) Unbundling ({{du przepis="§ 7a EnWG"}}) umzusetzen;
- Transportnetzbetreiber sind verpflichtet, das eigentumsrechtliche Unbundling (§§ 8 ff. EnWG) umzusetzen, alternativ einen ISO oder ITO zu bestimmen.
((1)) Anforderungen an die Entflechtung / Verstöße gegen Entflechtungsregelungen
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>Die einzelnen Unbundlingformen bringen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen eine Reihe von Verpflichtungen, die von diesen zu erfüllen sind und nachstehend behandelt werden.
((2)) Buchhalterisches Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}}
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen. Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen in erster Linie, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein. Ferner stellt es besondere Anforderungen an den Jahresabschluss und verlangt eine qualifizierte Prüfung des Jahresabschlusses mit Testat zur Erfüllung der Entflechtungsvorgaben ({{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}).
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt. Ferner sollen die Kosten, die innerhalb des Unternehmens oder Konzerns kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden, sichtbar werden.
Die buchhalterische Entflechtung greift insofern nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
((2)) Informationelles Unbundling
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auszuschließen.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Dies sind z. B. Daten der an das Netz angeschlossenen Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnten. Da der Informationsfluss innerhalb von zusammenhängenden Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von wirtschaftlich sensibler Informationen (Beispiel: Netznutzerinformationen). Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit sonstigen Informationen (Beispiel: Netzinformationen). Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu behandeln sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (und nur so!) offen gelegt werden können.
((2)) Organisatorisches / operationelles Unbundling
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die in ihrem Unternehmen auch Verteilernetze betreiben, sind gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet (sofern nicht nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} die //de-minimis-Klausel// greift).
Zu den Anforderungen im Rahmen des organisatorischen Unbundling gehören insbesondere:
- Schaffung personeller Unabhängigkeit und Ausstattung im Netzbetrieb,
- Unabhängigkeit der Leitung des Netzbetriebs sowie Sicherung ihrer Entscheidungsbefugnisse,
- Schaffung eines Gleichbehandlungsprogramms und Berufung eines Gleichbehandlungsbeauftragten,
- etc.
((2)) Rechtliches Unbundling
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Allein durch die separate Rechtsperson wird dem Netzbetrieb eine eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Ziel der rechtlichen Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern.
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
((2)) Verschärftes Unbundling für Transportnetzbetreiber
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich sind. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Bei dem Modell des ISO verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb eine Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des ITO bleiben die Netze weiterhin im Eigentum einer Tochtergesellschaft und der Mutterkonzern behält die Kontrolle über die Netzgesellschaft, hat jedoch verschärfte, weitergehende operative Trennung zu dulden und darf auf Entscheidungen im Netzbetrieb keinerlei Einfluss nehmen.
Die möglichen Wege der Entflechtung der Transportnetzbetreiber fasst die nachstehende Grafik zusammen:
{{image url="folie_050.png" width="640"}}
((1)) Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Entflechtung [[EnergieRUnbundlingBeispiel finden Sie hier]].
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CategoryEnergierecht
Additions:
Der unabhängige Systembetreiber ist dabei bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen und wird in deren englischen Fassung als //[[EnRIndependentSystemOperator Independent System Operator]]// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //[[EnRIndependentTransmissionOperator Independent Transmission Operator]]// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
Deletions:
Additions:
Ein Teil der Entflechtungsregelungen ist nur dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wurde (vgl. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}). Ist die Größe im Sinne dieser sog. //[[EnRdeminimisKlausel de-minimis Klausel]]// nicht erreicht, ist kein rechtliches und kein organisatorisches Unbundling durchzuführen.
Deletions:
Additions:
Der unabhängige Systembetreiber ist dabei bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen und wird in deren englischen Fassung als // [[EnRIndependentSystemOperator Independent System Operator]] // (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //[[EnRIndependentTransmissionOperator Independent Transmission Operator]]// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
Deletions:
Additions:
Der unabhängige Systembetreiber ist dabei bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen und wird in deren englischen Fassung als // [[EnRIndependentSystemOperator Independent System Operator]] // (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //Independent Transmission Operator// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
Deletions:
Additions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn der Zugangsweg der Lieferanten zum Kunden - also die Netze - allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Da die Gleichbehandlung bei Netzzugang nur dann wirklich gewährleistet werden kann, wenn der Netzbetreiber nicht vom Produzenten oder Verkäufer der durchzuleitenden Energie abhängig ist, ist eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Erst die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebes sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und eventuelle [[EnRQuersubventionierungen Quersubventionierungen]] anderer Geschäftsbereiche des Unternehmens aufgedeckt und anschließend unterbunden werden. Dies dient letztendlich einem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Deletions:
Additions:
Ziel der rechtlichen Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern.
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich sind. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Bei dem Modell des ISO verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb eine Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des ITO bleiben die Netze weiterhin im Eigentum einer Tochtergesellschaft und der Mutterkonzern behält die Kontrolle über die Netzgesellschaft, hat jedoch verschärfte, weitergehende operative Trennung zu dulden und darf auf Entscheidungen im Netzbetrieb keinerlei Einfluss nehmen.
Die möglichen Wege der Entflechtung der Transportnetzbetreiber fasst die nachstehende Grafik zusammen:
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers (ISO, {{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (ITO, § 10 - 10e EnWG) möglich sind. Die letztgenannten Optionen sind unter anderem deshalb vorgesehen, weil die zwangsweise Trennung des Netzbetriebs auch in eigentumsrechtlicher Sicht im Konflikt zur Eigentumsgarantie steht (In Deutschland {{du przepis="Art. 14 GG"}}) und deshalb verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Bei dem Modell des ISO verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb eine Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des ITO bleiben die Netze weiterhin im Eigentum einer Tochtergesellschaft und der Mutterkonzern behält die Kontrolle über die Netzgesellschaft, hat jedoch verschärfte, weitergehende operative Trennung zu dulden und darf auf Entscheidungen im Netzbetrieb keinerlei Einfluss nehmen.
Die möglichen Wege der Entflechtung der Transportnetzbetreiber fasst die nachstehende Grafik zusammen:
Deletions:
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Entflechtung ist hierbei jedochverschiedenen Sparten eines integrierten Unternehmens.
Ziel dieses Unbundlings ist die Unterbindung von Diskriminierungsanreize, welches zur Folge hat, dass es zu einer echten strukturellen Trennung der verschieden Tätigkeitsebenen kommt, wobei das vertikal integrierte Unternehmen alle formalen Eigentumsrechte an den auszugliedernden Netzsparten verliert. Dies steht jedoch im Konflikt zu {{du przepis="Art. 14 GG"}}, in welchem eine verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie vorgesehen ist.
Transportnetzbetreiber haben die Möglichkeit das eigentumsrechtliche Unbundling durch die Benennung eines unabhängigen Systembetreibers nach {{du przepis="§ 9 EnWG"}} oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers nach {{du przepis="§ 10 EnWG"}} zu umgehen. Bei dem Modell des unabhängigen Systembetreibers, welcher auch als ISO (Independent System Operator) bezeichnet wird, verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb ein Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des unabhängigen Transportnetzbetreibers, welcher auch als ITO (Independent Transmission Operator) bezeichnet wird, bleiben die Netze weiterhin im Eigentum der Tochtergesellschaft, der Mutterkonzern darf aber die Hälfte plus einen der Aufsichtsratmitglieder selbst bestimmen.
Die möglichen Wege der Entflechtung der Transportnetzbetreiber fasst die nachstehende Grafik zusammen:
Additions:
== Vorgaben des Unbundling in der Energiewirtschaft ==
Additions:
Ein Beispiel zum Thema Entflechtung [[EnergieRUnbundlingBeispiel finden Sie hier]].
Deletions:
Additions:
Die möglichen Wege der Entflechtung der Transportnetzbetreiber fasst die nachstehende Grafik zusammen:
Ein Beispiel zum Thema Entflechtung [[EnergieRUnbundling finden Sie hier]].
Ein Beispiel zum Thema Entflechtung [[EnergieRUnbundling finden Sie hier]].
Deletions:
Das Gasversorgungsunternehmen Primagas (P) versorgt in der Region seiner Hauptniederlassung Kunden mit Erdgas. In einigen weiteren Regionen verfügt das Unternehmen über mehrere kleinere Standorte, an denen weitere Kunden mit Erdgas versorgt werden. Das vertikal integrierte Unternehmen verfügt über eine Vertriebsabteilung, die bundesweit Gas anbietet. Das Gas wird überwiegend vom russischen Partner bezogen (Gasimport). Darüber hinaus verfügt P über ein Gasversorgungsnetz in der Stadt der Hauptniederlassung, aus dem ca. 80.000 Kunden versorgt werden.
Derzeit überlegt die Geschäftsleitung den Erwerb eines weiteren Unternehmens, das ein Gasversorgungsnetz in einer anderen Region Deutschlands betreibt, an welches insgesamt weitere 40.000 Kunden angeschlossen sind. Dabei ist die Frage aufgetreten, inwiefern P eine Entflechtung des Netzbetriebes und entsprechende Trennung von anderen Unternehmenssparten (insbesondere vom Vertriebsbereich) vollziehen muss.
Deshalb stellt die Geschäftsleitung von P die Frage:
1. Inwiefern ist P verpflichtet, die Entflechtungsregelungen im eigenen Unternehmen umzusetzen?
2. Wie ändert sich die Situation durch den o. g. Erwerb eines weiteren Gasversorgungsunternehmens?
((2)) Inwiefern hat P Entflechtungsregelungen umzusetzen?
P muss Regelungen über die Entflechtung befolgen, wenn er zu den Adressaten der entsprechenden Regelungen (§§ 6 ff. EnWG) gehört. Dies ist dann der Fall, wenn P:
- ein vertikal integriertes Unternehmen i. S. d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und
- zugunsten von P keine gesetzliche Ausnahme von der Unbundling-Verpflichtung gilt.
((3)) Vertikal integriertes Unternehmen
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 38 ""EnWG"" sind [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&root=5643 in folgender Struktur erfasst]]. Demnach finden die Unbundlingregeln auf P Anwendung, wenn P:
- als einzelne Gesellschaft oder im Konzernverbund tätig ist und
- sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb innehat.
Im Falle des Unternehmens P handelt es sich um ein Gasversorgungsunternehmen. Es besitzt sowohl ein Gasnetz sowie auch Gasvertrieb, wodurch es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen handelt.
((3)) Ausnahme von der Pflicht zur Entflechtung
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung gelten nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn die sog. de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailliert geprüft werden muss.
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 7a ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 an das Netz angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P 80.000 Kunden, was eindeutig weniger als 100.000 Kunden sind, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
Ungeachtet dessen ist P verpflichtet, das buchhalterische und informationelle Unbundling im Unternehmen umzusetzen! Die einzelnen daraus folgenden Pflichten sind [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5661 hier zusammengefasst]].
((2)) Welche Änderung der Rechtslage tritt durch Erwerb eines weiteren Netzes ein?
Durch die Übernahme des Unternehmens könnten die Vorschriften für das rechtliche und organisatorische Unbundling anwendbar sein. Denn durch den Erwerb eines weiteren Unternehmens könnte die de-minimis-Grenze überschritten werden, weshalb die Unbundlingvorschriften uneingeschränkt anzuwenden wären.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der (Liefer-)Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an das Netz des Unternehmens angeschlossenen Kunden. Hier werden zwei Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen zunächst einmal nur im Konzernverbund zusammengefasst, insofern führt die Übernahme eines weiteren Unternehmens mit seinen angeschlossenen Kunden nicht zwangsläufig zur Anwendung der §§ 7 und 7a EnWG.
Es ist allerdings zu beachten, dass die de-minimis-Regelung dann nicht greift, wenn im gesamten Konzern die Schwelle von 100.000 an das Netz (bzw. die Netze) angeschlossenen Kunden überschritten wird (sog. Konzernklausel). Dies führt dazu, dass die Übernahme eines weiteren Netzbetreibers zur Addition der Netzkunden führen muss und die de-minimis-Grenze dadurch **überschritten wird**. Nach Übernahme des im Sachverhalt genannten Unternehmens muss das Unternehmen auch §§ 7 und 7a EnWG beachten.
Additions:
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige (auch Eigentum an Netzen) Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Der unabhängige Systembetreiber ist dabei bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen und wird in deren englischen Fassung als //Independent System Operator// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //Independent Transmission Operator// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>Die einzelnen Unbundlingformen bringen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen eine Reihe von Verpflichtungen, die von diesen zu erfüllen sind und nachstehend behandelt werden.
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen. Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen in erster Linie, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein. Ferner stellt es besondere Anforderungen an den Jahresabschluss und verlangt eine qualifizierte Prüfung des Jahresabschlusses mit Testat zur Erfüllung der Entflechtungsvorgaben ({{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}).
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt. Ferner sollen die Kosten, die innerhalb des Unternehmens oder Konzerns kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden, sichtbar werden.
Die buchhalterische Entflechtung greift insofern nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auszuschließen.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Dies sind z. B. Daten der an das Netz angeschlossenen Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnten. Da der Informationsfluss innerhalb von zusammenhängenden Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von wirtschaftlich sensibler Informationen (Beispiel: Netznutzerinformationen). Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit sonstigen Informationen (Beispiel: Netzinformationen). Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu behandeln sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (und nur so!) offen gelegt werden können.
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die in ihrem Unternehmen auch Verteilernetze betreiben, sind gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet (sofern nicht nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} die //de-minimis-Klausel// greift).
Zu den Anforderungen im Rahmen des organisatorischen Unbundling gehören insbesondere:
- Schaffung personeller Unabhängigkeit und Ausstattung im Netzbetrieb,
- Unabhängigkeit der Leitung des Netzbetriebs sowie Sicherung ihrer Entscheidungsbefugnisse,
- Schaffung eines Gleichbehandlungsprogramms und Berufung eines Gleichbehandlungsbeauftragten,
- etc.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Allein durch die separate Rechtsperson wird dem Netzbetrieb eine eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Ziel dieser Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern.
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Der unabhängige Systembetreiber ist dabei bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien vorgesehen und wird in deren englischen Fassung als //Independent System Operator// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //Independent Transmission Operator// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>Die einzelnen Unbundlingformen bringen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen eine Reihe von Verpflichtungen, die von diesen zu erfüllen sind und nachstehend behandelt werden.
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen. Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen in erster Linie, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein. Ferner stellt es besondere Anforderungen an den Jahresabschluss und verlangt eine qualifizierte Prüfung des Jahresabschlusses mit Testat zur Erfüllung der Entflechtungsvorgaben ({{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}).
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt. Ferner sollen die Kosten, die innerhalb des Unternehmens oder Konzerns kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden, sichtbar werden.
Die buchhalterische Entflechtung greift insofern nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auszuschließen.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Dies sind z. B. Daten der an das Netz angeschlossenen Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnten. Da der Informationsfluss innerhalb von zusammenhängenden Unternehmensstrukturen schwer zu unterbinden ist, kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von wirtschaftlich sensibler Informationen (Beispiel: Netznutzerinformationen). Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit sonstigen Informationen (Beispiel: Netzinformationen). Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu behandeln sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (und nur so!) offen gelegt werden können.
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die in ihrem Unternehmen auch Verteilernetze betreiben, sind gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet (sofern nicht nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} die //de-minimis-Klausel// greift).
Zu den Anforderungen im Rahmen des organisatorischen Unbundling gehören insbesondere:
- Schaffung personeller Unabhängigkeit und Ausstattung im Netzbetrieb,
- Unabhängigkeit der Leitung des Netzbetriebs sowie Sicherung ihrer Entscheidungsbefugnisse,
- Schaffung eines Gleichbehandlungsprogramms und Berufung eines Gleichbehandlungsbeauftragten,
- etc.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als //legal unbundling// bezeichnet wird, ist in {{du przepis="§ 7 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens vorzunehmen, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Allein durch die separate Rechtsperson wird dem Netzbetrieb eine eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Ziel dieser Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu erleichtern.
Die infolge der rechtlichen Entflechtung entstehenden Gesellschaften können allerdings innerhalb einer Unternehmensgruppe verbleiben und voneinander abhängig sein. Die rechtliche Entflechtung führt somit nur zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der Netzsparten.
Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Deletions:
Der unabhängige Systembetreiber ist bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien bekannt und wird in deren englischen Fassung als //Independent System Operator// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //Independent Transmission Operator// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen.
Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein.
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Daten der an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
Somit sind alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und alle vertikal intergrierten EVU gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet.
Die Anforderungen im Einzelnen sind in den Abs. 2 bis 5 enthalten. Ausgenommen hiervon sind allerdings die sog. „De-minimis-Unternehmen". Die sog. de-minimis Unternehmen werden von ihrer Pflicht zum organisatorischen Unbundling befreit, gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Wegen der Spezialregelung für Transportnetzbetreiber in §§ 8 ff. EnWG, die eine verschärfte Trennung des Netzbetriebes vorsehen (s. u., eigentumsrechtliches Unbundling).
die von der //de-minimis-Klausel// erfassten Unternehmen sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
Dieses verlangt eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der netzbetrieblichen Aktivitäten von den übrigen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Ziel dieser Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung zu erleichtern.
Die rechtliche Entflechtung führt somit zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der betroffenen Netzsparten.
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Additions:
die von der //de-minimis-Klausel// erfassten Unternehmen sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
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Additions:
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Additions:
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systembetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
Der unabhängige Systembetreiber ist bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien bekannt und wird in deren englischen Fassung als //Independent System Operator// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //Independent Transmission Operator// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
Der unabhängige Systembetreiber ist bereits in den Energiebinnenmarktrichtlinien bekannt und wird in deren englischen Fassung als //Independent System Operator// (ISO) genannt; der unabhängige Transportnetzbetreiber wird dabei //Independent Transmission Operator// (ITO) genannt. Diese Bezeichnungen und Abkürzungen werden für die Rechtsinstitute ebenfalls häufig verwendet.
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Additions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn der Zugangsweg der Lieferanten zum Kunden - also die Netze - allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Da die Gleichbehandlung bei Netzzugang nur dann wirklich gewährleistet werden kann, wenn der Netzbetreiber nicht vom Produzenten oder Verkäufer der durchzuleitenden Energie abhängig ist, ist eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Erst die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebes sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und eventuelle Quersubventionierungen anderer Geschäftsbereiche des Unternehmens aufgedeckt und anschließend unterbunden werden. Dies dient letztendlich einem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Wie die - durch Entflechtung zu verhindernde - Quersubventionierung entstehen kann, zeigt die nachstehende Abbildung:
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systemnetzbetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - durchführen muss. Inwiefern das Unternehmen zur Entflechtung verpflichtet ist, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind dabei allerdings gleich:
((2)) Adressat der Regelung: vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Ist ein Unternehmen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, dann sind für dieses Unternehmen die §§ 6 ff. EnWG anzuwenden und es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Formen der Entflechtung im Einzelnen umzusetzen sind.
Was ein vertikal integriertes Unternehmen in der Energiewirtschaft ist, definiert § 3 Nr. 38 EnWG. Einzelheiten zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens wurden [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen im Lexikon des Energierechts]] vorgestellt.
((2)) Die //de-minimis-//Regelung
Ein Teil der Entflechtungsregelungen ist nur dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wurde (vgl. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}). Ist die Größe im Sinne dieser sog. //de-minimis-Klausel// nicht erreicht, ist kein rechtliches und kein organisatorisches Unbundling durchzuführen.
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als Kunde zu betrachten sind.
Eine Ausnahme, in deren Rahmen die sog. Konzernklausel greift, gilt, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird und beide zusammen mehr als 100.000 Kunden haben. Dann wird die Kundenzahl entsprechend addiert und beide verbundenen Unternehmen sind verpflichtet, sowohl das operationelle wie das rechtliche Unbundling umzusetzen. Kontrolle bedeutet hier, dass ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z. B. durch Konsortialverträge mit anderen Anteilseignern o. ä.) eine Stimmenmehrheit in den kontrollierenden Gremien des Unternehmens hat.
((2)) Transportnetzbetreiber vs. Verteilernetzbetreiber
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass Transportnetzbetreiber anderen Regelungen unterliegen, als die Verteilernetzbetreiber. Während das
- informationelle ({{du przepis="§ 6a EnWG"}}) und
- buchhalterische ({{du przepis="§ 6b EnWG"}})
Unbundling in allen Arten von Energieversorgungsunternehmen durchzuführen ist, sind die übrigen Entflechtungsformen je nach Art des integrierten Netzbetreibers unterschiedlich auszugestalten. Demnach gilt:
- Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, das rechtliche ({{du przepis="§ 7 EnWG"}}) und das operationelle (organisatorische) Unbundling ({{du przepis="§ 7a EnWG"}}) umzusetzen;
- Transportnetzbetreiber sind verpflichtet, das eigentumsrechtliche Unbundling (§§ 8 ff. EnWG) umzusetzen, alternativ einen ISO oder ITO zu bestimmen.
((1)) Anforderungen an die Entflechtung / Verstöße gegen Entflechtungsregelungen
Wie die - durch Entflechtung zu verhindernde - Quersubventionierung entstehen kann, zeigt die nachstehende Abbildung:
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in §{{du przepis="§ 8 ff. EnWG"}} geregelt. Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Es gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, wonach alternativ zur Übertragung der Netze auf andere Eigentümer auch die Schaffung eines unabhängigen Systemnetzbetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) möglich sind.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - durchführen muss. Inwiefern das Unternehmen zur Entflechtung verpflichtet ist, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind dabei allerdings gleich:
((2)) Adressat der Regelung: vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Ist ein Unternehmen ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, dann sind für dieses Unternehmen die §§ 6 ff. EnWG anzuwenden und es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Formen der Entflechtung im Einzelnen umzusetzen sind.
Was ein vertikal integriertes Unternehmen in der Energiewirtschaft ist, definiert § 3 Nr. 38 EnWG. Einzelheiten zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens wurden [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen im Lexikon des Energierechts]] vorgestellt.
((2)) Die //de-minimis-//Regelung
Ein Teil der Entflechtungsregelungen ist nur dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wurde (vgl. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}). Ist die Größe im Sinne dieser sog. //de-minimis-Klausel// nicht erreicht, ist kein rechtliches und kein organisatorisches Unbundling durchzuführen.
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als Kunde zu betrachten sind.
Eine Ausnahme, in deren Rahmen die sog. Konzernklausel greift, gilt, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird und beide zusammen mehr als 100.000 Kunden haben. Dann wird die Kundenzahl entsprechend addiert und beide verbundenen Unternehmen sind verpflichtet, sowohl das operationelle wie das rechtliche Unbundling umzusetzen. Kontrolle bedeutet hier, dass ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z. B. durch Konsortialverträge mit anderen Anteilseignern o. ä.) eine Stimmenmehrheit in den kontrollierenden Gremien des Unternehmens hat.
((2)) Transportnetzbetreiber vs. Verteilernetzbetreiber
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass Transportnetzbetreiber anderen Regelungen unterliegen, als die Verteilernetzbetreiber. Während das
- informationelle ({{du przepis="§ 6a EnWG"}}) und
- buchhalterische ({{du przepis="§ 6b EnWG"}})
Unbundling in allen Arten von Energieversorgungsunternehmen durchzuführen ist, sind die übrigen Entflechtungsformen je nach Art des integrierten Netzbetreibers unterschiedlich auszugestalten. Demnach gilt:
- Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, das rechtliche ({{du przepis="§ 7 EnWG"}}) und das operationelle (organisatorische) Unbundling ({{du przepis="§ 7a EnWG"}}) umzusetzen;
- Transportnetzbetreiber sind verpflichtet, das eigentumsrechtliche Unbundling (§§ 8 ff. EnWG) umzusetzen, alternativ einen ISO oder ITO zu bestimmen.
((1)) Anforderungen an die Entflechtung / Verstöße gegen Entflechtungsregelungen
Deletions:
Wie eine solche, durch Entflechtung zu verhindernde Quersubventionierung entstehen kann, zeigt die nachstehende Abbildung:
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in {{du przepis="§ 8 EnWG"}} geregelt. Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Sie gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, die alternativ auch die Schaffung eines unabhängigen Systemnetzbetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) ermöglichen.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - vornehmen muss. Inwiefern das Unternehmen verpflichtet ist, Unbundling vorzunehmen, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind den einzelnen Unbundlingformen allerdings gemeinsam:
((2)) Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
((2)) Adressat der Regelung: vertikal integriertes Unternehmen
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen Definition im Lexikon des Energierechts]].
//**Die de-minimis-Regelung**//
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als Kunde zu betrachten sind.
Ausnahme: Wenn ein vertikal integriertes Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird und beide zusammen mehr als 100.000 Kunden haben, muss bei beiden das operationelle Unbundling umgesetzt werden. Kontrolle bedeutet hier das ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z.B. durch Konsortialverträge mit anderen Aktionären) eine Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung hat.
((1)) Anforderungen des Unbundling / Verstöße gegen Entflechtungsregelungen
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>
Deletions:
Additions:
Im deutschen Recht sind die Richtlinievorgaben in den §{{du przepis="§ 6 ff. EnWG"}} umgesetzt worden. Diese Vorschriften stellen zugleich die Grundlage des Unbundling im nationalen Recht.
Das Unbundling hat mehrere Dimensionen. Damit ist Entflechtung in verschiedener Hinsicht denkbar und notwendig. Folgende Formen sind nach der geltenden Rechtslage zu unterscheiden:
((1)) Voraussetzungen, unter welchen Unbundling durchzuführen ist
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - vornehmen muss. Inwiefern das Unternehmen verpflichtet ist, Unbundling vorzunehmen, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind den einzelnen Unbundlingformen allerdings gemeinsam:
((2)) Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
>>>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>>>
Das Unbundling hat mehrere Dimensionen. Damit ist Entflechtung in verschiedener Hinsicht denkbar und notwendig. Folgende Formen sind nach der geltenden Rechtslage zu unterscheiden:
((1)) Voraussetzungen, unter welchen Unbundling durchzuführen ist
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form durchzuführen ist, als Strukturbaum]]**>>Eine der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Entflechtung stellen kann, ist die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen Entflechtung - in einer oder mehreren der gesetzlich vorgesehenen Formen - vornehmen muss. Inwiefern das Unternehmen verpflichtet ist, Unbundling vorzunehmen, ist in Bezug auf die einzelnen Unbundlingformen unterschiedlich zu beantworten. Einige Fragen sind den einzelnen Unbundlingformen allerdings gemeinsam:
((2)) Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
>>>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661 Prüfungsaufbau zur Frage, ob Entflechtung in ihrer jeweiligen Form rechtmäßig durchgeführt wurde, als Strukturbaum]]**>>>>
Deletions:
((2)) Voraussetzungen, unter welchen Unbundling durchzuführen ist
In welchen Fällen einzelne Unbundlingformen durchzuführen sind, stellt folgende Baumstruktur dar:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649" h="4"}}
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des EnWG zu befolgen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften kann gemäß folgender Struktur geprüft werden:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661" h="5"}}
Additions:
Die Optionen fasst die nachstehende Grafik zusammen:
Additions:
Das informationelle Unbundling hat zum Ziel, sensible Informationen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb vor unbefugtem Zugriff (insbesondere aus anderen Bereichen eines vertikal integrierten Unternehmens) zu schützen. Deshalb schreibt {{du przepis="§ 6a EnWG"}} eine getrennte Verarbeitung und Nutzung solcher Informationen vor.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Es sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU. Der Netzbetrieb muss demnach ein eigenständiges Rechtssubjekt verantworten, i. d. R. eine speziell für diesen Zweck berufene Gesellschaft.
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in {{du przepis="§ 8 EnWG"}} geregelt. Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Sie gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, die alternativ auch die Schaffung eines unabhängigen Systemnetzbetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) ermöglichen.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Daten der an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
Die Anforderungen im Einzelnen sind in den Abs. 2 bis 5 enthalten. Ausgenommen hiervon sind allerdings die sog. „De-minimis-Unternehmen". Die sog. de-minimis Unternehmen werden von ihrer Pflicht zum organisatorischen Unbundling befreit, gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}.
((2)) Rechtliches Unbundling
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Wegen der Spezialregelung für Transportnetzbetreiber in §§ 8 ff. EnWG, die eine verschärfte Trennung des Netzbetriebes vorsehen (s. u., eigentumsrechtliches Unbundling).
„De-minimis-Unternehmen“ sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
Dieses verlangt eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der netzbetrieblichen Aktivitäten von den übrigen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
((2)) Verschärftes Unbundling für Transportnetzbetreiber
Entflechtung ist hierbei jedochverschiedenen Sparten eines integrierten Unternehmens.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Es sieht eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten im Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereiche des EVU. Der Netzbetrieb muss demnach ein eigenständiges Rechtssubjekt verantworten, i. d. R. eine speziell für diesen Zweck berufene Gesellschaft.
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch //ownership unbundling// genannt wird, ist in {{du przepis="§ 8 EnWG"}} geregelt. Diese Form der Entflechtung stellt den intensivsten Eingriff in die unternehmerischen Entscheidungen des Energieversorgungsunternehmens dar. Sie gilt allerdings nur für Transportnetzbetreiber.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung sieht an sich eine vollständige - auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse - Trennung des Netzbetriebs von den übrigen Sparten der Energieversorgung. Hiervon sieht der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen vor, die alternativ auch die Schaffung eines unabhängigen Systemnetzbetreibers ({{du przepis="§ 9 EnWG"}}) oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers (§ 10 - 10e EnWG) ermöglichen.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verarbeitung betriebswichtiger Informationen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Daten der an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
Die Anforderungen im Einzelnen sind in den Abs. 2 bis 5 enthalten. Ausgenommen hiervon sind allerdings die sog. „De-minimis-Unternehmen". Die sog. de-minimis Unternehmen werden von ihrer Pflicht zum organisatorischen Unbundling befreit, gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}.
((2)) Rechtliches Unbundling
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt. Wegen der Spezialregelung für Transportnetzbetreiber in §§ 8 ff. EnWG, die eine verschärfte Trennung des Netzbetriebes vorsehen (s. u., eigentumsrechtliches Unbundling).
„De-minimis-Unternehmen“ sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
Dieses verlangt eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der netzbetrieblichen Aktivitäten von den übrigen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
((2)) Verschärftes Unbundling für Transportnetzbetreiber
Entflechtung ist hierbei jedochverschiedenen Sparten eines integrierten Unternehmens.
Deletions:
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt und nur von Verteilernetzbetreibern anzuwenden. „De-minimis-Unternehmen“ sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
Dieses verlangt eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der netzbetrieblichen Aktivitäten von den übrigen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch Ownership Unbundling genannt wird, ist im {{du przepis="§ 8 EnWG"}} geregelt. Diese Form der Entflechtung ist die eingriffintensivste, welche aber nur von Transportnetzbetreibern angewandt werden muss.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung verlangt eine vollständige, auch eigentumsrechtliche Trennung der verschiedenen Sparten eines integrierten Unternehmens.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Daten der an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
Die Anforderungen im Einzelnen sind in den Abs. 2 bis 5 enthalten. Ausgenommen hiervon sind allerdings die sog. „De-minimis-Unternehmen". Die sog. de-minimis Unternehmen werden von ihrer Pflicht zum organisatorischen Unbundling befreit, gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}.
Additions:
//**Die de-minimis-Regelung**//
Deletions:
Additions:
Das informationelle Unbundling hat zum Ziel, sensible Informationen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb vor unbefugtem Zugriff (insbesondere aus anderen Bereichen eines vertikal integrierten Unternehmens) zu schützen. Deshalb schreibt {{du przepis="§ 6a EnWG"}} eine getrennte Verarbeitung und Nutzung solcher Informationen vor. Ziel der informationellen Entflechtung ist dabei, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen.
Das organisatorische Unbundling (auch operationelles Unbundling genannt) soll gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Unternehmensbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens (EVU) hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts sicherstellen.
((2)) Informationelles Unbundling
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Daten der an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
((2)) Organisatorisches / operationelles Unbundling
Somit sind alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und alle vertikal intergrierten EVU gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet.
Das organisatorische Unbundling (auch operationelles Unbundling genannt) soll gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Unternehmensbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens (EVU) hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts sicherstellen.
((2)) Informationelles Unbundling
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss sowohl von Verteilernetz- wie auch von Transportnetzbetreibern zwingend umgesetzt werden.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Daten der an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
((2)) Organisatorisches / operationelles Unbundling
Somit sind alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und alle vertikal intergrierten EVU gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet.
Deletions:
Das organisatorische oder auch operationelle Unbundling bedeutet laut {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber von dem verbundenen Verteilernetzbetreiber in den integrierten Energieversorgungsunternehmen (EVU), hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts.
Somit sind alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und alle vertikal intergrierten EVU gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet.
Additions:
Das buchhalterische Unbundling, welches auch //unbundling of accounts// genannt wird, bedeutet eine buchhalterische Trennung des Netzbetriebs von anderen Tätigkeitsbereichen des vertikal integrierten Unternehmens.
Deletions:
Die buchhalterische Entflechtung verlangt von Energieversorgungsunternehmen in ihrer Rechnungslegung die Führung getrennter Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}).
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Tarife führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
Additions:
((2)) Buchhalterisches Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}}
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen.
Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein.
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
Das buchhalterische Unbundling haben sowohl Verteilernetzbetreiber als auch Transportnetzbetreiber umzusetzen.
Es verlangt von Energieversorgungsunternehmen, getrennte Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens zu führen (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}). Der Netzbetrieb muss in jedem Falle klar von anderen Unternehmensbereichen getrennt sein.
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Entgelte führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
Additions:
Nach einigen einführenden Informationen über Entflechtung und ihre gesetzliche Regelung (A.) wird die Frage der Pflicht zur Entflechtung behandelt (B.) und anschließend die einzelnen Anforderungen, die von Unternehmen im Rahmen der Entflechtung zu erfüllen sind (C.).
Das buchhalterische Unbundling, welches auch //unbundling of accounts// genannt wird, ist in {{du przepis="§ 6b EnWG"}} geregelt und sowohl von Verteilernetzbetreibern als auch von Transportnetzbetreibern anzuwenden.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss von Verteilernetz- und Transportnetzbetreibern zwingend umgewandt werden. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Ziel ist es, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Kenntnisse über an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
((1)) Anforderungen des Unbundling / Verstöße gegen Entflechtungsregelungen
Das buchhalterische Unbundling, welches auch //unbundling of accounts// genannt wird, ist in {{du przepis="§ 6b EnWG"}} geregelt und sowohl von Verteilernetzbetreibern als auch von Transportnetzbetreibern anzuwenden.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine Trennung entsprechender Unternehmensbereiche in der Buchführung.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss von Verteilernetz- und Transportnetzbetreibern zwingend umgewandt werden. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Ziel ist es, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Kenntnisse über an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
((1)) Anforderungen des Unbundling / Verstöße gegen Entflechtungsregelungen
Deletions:
Das buchhalterische Unbundling, welches auch Unbundling of accounts genannt wird, ist im {{du przepis="§ 6b EnWG"}} geregelt und sowohl von Verteilnetzbetreibern als auch von Transportnetzbetreibern anzuwenden.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine virtuelle Trennung bei diesem.
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss von Verteilnetz- und Transportnetzbetreibern zwingend angewandt werden. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Ziel ist es, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Kenntnisse über an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
Additions:
((2)) Gesetzlich vorgesehene Formen der Entflechtung
Deletions:
{{image url="Uebersicht1.png" width="640"}}
Additions:
{{image url="folie_047.png"}}
Deletions:
No Differences
Additions:
Im deutschen Recht sind die §{{du przepis="§ 6 ff. EnWG"}} rechtliche Grundlage des Unbundling.
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen Definition im Lexikon des Energierechts]].
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen Definition im Lexikon des Energierechts]].
Deletions:
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**.
Zm Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_vertikal_integriertes_Energieversorgungsunternehmen Lexikon des Energierechts]].
No Differences
Additions:
Neben Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte ist die Unabhängigkeit der Netzbetreiber eines der zentralen Institute des liberalisierten Energiemarktes. Die als Entflechtung bzw. Unbundling genannte Trennung des Netzbetriebes von den Marktbereichen der Energiewirtschaft (Gewinnung/Erzeugung oder Vertrieb) sieht einige Vorgaben für Energieversorgungsunternehmen vor, die hier im Einzelnen zu behandeln sind.
Nach einigen einführenden Informationen über Entflechtung und ihre gesetzliche Regelung (A.) wird die Frage der Pflicht zur Entflechtung behandelt (B.) und anschließend die einzelnen Anforderungen an die Entflechtung (C.).
((1)) Einführung und Grundlagen
((2)) Problembeschreibung
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Da die Gleichbehandlung bei Inanspruchnahme des Netzes nur dann wirklich gewährleistet werden kann, wenn der Netzbetreiber nicht vom Produzenten oder Verkäufer der durchzuleitenden Energie abhängig ist, ist eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Erst die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebes sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und eventuelle Quersubventionierungen anderer Geschäftsbereiche des Unternehmens aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dient letztendlich einem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Wie eine solche, durch Entflechtung zu verhindernde Quersubventionierung entstehen kann, zeigt die nachstehende Abbildung:
{{image url="folie_047.png"}}
Nach einigen einführenden Informationen über Entflechtung und ihre gesetzliche Regelung (A.) wird die Frage der Pflicht zur Entflechtung behandelt (B.) und anschließend die einzelnen Anforderungen an die Entflechtung (C.).
((1)) Einführung und Grundlagen
((2)) Problembeschreibung
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Da die Gleichbehandlung bei Inanspruchnahme des Netzes nur dann wirklich gewährleistet werden kann, wenn der Netzbetreiber nicht vom Produzenten oder Verkäufer der durchzuleitenden Energie abhängig ist, ist eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Erst die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebes sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und eventuelle Quersubventionierungen anderer Geschäftsbereiche des Unternehmens aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dient letztendlich einem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Wie eine solche, durch Entflechtung zu verhindernde Quersubventionierung entstehen kann, zeigt die nachstehende Abbildung:
{{image url="folie_047.png"}}
Deletions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Da die Gleichbehandlung bei Inanspruchnahme des Netzes nur dann wirklich gewährleistet werden kann, wenn der Netzbetreiber nicht vom Produzenten oder Verkäufer der durchzuleitenden Energie abhängig ist, ist eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber.
Gemäß {{du przepis="§ 6 EnWG"}} sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6 bis 10e EnWG unabhängig sein. Die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt erst dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebes sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und Quersubventionierungen aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dient letztendlich dem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Wie eine solche Quersubventionierung entstehen kann, zeigt die nachstehende Abbildung:
{{image url="folie_047.png"}}
((1)) Grundlagen
Additions:
Wie eine solche Quersubventionierung entstehen kann, zeigt die nachstehende Abbildung:
Deletions:
Additions:
Die Anforderungen im Einzelnen sind in den Abs. 2 bis 5 enthalten. Ausgenommen hiervon sind allerdings die sog. „De-minimis-Unternehmen". Die sog. de-minimis Unternehmen werden von ihrer Pflicht zum organisatorischen Unbundling befreit, gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt und nur von Verteilernetzbetreibern anzuwenden. „De-minimis-Unternehmen“ sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung gelten nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn die sog. de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailliert geprüft werden muss.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der (Liefer-)Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an das Netz des Unternehmens angeschlossenen Kunden. Hier werden zwei Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen zunächst einmal nur im Konzernverbund zusammengefasst, insofern führt die Übernahme eines weiteren Unternehmens mit seinen angeschlossenen Kunden nicht zwangsläufig zur Anwendung der §§ 7 und 7a EnWG.
Es ist allerdings zu beachten, dass die de-minimis-Regelung dann nicht greift, wenn im gesamten Konzern die Schwelle von 100.000 an das Netz (bzw. die Netze) angeschlossenen Kunden überschritten wird (sog. Konzernklausel). Dies führt dazu, dass die Übernahme eines weiteren Netzbetreibers zur Addition der Netzkunden führen muss und die de-minimis-Grenze dadurch **überschritten wird**. Nach Übernahme des im Sachverhalt genannten Unternehmens muss das Unternehmen auch §§ 7 und 7a EnWG beachten.
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt und nur von Verteilernetzbetreibern anzuwenden. „De-minimis-Unternehmen“ sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung gelten nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn die sog. de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailliert geprüft werden muss.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der (Liefer-)Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an das Netz des Unternehmens angeschlossenen Kunden. Hier werden zwei Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen zunächst einmal nur im Konzernverbund zusammengefasst, insofern führt die Übernahme eines weiteren Unternehmens mit seinen angeschlossenen Kunden nicht zwangsläufig zur Anwendung der §§ 7 und 7a EnWG.
Es ist allerdings zu beachten, dass die de-minimis-Regelung dann nicht greift, wenn im gesamten Konzern die Schwelle von 100.000 an das Netz (bzw. die Netze) angeschlossenen Kunden überschritten wird (sog. Konzernklausel). Dies führt dazu, dass die Übernahme eines weiteren Netzbetreibers zur Addition der Netzkunden führen muss und die de-minimis-Grenze dadurch **überschritten wird**. Nach Übernahme des im Sachverhalt genannten Unternehmens muss das Unternehmen auch §§ 7 und 7a EnWG beachten.
Deletions:
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt und nur von Verteilnetzbetreibern anzuwenden. „De-minimis-Unternehmen“ sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung gelten nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn die sog. de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailiert geprüft werden muss.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der (Liefer-)Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an das Netz des Unternehmens angeschlossenen Kunden. Hier werden zwei Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen zunächst einmal nur im Konzenrverbund zusammengefasst, insofern führt die Übernahme eines weiteren Unternehmens mit seinen angeschlossenen Kunden nicht zwangsläufig zur Anwendung der §§ 7 und 7a EnWG.
Es ist allerdings zu beachten, dass die de-minimis-Regelung dann nicht greift, wenn im gesamten Konzenr die Schwelle von 100.000 an das Netz (bzw. die Netze) angeschlossenen Kunden überschritten wird (sog. Konzernklausel). Dies führt dazu, dass die Übernahme eines weiteren Netzbetreibers zur Addition der Netzkunden führen muss und die de-minimis-Grenze dadurch **überschritten wird**. Nach Übernahme des im Sachverhalt genannten Unternehmens muss das Unternehmen auch §§ 7 und 7a EnWG beachten.
Additions:
- zugunsten von P keine gesetzliche Ausnahme von der Unbundling-Verpflichtung gilt.
((3)) Ausnahme von der Pflicht zur Entflechtung
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung gelten nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn die sog. de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailiert geprüft werden muss.
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 7a ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 an das Netz angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P 80.000 Kunden, was eindeutig weniger als 100.000 Kunden sind, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
Durch die Übernahme des Unternehmens könnten die Vorschriften für das rechtliche und organisatorische Unbundling anwendbar sein. Denn durch den Erwerb eines weiteren Unternehmens könnte die de-minimis-Grenze überschritten werden, weshalb die Unbundlingvorschriften uneingeschränkt anzuwenden wären.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der (Liefer-)Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an das Netz des Unternehmens angeschlossenen Kunden. Hier werden zwei Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen zunächst einmal nur im Konzenrverbund zusammengefasst, insofern führt die Übernahme eines weiteren Unternehmens mit seinen angeschlossenen Kunden nicht zwangsläufig zur Anwendung der §§ 7 und 7a EnWG.
Es ist allerdings zu beachten, dass die de-minimis-Regelung dann nicht greift, wenn im gesamten Konzenr die Schwelle von 100.000 an das Netz (bzw. die Netze) angeschlossenen Kunden überschritten wird (sog. Konzernklausel). Dies führt dazu, dass die Übernahme eines weiteren Netzbetreibers zur Addition der Netzkunden führen muss und die de-minimis-Grenze dadurch **überschritten wird**. Nach Übernahme des im Sachverhalt genannten Unternehmens muss das Unternehmen auch §§ 7 und 7a EnWG beachten.
((3)) Ausnahme von der Pflicht zur Entflechtung
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung gelten nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn die sog. de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailiert geprüft werden muss.
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 7a ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 an das Netz angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P 80.000 Kunden, was eindeutig weniger als 100.000 Kunden sind, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
Durch die Übernahme des Unternehmens könnten die Vorschriften für das rechtliche und organisatorische Unbundling anwendbar sein. Denn durch den Erwerb eines weiteren Unternehmens könnte die de-minimis-Grenze überschritten werden, weshalb die Unbundlingvorschriften uneingeschränkt anzuwenden wären.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der (Liefer-)Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an das Netz des Unternehmens angeschlossenen Kunden. Hier werden zwei Netze von zwei unterschiedlichen Unternehmen zunächst einmal nur im Konzenrverbund zusammengefasst, insofern führt die Übernahme eines weiteren Unternehmens mit seinen angeschlossenen Kunden nicht zwangsläufig zur Anwendung der §§ 7 und 7a EnWG.
Es ist allerdings zu beachten, dass die de-minimis-Regelung dann nicht greift, wenn im gesamten Konzenr die Schwelle von 100.000 an das Netz (bzw. die Netze) angeschlossenen Kunden überschritten wird (sog. Konzernklausel). Dies führt dazu, dass die Übernahme eines weiteren Netzbetreibers zur Addition der Netzkunden führen muss und die de-minimis-Grenze dadurch **überschritten wird**. Nach Übernahme des im Sachverhalt genannten Unternehmens muss das Unternehmen auch §§ 7 und 7a EnWG beachten.
Deletions:
((3)) Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung
In {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}}, in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} sowie in weiteren Vorschriften sind Ausnahmen enthalten, bei deren Vorliegen Unbundlingregeln nicht anzuwenden sind.
- Allgemein ausgeschlossen ist die Pflicht zur Entflechtung dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen nur sog. Objektnetze i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}} betreibt. Dies sind Netze, die für einen beschränkten Abnehmerkreis bestimmt sind - insbesondere Netze zur Versorgung einzelner Industriekunden o. ä.. P versorgt die Allgemeinheit in der Umgebung seiner Hauptniederlassung mit Gas, weshalb die Ausnahme des {{du przepis="§ 110 EnWG"}} nicht greift.
- Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht der Fall;
- die de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailiert geprüft werden muss.
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 7a ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P 80.000 Kunden, was eindeutig weniger als 100.000 Kunden sind, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
Durch die Übernahme des Unternehmens könnten die Vorschriften für das rechtliche und organisatorische Unbundling anwendbar sein. Sofern „Minimis Regelung“ nicht mehr anwendbar ist!
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an ein bestimmtes, abtrennbares Netz angeschlossenen Kunden. Grundsätzlich sind die Kundenanschlüsse innerhalb einer Unternehmensgruppe zu addieren. Sind die im Konzern bzw. innerhalb eines Unternehmens vorhandenen Netze nicht physisch verbunden, werden sie einzeln gerechnet.
Demzufolge ändert sich durch die Übernahme eines in einer anderen Region ansässigen Gasversorgers durch P nichts aus Sicht des Unbundling. Daraus folgt das P und sein Tochterunternehmen nicht den §§ 7 und 7a EnWG (rechtliches und organisatorisches Unbundling) unterliegen. Sie unterliegen den Pflichten der §§ 6a und 6b EnWG (informationelles und buchhalterisches Unbundling).
((1)) Fazit
Durch eine Trennung der Übertragungs- und Verteilnetzbetriebe von den übrigen Geschäftsbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens stellt die Entflechtung die Transparenz her, die einen tatsächlichen diskriminierungsfreien Netzzugang ermöglicht. Ferner sollen die Entflechtungsvorschriften aber auch zu einer Verringerung von Diskriminierungs- und Quersubventionsanreizen außerhalb des Bereichs der unmittelbaren Netzzugangsgewährung und der Entgeltbildung beitragen. Sie fungieren damit neben der Zugangs- und Entgeltregulierung als „dritte Säule“ des energiewirtschaftsrechtlichen Instrumentariums zur Herstellung unverfälschten Wettbewerbs auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten der Stromerzeugung / Gasgewinnung und des Energievertriebs.
Additions:
Zm Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_vertikal_integriertes_Energieversorgungsunternehmen Lexikon des Energierechts]].
Deletions:
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. EnWG.
Additions:
Additions:
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 38 ""EnWG"" sind [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&root=5643 in folgender Struktur erfasst]]. Demnach finden die Unbundlingregeln auf P Anwendung, wenn P:
- Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
- Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
Deletions:
- Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
Additions:
//**Die de-minimis-Regelung**//
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als Kunde zu betrachten sind.
Unternehmen im Sinne der sog. //de-minimis-Regelung// sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition des Kunden ist in diesem Fall so zu verstehen, dass jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens als Kunde zu betrachten sind.
Deletions:
Minimis-Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition von Kunde lautet hier, Kunde ist gleich jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens.
Additions:
((2)) Voraussetzungen, unter welchen Unbundling durchzuführen ist
In welchen Fällen einzelne Unbundlingformen durchzuführen sind, stellt folgende Baumstruktur dar:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649" h="4"}}
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des EnWG zu befolgen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften kann gemäß folgender Struktur geprüft werden:
In welchen Fällen einzelne Unbundlingformen durchzuführen sind, stellt folgende Baumstruktur dar:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649" h="4"}}
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des EnWG zu befolgen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften kann gemäß folgender Struktur geprüft werden:
Deletions:
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des EnWG zu befolgen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften kann gemäß folgender Struktur geprüft werden, Verstoß gegen Unbundling
Additions:
Zm Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. EnWG.
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. EnWG.
Deletions:
No Differences
Additions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Da die Gleichbehandlung bei Inanspruchnahme des Netzes nur dann wirklich gewährleistet werden kann, wenn der Netzbetreiber nicht vom Produzenten oder Verkäufer der durchzuleitenden Energie abhängig ist, ist eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber.
Gemäß {{du przepis="§ 6 EnWG"}} sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6 bis 10e EnWG unabhängig sein. Die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt erst dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebes sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und Quersubventionierungen aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dient letztendlich dem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Gemäß {{du przepis="§ 6 EnWG"}} sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6 bis 10e EnWG unabhängig sein. Die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt erst dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebes sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und Quersubventionierungen aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dient letztendlich dem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Deletions:
Gemäß {{du przepis="§ 6 EnWG"}} sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6 bis 10e EnWG sichergestellt werden. Die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt erst dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung der Netzbetriebe sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und Quersubventionierungen aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dient letztendlich dem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Additions:
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertrieb von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. EnWG.
Deletions:
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 6 EnWG"}} sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6 bis 10e EnWG sichergestellt werden. Die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt erst dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung der Netzbetriebe sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und Quersubventionierungen aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dient letztendlich dem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Deletions:
No Differences
Additions:
Die Anforderungen im Einzelnen sind in den Abs. 2 bis 5 enthalten. Ausgenommen hiervon sind allerdings die sog. „De-minimis-Unternehmen". Die sog. minimis Unternehmen werden von ihrer Pflicht zum organisatorischen Unbundling befreit, gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}.
**Minimis-Unternehmen**
**Minimis-Unternehmen**
Deletions:
Minimis-Unternehmen
Additions:
Demzufolge ändert sich durch die Übernahme eines in einer anderen Region ansässigen Gasversorgers durch P nichts aus Sicht des Unbundling. Daraus folgt das P und sein Tochterunternehmen nicht den §§ 7 und 7a EnWG (rechtliches und organisatorisches Unbundling) unterliegen. Sie unterliegen den Pflichten der §§ 6a und 6b EnWG (informationelles und buchhalterisches Unbundling).
Deletions:
No Differences
No Differences
Additions:
Minimis-Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition von Kunde lautet hier, Kunde ist gleich jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungsunternehmens.
Deletions:
Additions:
Das organisatorische oder auch operationelle Unbundling bedeutet laut {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber von dem verbundenen Verteilernetzbetreiber in den integrierten Energieversorgungsunternehmen (EVU), hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts.
Deletions:
Additions:
Somit sind alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und alle vertikal intergrierten EVU gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet.
Deletions:
{{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} enthält in Nr. 1 das Verbot einer Doppelzuständigkeit auf der Leitungsebene (Alt.1) und für Personen mit Letztentscheidungsbefugnissen in besonders diskriminierungsrelevanten Bereichen (Alt. 2). Im Wesentlichen dürften die bezeichneten Personengruppen deckungsgleich sein. Es ist z.B. unzulässig, dass der Geschäftsführer einer Netz-GmbH zugleich eine Funktion für eine Vertriebs- oder Erzeugungsgesellschaft wahrnimmt. Ziel der Regelung ist es, Interessenskonflikte zu vermeiden.
Der {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} lässt die Organisation eines integrierten EV-Unternehmen mit so genannten „Shared Services“, d.h. beispielsweise mit gemeinsamer Rechtsabteilung, Personalabteilung oder IT-Servicestelle, zu.
{{du przepis="§ 7a Abs. 3 EnWG"}} gibt den integrierten EV-Unternehmen auf, für die berufliche Handlungsunabhängigkeit des Leitungspersonals der Netzbetreiber zu sorgen. Das System der finanziellen und statusmäßigen Erfolgshonorierung muss so ausgerichtet sein, dass Anreize zur Übervorteilung der Wettbewerbssparten vermieden werden.
Zweck des {{du przepis="§ 7a Abs. 4 EnWG"}} ist es, die Entscheidungsunabhängigkeit der Netzbetreiber gegenüber den Konzernmüttern im integrierten EVU sicherzustellen. Dazu wird eine detaillierte Kompetenzregel aufgestellt, wonach den Konzern-müttern grundsätzlich nur eine Rahmenkompetenz verbleibt, die ihrer gesellschaftsrechtlichen Position und ihrer Position als Eigentümerin der Netze nur teilweise entspricht, d.h. teilweise eingeschränkt wird. Beispiel für Gesellschaftsrechtliche Vorgaben können sein: Finanzplan oder Verschuldungsobergrenze. Es ist aber nicht erlaubt konkrete Weisungen an den Netzbetreiber zu äußern, es besteht eine Weisungsfreiheit.
Nach {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} ist die Pflicht des integrierten Unternehmens ein sogenanntes Gleichbehandlungsprogramm für Mitarbeiter der Netzbetreiber zu veranlassen und einen Beauftragten oder eine Stelle zur Überwachung des Programms einzurichten, sowie eine jährliche Berichtspflicht bezüglich der getroffenen Maßnahmen gegenüber der Regulierungsbehörde. Alle Mitarbeiter des integrierten EVU, die mit dem Netzbereich in Berührung kommen sind in dem Programm über ihre speziellen Pflichten und die aus der Nichtbefolgung resultierenden Sanktionen aufzuklären. Der Pflichtenkatalog richtet sich dabei nach den speziellen Anforderungen, die die Entflechtungsziele an den Einzelnen stellen. Dabei ist die offensichtlichste Pflicht die zur Vertraulichkeitswahrung. Der {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} greift durch seine konkreten Vorgaben tief in die unternehmerische Freiheit ein.
No Differences
No Differences
Additions:
{{image url="Uebersicht1.png" width="640"}}
Deletions:
Additions:
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**.
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertrieb von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. EnWG.
Baumstruktur: {{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649" h="4"}}
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des EnWG zu befolgen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften kann gemäß folgender Struktur geprüft werden, Verstoß gegen Unbundling
Das organisatorische oder auch operationelle Unbundling bedeutet laut {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber von de,m verbundenen Verteilernetzbetreiber in den integrierten Energieversorgungsunternehmen (EVU), hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts.
Somit sind alle Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und alle vertikal intergrierten EVU gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 1 EnWG"}} zum organisatorischen Unbundling verpflichtet. (Literatur: ([[http://d-nb.info/990921190 Koenig / Kühling / Rasbach - Energierecht]], S. 142))
Die Anforderungen im Einzelnen sind in den Abs. 2 bis 5 enthalten. Ausgenommen hiervon sind allerdings die sog. „De-minimis-Unternehmen;. Die sog. minimis Unternehmen werden von ihrer Pflicht zum organisatorischen und rechtlichen Unbundling befreit, gem. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}.
Minimis-Unternehmen
Minimis-Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden. Die Definition von Kunde lautet hier, Kunde ist gleich jeder Anschluss bzw. Haushalt am Elektrizitätsversorgungsnetz bzw. Gasversorgungsnetz des Energieversorgungs-unternehmens.
Ausnahme: Wenn ein vertikal integriertes Unternehmen von einem anderen kontrolliert wird und beide zusammen mehr als 100.000 Kunden haben, muss bei beiden das operationelle Unbundling umgesetzt werden. Kontrolle bedeutet hier das ein Unternehmen die Kapitalmehrheit an dem anderen hält oder ein Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen hält, aber faktisch (z.B. durch Konsortialverträge mit anderen Aktionären) eine Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung hat.
{{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} enthält in Nr. 1 das Verbot einer Doppelzuständigkeit auf der Leitungsebene (Alt.1) und für Personen mit Letztentscheidungsbefugnissen in besonders diskriminierungsrelevanten Bereichen (Alt. 2). Im Wesentlichen dürften die bezeichneten Personengruppen deckungsgleich sein. Es ist z.B. unzulässig, dass der Geschäftsführer einer Netz-GmbH zugleich eine Funktion für eine Vertriebs- oder Erzeugungsgesellschaft wahrnimmt. Ziel der Regelung ist es, Interessenskonflikte zu vermeiden.
Der {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} lässt die Organisation eines integrierten EV-Unternehmen mit so genannten „Shared Services“, d.h. beispielsweise mit gemeinsamer Rechtsabteilung, Personalabteilung oder IT-Servicestelle, zu.
{{du przepis="§ 7a Abs. 3 EnWG"}} gibt den integrierten EV-Unternehmen auf, für die berufliche Handlungsunabhängigkeit des Leitungspersonals der Netzbetreiber zu sorgen. Das System der finanziellen und statusmäßigen Erfolgshonorierung muss so ausgerichtet sein, dass Anreize zur Übervorteilung der Wettbewerbssparten vermieden werden.
Zweck des {{du przepis="§ 7a Abs. 4 EnWG"}} ist es, die Entscheidungsunabhängigkeit der Netzbetreiber gegenüber den Konzernmüttern im integrierten EVU sicherzustellen. Dazu wird eine detaillierte Kompetenzregel aufgestellt, wonach den Konzern-müttern grundsätzlich nur eine Rahmenkompetenz verbleibt, die ihrer gesellschaftsrechtlichen Position und ihrer Position als Eigentümerin der Netze nur teilweise entspricht, d.h. teilweise eingeschränkt wird. Beispiel für Gesellschaftsrechtliche Vorgaben können sein: Finanzplan oder Verschuldungsobergrenze. Es ist aber nicht erlaubt konkrete Weisungen an den Netzbetreiber zu äußern, es besteht eine Weisungsfreiheit.
Nach {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} ist die Pflicht des integrierten Unternehmens ein sogenanntes Gleichbehandlungsprogramm für Mitarbeiter der Netzbetreiber zu veranlassen und einen Beauftragten oder eine Stelle zur Überwachung des Programms einzurichten, sowie eine jährliche Berichtspflicht bezüglich der getroffenen Maßnahmen gegenüber der Regulierungsbehörde. Alle Mitarbeiter des integrierten EVU, die mit dem Netzbereich in Berührung kommen sind in dem Programm über ihre speziellen Pflichten und die aus der Nichtbefolgung resultierenden Sanktionen aufzuklären. Der Pflichtenkatalog richtet sich dabei nach den speziellen Anforderungen, die die Entflechtungsziele an den Einzelnen stellen. Dabei ist die offensichtlichste Pflicht die zur Vertraulichkeitswahrung. Der {{du przepis="§ 7a Abs. 5 EnWG"}} greift durch seine konkreten Vorgaben tief in die unternehmerische Freiheit ein.
Durch die Übernahme des Unternehmens könnten die Vorschriften für das rechtliche und organisatorische Unbundling anwendbar sein. Sofern „Minimis Regelung“ nicht mehr anwendbar ist!
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an ein bestimmtes, abtrennbares Netz angeschlossenen Kunden. Grundsätzlich sind die Kundenanschlüsse innerhalb einer Unternehmensgruppe zu addieren. Sind die im Konzern bzw. innerhalb eines Unternehmens vorhandenen Netze nicht physisch verbunden, werden sie einzeln gerechnet.
Demzufolge ändert sich durch die Übernahme eines in einer anderen Region ansässigen Gasversorgers durch P nichts aus Sicht des Unbundling. Daraus folgt das P und sein Tochterunternehmen nicht dem §§ 7 und 7a EnWG (rechtliches und organisatorisches Unbundling) unterliegt. Sie unterliegen den Pflichten des §§ 6a und 6b EnWG (informationelles und buchhalterisches Unbundling).
Deletions:
Das vertikal integrierte Unternehmen unterliegt den Unbundlingvorgaben allerdings unter gewissen Voraussetzungen, Dabei sind die verschiedenen Formen des Unbundling unter bestimmten Umständen nicht einschlägig. Details klärt folgende Struktur:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5649" h="4"}}
((2)) Pflichten aus Regelungen über die Entflechtung
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des {{du akt="EnWG"}} zu befolgen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften kann gemäß folgender Struktur geprüft werden, wobei die unterschiedlichen Formen des Unbundling nicht in allen Fällen einschlägig sind:
Auch die Entscheidungsfindung im Unternehmen kann - sofern sie für den Netzbetrieb und z. B. für den Energievertrieb aus einer Hand erfolgt - zur Besserstellung der Vertriebssparte eines integrierten Unternehmens gegenüber Außenstehenden führen. Deshalb sieht das organisatorische Unbundling vor, dass der Netzbetrieb in einer getrennten, unabhängigen organisatorischen Einheit verantwortet wird. Es geht dabei nicht nur um Transparenz, sondern vor allem auch um weitestgehende Unabhängigkeit des Netzbereichs innerhalb des Unternehmens ([[http://d-nb.info/990921190 Koenig / Kühling / Rasbach - Energierecht]], S. 142).
Die Übernahme durch P eines Unternehmens, welches weitere 40.000 Kunden versorgt könnte die Anwendbarkeit der Vorschriften über rechtliches und organisatorisches Unbundling zur Folge haben, sofern in diesem Fall die de-minimis-Regelung nicht mehr greifen sollte.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an ein bestimmtes, abtrennbares Netz angeschlossenen Kunden. Zwar sind die Kundenanschlüsse innerhalb einer Unternehmensgruppe zu addieren. Sind die im Konzern bzw. innerhalb eines Unternehmens vorhandenen Netze nicht physisch verbunden, werden sie einzeln gerechnet.
Demnach ändert sich durch die Übernahme eines in einer anderen Region ansässigen Gasversorgers durch P nichts aus Sicht des Unbundling - P und seine neue Tochtergesellschaft unterliegen nur den Pflichten aus §§ 9 und 10 ""EnWG"", nicht hingegen den §§ 7 und 8.
Additions:
Dieses verlangt eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der netzbetrieblichen Aktivitäten von den übrigen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens, wobei das Gesetz aber keine bestimmte Rechtsform vorschreibt. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Deletions:
No Differences
Additions:
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss von Verteilnetz- und Transportnetzbetreibern zwingend angewandt werden. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Ziel ist es, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Kenntnisse über an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
Deletions:
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
No Differences
No Differences
Additions:
((1)) Zielsetzung
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung ist demzufolge die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber.
Gemäß {{du przepis="§ 6 EnWG"}} sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6 bis 10e EnWG sichergestellt werden. Die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt erst dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung der Netzbetriebe sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und Quersubventionierungen aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dem letztendlich dem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Wie eine solche Quersubventionierung entsteht, zeigt die nachstehende Abbildung:
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss von Verteilnetz- und Transportnetzbetreibern zwingend angewandt werden. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Ziel ist es, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Kenntnisse über an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
((1)) Fazit
Durch eine Trennung der Übertragungs- und Verteilnetzbetriebe von den übrigen Geschäftsbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens stellt die Entflechtung die Transparenz her, die einen tatsächlichen diskriminierungsfreien Netzzugang ermöglicht. Ferner sollen die Entflechtungsvorschriften aber auch zu einer Verringerung von Diskriminierungs- und Quersubventionsanreizen außerhalb des Bereichs der unmittelbaren Netzzugangsgewährung und der Entgeltbildung beitragen. Sie fungieren damit neben der Zugangs- und Entgeltregulierung als „dritte Säule“ des energiewirtschaftsrechtlichen Instrumentariums zur Herstellung unverfälschten Wettbewerbs auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten der Stromerzeugung / Gasgewinnung und des Energievertriebs.
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung ist demzufolge die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber.
Gemäß {{du przepis="§ 6 EnWG"}} sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6 bis 10e EnWG sichergestellt werden. Die durch die Entflechtung erreichte Transparenz führt erst dazu, dass die diskriminierungsfreie Abwicklung der Netzbetriebe sichergestellt bzw. effektiv kontrolliert werden kann und Quersubventionierungen aufgedeckt werden und unterbleiben. Dies dem letztendlich dem übergeordneten Ziel: der Herstellung wirksamen Wettbewerbs.
Wie eine solche Quersubventionierung entsteht, zeigt die nachstehende Abbildung:
Das informationelle Unbundling, welches in {{du przepis="§ 6a EnWG"}} geregelt ist, muss von Verteilnetz- und Transportnetzbetreibern zwingend angewandt werden. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} verpflichtet zur getrennten Verwendung betriebswichtiger Informationen. Ziel ist es, aus dem Betrieb der Netze resultierende Informationsvorsprünge der vertikal integrierten Unternehmen gegenüber den nicht integrierten Wettbewerbern auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten auszuschließen. Im Energiesektor geht es dabei etwa um ökonomisch wertvolle Kenntnisse über an das Netz angeschlossene Verbraucher, die im Rahmen des Netzbetriebs gewonnen und auf den Märkten der Erzeugung bzw. des Energievertriebs zulasten der dort ebenfalls agierenden Wettbewerber nutzbar gemacht werden könnte. Insoweit kann die informationelle Entflechtung partiell bereits eine unechte strukturelle Trennung verschiedener Bereiche des Unternehmens bewirken.
{{du przepis="§ 6a EnWG"}} enthält zwei verschiedene Anwendungsbereiche der Informationstrennung. Abs. 1 befasst sich mit der Vertraulichkeitswahrung von Netznutzerinformationen, Abs. 2 der Vorschrift regelt hingegen den Umgang mit Netzinformationen. Der Hauptunterschied in der Rechtsfolge liegt darin, dass erstere Informationen in jedem Falle vertraulich zu wahren sind, letztere dagegen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung offen gelegt werden können.
((1)) Fazit
Durch eine Trennung der Übertragungs- und Verteilnetzbetriebe von den übrigen Geschäftsbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens stellt die Entflechtung die Transparenz her, die einen tatsächlichen diskriminierungsfreien Netzzugang ermöglicht. Ferner sollen die Entflechtungsvorschriften aber auch zu einer Verringerung von Diskriminierungs- und Quersubventionsanreizen außerhalb des Bereichs der unmittelbaren Netzzugangsgewährung und der Entgeltbildung beitragen. Sie fungieren damit neben der Zugangs- und Entgeltregulierung als „dritte Säule“ des energiewirtschaftsrechtlichen Instrumentariums zur Herstellung unverfälschten Wettbewerbs auf den dem Netzbetrieb vor- bzw. nachgelagerten Märkten der Stromerzeugung / Gasgewinnung und des Energievertriebs.
Deletions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise eine Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs im Hinblick auf eventuelle Diskriminierung oder unangemessene Kostenstruktur möglich.
Darüber hinaus soll die durch Unbundling erreichte Transparenz auch jegliche Quersubventionierung der Wettbewerbssparten aufdecken und unterbinden, die sonst möglich wäre. Wie eine solche Quersubventionierung entsteht, zeigt die nachstehende Abbildung.
Der Informationsfluss zwischen dem Bereich des Netzbetriebs eines integrierten Unternehmens kann dazu führen, dass die Wettbewerbsbereiche des Unternehmens einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Netzsituation, der angeschlossenen Kunden etc. haben können. Dies würde den Wettbewerb mit (externen) Marktteilnehmern verzerren. An dieser Stelle setzt das informationelle Unbundling an: das vertikal integrierte Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass Informationen aus dem Netzbereich nicht in die Erzeugung / den Vertrieb gelangen.
Additions:
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch Ownership Unbundling genannt wird, ist im {{du przepis="§ 8 EnWG"}} geregelt. Diese Form der Entflechtung ist die eingriffintensivste, welche aber nur von Transportnetzbetreibern angewandt werden muss.
Deletions:
Additions:
Ziel dieser Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals bei den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung zu erleichtern.
Deletions:
Additions:
Die getrennte Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Tarife führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
- sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb innehat.
In {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}}, in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} sowie in weiteren Vorschriften sind Ausnahmen enthalten, bei deren Vorliegen Unbundlingregeln nicht anzuwenden sind.
In {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}}, in {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} sowie in weiteren Vorschriften sind Ausnahmen enthalten, bei deren Vorliegen Unbundlingregeln nicht anzuwenden sind.
Deletions:
In {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}}, in {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}} sowie in weiteren Vorschriften sind Ausnahmen enthalten, bei deren Vorliegen Unbundlingregeln nicht anzuwenden sind.
No Differences
Additions:
- Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 6a und 6b ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 7a EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht der Fall;
- die de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailiert geprüft werden muss.
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 7a ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P 80.000 Kunden, was eindeutig weniger als 100.000 Kunden sind, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht der Fall;
- die de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}}) - was detailiert geprüft werden muss.
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 7a ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P 80.000 Kunden, was eindeutig weniger als 100.000 Kunden sind, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
Deletions:
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht gegeben;
- die de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}}) - hier im Detail zu prüfen.
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 8 ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P eindeutig weniger als 100.000 Kunden, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
Additions:
- als einzelne Gesellschaft oder im Konzernverbund tätig ist und
- sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb inne hat.
- Allgemein ausgeschlossen ist die Pflicht zur Entflechtung dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen nur sog. Objektnetze i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}} betreibt. Dies sind Netze, die für einen beschränkten Abnehmerkreis bestimmt sind - insbesondere Netze zur Versorgung einzelner Industriekunden o. ä.. P versorgt die Allgemeinheit in der Umgebung seiner Hauptniederlassung mit Gas, weshalb die Ausnahme des {{du przepis="§ 110 EnWG"}} nicht greift.
- Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 9 und 10 ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 8 EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
- sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb inne hat.
- Allgemein ausgeschlossen ist die Pflicht zur Entflechtung dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen nur sog. Objektnetze i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}} betreibt. Dies sind Netze, die für einen beschränkten Abnehmerkreis bestimmt sind - insbesondere Netze zur Versorgung einzelner Industriekunden o. ä.. P versorgt die Allgemeinheit in der Umgebung seiner Hauptniederlassung mit Gas, weshalb die Ausnahme des {{du przepis="§ 110 EnWG"}} nicht greift.
- Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 9 und 10 ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 8 EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
Deletions:
- sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb inne hat.
Allgemein ausgeschlossen ist die Pflicht zur Entflechtung dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen nur sog. Objektnetze i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}} betreibt. Dies sind Netze, die für einen beschränkten Abnehmerkreis bestimmt sind - insbesondere Netze zur Versorgung einzelner Industriekunden o. ä. P versorgt die Allgemeinheit in der Umgebung seiner Hauptniederlassung mit Gas, weshalb die Ausnahme des {{du przepis="§ 110 EnWG"}} nicht greift.
Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 9 und 10 ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 8 EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
Additions:
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 38 ""EnWG"" sind [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5643 in folgender Struktur erfasst]]. Demnach finden die Unbundlingregeln auf P Anwendung, wenn P:
- als einzelne Gesellschaft oder im Konzernverbund tätig ist und
- sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb inne hat.
Im Falle des Unternehmens P handelt es sich um ein Gasversorgungsunternehmen. Es besitzt sowohl ein Gasnetz sowie auch Gasvertrieb, wodurch es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen handelt.
- als einzelne Gesellschaft oder im Konzernverbund tätig ist und
- sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb inne hat.
Im Falle des Unternehmens P handelt es sich um ein Gasversorgungsunternehmen. Es besitzt sowohl ein Gasnetz sowie auch Gasvertrieb, wodurch es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen handelt.
Deletions:
Im Falle des Unternehmens P handelt es sich um ein Gasversorgungsunternehmen. Es besitzt sowohl ein Gasnetz wie auch Gasvertrieb. Damit handelt es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen.
Additions:
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 38 ""EnWG"" sind [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5643 in folgender Struktur erfasst]]. Demnach finden die Unbundlingregeln auf P Anwendung, wenn P als einzelne Gesellschaft oder im Konzernverbund sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb hat.
Deletions:
Additions:
P muss Regelungen über die Entflechtung befolgen, wenn er zu den Adressaten der entsprechenden Regelungen (§§ 6 ff. EnWG) gehört. Dies ist dann der Fall, wenn P:
- ein vertikal integriertes Unternehmen i. S. d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und
- keine zugunsten P gesetzlichen Unbundlingausnahmen gelten.
- ein vertikal integriertes Unternehmen i. S. d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und
- keine zugunsten P gesetzlichen Unbundlingausnahmen gelten.
Deletions:
Additions:
Die eigentumsrechtliche Entflechtung verlangt eine vollständige, auch eigentumsrechtliche Trennung der verschiedenen Sparten eines integrierten Unternehmens.
Deletions:
Additions:
Das eigentumsrechtliche Unbundling, welches auch Ownership Unbundling genannt wird, ist im {{du przepis="§ 8 EnWG"}} geregelt. Diese Form der Entflechtung ist die eingriffintensivste Form, welche nur von Transportnetzbetreibern angewandt werden muss.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung verlangt eine vollständige, auch eigentumsrechtliche Trennung der verschiedenen Sparten eines integrierten Unternehmens.
Ziel dieses Unbundlings ist die Unterbindung von Diskriminierungsanreize, welches zur Folge hat, dass es zu einer echten strukturellen Trennung der verschieden Tätigkeitsebenen kommt, wobei das vertikal integrierte Unternehmen alle formalen Eigentumsrechte an den auszugliedernden Netzsparten verliert. Dies steht jedoch im Konflikt zu {{du przepis="Art. 14 GG"}}, in welchem eine verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie vorgesehen ist.
Transportnetzbetreiber haben die Möglichkeit das eigentumsrechtliche Unbundling durch die Benennung eines unabhängigen Systembetreibers nach {{du przepis="§ 9 EnWG"}} oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers nach {{du przepis="§ 10 EnWG"}} zu umgehen. Bei dem Modell des unabhängigen Systembetreibers, welcher auch als ISO (Independent System Operator) bezeichnet wird, verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb ein Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des unabhängigen Transportnetzbetreibers, welcher auch als ITO (Independent Transmission Operator) bezeichnet wird, bleiben die Netze weiterhin im Eigentum der Tochtergesellschaft, der Mutterkonzern darf aber die Hälfte plus einen der Aufsichtsratmitglieder selbst bestimmen.
Die eigentumsrechtliche Entflechtung verlangt eine vollständige, auch eigentumsrechtliche Trennung der verschiedenen Sparten eines integrierten Unternehmens.
Ziel dieses Unbundlings ist die Unterbindung von Diskriminierungsanreize, welches zur Folge hat, dass es zu einer echten strukturellen Trennung der verschieden Tätigkeitsebenen kommt, wobei das vertikal integrierte Unternehmen alle formalen Eigentumsrechte an den auszugliedernden Netzsparten verliert. Dies steht jedoch im Konflikt zu {{du przepis="Art. 14 GG"}}, in welchem eine verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie vorgesehen ist.
Transportnetzbetreiber haben die Möglichkeit das eigentumsrechtliche Unbundling durch die Benennung eines unabhängigen Systembetreibers nach {{du przepis="§ 9 EnWG"}} oder eines unabhängigen Transportnetzbetreibers nach {{du przepis="§ 10 EnWG"}} zu umgehen. Bei dem Modell des unabhängigen Systembetreibers, welcher auch als ISO (Independent System Operator) bezeichnet wird, verbleibt das gesamte Netzeigentum beim Mutterkonzern, wobei für den gesamten Netzbetrieb ein Art Treuhänder verantwortlich ist, der von den Produktions- und Vertriebsinteressen des Mutterkonzerns genauso unabhängig ist, wie ein eigentumsrechtlich entflochtener Netzbetrieb. Bei dem Modell des unabhängigen Transportnetzbetreibers, welcher auch als ITO (Independent Transmission Operator) bezeichnet wird, bleiben die Netze weiterhin im Eigentum der Tochtergesellschaft, der Mutterkonzern darf aber die Hälfte plus einen der Aufsichtsratmitglieder selbst bestimmen.
Deletions:
((2)) Ausblick: //ownership unbundling//
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass derzeit keine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Netzbetreiber vorgeschrieben ist. Dies liegt allerdings nur daran, dass das {{du akt="EnWG"}} derzeit noch nicht die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG berücksichtigt, deren Umsetzungsfrist eigentlich bereits im März 2011 abgelaufen ist. Das sog. //ownership unbundling// ist deshalb nur eine Frage der Zeit auch im deutschen Recht.
Die o. g. Richtlinien geben jedoch keinen einzigen Weg der Umsetzung der neuen Entflechtungsform vor, sondern überlassen den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen drei verschiedenen Wegen, die nachstehend kurz bildlich zusammengefasst wurden. In Deutschland wird vermutlich die als "ITO" genannte Lösung Eingang in das Energierecht finden.
Additions:
Additions:
Das rechtliche Unbundling, welches auch als legal Unbundling bezeichnet wird, ist im {{du przepis="§ 7 EnWG"}} geregelt und nur von Verteilnetzbetreibern anzuwenden. „De-minimis-Unternehmen“ sind nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} vom rechtlichen Unbundling befreit.
Dieses verlangt eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der netzbetrieblichen Aktivitäten von den übrigen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens, wobei das Gesetz aber keine bestimmt Rechtsform vorschreibt. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Ziel dieser Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals zwischen den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung zu erleichtern.
Die rechtliche Entflechtung führt somit zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der betroffenen Netzsparten.
Dieses verlangt eine vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der netzbetrieblichen Aktivitäten von den übrigen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens, wobei das Gesetz aber keine bestimmt Rechtsform vorschreibt. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
Ziel dieser Entflechtung ist es, die Transparenz nochmals zwischen den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Sparten zu erhöhen, um die Kontrolle der Quersubventionierungen und Diskriminierung zu erleichtern.
Die rechtliche Entflechtung führt somit zu einer unechten strukturellen Trennung verschiedener Unternehmensbereiche und nicht zu einer eigentumsrechtlichen Abtrennung der betroffenen Netzsparten.
Deletions:
Additions:
Die buchhalterische Entflechtung verlangt von Energieversorgungsunternehmen in ihrer Rechnungslegung die Führung getrennter Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}).
Die getrennten Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Tarife führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine virtuelle Trennung bei diesem.
Die getrennten Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Tarife führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine virtuelle Trennung bei diesem.
Deletions:
Die getrennten Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Tarife führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine virtuelle Trennung bei diesem.
Additions:
Das buchhalterische Unbundling, welches auch Unbundling of accounts genannt wird, ist im {{du przepis="§ 6b EnWG"}} geregelt und sowohl von Verteilnetzbetreibern als auch von Transportnetzbetreibern anzuwenden.
Deletions:
Additions:
Das buchhalterische Unbundling, welches auch Unbundling of accounts genannt wird, ist im {{du przepis="§ 6b EnWG"}} geregelt und sowohl von Verteilnetzbetreibern als auch von Transportnetzbetreibern anzuwenden.
Die buchhalterische Entflechtung verlangt von Energieversorgungsunternehmen in ihrer Rechnungslegung die Führung getrennter Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}).
Die getrennten Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Tarife führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine virtuelle Trennung bei diesem.
Die buchhalterische Entflechtung verlangt von Energieversorgungsunternehmen in ihrer Rechnungslegung die Führung getrennter Konten für verschiedene Aktivitäten des Unternehmens (siehe {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}}).
Die getrennten Kontoführung soll durch eine gesteigerte Transparenz der Kostenzuordnung zu einer besseren Vergleichbarkeit der Tarife führen, die das integrierte Unternehmen von Wettbewerbern verlangt und den Kosten, die es innerhalb des Unternehmens kalkulatorisch in Rechnung stellt. Eine Überprüfung der getrennten Kontoführung erfolgt nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5 EnWG"}}.
Die buchhalterische Entflechtung greift somit nicht in die Struktur des Unternehmens ein, sondern bewirkt lediglich eine virtuelle Trennung bei diesem.
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Additions:
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Additions:
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Additions:
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Deletions:
Additions:
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Additions:
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Deletions:
Additions:
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{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661" h="4"}}
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=5661" h="4"}}
Deletions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=5661" h="4"}}
Additions:
((1)) Einleitung
Deletions:
Additions:
A. Einleitung
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise eine Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs im Hinblick auf eventuelle Diskriminierung oder unangemessene Kostenstruktur möglich.
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise eine Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs im Hinblick auf eventuelle Diskriminierung oder unangemessene Kostenstruktur möglich.
Deletions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise eine Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs im Hinblick auf eventuelle Diskriminierung oder unangemessene Kostenstruktur möglich.
Additions:
((1)) Grundlagen
Deletions:
Additions:
((1)) Grundlagen:
Deletions:
Additions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn die Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise eine Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs im Hinblick auf eventuelle Diskriminierung oder unangemessene Kostenstruktur möglich.
Deletions:
Additions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs im Hinblick auf eventuelle Diskriminierung oder unangemessene Kostenstruktur möglich.
Deletions:
Additions:
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des {{du akt="EnWG"}} zu befolgen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften kann gemäß folgender Struktur geprüft werden, wobei die unterschiedlichen Formen des Unbundling nicht in allen Fällen einschlägig sind:
Deletions:
Additions:
Demnach ändert sich durch die Übernahme eines in einer anderen Region ansässigen Gasversorgers durch P nichts aus Sicht des Unbundling - P und seine neue Tochtergesellschaft unterliegen nur den Pflichten aus §§ 9 und 10 ""EnWG"", nicht hingegen den §§ 7 und 8.
Deletions:
Additions:
P muss Regelungen über Entflechtung zu befolgen, wenn diese für P anwendbar sind oder - mit anderen Worten - P zu den Adressaten der entsprechenden Regelungen (§{{du przepis="§ 6 ff. EnWG"}}) gehört. Dies ist dann der Fall, wenn P ein vertikal integriertes Unternehmen i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} ist und zugunsten von P keine der gesetzlichen Ausnahmen von den Unbundlingvorgaben greift.
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 8 ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P eindeutig weniger als 100.000 Kunden, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
Ungeachtet dessen ist P verpflichtet, das buchhalterische und informationelle Unbundling im Unternehmen umzusetzen! Die einzelnen daraus folgenden Pflichten sind [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5661 hier zusammengefasst]].
Die Übernahme durch P eines Unternehmens, welches weitere 40.000 Kunden versorgt könnte die Anwendbarkeit der Vorschriften über rechtliches und organisatorisches Unbundling zur Folge haben, sofern in diesem Fall die de-minimis-Regelung nicht mehr greifen sollte.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an ein bestimmtes, abtrennbares Netz angeschlossenen Kunden. Zwar sind die Kundenanschlüsse innerhalb einer Unternehmensgruppe zu addieren. Sind die im Konzern bzw. innerhalb eines Unternehmens vorhandenen Netze nicht physisch verbunden, werden sie einzeln gerechnet.
Demnach ändert sich durch die Übernahme eines in einer anderen Region ansässigen Gasversorgers durch P nichts aus Sicht des Unbundling - P und seine neue Tochtergesellschaft unterliegen nur den Pflichten aus §§ 9 und 10 ""EnWG"", nicht hingegen den §§ 7 und 8.
CategoryEnergierecht
Die sog. de-minimis-Regelung schließt die Anwendung der §§ 7 und 8 ""EnWG"" aus. Demnach gilt für kleinere Versorger (unter 100.000 angeschlossene Kunden) keine Verpflichtung, rechtliches oder organisatorisches Unbundling (Details siehe oben) einzuführen. Bis zur geplanten Übernahme hat P eindeutig weniger als 100.000 Kunden, weshalb diese Pflichten für P nicht in Betracht kommen.
Ungeachtet dessen ist P verpflichtet, das buchhalterische und informationelle Unbundling im Unternehmen umzusetzen! Die einzelnen daraus folgenden Pflichten sind [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5661 hier zusammengefasst]].
Die Übernahme durch P eines Unternehmens, welches weitere 40.000 Kunden versorgt könnte die Anwendbarkeit der Vorschriften über rechtliches und organisatorisches Unbundling zur Folge haben, sofern in diesem Fall die de-minimis-Regelung nicht mehr greifen sollte.
Die Klausel des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} (ebenso wie die des {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}}) bezieht sich allerdings nicht auf die Gesamtsumme der Kunden eines Unternehmens, sondern auf die an ein bestimmtes, abtrennbares Netz angeschlossenen Kunden. Zwar sind die Kundenanschlüsse innerhalb einer Unternehmensgruppe zu addieren. Sind die im Konzern bzw. innerhalb eines Unternehmens vorhandenen Netze nicht physisch verbunden, werden sie einzeln gerechnet.
Demnach ändert sich durch die Übernahme eines in einer anderen Region ansässigen Gasversorgers durch P nichts aus Sicht des Unbundling - P und seine neue Tochtergesellschaft unterliegen nur den Pflichten aus §§ 9 und 10 ""EnWG"", nicht hingegen den §§ 7 und 8.
CategoryEnergierecht
Deletions:
{{files}}
Additions:
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 38 ""EnWG"" wurden [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5643 in folgender Struktur erfasst]]. Demnach finden die Unbundlingregeln auf P Anwendung, wenn P als einzelne Gesellschaft oder im Konzernverbund sowohl Netzbetrieb (oder andere in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb hat.
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht gegeben;
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht gegeben;
Deletions:
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht gegeben;
Additions:
P muss Regelungen über Entflechtung zu befolgen, wenn diese für P anwendbar sind oder - mit anderen Worten - P zu den Adressaten der entsprechenden Regelungen (§{{du przepis="§ 6 ff. EnWG"}}) gehört. Dies ist dann der Fall, wenn P ein vertikal integriertes Unternehmen i. S. d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und zugunsten von P keine der gesetzlichen Ausnahmen von den Unbundlingvorgaben greift.
((3)) Vertikal integriertes Unternehmen
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 38 EnWG wurden [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5643 in folgender Struktur erfasst]]. Demnach finden die Unbundlingregeln auf P Anwendung, wenn P als einzelne Gesellschaft oder im Konzernverbund sowohl Netzbetrieb (oder andere in § 3 Nr. 38 EnWG genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb hat.
Im Falle des Unternehmens P handelt es sich um ein Gasversorgungsunternehmen. Es besitzt sowohl ein Gasnetz wie auch Gasvertrieb. Damit handelt es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen.
((3)) Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung
In {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}}, in {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}} sowie in weiteren Vorschriften sind Ausnahmen enthalten, bei deren Vorliegen Unbundlingregeln nicht anzuwenden sind.
Allgemein ausgeschlossen ist die Pflicht zur Entflechtung dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen nur sog. Objektnetze i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}} betreibt. Dies sind Netze, die für einen beschränkten Abnehmerkreis bestimmt sind - insbesondere Netze zur Versorgung einzelner Industriekunden o. ä. P versorgt die Allgemeinheit in der Umgebung seiner Hauptniederlassung mit Gas, weshalb die Ausnahme des {{du przepis="§ 110 EnWG"}} nicht greift.
Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 9 und 10 ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 8 EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht gegeben;
- die de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}}) - hier im Detail zu prüfen.
((3)) Vertikal integriertes Unternehmen
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 38 EnWG wurden [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&root=5643 in folgender Struktur erfasst]]. Demnach finden die Unbundlingregeln auf P Anwendung, wenn P als einzelne Gesellschaft oder im Konzernverbund sowohl Netzbetrieb (oder andere in § 3 Nr. 38 EnWG genannten Tätigkeiten) wie auch Energievertrieb hat.
Im Falle des Unternehmens P handelt es sich um ein Gasversorgungsunternehmen. Es besitzt sowohl ein Gasnetz wie auch Gasvertrieb. Damit handelt es sich um ein vertikal integriertes Unternehmen.
((3)) Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung
In {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}}, in {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}} sowie in weiteren Vorschriften sind Ausnahmen enthalten, bei deren Vorliegen Unbundlingregeln nicht anzuwenden sind.
Allgemein ausgeschlossen ist die Pflicht zur Entflechtung dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen nur sog. Objektnetze i. S. d. {{du przepis="§ 110 EnWG"}} betreibt. Dies sind Netze, die für einen beschränkten Abnehmerkreis bestimmt sind - insbesondere Netze zur Versorgung einzelner Industriekunden o. ä. P versorgt die Allgemeinheit in der Umgebung seiner Hauptniederlassung mit Gas, weshalb die Ausnahme des {{du przepis="§ 110 EnWG"}} nicht greift.
Im Übrigen gelten die Ausnahmen von der Pflicht zur Entflechtung nur im Hinblick auf einzelne Pflichten (vgl. auch [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5649 folgende Struktur]]). Während §§ 9 und 10 ""EnWG"" uneingeschränkt gelten, sind die Pflichten aus {{du przepis="§ 7 EnWG"}} (//legal unbundling//) sowie aus {{du przepis="§ 8 EnWG"}} (//management unbundling//) nur dann einschlägig, wenn:
- kein Fall des {{du przepis="§ 6 Abs. 1 EnWG"}} vorliegt (Speicher- und LNG-Anlagen) - hier nicht gegeben;
- die de-minimis-Regelung nicht greift ({{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} bzw. {{du przepis="§ 8 Abs. 6 EnWG"}}) - hier im Detail zu prüfen.
Deletions:
Additions:
1. Inwiefern ist P verpflichtet, die Entflechtungsregelungen im eigenen Unternehmen umzusetzen?
2. Wie ändert sich die Situation durch den o. g. Erwerb eines weiteren Gasversorgungsunternehmens?
P muss Regelungen über Entflechtung zu befolgen, wenn diese für P anwendbar sind oder - mit anderen Worten - P zu den Adressaten der entsprechenden Regelungen (§{{du przepis="§ 6 EnWG"}}) gehört. P hat
2. Wie ändert sich die Situation durch den o. g. Erwerb eines weiteren Gasversorgungsunternehmens?
P muss Regelungen über Entflechtung zu befolgen, wenn diese für P anwendbar sind oder - mit anderen Worten - P zu den Adressaten der entsprechenden Regelungen (§{{du przepis="§ 6 EnWG"}}) gehört. P hat
Deletions:
2) Wie ändert sich die Situation durch den o. g. Erwerb eines weiteren Gasversorgungsunternehmens?
Additions:
Das Gasversorgungsunternehmen Primagas (P) versorgt in der Region seiner Hauptniederlassung Kunden mit Erdgas. In einigen weiteren Regionen verfügt das Unternehmen über mehrere kleinere Standorte, an denen weitere Kunden mit Erdgas versorgt werden. Das vertikal integrierte Unternehmen verfügt über eine Vertriebsabteilung, die bundesweit Gas anbietet. Das Gas wird überwiegend vom russischen Partner bezogen (Gasimport). Darüber hinaus verfügt P über ein Gasversorgungsnetz in der Stadt der Hauptniederlassung, aus dem ca. 80.000 Kunden versorgt werden.
Derzeit überlegt die Geschäftsleitung den Erwerb eines weiteren Unternehmens, das ein Gasversorgungsnetz in einer anderen Region Deutschlands betreibt, an welches insgesamt weitere 40.000 Kunden angeschlossen sind. Dabei ist die Frage aufgetreten, inwiefern P eine Entflechtung des Netzbetriebes und entsprechende Trennung von anderen Unternehmenssparten (insbesondere vom Vertriebsbereich) vollziehen muss.
Deshalb stellt die Geschäftsleitung von P die Frage:
1) Inwiefern ist P verpflichtet, die Entflechtungsregelungen im eigenen Unternehmen umzusetzen?
2) Wie ändert sich die Situation durch den o. g. Erwerb eines weiteren Gasversorgungsunternehmens?
((2)) Inwiefern hat P Entflechtungsregelungen umzusetzen?
((2)) Welche Änderung der Rechtslage tritt durch Erwerb eines weiteren Netzes ein?
Derzeit überlegt die Geschäftsleitung den Erwerb eines weiteren Unternehmens, das ein Gasversorgungsnetz in einer anderen Region Deutschlands betreibt, an welches insgesamt weitere 40.000 Kunden angeschlossen sind. Dabei ist die Frage aufgetreten, inwiefern P eine Entflechtung des Netzbetriebes und entsprechende Trennung von anderen Unternehmenssparten (insbesondere vom Vertriebsbereich) vollziehen muss.
Deshalb stellt die Geschäftsleitung von P die Frage:
1) Inwiefern ist P verpflichtet, die Entflechtungsregelungen im eigenen Unternehmen umzusetzen?
2) Wie ändert sich die Situation durch den o. g. Erwerb eines weiteren Gasversorgungsunternehmens?
((2)) Inwiefern hat P Entflechtungsregelungen umzusetzen?
((2)) Welche Änderung der Rechtslage tritt durch Erwerb eines weiteren Netzes ein?
Deletions:
- ein Gasversorgungsnetz in der Stadt der Hauptniederlassung, aus dem ca. 80.000 Kunden versorgt werden,
- mehrere kleinere Netze in anderen Regionen Deutschlands, an die insgesamt weitere 40.000 Kunden angeschlossen sind.
Additions:
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des EnWG zu befolgen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften kann gemäß folgender Struktur geprüft werden, wobei die unterschiedlichen Formen des Unbundling nicht in allen Fällen einschlägig sind:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=5661" h="4"}}
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=5661" h="4"}}
Deletions:
Additions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=5649" h="4"}}
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des EnWG zu befolgen.
((2)) Ausblick: //ownership unbundling//
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass derzeit keine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Netzbetreiber vorgeschrieben ist. Dies liegt allerdings nur daran, dass das {{du akt="EnWG"}} derzeit noch nicht die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG berücksichtigt, deren Umsetzungsfrist eigentlich bereits im März 2011 abgelaufen ist. Das sog. //ownership unbundling// ist deshalb nur eine Frage der Zeit auch im deutschen Recht.
Die o. g. Richtlinien geben jedoch keinen einzigen Weg der Umsetzung der neuen Entflechtungsform vor, sondern überlassen den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen drei verschiedenen Wegen, die nachstehend kurz bildlich zusammengefasst wurden. In Deutschland wird vermutlich die als "ITO" genannte Lösung Eingang in das Energierecht finden.
{{image url="folie_050.png"}}
Energieversorgungsunternehmen haben die Unbundlingvorgaben des EnWG zu befolgen.
((2)) Ausblick: //ownership unbundling//
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass derzeit keine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Netzbetreiber vorgeschrieben ist. Dies liegt allerdings nur daran, dass das {{du akt="EnWG"}} derzeit noch nicht die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG berücksichtigt, deren Umsetzungsfrist eigentlich bereits im März 2011 abgelaufen ist. Das sog. //ownership unbundling// ist deshalb nur eine Frage der Zeit auch im deutschen Recht.
Die o. g. Richtlinien geben jedoch keinen einzigen Weg der Umsetzung der neuen Entflechtungsform vor, sondern überlassen den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen drei verschiedenen Wegen, die nachstehend kurz bildlich zusammengefasst wurden. In Deutschland wird vermutlich die als "ITO" genannte Lösung Eingang in das Energierecht finden.
{{image url="folie_050.png"}}
Deletions:
Additions:
Das vertikal integrierte Unternehmen unterliegt den Unbundlingvorgaben allerdings unter gewissen Voraussetzungen, Dabei sind die verschiedenen Formen des Unbundling unter bestimmten Umständen nicht einschlägig. Details klärt folgende Struktur:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=5649" h="3"}}
((2)) Pflichten aus Regelungen über die Entflechtung
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=5649" h="3"}}
((2)) Pflichten aus Regelungen über die Entflechtung
Additions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs im Hinblick auf eventuelle Diskriminierung oder Unangemessene Kostenstruktur möglich.
Darüber hinaus soll die durch Unbundling erreichte Transparenz auch jegliche Quersubventionierung der Wettbewerbssparten aufdecken und unterbinden, die sonst möglich wäre. Wie eine solche Quersubventionierung entsteht, zeigt die nachstehende Abbildung.
Darüber hinaus soll die durch Unbundling erreichte Transparenz auch jegliche Quersubventionierung der Wettbewerbssparten aufdecken und unterbinden, die sonst möglich wäre. Wie eine solche Quersubventionierung entsteht, zeigt die nachstehende Abbildung.
Deletions:
Darüber hinaus soll die durch Unbundling erreichte Transparenz auch jegliche Quersubventionierung der Wettbewerbssparten aufdecken und unterbinden, die sonst möglich wäre. Wie eine solche Quersubventionierung sonst möglich wäre, zeigt die nachstehende Abbildung.
Additions:
Auch bei der gesellschaftsrechtlichen Trennung des Netzbetriebes von anderen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind Einflüsse zwischen einzelnen Unternehmenssparten nicht auszuschließen. Die Ausübung der Aufsicht über einzelne Gesellschaften erfolgt hier über die Gesellschafterstellung und die gemeinsamen Interessen innerhalb des Konzerns sind nach wie vor vorhanden. Deshalb wird bereits seit geraumer Zeit der "Idealfall" erwogen, das sog. //ownership unbundling//, bei dem zwischen dem Netzbetrieb und anderen Tätigkeitsbereichen keinerlei Verbindungen mehr existieren. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt mehr, wenn der Netzbetreiber gegenüber Erzeugungs- oder Vertriebsunternehmen unternehmerische Entscheidungen vorzunehmen hat.
((2)) Adressat der Regelung: vertikal integriertes Unternehmen
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. [[EnergierechtLexikon Lexikon]].
((2)) Adressat der Regelung: vertikal integriertes Unternehmen
Adressat des {{du przepis="§ 6 EnWG"}} und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die **vertikal integrierten Unternehmen**. Zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. [[EnergierechtLexikon Lexikon]].
Deletions:
Auch bei der gesellschaftsrechtlichen Trennung des Netzbetriebes von anderen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind Einflüsse zwischen einzelnen Unternehmenssparten nicht auszuschließen. Die Ausübung der Aufsicht über einzelne Gesellschaften erfolgt hier über die Gesellschafterstellung und die gemeinsamen Interessen innerhalb des Konzerns sind nach wie vor vorhanden. Deshalb wird bereits seit langem der "Idealfall" erwogen, das sog. //ownership unbundling//, bei dem zwischen dem Netzbetrieb und anderen Tätigkeitsbereichen keinerlei Verbindungen mehr existieren. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt mehr, wenn der Netzbetreiber gegenüber Erzeugungs- oder Vertriebsunternehmen unternehmerische Entscheidungen vorzunehmen hat.
Additions:
((2)) Mögliche Formen der Entflechtung
Deletions:
Additions:
((2)) Grund der Entflechtung: vertikal integriertes Unternehmen
((2)) Formen der Entflechtung
((3)) Buchhalterisches Unbundling
Im Falle der buchhalterischen Entflechtung müssen die Versorgungsunternehmen zumindest separate Konten für die verschiedenen Sparten führen - in jedem Fall muss der Netzbetrieb und alle mit ihm verbundenen Einnahmen und Ausgaben auf getrennten Konten ausgewiesen sein.
((3)) Informationelles Unbundling
Der Informationsfluss zwischen dem Bereich des Netzbetriebs eines integrierten Unternehmens kann dazu führen, dass die Wettbewerbsbereiche des Unternehmens einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Netzsituation, der angeschlossenen Kunden etc. haben können. Dies würde den Wettbewerb mit (externen) Marktteilnehmern verzerren. An dieser Stelle setzt das informationelle Unbundling an: das vertikal integrierte Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass Informationen aus dem Netzbereich nicht in die Erzeugung / den Vertrieb gelangen.
((3)) Organisatorisches Unbundling
Auch die Entscheidungsfindung im Unternehmen kann - sofern sie für den Netzbetrieb und z. B. für den Energievertrieb aus einer Hand erfolgt - zur Besserstellung der Vertriebssparte eines integrierten Unternehmens gegenüber Außenstehenden führen. Deshalb sieht das organisatorische Unbundling vor, dass der Netzbetrieb in einer getrennten, unabhängigen organisatorischen Einheit verantwortet wird. Es geht dabei nicht nur um Transparenz, sondern vor allem auch um weitestgehende Unabhängigkeit des Netzbereichs innerhalb des Unternehmens ([[http://d-nb.info/990921190 Koenig / Kühling / Rasbach - Energierecht]], S. 142).
((3)) (Gesellschafts-)Rechtliches Unbundling
Eine auf internen organisatorischen Strukturen beruhende Trennung der Unternehmensbereiche ist von außen schwer einzuschätzen. Eine auch formal klare Lösung ist deshalb nur das //legal unbundling//, bei dem die Netzsparte in eine separate Rechtsperson (Gesellschaft) auszugliedern ist. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
((3)) Eigentumsrechtliches Unbundling
Auch bei der gesellschaftsrechtlichen Trennung des Netzbetriebes von anderen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind Einflüsse zwischen einzelnen Unternehmenssparten nicht auszuschließen. Die Ausübung der Aufsicht über einzelne Gesellschaften erfolgt hier über die Gesellschafterstellung und die gemeinsamen Interessen innerhalb des Konzerns sind nach wie vor vorhanden. Deshalb wird bereits seit langem der "Idealfall" erwogen, das sog. //ownership unbundling//, bei dem zwischen dem Netzbetrieb und anderen Tätigkeitsbereichen keinerlei Verbindungen mehr existieren. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt mehr, wenn der Netzbetreiber gegenüber Erzeugungs- oder Vertriebsunternehmen unternehmerische Entscheidungen vorzunehmen hat.
((2)) Formen der Entflechtung
((3)) Buchhalterisches Unbundling
Im Falle der buchhalterischen Entflechtung müssen die Versorgungsunternehmen zumindest separate Konten für die verschiedenen Sparten führen - in jedem Fall muss der Netzbetrieb und alle mit ihm verbundenen Einnahmen und Ausgaben auf getrennten Konten ausgewiesen sein.
((3)) Informationelles Unbundling
Der Informationsfluss zwischen dem Bereich des Netzbetriebs eines integrierten Unternehmens kann dazu führen, dass die Wettbewerbsbereiche des Unternehmens einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Netzsituation, der angeschlossenen Kunden etc. haben können. Dies würde den Wettbewerb mit (externen) Marktteilnehmern verzerren. An dieser Stelle setzt das informationelle Unbundling an: das vertikal integrierte Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass Informationen aus dem Netzbereich nicht in die Erzeugung / den Vertrieb gelangen.
((3)) Organisatorisches Unbundling
Auch die Entscheidungsfindung im Unternehmen kann - sofern sie für den Netzbetrieb und z. B. für den Energievertrieb aus einer Hand erfolgt - zur Besserstellung der Vertriebssparte eines integrierten Unternehmens gegenüber Außenstehenden führen. Deshalb sieht das organisatorische Unbundling vor, dass der Netzbetrieb in einer getrennten, unabhängigen organisatorischen Einheit verantwortet wird. Es geht dabei nicht nur um Transparenz, sondern vor allem auch um weitestgehende Unabhängigkeit des Netzbereichs innerhalb des Unternehmens ([[http://d-nb.info/990921190 Koenig / Kühling / Rasbach - Energierecht]], S. 142).
((3)) (Gesellschafts-)Rechtliches Unbundling
Eine auf internen organisatorischen Strukturen beruhende Trennung der Unternehmensbereiche ist von außen schwer einzuschätzen. Eine auch formal klare Lösung ist deshalb nur das //legal unbundling//, bei dem die Netzsparte in eine separate Rechtsperson (Gesellschaft) auszugliedern ist. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.
((3)) Eigentumsrechtliches Unbundling
Auch bei der gesellschaftsrechtlichen Trennung des Netzbetriebes von anderen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind Einflüsse zwischen einzelnen Unternehmenssparten nicht auszuschließen. Die Ausübung der Aufsicht über einzelne Gesellschaften erfolgt hier über die Gesellschafterstellung und die gemeinsamen Interessen innerhalb des Konzerns sind nach wie vor vorhanden. Deshalb wird bereits seit langem der "Idealfall" erwogen, das sog. //ownership unbundling//, bei dem zwischen dem Netzbetrieb und anderen Tätigkeitsbereichen keinerlei Verbindungen mehr existieren. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt mehr, wenn der Netzbetreiber gegenüber Erzeugungs- oder Vertriebsunternehmen unternehmerische Entscheidungen vorzunehmen hat.
Deletions:
No Differences
Additions:
Darüber hinaus soll die durch Unbundling erreichte Transparenz auch jegliche Quersubventionierung der Wettbewerbssparten aufdecken und unterbinden, die sonst möglich wäre. Wie eine solche Quersubventionierung sonst möglich wäre, zeigt die nachstehende Abbildung.
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{{image url="folie_047.png"}}
{{files}}
Additions:
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs möglich.
Die Pflicht zur Entflechtung der Netzbetreiber resultiert aus europäischem Recht. Sie ist in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/72/EG) und in der Gasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) vorgegeben.
Im deutschen Recht sind insbesondere §{{du przepis="§ 6 ff. EnWG"}} rechtliche Grundlage des Unbundling.
((2))
Die Pflicht zur Entflechtung der Netzbetreiber resultiert aus europäischem Recht. Sie ist in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/72/EG) und in der Gasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) vorgegeben.
Im deutschen Recht sind insbesondere §{{du przepis="§ 6 ff. EnWG"}} rechtliche Grundlage des Unbundling.
((2))
Deletions:
Die Pflicht zur Entflechtung resultiert aus europäischem Recht.
Im deutschen Recht sind insbesondere § 6 sowie {{du przepis="§ 7 EnWG"}} rechtliche Grundlage des Unbundling.
Additions:
Die Pflicht zur Entflechtung resultiert aus europäischem Recht.
Im deutschen Recht sind insbesondere § 6 sowie {{du przepis="§ 7 EnWG"}} rechtliche Grundlage des Unbundling.
- mehrere kleinere Netze in anderen Regionen Deutschlands, an die insgesamt weitere 40.000 Kunden angeschlossen sind.
Im deutschen Recht sind insbesondere § 6 sowie {{du przepis="§ 7 EnWG"}} rechtliche Grundlage des Unbundling.
- mehrere kleinere Netze in anderen Regionen Deutschlands, an die insgesamt weitere 40.000 Kunden angeschlossen sind.
Deletions:
- mehrere kleinere Netze in anderen Regionen Deutschlands, an die weitere insgesamt 40.000 Kunden angeschlossen sind.
Additions:
Eines der Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die Transparenz und zumindest teilweise Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht.