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Netzzugang

Rechtsfragen des Zugangs zu Energieversorgungsnetzen
Begriffe zum Thema
  • Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag,
  • Lieferantenrahmenvertrag,
  • Netznutzungsvertrag,
  • Netzengpass

Für einen funktionsfähigen Energiemarkt ist ein freier Zugang aller Marktteilnehmer zu Energieversorgungsnetzen eine grundlegende Voraussetzung. Den europäischen Richtlinien [1] folgend hat auch der deutsche Gesetzgeber diesen Zugang im EnWG geregelt.

Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).

Die oben genannten Rechtsfragen des Netzzugangs werden nachstehend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede, treffen diese Ausführungen allerdings in vielen Fällen auch für den Zugang zu Gasnetzen zu.

A. Grundlegende Informationen


1. Begriff
Der Netzzugang im Energierecht, der in § 20 EnWG geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Er bezieht sich auf das (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Recht zur Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - auch räumlich entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Dabei ist der Netzanschluss von der Frage der (physischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung (Netzanschluss) zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum Netzanschluss]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, ohne die Frage der Durchleitung zu berühren, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht insofern nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Neben Netzanschluss ist dafür auch der Netzzugang erforderlich.

Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (früher sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll (was der Sinn der Energiemarktliberalisierung war), wird folgerichtig auch "Drittzugang" genannt (engl. third party access, TPA).

2. Bedeutung für den Energiemarkt
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte gegen Ende der 90er Jahre eines der obersten Ziele im Energierecht. Obwohl es nicht in § 1 Abs. 1 EnWG erwähnt wird, so hat die Regulierung der Versorgungsnetze gem. § 1 Abs. 2 EnWG ausdrücklich diesem Ziel zu dienen.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil die Netzbetreiber im Rahmen natürlicher Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) tätig sind. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Aus diesen Gründen ist die Regulierung des Netzzugangs eine zwingende Bedingung für einen Energiemarkt.

3. Rechtsnatur und Rechtsquellen
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf Mitbenutzung des Versorgungsnetzes realisiert. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 1 EnWG, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den § 20 ff. EnWG geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.
In § 21 EnWG werden auch die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang geregelt. Daraus folgt, dass der Netzzugang nur zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und Entgelten erfolgen soll. Die Thematik der Netzentgelte ist Gegenstand eines separaten Artikels.

§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Im Falle von Kapazitätsengpässen ist allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke (insbesondere § 7 KraftNAV) sowie die Sonderregeln des EEG, insb. in § 14 EEG, zu beachten.


4. Vertragsverhältnisse
Der Netzzugang wird im Einzelnen im Rahmen von Verträgen umgesetzt. Folgende Vertragsverhältnisse sind dabei zu unterscheiden:

a. Netznutzungsvertrag gem. § 20 Abs. 1a S. 1 EnWG
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz § 20 Abs. 1a S. 3 EnWG. Der Anspruch auf Abschluss des Netznutzungsvertrages ist in § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV vorgesehen. Zu beachten ist dabei der in § 24 Abs. 2 StromNZV vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Lieferanten (Erzeuger oder Händler) einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag Lieferantenrahmenvertrag, § 20 Abs. 1a S. 2 EnWG.

b. Lieferantenrahmenvertrag gem. § 20 Abs. 1a S. 2 EnWG
Der Lieferantenrahmenvertrag ist eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist in diesem Falle, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht nur einen bestimmten Endkunden beliefert und somit nicht alle Entnahmestellen benennen kann, die beliefert werden. Der Weiterverkauf von Energie (an andere Händler) muss ebenfalls möglich sein.
Auch in Bezug auf den Lieferantenrahmenvertrag besteht ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus § 25 Abs. 1 StromNZV. Ebenso ist für diesen Vertrag ein Mindestinhalt vorgegeben, § 25 Abs. 2 StromNZV.

c. Bilanzkreisvertrag gem. § 26 Abs. 1 StromNZV
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. Er wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen, dem Netzbetreiber und den Netznutzers zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise geschlossen. Im Bilanzkreis werden die Mengen der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten.
Gem. § 20 Abs. 1a S. 5 EnWG und § 3 Abs. 2 StromNZV ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages und zugleich für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.

Zusammenfassend schildert folgende Übersicht die Vertragsverhältnisse:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRNetzzugang/VertragsverhaeltnisseNetzzugang.jpg)

B. Anspruch auf Netzzugang gem. § 20 Abs. 1 EnWG

Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Beim Prüfungsaufbau des Anspruchs auf Netzzugang ist zwischen dem Anspruchsgrund und seinem Inhalt zu unterscheiden. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn Voraussetzungen des § 20 EnWG erfüllt sind. Das "Wie" des Anspruchs, also was konkret der Anspruch aus § 20 EnWG dem Marktteilnehmer konkret bietet, ist die zweite Frage, die Frage des Anspruchsinhalts.

1. Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach

a. Berechtigter
Anspruchsberechtigt gem. § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG ist gemäß dem Wortlaut der Vorschrift jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. § 3 Nr. 28 EnWG). Ein rechtliches Interesse am Netzzugang kann allerdings entweder ein Letztverbraucher i. S. d. § 3 Nr. 25 EnWG oder ein Lieferant i. S. d. § 2 Nr. 5 StromNZV haben. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern insbesondere auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert (Energielieferant).

b. Verpflichteter
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Dies gilt gleichermaßen für Betreiber aller Arten (Strom, Gas) und Netzstufen (Hoch-, Mittel-, Niederspannung usw.) gem. § 3 Nr. 4 EnWG.

c. Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem
Der Anspruchsberechtigte muss gem. § 20 Abs. 1a S. 5 EnWG, § 3 Abs. 2 StromNZV und § 26 StromNZV in einen Bilanzkreis einbezogen sein, der Teil eines Bilanzkreissystems ist. Dies soll sicherstellen, dass der Netzzugang die Bilanzierung des Netzes nicht beeinträchtigt.
Was ein Bilanzkreis und Bilanzkreisvertrag sind, wurde bereits oben sowie im Lexikon erläutert.

d. Keine Verweigerungsgründe
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden, sofern hierfür Gründe gem. § 20 Abs. 2 EnWG vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

      • Kapazitätsmangel
Einen speziellen und in § 20 Abs. 2 S. 3 EnWG ausdrücklich erwähnten Grund der Verweigerung des Netzzugangs stellt ein Kapazitätsmangel dar. Demnach kann der Netzzugang verweigert werden, wenn das betroffene Netz keine zur Durchleitung der geforderten Energiemenge hinreichende Kapazität aufweist. Wie der Netzbetreiber im Einzelnen mit Netzkapazitäten umzugehen hat, ist in § 13 EnWG sowie in § 15 StromNZV geregelt. Daraus folgt, dass im Falle eines Kapazitätsmangels noch einige Einschränkungen zu beachten sind. Ein Netzengpass darf zur Verweigerung des Netzzugangs nur dann führen, wenn er:
        • tatsächlich und aktuell gegeben ist - es ist insofern keine Reservierung von Kapazität zulässig [Säcker/Boesche in: Säcker, Berliner Kommentar, § 20 EnWG, Rn. 276];
        • der vom Anspruchsteller zu liefernde Strom nicht vorrangig zu berücksichtigen ist.
Die vorrangige Zuteilung von Netzkapazitäten ergibt sich dabei aus Sondervorschriften, insbesondere aus § 14 EEG und 7 KraftNAV. Demnach genießen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung Vorrang bei der Einspeisung. Nach ihnen sind bestimmte, in § 7 KraftNAV genannte Kraftwerke vor den restlichen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Zuteilung von Kapazitäten gem. § 15 Abs. 2 StromNZV vorzunehmen. Diejenigen Anspruchsteller, die im Rahmen der genannten Regelungen keine bzw. nur beschränkt Netzkapazität nutzen können, können sich auf § 20 EnWG (bis zur Beendigung des Engpasses) nicht berufen.

Wie der Netzbetreiber mit Netzengpässen umzugehen hat (das sog. Engpassmanagement) wird vereinfacht in der folgenden Abbildung zusammengefasst:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_035.png)
Wie die Abbildung zeigt, muss der Netzbetreiber gem. § 13 Abs. 1 EnWG sowie gem. § 15 Abs. 1 StromNZV in erster Linie versuchen, die Netzengpässe durch entsprechende Schaltung (Regelung) der Netzanlagen zu beseitigen (netzbezogene Maßnahmen). Er kann im zweiten Schritt Regelenergie i. S. d. § 2 Nr. 9 StromNZV einsetzen [ Danner/Theobald/Theobald EnWG § 13 Rn. 18]. Der Netzbetreiber kann aber auch Verträge mit Kraftwerksbetreibern und/oder Abnehmern von Energie abschließen, durch die eine entsprechende Zu- oder Abschaltung von Anlagen (Lasten) ermöglicht wird, womit die Netzbelastung ausgeglichen werden kann (marktbezogene Maßnahmen), ohne dass es zu zwangsweise Abschaltungen bzw. zur Ablehnung der Durchleitung kommen muss.
Erst dann, wenn Maßnahmen gem. § 13 Abs. 1 EnWG bzw. § 15 Abs. 1 StromNZV zur Netzstabilisierung nicht ausreichen, kann der Netzzugang verweigert werden, wobei der Vorrang bestimmter Erzeugungsanlagen (insb. i. S. d. EEG und des KWKG) zu beachten ist. Die verbleibende Kapazität ist dabei nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen (in der Praxis wird sie versteigert) zugeteilt, woraus sich für den Netzbetreiber Mehreinnahmen gegenüber den regulären Netzentgelten ergeben, § 15 Abs. 2 StromNZV. Diese Mehreinnahmen sind in den Netzausbau zu investieren, § 15 Abs. 3 StromNZV.

Die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen stellt dabei einen besonderen, allgemein als besonders von Engpässen geplagten, Bereich dar. Für diese Leitungen wird bereits seit Jahren eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.

      • Sonstige Gründe der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Sonstige Gründe der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit sind in der Praxis beispielsweise:

Bestehende gültige Lieferverträge
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit darstellen und zur Verweigerung des Netzzugangs berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will. In diesem Fall kann der Netzbetreiber ihm Netzzugang verwehren, sogar wenn zwischen einer eigenen bzw. mit ihm verbundenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein gültiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (pacta sunt servanda) zu begründen.

Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers
Des Weiteren kann auch die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist nicht zuzumuten, einem Nutzer Zugang zu gewähren, der nicht im Stande ist, das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das ist insbesondere im Falle der Insovenz zu bejahen oder wenn in der Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und Wiederholungsgefahr besteht.

2. Anspruchsinhalt
Beim Vorliegen der oben behandelten Voraussetzungen des § 20 EnWG kann der Anspruchsberechtigte vom Netzbetreiber verlangen, dass dieser ihm Zugang zum Netz gewährt. Was dies genau bedeutet, insbesondere wie der Netzzugang im Einzelnen erfolgt, wird nachstehend erläutert.

a. Gegenstand: Vertrag über Transportdienst
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst, oder auch den Transport einschließlich eventueller Messdienste beim Kunden, vom Betreiber des Energieversorgungsnetzes verlangen. Der Transportdienst muss dabei entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält. Die Höhe der Entgelte ist gesetzlich geregelt und Gegenstand eines separaten Artikels.

Es stellt sich die Frage, ob der Anspruch direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers oder lediglich auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages (Kontrahierungszwang) gerichtet ist. In dieser Hinsicht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits wird vorgebracht, dass § 20 Abs. 1 EnWG ein gesetzliches Schuldverhältnis zur Folge hat, das im Hinblick auf die Entwicklung des EnWG an die Stelle des früher geltenden, verhandelten Netzzugangs getreten ist [Theobald/Zenke/Dessau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 92, m. w. N.].
Dass der Netzzugang gemäß gegenwärtiger Rechtslage eine stärkere Position des Anspruchstellers zum Ziel hat, als dies früher der Fall war, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte sich ein Energiemarkt nicht wie beabsichtigt entwickeln. Inwiefern daraus aber ein gesetzliches Schuldverhältnis resultiert, ist fraglich. Aus den gesetzlichen Regelungen folgt nicht automatisch, zwischen welchen Parteien dieses Schuldverhältnis entstehen soll. Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird ebenfalls - zumindest zum gewissen Teil - den Parteien überlassen.
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Ausführlich dazu Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 59-60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der Anspruch gem. § 20 Abs. 1 EnWG auf Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.

b. Zugangsbedingungen
Im Rahmen des Anspruchs auf Netzzugang aus § 20 EnWG sind dem Anspruchsberechtigten solche Konditionen des Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages anzubieten, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die vertraglichen Bedingungen des Netzzugangs müssen gem. § 20 Abs. 1 EnWG sowie gem. § 21 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sein. Die Frage der Netzentgelte ist dabei ein separates, detailliert geregeltes Thema, das an einer anderen Stelle ausführlich behandelt wird. Im Hinblick auf die allgemeinen Vorgaben für den Netzzugang in § 21 I EnWG ist Folgendes zu beachten:

      • diskriminierungsfrei
Der Netzzugang ist allen Netznutzern gleich zu gewähren. Es gilt der Grundsatz, dass wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen (mit dem Netzbetreiber verbundenen) und externen Energielieferanten sowie z. B. Gleichbehandlung innerhalb von Lastprofilgruppen.

      • sachlichen Kriterien entsprechend
Die Kriterien des Netzzugangs müssen gem. § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG sachlich gerechtfertigt sein. Der Netzbetreiber kann insofern den Netzzugang nicht von subjektiven Eigenschaften des Anspruchstellers oder sonstigen, willkürlich gewählten Kriterien abhängig machen [Theobald/Zenke/Dessau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 110].
Darüber hinaus ist der Netzzugang auf effiziente Weise zu realisieren, was insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung voraussetzt, wie es beispielsweise § 22 StromNZV oder § 23 StromNZV vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. § 20a EnWG und gem. § 14 Abs. 3 StromNZV keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.

      • transparent
Die Transparenz der Bedingungen des Netzzugangs ist in § 20 EnWG nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ergibt sich jedoch allein schon aus der Pflicht des Netzbetreibers, die Zugangsregeln im Internet zu veröffentlichen, § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG. Dies muss unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird (§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG).


C. Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Drittzugang zu Energieversorgungsnetzen gem. § 20 Abs. 1 EnWG finden Sie hier.



[1] Vgl. aktuell die RL 2009/72/EG und 2009/73/EG.


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