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Netzanschluss

Rechtsfragen des Anschlusses an das Versorgungsnetz

Die Frage des (physikalischen) Netzanschlusses im Energierecht betrifft die Verbindung der
  • Letztverbraucher,
  • Erzeugungs- oder Speicheranlagen,
  • gleich- oder nachgelagerten Netze
mit einem (anderen) Energieversorgungsnetz. Der Netzanschluss ist mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen in einer regulierten und zugleich liberalisierten Verfassung der Energiemärkte einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht bzw. Anspruch auf Anschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Es ist insofern entscheidend, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.

Demzufolge werden in diesem Artikel - nach einer allgemeinen Einführung (Punkt A.) - insbesondere die Ansprüche auf Netzanschluss
  • gemäß § 17 EnWG (B.) sowie
  • gemäß § 18 EnWG (C.)
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren. Im Falle einer EEG- oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. Details zum Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt.

A. Grundlegende Informationen


1. Was ist der Netzanschluss?
Der Netzanschluss ist die physische, technisch zu realisierende Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz [vgl. auch Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 3]. Auch die Verbindung von zwei Netzen gleicher oder unterschiedlicher Ebene ist ein Netzanschluss.
Es ist stets zwischen dem Netzanschluss als technischer Verbindung und dessen Nutzung (die eine Verbindung voraussetzt) zu unterscheiden. Auch der Netzzugang ist begrifflich vom Anschluss oder dessen Nutzung zu unterscheiden - beim Netzzugang handelt es sich um den Zugang zur Transportdienstleistung des Netzbetreibers und das Recht, diese Dienstleistung einzufordern. Netzanschluss ist auch hier lediglich eine Voraussetzung des Netzzugangs und mit diesem nicht zu verwechseln.

2. Rechtsquellen
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in § 17 EnWG sowie in § 18 EnWG geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) für Stromnetze und in der NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die KraftNAV (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung).

3. Vergleich der §§ 17 und 18 EnWG und ihr Rechtscharakter
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine § 17 EnWG ist für alle Netzstufen (Spannungsebenen oder Druckstufen) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der speziellere § 18 EnWG (insofern ist die Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht" aus rechtlicher Sicht etwas verwirrend) ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und insgesamt einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen seines speziellen Charakters ist stets zuerst zu überlegen, ob der § 18 EnWG einschlägig sein könnte. Erst, wenn dies zu verneinen ist, ist der allgemeine § 17 EnWG zu prüfen.

Den Vergleich der §§ 17 und 18 EnWG fasst die nachstehende Tabelle zusammen:
§ 17 EnWG§ 18 EnWG
Art des Anschlussesalle möglichen Anschlussarten (Spannungsebenen)ausschließlich Niederspannung und Niederdruck
betroffene Netzealle Anschlussgebiete und alle Energieversorgungsnetzeausschließlich Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung (§ 3 Nr. 17 EnWG)
Anspruchsberechtigtealle - Letztverbraucher, Erzeuger usw.ausschließlich Letztverbraucher zum Zwecke der Versorgung

Sofern die Voraussetzungen des § 17 bzw. des § 18 EnWG erfüllt sind, hat das am Anschluss an das Energieversorgungsnetz interessierte Rechtssubjekt einen Anspruch auf Anschluss. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch grundsätzlich nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs zu verstehen ist. D. h. es besteht in erster Linie ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, auf dessen Grundlage und zu dessen Konditionen der Anschluss erst erfolgt.

Die Voraussetzungen des Anspruchs gem. § 18 EnWG sind im Detail im folgenden Strukturbaum dargestellt. Zum Anspruch gem. § 17 EnWG vgl. diesen Prüfungsaufbau.



B. Anspruch auf Netzanschluss gem. § 17 EnWG


1. Voraussetzungen
Der Anspruch auf Anschluss gem. § 17 I EnWG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • die Vorschrift ist im betreffenden Fall anwendbar,
    • der Anspruchsteller ist berechtigt, den Anschluss an das Netz zu verlangen,
    • der Anspruchsgegner ist aus dem § 17 EnWG verpflichtet, also Adressat der Anschlusspflicht,
    • es greift keine Ausnahme von der Anschlusspflicht gem. § 17 II EnWG (Verweigerungsgründe).

a. Anwendbarkeit des § 17 EnWG
Die allgemeine Vorschrift des § 17 EnWG ist nur dann anwendbar, wenn keine vorrangigen Vorschriften in Bezug auf den Netzanschluss greifen. Deshalb ist bei § 17 EnWG zunächst - neben der allgemeinen und meist unproblematischen Frage der Anwendbarkeit des EnWG an sich - zu prüfen, ob keine der spezielleren Normen über Netzanschluss Vorrang hat. Dies kann insbesondere in folgenden Fällen sein:
      • bei der sog. allgemeinen Anschlusspflicht gem. § 18 EnWG, d. h. in den Fällen des Anschlusses von Letztverbrauchern zur Deckung ihres eigenen Energiebedarfs in Netzen der Niederspannung und des Niederdrucks;
      • beim Anschluss von Offshore-Windenergieanlagenan an das Stromnetz, die entsprechend dem speziellen Bundesfachplan gem. §§ 17a ff. EnWG anzuschließen sind;
      • beim Anschluss von EEG-Anlagen an das Stromnetz gem. § 5 EEG;
      • beim Anschluss von KWK-Anlagen an das Stromnetz gem. § 4 KWKG.
Liegt eines der o. g. Fälle vor, richtet sich der Anspruch auf Netzanschluss allein nach der jeweils anwendbaren Spezialnorm [Mehr dazu weiter unten (§ 18 EnWG) sowie im Artikel über das EEG ].

b. Anspruchsberechtigte
Die Berechtigung, einen Netzanschluss gem. § 17 EnWG zu verlangen, ist in der Vorschrift recht weit gefasst. Gem. § 17 Abs. 1 EnWG können sich darauf folgende Rechtssubjekte berufen:
      • Betreiber anderer Versorgungsnetze,
      • Betreiber von Speicher- oder Erzeugungsanlagen.
Im Falle der Letztverbraucher ist zu beachten, dass sich diese nur dann auf § 17 I EnWG berufen können, wenn sie keinen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung verlangen. Denn in diesen Fällen ist nur § 18 EnWG anzuwenden [vgl. oben, unter Anwendbarkeit. Gleiches gilt für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen].

c. Verpflichteter - Adressat der Anschlusspflicht
Der Anspruch aus § 17 I EnWG ist gegen den Netzbetreiber zu richten. Der Begriff des Netzbetreibers wurde im Lexikon erläutert.

d. Verweigerungsgründe gem. § 17 II EnWG (Ausschluss der Netzanschlusspflicht)
Der Netzbetreiber kann den Anschluss gem. § 17 II EnWG unter Umständen verweigern, so dass der Anspruch auf der Grundlage dieser Vorschrift ausgeschlossen sein kann. Der Anspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn die Verweigerung sowohl in formeller wie auch in materieller (inhaltlicher) Hinsicht gem. § 17 II EnWG erfolgte.
Der Netzbetreiber kann sich auf § 17 II EnWG nur dann berufen, wenn er die Ablehnung des Anschlusses gem. § 17 II 2 EnWG in Textform begründet. Die Begründung muss hinreichend präzise und detailliert sein, auf Verlangen insbesondere auch im Hinblick auf eventuell notwendige Maßnahmen zum Kapazitätsausbau [Mehr dazu sowie zum eventuell möglichen Entgelt für die Begründung vgl. Theobald/Zenka/Dessau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 49]], die den Anschluss ermöglichen würden (§ 17 II 4 EnWG). Eine formelhafte Ablehnung mit einem allgemeinen Hinweis auf Kapazitätsprobleme o. ä. ist insofern unzureichend [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 20].
In inhaltlicher Hinsicht ist die Verweigerung zulässig, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass ihm die Umsetzung des ersuchten Netzanschlusses nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und zwar aus
      • betriebsbedingten oder
      • sonstigen wirtschaftlichen oder
      • sonstigen technischen Gründen.
Bei der Frage der Unmöglichkeit und besonders der Zumutbarkeit des Netzanschlusses gebietet der Gesetzgeber in § 17 II 1 EnWG, die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen. Die Frage der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Anschlusses ist also insbesondere vor dem Hintergrund einer sicheren und preisgünstigen Versorgung zu prüfen.
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [Säcker/Boesche in: Säcker, Berliner Kommentar, § 17 EnWG, Rn. 83]), so ist der Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich. Ist dieses Problem jedoch überwunden, besteht der Anspruch ohne Einschränkungen. Dies gilt im Prinzip auch für Probleme mit der Netzkapazität, die zur betriebsbedingten Unmöglichkeit führen können: diese können durch entsprechenden Ausbau beseitigt werden. Sie können jedoch zumindest vorübergehend zur Unmöglichkeit des Anschlusses führen und beim notwendigen Netzausbau stellt sich die Frage, inwiefern es dem Netzbetreiber (vor dem Hintergrund der Ziele seiner Tätigkeit aus § 1 EnWG) zumutbar ist, den Aufwand und die Kosten dieses Ausbaus zu tragen.



2. Rechtsfolgen; Inhalt und Umfang des Anspruchs
Auf der Grundlage des § 17 I EnWG kann der Berechtigte auf jeden Fall Abschluss eines Netzanschlussvertrages verlangen. Dieser Vertrag kann sich auf den Netzanschluss beliebiger Art beziehen - insofern kann der Anschlussnehmer den Anschluss als Letztverbraucher aber auch den Anschluss einer Erzeugungs- oder Speicheranlage auf beliebiger Netzebene verlangen, die für seine Bedürfnisse geeignet ist. Schließlich kann der Anschlussnehmer auch verlangen, dass der Netzanschluss zu angemessenen, gleichen und transparenten Bedingungen erfolgt.
Die Anschlussnutzung nach Vornahme des Anschlusses fällt nicht unter § 17 EnWG und unterliegt komplett der vertraglichen Ausgestaltung. Deshalb richtet sich die Anschlussnutzung allein nach den zu treffenden Vereinbarungen und ist nicht Gegenstand des § 17 EnWG.
Im Hinblick auf den Anspruchsinhalt ist nicht abschließend geklärt, inwiefern dieser ein direkter, einklagbarer Anspruch auf Netzanschluss ist [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 14; ausführlich Säcker/Boesche in: Säcker, Berliner Kommentar, § 17 EnWG, Rn. 3-7 und 63-64] oder allein als Kontrahierungszwang auszulegen wäre. Der Berechtigte kann unbestritten den Abschluss eines entsprechenden Netzanschlussvertrages verlangen. Dafür, dass er auch einen direkten Anspruch auf faktischen Anschluss ohne Zwischenstufe des Vertrages geltend machen kann, spricht schon der Wortlaut des Vertrages ["haben anzuschließen", vgl. Säcker/Boesche in: Säcker, Berliner Kommentar, § 17 EnWG, Rn. 3]. Andererseits führen die Regulierung des Netzanschlusses sowie die Kompetenzen der Regulierungsbehörde dazu, dass der Anschlussnehmer auch dann hinreichend geschützt ist, wenn er lediglich einen angemessenen Vertragsabschluss verlangen kann [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 14; Theobald/Zenke/Dessau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 37-38].


C. Anspruch auf Netzanschluss im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht gem. § 18 EnWG


1. Rechtsfolge
Nicht nur Anschluss selbst, sondern auch die Anschlussnutzung sind Gegenstand des Anspruchs gem. § 18 EnWG (vgl. dessen Wortlaut).

2. Voraussetzungen
Voraussetzung für einen Anschlussanspruch nach § 18 EnWG ist, dass:
    • der Anspruchsteller Letztverbraucher i.S.d. Vorschrift ist,
    • Ausnahmen des § 18 Abs. 2 EnWG dem Anspruch nicht im Wege stehen,
    • der Anschluss an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen soll und
    • dem Netzbetreiber kein Verweigerungsrecht wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht.


D. Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Anschluss an das Versorgungsnetz gem. §§ 17 und 18 EnWG finden Sie hier.

E. Anschlusskosten
a. Allgemeine Informationen
Das EnWG regelt "nur" das Recht auf Netzanschluss. In den Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) werden die allgemeinen Grundsätze geregelt, nach denen der Anschluss im Detail erfolgt (praktische Umsetzung des Anspruchs). Welche Bedingungen der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnehmer geltend machen kann, ist in der NAV/NDAV geregelt. Demnach kann der Netzbetreiber auch in gewissem Umfang in seine Anschlussbedingungen zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers (im in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen) aufnehmen. Die wichtigsten Bedingungen, die in der NAV geregelt sind, werden nachstehen erwähnt.

b. § 9 NAV - Anschlusskosten
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt und es sind in jedem Fall Unterschiede zwischen einem Niederspannungskabelnetz und einem Freileitungsnetz üblich. Eine Pauschalberechnung ist gem. § 9 I 2 NAV möglich.

c. § 11 Abs. 1 NAV - Baukostenzuschuss
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen.
Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Die Kosten ergeben sich aus der Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen. Der Netzbetreiber kann nur soviel vom Anschlussnehmer verlangen, wie ihm vorgehalten werden kann. Bemessen wird der Zuschuss dann im Verhältnis zur Gesamtkosten.
Baukostenzuschüsse dürfen allerdings höchstens 50 vom Hundert der Kosten abdecken.

d. § 10 NAV - Transformatorenanlage
Für den Fall, dass auf dem Grundstück des Anschlussnehmers eine Transformatorenanlage aufgestellt werden muss, kann der Netzbetreiber verlangen, dass vom Anschlussnehmer ein geeigneter Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss für die gesamte Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stehen und auch 3 Jahre nach Beendigung.
Der Netzanschlussnehmer hat diesen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, solange es ihm zumutbar ist.
Ist bereits eine Transformatorenanlage auf dem Grundstück errichtet und ist diese auf einem, für den Anschlussnehmer unzumutbaren Stelle, so kann er die Verlegung der Anlage vom Netzbetreiber verlangen. Hierbei werden die Kosten vom Netzbetreiber getragen.

e. § 12 NAV - Leitungsverlegung
Besteht eine Notwendigkeit, dass eine Leitung zur Zu- und Fortleitung der Elektrizität zur örtlichen Versorgung oder ein Leitungsträger über ein Grundstück gelegt werden muss, sind die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet dies unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft allerdings nur Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Allerdings stellt die Unzumutbarkeit auch hier wieder eine Rolle, denn die Pflicht entfällt wenn Unzumutbarkeit für den Anschlussnehmer besteht oder keine Notwendigkeit mehr für die Leitung besteht. Ebenfalls kann der Anschlussnehmer verweigern, wenn es um eine Leitung für ein Nachbargrundstück geht. Ist es hier für den Netzbetreiber zumutbar, dass die Leitung über das betreffende Grundstück gelegt wird, kann der Anschlussnehmer dies verlangen.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig zu benachrichtigen in wie weit sein Grundstück durch die Leitung zur örtlichen Versogung beansprucht werden soll.
Wie auch bei der Transformatorenanlage ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Leitung oder den Leitungsträger noch 3 Jahre nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses zu dulden.



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