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Der Mieterstromzuschlag im EEG

Sonderform der EEG-Förderung


Entwurf

A. Einleitung

Zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 25. 7. 2017 im § 21 EEG - Absatz 3 - und § 23b EEG Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen, die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU Kommission erfolgte am 20. November 2017.
Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel. Zudem verpflichtet § 99 Abs. 1 S. 1 EEG die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: [..."insbesondere"...]. So können auch Punkte, die nicht in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach § 42a EnWG als Exkurs behandelt. Ferner finden Sie am Ende der Seeigel weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.

B. Anspruch auf Mieterstromzuschlag




Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b EEG. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG richtig bestimmt wurde.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein
  • beim Anspruchsteller handelt es sich um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
  • der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht und
  • die besonderen Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG sind erfüllt.

a. Kein Ausschluss des Anspruchs

Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. § 23b Abs. 2 EEG und § 23b Abs. 3 EEG vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:

  • die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet sein, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
  • die Solaranlage wie auch die Miterstrombelieferung im Marktstammdatenregister registriert sein sowie
  • die 500 MW Jahresgrenze gem. § 23b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EEG nicht überschritten wird

Im letztgenannten Fall ist die BNetzA gem. § 23b Abs. 3 S. 2 EEG verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. § 23b Abs. 4 EEG im Marktstammdatenregister registriert sind und die Jahresgrenze von 500 MW nicht überschritten. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.

b. Anspruchsspruchsteller = Anlagenbetreiber

Zudem muss es sich beim Anspruchsteller um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG handeln. Vgl. Zum Begriff des Anlagenbetreibers folgenden Artikel Anlagenbetreiber nach EEG.

c. Anspruchsgegner = Netzbetreiber

Der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags muss auch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. An dieser Stelle wäre das der Netzbetreiber gem. § 3 Nr. 36 EEG. Danach ist Netzbetreiber jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene.

d. Besondere Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG

Ferner müssen auch die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG erfüllt sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn:

  • der Anspruch wird für eine anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 1 und 2 Halbs. EEG geltend gemacht
  • der erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird
  • von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird und
  • nicht durch ein Netz durchgleitet wird

aa. Anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 EEG


Entsprechend § 21 Abs. 3 EEG ist die Inanspruchnahme einer Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur für Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG möglich. Zusätzlich müssen diese Anlagen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017, § 100 Abs. 7 EEG
  • Befinden sich auf, an oder in einem Wohngebäude und
  • Verfügen insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW

In der Praxis dürfte der dritten Anforderung besondere Bedeuteng zu kommen. Vor allem dürfte sich an dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Im EEG selber gibt es keine Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nicht mehr geprüft werden müssten.

bb. Stromlieferung an Letztverbraucher

cc. Verbrauch durch Letztverbraucher

dd. Keine Netzdurchleitung

2. Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG

C. Fallbeispiel

D. Exkurs: Der Mieterstromvertrag

E. Weiterführende Informationen



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