Revision history for EnergieRMieterstromzuschlagEEG
Additions:
Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient der Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und dieselbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.[8]
Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb desselben Gebäudes geliefert werden, von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde (zu diesem Punkt zugleich).[9]
Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb desselben Gebäudes geliefert werden, von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde (zu diesem Punkt zugleich).[9]
Deletions:
Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[9]
Additions:
Bereits seit einigen Jahren haben sich in der energiewirtschaftlichen Praxis Mieterstrommodelle etabliert. Diese bilden die Fälle ab, in denen Mieter aus dezentralen Stromerzeugungsanlagen, bspw. Dachsolaranlagen mit Strom vom Vermieter oder einem beauftragtem Energiedienstleistungsunternehmen beliefert werden. Positiv bei diesen Fällen ist, dass für den dezentral erzeugten Strom einige Strompreisbestandteile u.a. keine netzseitigen Umlagen und Netzentgelte für die Mieter entstehen. Jedoch geht dies zu Lasten der Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Um diesen Nachteil auszugleichen und zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG, dem **Mieterstromgesetz** am 25.7.2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 eingefügt. Dieser bildet das Kernstück der Mieterstromförderung und enthält zusammen mit {{du przepis="§ 23b EEG"}} die Anforderungen für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag. Durch die Einfügung von {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} wird die Ähnlichkeit zwischen der Einspeisevergütung und dem Mieterstromzuschlag abgebildet. So wird die Höhe des Mieterstromzuschlags ebenso wie die Höhe der Einspeisevergütung gesetzlich bestimmt.[1]
Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30.09.2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mieterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Am Ende der Seite finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht, muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft, ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurde.
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
>>//**Hinweis:** Im Hinblick auf die erforderliche Registrierung ist anzumerken, das diese derzeit noch im Anlagenregister bei der BNetza zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtung des Webportals zum Marktstammdatenregister voraussichtlich bis Dezember 2018 andauert. [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/MaStR_node.html Link zur Seite der BNetzA]]//>>
Ferner besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet, auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}}. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem Wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen. Nach dem Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 soll ein ausführlicher Nachweis hierüber ausschließlich in Ausnahmefällen notwendig sein. Vielmehr soll in aller Regel eine überschlägige Betrachtung durch den Gebrauch der Etagen genügen. Führt diese Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so die Clearingstelle weiter, entsprechend der DIN 277 die Summe der Nettogrundflächen und die Aufteilung der Nutzungsarten anhand der DIN 277 auf Grundlage der Baugenehmigungsunterlagen zu bestimmen.Sodann hieraus den Teil der Grundfläche, die dem Wohnen dient ermitteln.[3]
Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.[4]
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt, ist es hingegen bei Nebengebäuden, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können. Gleiches gilt in dem Fall von Wohnquartieren.[5] Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den der Erfassung von Nebengebäuden und Wohnquartieren siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG Wohngebäude i.S.d. EEG]]
Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30.09.2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mieterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Am Ende der Seite finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht, muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft, ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurde.
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
>>//**Hinweis:** Im Hinblick auf die erforderliche Registrierung ist anzumerken, das diese derzeit noch im Anlagenregister bei der BNetza zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtung des Webportals zum Marktstammdatenregister voraussichtlich bis Dezember 2018 andauert. [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/MaStR_node.html Link zur Seite der BNetzA]]//>>
Ferner besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet, auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}}. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem Wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen. Nach dem Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 soll ein ausführlicher Nachweis hierüber ausschließlich in Ausnahmefällen notwendig sein. Vielmehr soll in aller Regel eine überschlägige Betrachtung durch den Gebrauch der Etagen genügen. Führt diese Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so die Clearingstelle weiter, entsprechend der DIN 277 die Summe der Nettogrundflächen und die Aufteilung der Nutzungsarten anhand der DIN 277 auf Grundlage der Baugenehmigungsunterlagen zu bestimmen.Sodann hieraus den Teil der Grundfläche, die dem Wohnen dient ermitteln.[3]
Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.[4]
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt, ist es hingegen bei Nebengebäuden, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können. Gleiches gilt in dem Fall von Wohnquartieren.[5] Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den der Erfassung von Nebengebäuden und Wohnquartieren siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG Wohngebäude i.S.d. EEG]]
Deletions:
Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Am Ende der Seite finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft, ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurde.
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
>>//**Hinweis:** Im Hinblick auf die erforderliche Registrierung ist anzumerken, das diese derzeit noch in Anlagenregister bei der BNetza zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtung des Webportals zum Marktstammdatenregister voraussichtlich bis Dezember 2018 andauert. [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/MaStR_node.html Link zur Seite der BNetzA]]//>>
Ferner besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}}. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem -wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen. Nach dem Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 soll ein ausführlicher Nachweis hierüber ausschließlich in Ausnahmefällen notwendig sein. Vielmehr soll in aller Regel eine überschlägige Betrachtung durch den Gebrauch der Etagen genügen. Führt diese Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so die Clearingstelle weiter, entsprechend der DIN 277 die Summe der Nettogrundflächen und die Aufteilung der Nutzungsarten anhand der DIN 277 auf Grundlage der Baugenehmigungsunterlagen zu bestimmen.Sodann hieraus den Teil der Grundfläche, die dem Wohnen dient ermitteln.[3]
Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. Im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.[4]
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können. Gleiches gilt in Fall von Wohnquartieren.[5] Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den der Erfassung von Nebengebäude und Wohnquartieren siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG Wohngebäude i.S.d. EEG]]
Additions:
Der Mieterstromzuschlag kann nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz nach § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. In § 3 Nr. 35 EEG ist unter einem Netz die die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung zu verstehen. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[13]
In § 21 Abs.3 S.4 EEG ist das **Gebot** enthaltenen die Mieterstrommengen so exakt zu erfassen, wie es die Messtechnik ermöglicht, die nach dem MsbG zu nutzen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist hierfür das Summenzählermodell mit virtuellen Zählpunkten anzuwenden. Hiernach ergibt sich die Mieterstrommenge aus dem Unterschied zwischen den in der Solaranlage erzeugten Strommenge und den in das Netz eingespeisten Strom. [13]
Hingegen berücksichtigt die Gesetzesbegründung solche Fallgestaltungen nicht, in denen neben der Stromlieferung an die Letztverbraucher der Vermieter, der auch gleich Anlagenbetreiber sein kann, den erzeugten Strom aus der Solaranlage eigenverbraucht, bspw. bei Beleuchtung des Treppenhauses oder seiner eignen Wohnung.
Gleichzeitig verlangt die Gesetzesbegründung dass die in diesem Modell einhergehenden Abweichungen bei der Zuordnung des Stromverbrauchs zu den einzelnen Mieterstromkunden dadurch zu verringern sind, dass Erzeugung und Netzeinspeisung fortan viertelstundenscharf gemessen und verrechnet werden. [14]
Die Lieferung des Mieterstroms erfolgt mittels des **Mieterstromvertrags.** Rechtliche Grundlage für dessen Gestaltung findet sich in {{du przepis="§ 42a EnWG"}}.
- Reich, Das Mieterstromgesetz - die wesentlichen Rechtsunsicherheiten beim räumlichen Anwendungsbereich, ER 05/18, S. 184-192.
- Dr. Philipp Ehring, Grundlagen der vertraglichen Gestaltung von Mieterstromverträgen, EnWZ 2018, 213.
In § 21 Abs.3 S.4 EEG ist das **Gebot** enthaltenen die Mieterstrommengen so exakt zu erfassen, wie es die Messtechnik ermöglicht, die nach dem MsbG zu nutzen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist hierfür das Summenzählermodell mit virtuellen Zählpunkten anzuwenden. Hiernach ergibt sich die Mieterstrommenge aus dem Unterschied zwischen den in der Solaranlage erzeugten Strommenge und den in das Netz eingespeisten Strom. [13]
Hingegen berücksichtigt die Gesetzesbegründung solche Fallgestaltungen nicht, in denen neben der Stromlieferung an die Letztverbraucher der Vermieter, der auch gleich Anlagenbetreiber sein kann, den erzeugten Strom aus der Solaranlage eigenverbraucht, bspw. bei Beleuchtung des Treppenhauses oder seiner eignen Wohnung.
Gleichzeitig verlangt die Gesetzesbegründung dass die in diesem Modell einhergehenden Abweichungen bei der Zuordnung des Stromverbrauchs zu den einzelnen Mieterstromkunden dadurch zu verringern sind, dass Erzeugung und Netzeinspeisung fortan viertelstundenscharf gemessen und verrechnet werden. [14]
Die Lieferung des Mieterstroms erfolgt mittels des **Mieterstromvertrags.** Rechtliche Grundlage für dessen Gestaltung findet sich in {{du przepis="§ 42a EnWG"}}.
- Reich, Das Mieterstromgesetz - die wesentlichen Rechtsunsicherheiten beim räumlichen Anwendungsbereich, ER 05/18, S. 184-192.
- Dr. Philipp Ehring, Grundlagen der vertraglichen Gestaltung von Mieterstromverträgen, EnWZ 2018, 213.
Deletions:
In § 21 Abs.3 S.4 EEG ist das **Gebot** enthaltenen die Mieterstrommengen so exakt zu erfassen, wie es die Messtechnik ermöglicht, die nach dem MsbG zu nutzen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist hierfür das Summenzählermodell mit virtuellen Zählpunkten anzuwenden. Hiernach ergibt sich die Mieterstrommenge aus dem Unterschied zwischen den in der Solaranlage erzeugten Strommenge und den in das Netz eingespeisten Strom. Gleichzeitig verlangt die Gesetzesbegründung dass die in diesem Modell einhergehenden Abweichungen bei der Zuordnung des Stromverbrauchs zu den einzelnen Mieterstromkunden dadurch zu verringern sind, dass Erzeugung und Netzeinspeisung fortan viertelstundenscharf gemessen und verrechnet werden.[14]
Additions:
Zudem muss es sich beim Anspruchsteller um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG handeln. Vgl. Zum Begriff des Anlagenbetreibers folgenden Artikel [[EnRAnlagenbetreiberEEG Anlagenbetreiber nach EEG.]]
- von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird
- nicht durch ein Netz durchgleitet wird **und **
- richtig gemessen
**ee. Richtig gemessen**
In § 21 Abs.3 S.4 EEG ist das **Gebot** enthaltenen die Mieterstrommengen so exakt zu erfassen, wie es die Messtechnik ermöglicht, die nach dem MsbG zu nutzen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist hierfür das Summenzählermodell mit virtuellen Zählpunkten anzuwenden. Hiernach ergibt sich die Mieterstrommenge aus dem Unterschied zwischen den in der Solaranlage erzeugten Strommenge und den in das Netz eingespeisten Strom. Gleichzeitig verlangt die Gesetzesbegründung dass die in diesem Modell einhergehenden Abweichungen bei der Zuordnung des Stromverbrauchs zu den einzelnen Mieterstromkunden dadurch zu verringern sind, dass Erzeugung und Netzeinspeisung fortan viertelstundenscharf gemessen und verrechnet werden.[14]
Ein Anspruch gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG besteht bei Speichern gem. § 21 Abs. 3 S.3 EEG nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Dies folgt schon aus {{du przepis="§ 19 Abs. 3 S. 5 EEG"}}. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle der Einspeicherung in einer Batterie um den Strom in dieser zu verbrauchen. Dies ergibt sich daraus, dass die Art der Verbrauchswvorrichtung keinen Einfluss auf die Fördereigenschaft des Mieterstroms hat.[15]
[14] BT-Drs. 18/12355, S. 18.
[15] Schulz, in: BerlKommEnR, § 21 EEG2017, Rn: 92, 95.
- von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird
- nicht durch ein Netz durchgleitet wird **und **
- richtig gemessen
**ee. Richtig gemessen**
In § 21 Abs.3 S.4 EEG ist das **Gebot** enthaltenen die Mieterstrommengen so exakt zu erfassen, wie es die Messtechnik ermöglicht, die nach dem MsbG zu nutzen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist hierfür das Summenzählermodell mit virtuellen Zählpunkten anzuwenden. Hiernach ergibt sich die Mieterstrommenge aus dem Unterschied zwischen den in der Solaranlage erzeugten Strommenge und den in das Netz eingespeisten Strom. Gleichzeitig verlangt die Gesetzesbegründung dass die in diesem Modell einhergehenden Abweichungen bei der Zuordnung des Stromverbrauchs zu den einzelnen Mieterstromkunden dadurch zu verringern sind, dass Erzeugung und Netzeinspeisung fortan viertelstundenscharf gemessen und verrechnet werden.[14]
Ein Anspruch gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG besteht bei Speichern gem. § 21 Abs. 3 S.3 EEG nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Dies folgt schon aus {{du przepis="§ 19 Abs. 3 S. 5 EEG"}}. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle der Einspeicherung in einer Batterie um den Strom in dieser zu verbrauchen. Dies ergibt sich daraus, dass die Art der Verbrauchswvorrichtung keinen Einfluss auf die Fördereigenschaft des Mieterstroms hat.[15]
[14] BT-Drs. 18/12355, S. 18.
[15] Schulz, in: BerlKommEnR, § 21 EEG2017, Rn: 92, 95.
Deletions:
- von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird **und**
- nicht durch ein Netz durchgleitet wird
Ein Anspruch gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG besteht bei Speichern gem. § 21 Abs. 3 S.3 EEG nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Dies folgt schon aus {{du przepis="§ 19 Abs. 3 S. 5 EEG"}}. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle der Einspeicherung in einer Batterie um den Strom in dieser zu verbrauchen. Dies ergibt sich daraus, dass die Art der Verbrauchswvorrichtung keinen Einfluss auf die Fördereigenschaft des Mieterstroms hat.[14]
[14] Schulz, in: BerlKommEnR, § 21 EEG2017, Rn: 92, 95.
Additions:
CategoryEnergierecht
Deletions:
Additions:
**dd. Keine Netzdurchleitung**
Deletions:
Additions:
Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:
Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[9]
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. [10]
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in** Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang** zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.
Entsprechend dem [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]] sind vom Begriff der Nebenanlage sämtliche dem Wohngebäude zur Verfügung stehenden Bauwerke und technische Vorrichtungen umfasst.Hierzu zählen zunächst Nebenanlagen i.S.d. BauGB, der BauNVO, der MBO oder der Landesbauordnung. Jedoch reicht der Begriff der Nebenanlage im EEG weiter als i.S.d. Bauvorschriften. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} keine Einschränkung der Anwendung dahingehend enthält, wenn sich eine Nebenanlage im unbeplanten Bereich befinden. Als Beispiele nennt die Clearingstelle EEG/KWKG u.a. Hoch- und Tiefgaragen, Carports.[11]
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein. Durch das Merkmal des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs knüpft die Regelung an den räumlichen Regelungsbereich des § 3 Nr. 19 EEG. Insofern ist für die Auslegung des Kriteriums des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen der BNetzA in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung zu verweisen.[12]
**dd. Keine Netzdurchleitung
Der Mieterstromzuschlag kann nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[13]
((1)) Anspruch bei Speichern
Ein Anspruch gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG besteht bei Speichern gem. § 21 Abs. 3 S.3 EEG nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Dies folgt schon aus {{du przepis="§ 19 Abs. 3 S. 5 EEG"}}. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle der Einspeicherung in einer Batterie um den Strom in dieser zu verbrauchen. Dies ergibt sich daraus, dass die Art der Verbrauchswvorrichtung keinen Einfluss auf die Fördereigenschaft des Mieterstroms hat.[14]
((1)) Exkurs: Mieterstromvertrag
[9] BT-Drs. 18/12355, S. 17f..
[10] BT-Drs. 18/12988, S. 34.
[11] [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 8, 81 ff..]]
[12] BT-Drs. 18/12988, S. 34; [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Hinweis_Mieterstrom.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EG-Förderung 2017/3, S. 8.]] Schulz, in: BerlKommEnR, § 21 EEG2017, Rn. 91.
[13] [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0347-17.pdf BR-Drs. 347/17, S. 16.]]
[14] Schulz, in: BerlKommEnR, § 21 EEG2017, Rn: 92, 95.
CaqtegoryEnergierecht
Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[9]
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. [10]
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in** Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang** zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.
Entsprechend dem [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]] sind vom Begriff der Nebenanlage sämtliche dem Wohngebäude zur Verfügung stehenden Bauwerke und technische Vorrichtungen umfasst.Hierzu zählen zunächst Nebenanlagen i.S.d. BauGB, der BauNVO, der MBO oder der Landesbauordnung. Jedoch reicht der Begriff der Nebenanlage im EEG weiter als i.S.d. Bauvorschriften. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} keine Einschränkung der Anwendung dahingehend enthält, wenn sich eine Nebenanlage im unbeplanten Bereich befinden. Als Beispiele nennt die Clearingstelle EEG/KWKG u.a. Hoch- und Tiefgaragen, Carports.[11]
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein. Durch das Merkmal des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs knüpft die Regelung an den räumlichen Regelungsbereich des § 3 Nr. 19 EEG. Insofern ist für die Auslegung des Kriteriums des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen der BNetzA in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung zu verweisen.[12]
**dd. Keine Netzdurchleitung
Der Mieterstromzuschlag kann nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[13]
((1)) Anspruch bei Speichern
Ein Anspruch gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG besteht bei Speichern gem. § 21 Abs. 3 S.3 EEG nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Dies folgt schon aus {{du przepis="§ 19 Abs. 3 S. 5 EEG"}}. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle der Einspeicherung in einer Batterie um den Strom in dieser zu verbrauchen. Dies ergibt sich daraus, dass die Art der Verbrauchswvorrichtung keinen Einfluss auf die Fördereigenschaft des Mieterstroms hat.[14]
((1)) Exkurs: Mieterstromvertrag
[9] BT-Drs. 18/12355, S. 17f..
[10] BT-Drs. 18/12988, S. 34.
[11] [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 8, 81 ff..]]
[12] BT-Drs. 18/12988, S. 34; [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Hinweis_Mieterstrom.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EG-Förderung 2017/3, S. 8.]] Schulz, in: BerlKommEnR, § 21 EEG2017, Rn. 91.
[13] [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0347-17.pdf BR-Drs. 347/17, S. 16.]]
[14] Schulz, in: BerlKommEnR, § 21 EEG2017, Rn: 92, 95.
CaqtegoryEnergierecht
Deletions:
Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:[9]
Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[10]
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. [11]
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in** Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang** zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[12]
Entsprechend dem [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]] sind vom Begriff der Nebenanlage sämtliche dem Wohngebäude zur Verfügung stehenden Bauwerke und technische Vorrichtungen umfasst.Hierzu zählen zunächst Nebenanlagen i.S.d. BauGB, der BauNVO, der MBO oder der Landesbauordnung. Jedoch reicht der Begriff der Nebenanlage im EEG weiter als i.S.d. Bauvorschriften. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} keine Einschränkung der Anwendung dahingehend enthält, wenn sich eine Nebenanlage im unbeplanten Bereich befinden. Als Beispiele nennt die Clearingstelle EEG/KWKG u.a. Hoch- und Tiefgaragen, Carports.[13]
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein. Durch das Merkmal des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs knüpft die Regelung an den räumlichen Regelungsbereich des § 3 Nr. 19 EEG. Insofern ist für die Auslegung des Kriteriums auf den Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung zu verweisen.[14]
**dd. Keine Netzdurchleitung**
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[15]
((1)) Exkurs: Der [[EnergieRMieterstromvertrag Mieterstromvertrag]]
[9]
[10]
[11]
[12]
[13] [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 8, 81 ff..]]
[14] BT-Drs. 18/12988, S. 34; [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Hinweis_Mieterstrom.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EG-Förderung 2017/3, S. 8.]]
[15] [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0347-17.pdf BR-Drs. 347/17, S. 16.]]
Additions:
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. [11]
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in** Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang** zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[12]
Entsprechend dem [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]] sind vom Begriff der Nebenanlage sämtliche dem Wohngebäude zur Verfügung stehenden Bauwerke und technische Vorrichtungen umfasst.Hierzu zählen zunächst Nebenanlagen i.S.d. BauGB, der BauNVO, der MBO oder der Landesbauordnung. Jedoch reicht der Begriff der Nebenanlage im EEG weiter als i.S.d. Bauvorschriften. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} keine Einschränkung der Anwendung dahingehend enthält, wenn sich eine Nebenanlage im unbeplanten Bereich befinden. Als Beispiele nennt die Clearingstelle EEG/KWKG u.a. Hoch- und Tiefgaragen, Carports.[13]
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein. Durch das Merkmal des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs knüpft die Regelung an den räumlichen Regelungsbereich des § 3 Nr. 19 EEG. Insofern ist für die Auslegung des Kriteriums auf den Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung zu verweisen.[14]
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[15]
[12]
[13] [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 8, 81 ff..]]
[14] BT-Drs. 18/12988, S. 34; [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Hinweis_Mieterstrom.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EG-Förderung 2017/3, S. 8.]]
[15] [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0347-17.pdf BR-Drs. 347/17, S. 16.]]
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in** Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang** zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[12]
Entsprechend dem [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]] sind vom Begriff der Nebenanlage sämtliche dem Wohngebäude zur Verfügung stehenden Bauwerke und technische Vorrichtungen umfasst.Hierzu zählen zunächst Nebenanlagen i.S.d. BauGB, der BauNVO, der MBO oder der Landesbauordnung. Jedoch reicht der Begriff der Nebenanlage im EEG weiter als i.S.d. Bauvorschriften. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} keine Einschränkung der Anwendung dahingehend enthält, wenn sich eine Nebenanlage im unbeplanten Bereich befinden. Als Beispiele nennt die Clearingstelle EEG/KWKG u.a. Hoch- und Tiefgaragen, Carports.[13]
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein. Durch das Merkmal des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs knüpft die Regelung an den räumlichen Regelungsbereich des § 3 Nr. 19 EEG. Insofern ist für die Auslegung des Kriteriums auf den Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung zu verweisen.[14]
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[15]
[12]
[13] [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 8, 81 ff..]]
[14] BT-Drs. 18/12988, S. 34; [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Hinweis_Mieterstrom.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BNetzA, Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EG-Förderung 2017/3, S. 8.]]
[15] [[http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0347-17.pdf BR-Drs. 347/17, S. 16.]]
Deletions:
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in** Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang** zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]
Entsprechend dem [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]] sind vom Begriff der Nebenanlage sämtliche dem Wohngebäude zur Verfügung stehenden Bauwerke und technische Vorrichtungen umfasst.Hierzu zählen zunächst Nebenanlagen i.S.d. BauGB, der BauNVO, der MBO oder der Landesbauordnung. Jedoch reicht der Begriff der Nebenanlage im EEG weiter als i.S.d. Bauvorschriften. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} keine Einschränkung der Anwendung dahingehend enthält, wenn sich eine Nebenanlage im unbeplanten Bereich befinden. Als Beispiele nennt die Clearingstelle EEG/KWKG u.a. Hoch- und Tiefgaragen, Carports.[12]
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein. Durch das Merkmal des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs knüpft die Regelung an den räumlichen Regelungsbereich des § 3 Nr. 19 EEG. Insofern ist für die Auslegung des Kriteriums auf den Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung zu verweisen.
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[13]
[12] [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 8, 81 ff..]]
[13]
Additions:
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein. Durch das Merkmal des unmittelbar, räumlichen Zusammenhangs knüpft die Regelung an den räumlichen Regelungsbereich des § 3 Nr. 19 EEG. Insofern ist für die Auslegung des Kriteriums auf den Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung zu verweisen.
Deletions:
Additions:
Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für die Zahlung eines Mieterstromzuschlags genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel.
Deletions:
Additions:
Bereits seit einigen Jahren haben sich in der energiewirtschaftlichen Praxis Mieterstrommodelle etabliert. Diese bilden die Fälle ab, in denen Mieter aus dezentralen Stromerzeugungsanlagen, bspw. Dachsolaranlagen mit Strom vom Vermieter oder einem beauftragtem Energiedienstleistungsuternehmen beliefert werden. Positiv bei diesen Fällen, ist dass für den dezentral, erzeugten Strom einige Strompreisestandteile u.a. keine netz seitigen Umlagen und Netzentgelte, für die Mieter entstehen. Jedoch geht dies zu Lasten der Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Um diesen Nachteil auszugleichen und zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG, dem **Mieterstromgesetz** am 25.7.2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 eingefügt. Dieser bildet das Kernstück der Mieterstromförderung und enthält zusammen mit {{du przepis="§ 23b EEG"}} die Anforderungen für denAnspruch auf Mieterstromzuschlag. Durch die Einfügung von {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} wird die Ähnlichkeit zwischen der Einspeisevergütung und dem Mieterstromzuschlag abgebildet. So wird die Höhe des Mieterstromzuschlags ebenso wie die Höhe der Einspeisevergütung gesetzlich bestimmt.[1]
Deletions:
Additions:
Ferner besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur dann, wenn der an Letztverbraucher gelieferte Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude verbraucht wird. Hieraus lassen sich drei Konstellationen ableiten.
**__Verbrauch im demselben Gebäude__**
Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[10]
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden.
**__
Verbrauch im anderen Wohngebäude__**
Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
**__
Verbrauch in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang__**
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in** Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang** zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]
In diesen Fall ist dann zu prüfen, ob:
1) eine Nebenanlage vorliegt **und**
1) der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein.
**__Verbrauch im demselben Gebäude__**
Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[10]
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden.
**__
Verbrauch im anderen Wohngebäude__**
Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
**__
Verbrauch in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang__**
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in** Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang** zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]
In diesen Fall ist dann zu prüfen, ob:
1) eine Nebenanlage vorliegt **und**
1) der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.
Zudem muss der in die Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht worden sein.
Deletions:
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben. Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]
Additions:
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben. Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]
Deletions:
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]
Additions:
Entsprechend dem [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]] sind vom Begriff der Nebenanlage sämtliche dem Wohngebäude zur Verfügung stehenden Bauwerke und technische Vorrichtungen umfasst.Hierzu zählen zunächst Nebenanlagen i.S.d. BauGB, der BauNVO, der MBO oder der Landesbauordnung. Jedoch reicht der Begriff der Nebenanlage im EEG weiter als i.S.d. Bauvorschriften. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} keine Einschränkung der Anwendung dahingehend enthält, wenn sich eine Nebenanlage im unbeplanten Bereich befinden. Als Beispiele nennt die Clearingstelle EEG/KWKG u.a. Hoch- und Tiefgaragen, Carports.[12]
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[13]
[12] [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 8, 81 ff..]]
[13]
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[13]
[12] [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 8, 81 ff..]]
[13]
Deletions:
[12]
Additions:
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17; [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 2, 3, 17 ff., 24 ff;]] Stellungnahme des BSW Solar, S. 2; Stellungnahme des VfW, S. 2; BayStMWMET, 'S. 4.
Deletions:
Additions:
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem -wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen. Nach dem Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 soll ein ausführlicher Nachweis hierüber ausschließlich in Ausnahmefällen notwendig sein. Vielmehr soll in aller Regel eine überschlägige Betrachtung durch den Gebrauch der Etagen genügen. Führt diese Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so die Clearingstelle weiter, entsprechend der DIN 277 die Summe der Nettogrundflächen und die Aufteilung der Nutzungsarten anhand der DIN 277 auf Grundlage der Baugenehmigungsunterlagen zu bestimmen.Sodann hieraus den Teil der Grundfläche, die dem Wohnen dient ermitteln.[3]
- [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]]
[3] BT-Drs. 18/12355, S. 17; [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 6, 40 ff., 62 ff..]]
[5] [[ElspasGrasssmannKommEnWG Ehring, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, § 42a, Rn.: 10, 11.]]
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17; [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 2, 3, 17 ff., 24 ff.]]
- [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018]]
[3] BT-Drs. 18/12355, S. 17; [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 6, 40 ff., 62 ff..]]
[5] [[ElspasGrasssmannKommEnWG Ehring, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, § 42a, Rn.: 10, 11.]]
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17; [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis der Clearingstelle EEG/KWKG 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 2, 3, 17 ff., 24 ff.]]
Deletions:
[3] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[5] [[ElspasGrasssmannKommEnWG Ehring, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, § 42a, Rn.: 10, 11.]];
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17; [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 2, 3.]]
Additions:
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. Nach § 3 Nr. 1 EEG gilt im Fall von Solaranlagen jedes Modul als eine Anlage. Die 100 kW-Grenze ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zu dieser Grenze eine Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EEG"}} gefordert werden kann und die installierte Leistung von Gebäudeanlagen selten über den 100 kW liegen wird.Insofern stellt sich im Weiteren die Frage, wie diese zu ermitteln ist. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen.Auch sind bei der 'Bestimmung der 100 kW-Grenze keine Solaranlagen zu berücksichtigen, die bereits vor dem 25.7.2017 in Betrieb genommen wurden.[6]
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17; [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 2, 3.]]
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17; [[https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/Hinweis_2017_46.pdf Hinweis 2017/46 vom 20.April 2018, Rn.: 2, 3.]]
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[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
Additions:
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können. Gleiches gilt in Fall von Wohnquartieren.[5] Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den der Erfassung von Nebengebäude und Wohnquartieren siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG Wohngebäude i.S.d. EEG]]
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[4] [[SaljeEEG2017Komm Salje, EEG 2017, 8. Auflage 2018, § 3, Rn.: 242.]]
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Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können. Gleiches gilt in Fall von Wohnquartieren.[5] Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den der Erfassung von Nebengebäude und Wohnquartieren siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG]]
[2] [[https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20171120-zypries-gruenes-licht-aus-bruessel-fuer-mieterstrom.html Pressemitteilung des BMWi vom 20.11.2017]]
[3] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[4] [[SaljeKommEEG2017 Salje, EEG 2017, 8. Auflage 2018, § 3, Rn.: 242.]]
[5] [[ElspasGrasssmannKommEnWG Ehring, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, § 42a, Rn.: 10, 11.]];
[2] [[https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20171120-zypries-gruenes-licht-aus-bruessel-fuer-mieterstrom.html Pressemitteilung des BMWi vom 20.11.2017]]
[3] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[4] [[SaljeKommEEG2017 Salje, EEG 2017, 8. Auflage 2018, § 3, Rn.: 242.]]
[5] [[ElspasGrasssmannKommEnWG Ehring, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, § 42a, Rn.: 10, 11.]];
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[2]
[3]
[4]
[5]
Additions:
Nach {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 2 EEG"}} ist zu dem erforderlich, dass die europäische Kommission die Beihilfe rechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Erteilung der Genehmigung erfolgte am 20. November 2017.[2]
Ferner besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}}. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Ferner besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}}. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Deletions:
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. § 23 b Abs. 4 EEG. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Additions:
Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient der Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und die selbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.[8]
[7] BT-Drs. 18/12355, S. 17f.; [[FrenzMueggenborgEEGKomm Hennig/Valentin/von Bredow, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus, EEG, 5. Auflage 2018, § 21 , Rn.: 46.]]
[8] BT-Drs. 18/12355, S. 17; Eine Lieferung liegt nur vor, wenn keine Personenidentität besteht, OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.6.2016, 15 U 20/16, CuR 2016, 78 ff..
[7] BT-Drs. 18/12355, S. 17f.; [[FrenzMueggenborgEEGKomm Hennig/Valentin/von Bredow, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus, EEG, 5. Auflage 2018, § 21 , Rn.: 46.]]
[8] BT-Drs. 18/12355, S. 17; Eine Lieferung liegt nur vor, wenn keine Personenidentität besteht, OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.6.2016, 15 U 20/16, CuR 2016, 78 ff..
Deletions:
[7]
[8]
Additions:
Entsprechend {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} ist die Inanspruchnahme einer Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur für Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG möglich. Zusätzlich muss diese Anlage folgende Bedingungen erfüllen:
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. Nach § 3 Nr. 1 EEG gilt im Fall von Solaranlagen jedes Modul als eine Anlage. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen. Zudem ist die 100 kW-Grenze vor dem Hintergrund zusehen, dass bis zu dieser Grenze eine Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EEG"}} gefordert werden kann und die installierte Leistung von Gebäudeanlagen selten über den 100 kW liegen wird.[6]
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. Nach § 3 Nr. 1 EEG gilt im Fall von Solaranlagen jedes Modul als eine Anlage. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen. Zudem ist die 100 kW-Grenze vor dem Hintergrund zusehen, dass bis zu dieser Grenze eine Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EEG"}} gefordert werden kann und die installierte Leistung von Gebäudeanlagen selten über den 100 kW liegen wird.[6]
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
Deletions:
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. An dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen.{6]
[6]
Additions:
Entsprechend {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} ist die Inanspruchnahme einer Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur für Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG möglich. Zusätzlich müssen diese Anlage folgende Bedingungen erfüllen:
[1] BT-Drs. 18/12355, S. 16, 17.
[12]
[1] BT-Drs. 18/12355, S. 16, 17.
[12]
Deletions:
[1] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[12]
Additions:
Bereits seit einigen Jahren haben sich in der energiewirtschaftlichen Praxis Mieterstrommodelle etabliert. Diese bilden die Fälle ab, in denen Mieter aus dezentralen Stromerzeugungsanlagen, bspw. Dachsolaranlagen mit Strom vom Vermieter oder einem beauftragtem Energiedienstleistungsuternehmen beliefert werden. Positiv bei diesen Fällen, ist dass für den dezentral, erzeugten Strom einige Strompreisestandteile u.a. keine netz seitigen Umlagen und Netzentgelte, für die Mieter entstehen. Jedoch geht dies zu Lasten der Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Um diesen Nachteil auszugleichen und zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG, dem **Mieterstromgesetz** am 25. 7. 2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 eingefügt. Dieser bildet das Kernstück der Mieterstromförderung und enthält zusammen mit {{du przepis="§ 23b EEG"}} die Anforderungen für denAnspruch auf Mieterstromzuschlag. Durch die Einfügung von {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} wird die Ähnlichkeit zwischen der Einspeisevergütung und dem Mieterstromzuschlag abgebildet. So wird die Höhe des Mieterstromzuschlags ebenso wie die Höhe der Einspeisevergütung gesetzlich bestimmt.[1]
Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Am Ende der Seite finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
- die Solaranlage nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommen wurde**sowie**
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 1 EEG"}}, wo es heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht **__kein__** Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. § 23 b Abs. 4 EEG. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem -wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.[3]
Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. Im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.[4]
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können.und bei Wohnquartieren.[5] Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den Fallgruppen siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG]]
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. An dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen.{6]
Dabei ist der Terminus des Letztverbrauchers nicht auf private Letztverbraucher beschränkt. Somit kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümern bzw. anderen Gebäudenutzern geltend gemacht werden. Dies gilt auch für gewerbliche Letztverbraucher, soweit die gebäudespezifischen Anforderungen erfüllt sind.[7]
Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient einer Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und die selbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.[8]
Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:[9]
Ferner besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur dann, wenn der an Letztverbraucher gelieferte Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude verbraucht wird. Hinaus lassen sich drei Konstellationen ableiten. Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[10]
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[12]
[1] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[2]
[3]
[4]
[5]
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
[12]
Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Am Ende der Seite finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
- die Solaranlage nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommen wurde**sowie**
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 1 EEG"}}, wo es heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht **__kein__** Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. § 23 b Abs. 4 EEG. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem -wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.[3]
Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. Im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.[4]
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können.und bei Wohnquartieren.[5] Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den Fallgruppen siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG]]
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. An dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen.{6]
Dabei ist der Terminus des Letztverbrauchers nicht auf private Letztverbraucher beschränkt. Somit kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümern bzw. anderen Gebäudenutzern geltend gemacht werden. Dies gilt auch für gewerbliche Letztverbraucher, soweit die gebäudespezifischen Anforderungen erfüllt sind.[7]
Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient einer Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und die selbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.[8]
Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:[9]
Ferner besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur dann, wenn der an Letztverbraucher gelieferte Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude verbraucht wird. Hinaus lassen sich drei Konstellationen ableiten. Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[10]
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[12]
[1] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[2]
[3]
[4]
[5]
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
[11]
[12]
Deletions:
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Ferner finden Sie am Ende der Seite weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
- die Solaranlage nach dem 24. 7. 2017 in Betrieb genommen wurde**sowie**
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 1 EEG"}}, indem es dort heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht **__kein__** Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein.
Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
- Inbetriebnahme nach dem 24.7.2017
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem -wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.
Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. Im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können.und bei Wohnquartieren. Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den Fallgrupppen siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG]]
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. An dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen.
Dabei ist der Terminus des Letztverbrauchers nicht auf private Letztverbraucher beschränkt. Somit kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümern bzw. anderen Gebäudenutzern geltend gemacht werden. Dies gilt auch für gewerbliche Letztverbraucher, soweit die gebäudespezifischen Anforderungen erfüllt sind.
Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient einer Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und die selbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.
Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:
Ferner besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur dann, wenn der an Letztverbraucher gelieferte Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude verbraucht wird. Hinaus lassen sich drei Konstellationen ableiten. Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden.
Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor.
Additions:
- Inbetriebnahme nach dem 24.7.2017
- befindet sich auf, an oder in einem Wohngebäude und
- verfügt insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
**auf, an oder in einem Wohngebäude**
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem -wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.
Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. Im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können.und bei Wohnquartieren. Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den Fallgrupppen siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG]]
**Solaranlage verfügt über eine installierte Leistung von < 100 kW**
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. An dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen.
**cc. Verbrauch des Stroms**
Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor.
((2)) Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG“}}
Die Höhe des zu zahlenden Mieterstromzuschlags ergibt sich aus {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}}. Danach errechnet sich der Mietrstromzuschlag aus den Fördersätzen für die Einsspeisevergütung für solare Strahlungsenergie gem. {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EEG"}} (anzulegender Wert) und minus eines einmaligen Abschlages in Höhe von 8,5 ct./kWh.
---------
**Quellen:**
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- befindet sich auf, an oder in einem Wohngebäude und
- verfügt insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
**auf, an oder in einem Wohngebäude**
Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem -wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.
Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. Im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.
Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können.und bei Wohnquartieren. Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den Fallgrupppen siehe [[EnergieRWohngebaeudeEEG]]
**Solaranlage verfügt über eine installierte Leistung von < 100 kW**
Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. An dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssen.
**cc. Verbrauch des Stroms**
Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor.
((2)) Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG“}}
Die Höhe des zu zahlenden Mieterstromzuschlags ergibt sich aus {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}}. Danach errechnet sich der Mietrstromzuschlag aus den Fördersätzen für die Einsspeisevergütung für solare Strahlungsenergie gem. {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EEG"}} (anzulegender Wert) und minus eines einmaligen Abschlages in Höhe von 8,5 ct./kWh.
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**Quellen:**
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Deletions:
- Befinden sich auf, an oder in einem Wohngebäude und
- Verfügen insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
In der Praxis dürfte der dritten Anforderung besondere Bedeuteng zu kommen. Vor allem dürfte sich an dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Im EEG selber gibt es keine Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssten.
**cc. Verbrauch des Sroms**
Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
((2)) Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}}
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Additions:
Ferner besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur dann, wenn der an Letztverbraucher gelieferte Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude verbraucht wird. Hinaus lassen sich drei Konstellationen ableiten. Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden.
Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.
Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden.
Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des {{du przepis="§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG"}} relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.
Additions:
>>//**Hinweis:** Im Hinblick auf die erforderliche Registrierung ist anzumerken, das diese derzeit noch in Anlagenregister bei der BNetza zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtung des Webportals zum Marktstammdatenregister voraussichtlich bis Dezember 2018 andauert. [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/MaStR_node.html Link zur Seite der BNetzA]]//>>
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 1 EEG"}}, indem es dort heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht **__kein__** Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein.
Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
**cc. Verbrauch des Sroms**
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 1 EEG"}}, indem es dort heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht **__kein__** Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein.
Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
**cc. Verbrauch des Sroms**
Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
Deletions:
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 1 EEG"}}, indem es dort heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht **kein** Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW im Jahr nicht überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sind und die Jahresgrenze von 500 MW nicht überschritten. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
**cc. Verbrauch durch Letztverbraucher**
Additions:
Bereits seit einigen Jahren haben sich in der energiewirtschaftlichen Praxis Mieterstrommodelle etabliert. Diese bilden die Fälle ab, in denen Mieter aus dezentralen Stromerzeugunganlagen, bspw. Dachsolaranlagen mit Strom vom Vermieter oder einem beauftragtem Energiedienstleistungsuternehmen beliefert werden. Vorzugswürdig bei diesen Fällen, ist dass für den dezentral, erzeugten Strom einige Strompreisestandteile u.a. keine netzseitigen Umlagen und Netzentgelte, für die Mieter entstehen. Jedoch geht dies zu Lasten der Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Um diesen Nachteil auszugleichen und zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 25. 7. 2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 - und {{du przepis="§ 23b EEG"}} Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen. Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel.
Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht zudem nur dann, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird. Zum Begriff des Letztverbauchers siehe folgenden Artikel [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher i.S.d. EEG]].
Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel.
Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht zudem nur dann, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird. Zum Begriff des Letztverbauchers siehe folgenden Artikel [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher i.S.d. EEG]].
Deletions:
Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel. Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht zudem nur dann, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird. Zum Begriff des Letztverbauchers siehe folgenden Artikel [[EnergieRLetztverbraucher Letztverbraucher i.S.d. EEG]].
Additions:
Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht zudem nur dann, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird. Zum Begriff des Letztverbauchers siehe folgenden Artikel [[EnergieRLetztverbraucher Letztverbraucher i.S.d. EEG]].
Dabei ist der Terminus des Letztverbrauchers nicht auf private Letztverbraucher beschränkt. Somit kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümern bzw. anderen Gebäudenutzern geltend gemacht werden. Dies gilt auch für gewerbliche Letztverbraucher, soweit die gebäudespezifischen Anforderungen erfüllt sind.
Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient einer Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und die selbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.
Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:
- Leistung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 60 EEG"}}
- Pflicht gem. {{du przepis="§ 74 EEG"}} und {{du przepis="§ 76 EEG"}}
- Pflichten des {{du przepis="§ 42 EnWG"}}
Darüber hinaus wird durch das Erfordernis der Lieferung an einen Letztverbraucher sichergestellt, dass dieser „Dritte“ den Strom nicht an eine andere Person weiter liefert.
Dabei ist der Terminus des Letztverbrauchers nicht auf private Letztverbraucher beschränkt. Somit kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümern bzw. anderen Gebäudenutzern geltend gemacht werden. Dies gilt auch für gewerbliche Letztverbraucher, soweit die gebäudespezifischen Anforderungen erfüllt sind.
Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient einer Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und die selbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.
Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:
- Leistung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 60 EEG"}}
- Pflicht gem. {{du przepis="§ 74 EEG"}} und {{du przepis="§ 76 EEG"}}
- Pflichten des {{du przepis="§ 42 EnWG"}}
Darüber hinaus wird durch das Erfordernis der Lieferung an einen Letztverbraucher sichergestellt, dass dieser „Dritte“ den Strom nicht an eine andere Person weiter liefert.
Additions:
Zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 25. 7. 2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 - und {{du przepis="§ 23b EEG"}} Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft, ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurde.
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} sind erfüllt.
Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 2 Nr. 1 und 3 EEG"}} vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:
- ab dem Datum, ab dem die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet ist, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG und im Register eingetragen ist
- die Solaranlage nach dem 24. 7. 2017 in Betrieb genommen wurde**sowie**
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 1 EEG"}}, indem es dort heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht **kein** Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Nach {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 2 EEG"}} ist zu dem erforderlich, dass die europäische Kommission die Beihilfe rechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Erteilung der Genehmigung erfolgte am 20. November 2017.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW im Jahr nicht überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sind und die Jahresgrenze von 500 MW nicht überschritten. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft, ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurde.
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} sind erfüllt.
Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 2 Nr. 1 und 3 EEG"}} vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:
- ab dem Datum, ab dem die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet ist, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG und im Register eingetragen ist
- die Solaranlage nach dem 24. 7. 2017 in Betrieb genommen wurde**sowie**
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 1 EEG"}}, indem es dort heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht **kein** Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Nach {{du przepis="§ 100 Abs. 7 S. 2 EEG"}} ist zu dem erforderlich, dass die europäische Kommission die Beihilfe rechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Erteilung der Genehmigung erfolgte am 20. November 2017.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW im Jahr nicht überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sind und die Jahresgrenze von 500 MW nicht überschritten. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Deletions:
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurde.
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die besonderen Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} sind erfüllt.
Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 2 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b Abs. 3 EEG"}} vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:
- ab dem Datum, ab dem die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet ist, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
- das Datum im Register eingetragen ist **sowie**
Im letztgenannten Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sind und die Jahresgrenze von 500 MW nicht überschritten. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
Additions:
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Ferner finden Sie am Ende der Seite weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
Dem Stichtagsdatum aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG kommt für die erforderliche Registrierung im Register und der daraus resultierenden Berücksichtigung bei dem **Mieterstromdeckel** gem. § 23b Abs. 3 und 4 Bedeutung zu.
Dem Stichtagsdatum aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG kommt für die erforderliche Registrierung im Register und der daraus resultierenden Berücksichtigung bei dem **Mieterstromdeckel** gem. § 23b Abs. 3 und 4 Bedeutung zu.
Deletions:
Dem Stichtagsdatum aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG kommt für die erforderliche Registrierung im Register und der daraus resultierenden Berücksichtigung bei dem Miterstromdeckel gem. § 23b Abs. 3 und 4 Bedeutung zu.
Additions:
Dem Stichtagsdatum aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG kommt für die erforderliche Registrierung im Register und der daraus resultierenden Berücksichtigung bei dem Miterstromdeckel gem. § 23b Abs. 3 und 4 Bedeutung zu.
>>//**Hinweis:** Im Hinblick auf die erforderliche Registrierung ist anzumerken, das diese derzeit noch in Anlagenregister bei der BNetza zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtung des Webportals zum Marktstammdatenregisters andauert. [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/MaStR_node.html Link zur Seite der BNetzA]]//>>
Zudem erfolgte durch das Mieterstromgesetz eine Erweiterung des § 18 MaStRV um einen Absatz 6. Dieser normiert den Zeitpunkt für die Eintragung des Datums nach § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG. Danach kann das Datum frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Abs. 1 MaStRV erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017
>>//**Hinweis:** Im Hinblick auf die erforderliche Registrierung ist anzumerken, das diese derzeit noch in Anlagenregister bei der BNetza zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtung des Webportals zum Marktstammdatenregisters andauert. [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/MaStR/MaStR_node.html Link zur Seite der BNetzA]]//>>
Zudem erfolgte durch das Mieterstromgesetz eine Erweiterung des § 18 MaStRV um einen Absatz 6. Dieser normiert den Zeitpunkt für die Eintragung des Datums nach § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG. Danach kann das Datum frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Abs. 1 MaStRV erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017
Deletions:
Additions:
Zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 25. 7. 2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 - und {{du przepis="§ 23b EEG"}} Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen. Die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU Kommission erfolgte am 20. November 2017.
- der Anspruch wird gegenüber dem (Anschluss-)netzbetreiber geltend gemacht **und**
- ab dem Datum, ab dem die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet ist, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
- das Datum im Register eingetragen ist **sowie**
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017
- der Anspruch wird gegenüber dem (Anschluss-)netzbetreiber geltend gemacht **und**
- ab dem Datum, ab dem die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet ist, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
- das Datum im Register eingetragen ist **sowie**
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017
Deletions:
- der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht **und**
- die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet sein, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
- die Solaranlage wie auch die Miterstrombelieferung im Marktstammdatenregister registriert sein **sowie**
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017, {{du przepis="§ 100 Abs. 7 EEG"}}
Additions:
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017, {{du przepis="§ 100 Abs. 7 EEG"}}
Deletions:
Additions:
Zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 25. 7. 2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 - und {{du przepis="§ 23b EEG"}} Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen, die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU Kommission erfolgte am 20. November 2017.
Deletions:
Additions:
Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, um dies anzureizen hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 25. 7. 2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 - und {{du przepis="§ 23b EEG"}} Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen, die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU Kommission erfolgte am 20. November 2017.
Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel. Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Ferner finden Sie am Ende der Seeigel weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
- Verfügen insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
In der Praxis dürfte der dritten Anforderung besondere Bedeuteng zu kommen. Vor allem dürfte sich an dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Im EEG selber gibt es keine Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssten.
Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel. Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Ferner finden Sie am Ende der Seeigel weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
- Verfügen insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
In der Praxis dürfte der dritten Anforderung besondere Bedeuteng zu kommen. Vor allem dürfte sich an dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Im EEG selber gibt es keine Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG"}} nicht mehr geprüft werden müssten.
Deletions:
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Auch finden sie am Ende der Seeigel weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
- verfügt insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
Additions:
- der Anspruch wird für eine anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 1 und 2 Halbs. EEG geltend gemacht
- nicht durch ein Netz durchgleitet wird
**aa. Anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 EEG**
Entsprechend {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} ist die Inanspruchnahme einer Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur für Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG möglich. Zusätzlich müssen diese Anlagen folgende Bedingungen erfüllen:
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017
- Befinden sich auf, an oder in einem Wohngebäude und
- verfügt insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
**bb. Stromlieferung an Letztverbraucher**
**cc. Verbrauch durch Letztverbraucher**
**dd. Keine Netzdurchleitung**
- nicht durch ein Netz durchgleitet wird
**aa. Anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 EEG**
Entsprechend {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} ist die Inanspruchnahme einer Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur für Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG möglich. Zusätzlich müssen diese Anlagen folgende Bedingungen erfüllen:
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017
- Befinden sich auf, an oder in einem Wohngebäude und
- verfügt insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
**bb. Stromlieferung an Letztverbraucher**
**cc. Verbrauch durch Letztverbraucher**
**dd. Keine Netzdurchleitung**
Deletions:
- nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgleitet wird
Additions:
Ferner müssen auch die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} erfüllt sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn:
Deletions:
Additions:
((3)) Besondere Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}}
Deletions:
Additions:
- der erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird
- von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird **und**
- von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird **und**
Deletions:
- von den Letztverbrauchern verbraucht wird **und**
Additions:
Ergänzend zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen auch die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} erfüllt sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn:
- es sich um eine anspruchsberechtigte Anlage i.S.d {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} handelt
- der erzeugte Strom an Letztverbraucher im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude geliefert wird
- von den Letztverbrauchern verbraucht wird **und**
- nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgleitet wird
- es sich um eine anspruchsberechtigte Anlage i.S.d {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} handelt
- der erzeugte Strom an Letztverbraucher im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude geliefert wird
- von den Letztverbrauchern verbraucht wird **und**
- nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgleitet wird
Additions:
Im letztgenannten Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 4 EEG"}} im Marktstammdatenregister registriert sind und die Jahresgrenze von 500 MW nicht überschritten. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
((3)) Anspruchsspruchsteller = Anlagenbetreiber
Zudem muss es sich beim Anspruchsteller um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG handeln. Vgl. Zum Begriff des Anlagenbetreibers folgenden Artikel [[EnRAnlagenbetreiberEEG Anlagenbetreiber nach EEG.]]
Der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags muss auch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. An dieser Stelle wäre das der Netzbetreiber gem. § 3 Nr. 36 EEG. Danach ist Netzbetreiber jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene.
((3)) Anspruchsspruchsteller = Anlagenbetreiber
Zudem muss es sich beim Anspruchsteller um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG handeln. Vgl. Zum Begriff des Anlagenbetreibers folgenden Artikel [[EnRAnlagenbetreiberEEG Anlagenbetreiber nach EEG.]]
Der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags muss auch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. An dieser Stelle wäre das der Netzbetreiber gem. § 3 Nr. 36 EEG. Danach ist Netzbetreiber jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene.
Deletions:
((3)) Anspruchssteller = Anlagenbetreiber
Additions:
Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, um dies anzureizen hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 24. 7. 2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 - und {{du przepis="§ 23b EEG"}} Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen. Die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch werden im Weiteren genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel. Zudem verpflichtet {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: //[..."insbesondere"...]//. So können auch Punkte, die nicht in {{du przepis="§ 99 Abs. 1 S. 2 EEG"}} genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Deletions:
Additions:
>> [[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=8879 Struktur zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag]]>>
- der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht **und**
Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 2 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b Abs. 3 EEG"}} vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:
- die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet sein, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
- die Solaranlage wie auch die Miterstrombelieferung im Marktstammdatenregister registriert sein **sowie**
- die 500 MW Jahresgrenze gem. § 23b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EEG nicht überschritten wird
Im letztgenannten Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht.
((3)) Anspruchssteller = Anlagenbetreiber
- der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht **und**
Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 2 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b Abs. 3 EEG"}} vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:
- die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet sein, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
- die Solaranlage wie auch die Miterstrombelieferung im Marktstammdatenregister registriert sein **sowie**
- die 500 MW Jahresgrenze gem. § 23b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EEG nicht überschritten wird
Im letztgenannten Fall ist die BNetzA gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 3 S. 2 EEG"}} verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht.
((3)) Anspruchssteller = Anlagenbetreiber
Deletions:
((3)) Anspruchsberechtigter = Anlagenbetreiber
Additions:
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt. Auch finden sie am Ende der Seeigel weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurde.
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein
- beim Anspruchsteller handelt es sich um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
- der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht und
- die besonderen Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} sind erfüllt.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurde.
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein
- beim Anspruchsteller handelt es sich um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
- der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht und
- die besonderen Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} sind erfüllt.
Deletions:
Am Ende der Seite finden Sie zudem weiterführende Informationen zum Thema: Mieterstrom.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht müssen sowohl die Anforderungen dem Grunde nach, diese ergeben sich zum einem aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und zum anderen aus § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG, vorliegen. Auch muss die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurden sein.
Additions:
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Vertragsarten/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html Informationen zum Mieterstrom]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html Informationen zum Mieterstromzuschlag]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Hinweis_Mieterstrom.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Hinweis zum Mieterstromzuschlag vom 20. Dezember 2017]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html Informationen zum Mieterstromzuschlag]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Mieterstrom/Hinweis_Mieterstrom.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Hinweis zum Mieterstromzuschlag vom 20. Dezember 2017]]
Additions:
Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, um dies anzureizen hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 24. 7. 2017 im {{du przepis="§ 21 EEG"}} - Absatz 3 - und {{du przepis="§ 23b EEG"}} Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen. Die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch werden im Weiteren genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt.
Am Ende der Seite finden Sie zudem weiterführende Informationen zum Thema: Mieterstrom.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht müssen sowohl die Anforderungen dem Grunde nach, diese ergeben sich zum einem aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und zum anderen aus § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG, vorliegen. Auch muss die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurden sein.
((3)) Besondere Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}}
((2)) Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}}
((1)) Exkurs: Der [[EnergieRMieterstromvertrag Mieterstromvertrag]]
((1)) Weiterführende Informationen
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach {{du przepis="§ 42a EnWG"}} als Exkurs behandelt.
Am Ende der Seite finden Sie zudem weiterführende Informationen zum Thema: Mieterstrom.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und {{du przepis="§ 23b EEG"}}. Damit ein solcher besteht müssen sowohl die Anforderungen dem Grunde nach, diese ergeben sich zum einem aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}} und zum anderen aus § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG, vorliegen. Auch muss die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}} richtig bestimmt wurden sein.
((3)) Besondere Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EEG"}}
((2)) Höhe des Mieterstromzuschlags gem. {{du przepis="§ 23b Abs. 1 EEG"}}
((1)) Exkurs: Der [[EnergieRMieterstromvertrag Mieterstromvertrag]]
((1)) Weiterführende Informationen
Deletions:
((2)) Höhe des Mieterstromzuschlags