Revision history for EnergieRKommunalRechtsfragen
Additions:
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage dar, um in den Anwendungsbereich der [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V26P71 ThürKo]] zu kommen. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.
§§ [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V26P71 71 Absatz 1 ThürKO]] i. V. m. [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V14P73 § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO]]
§§ [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V26P71 71 Absatz 1 ThürKO]] i. V. m. [[https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V14P73 § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO]]
Deletions:
§§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
Additions:
===== Rechtsfragen des Kommunalrechts in der Energiewirtschaft =====
== ein Überblick über potenzielle Konfliktfelder an der Schnittstelle zwischen Kommunal- und Energierecht ==
== ein Überblick über potenzielle Konfliktfelder an der Schnittstelle zwischen Kommunal- und Energierecht ==
Deletions:
== ein Überblick ==
Additions:
Davon abgegrenzt werden sollte die Frage nach der Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
Deletions:
Additions:
((3)) Wann sind Kooperationen der Gemeinde zulässig
((3)) Darf sich die Gemeinde insbesondere außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
((3)) Anzeige- und Genehmigungspflichten
Manche Tätigkeiten bedürfen einer Anzeige bzw. Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Wann ist die Gemeinde verpflichtet, Anzeige zu erstatten oder eine Genehmigung einzuholen? Wann liegen die Voraussetzungen einer Genehmigung vor, wann ist sie zu erteilen?
((2)) Wann darf die Gemeinde ihre Aufgaben auf andere übertragen?
Teilweise kann es sinnvoll sein, dass (**wirtschaftliche**) Aufgaben der Gemeinde auf andere (private oder auch nicht) Rechtssubjekte übertragen werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.
oder:
((2)) Rechtsaufsicht
Auch die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune kann Gegenstand der Rechtsaufsicht sein. In diesem Zusammenhang stellen sich auch Rechtsfragen.
((3)) Ist die Beanstandung durch die Fach- bzw. Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt/rechtmäßig?
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung bzw. Gründung eines Unternehmens untersagen. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage ob die Untersagung materiell zulässig ist.
((3)) Rechtsmittel
Aber auch die Gemeinde kann gegen die Untersagung Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall stellt sich die Frage ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) vgl. dazu auch § 120 ThürKO.
((2)) Wettbewerbsverstöße durch gemeindliche Unternehmen
Betätigt sich eine Gemeinde wirtschaftlich, dann führt dies in manchen Situationen zu Wettbewerbsverzerrungen. Damit kann ein gemeindliches Unternehmen (egal welcher Art) einen Wettbewerbsverstoß begehen. Ein kommunales Unternehmen weist stets einige Besonderheiten auf. In diesen Situationen stellt sich unter Umständen die Frage, ob ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg hat?
((2)) Versorgung mit Energie als eigene Aufgabe der Gemeinde
Ist Energieversorgung gefragt, stellt sich insbesondere begrifflich die Frage, was mit der "Versorgung mit Energie" in § 2 ThürKO gemeint ist.
((3)) Darf sich die Gemeinde insbesondere außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
((3)) Anzeige- und Genehmigungspflichten
Manche Tätigkeiten bedürfen einer Anzeige bzw. Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Wann ist die Gemeinde verpflichtet, Anzeige zu erstatten oder eine Genehmigung einzuholen? Wann liegen die Voraussetzungen einer Genehmigung vor, wann ist sie zu erteilen?
((2)) Wann darf die Gemeinde ihre Aufgaben auf andere übertragen?
Teilweise kann es sinnvoll sein, dass (**wirtschaftliche**) Aufgaben der Gemeinde auf andere (private oder auch nicht) Rechtssubjekte übertragen werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.
oder:
((2)) Rechtsaufsicht
Auch die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune kann Gegenstand der Rechtsaufsicht sein. In diesem Zusammenhang stellen sich auch Rechtsfragen.
((3)) Ist die Beanstandung durch die Fach- bzw. Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt/rechtmäßig?
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung bzw. Gründung eines Unternehmens untersagen. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage ob die Untersagung materiell zulässig ist.
((3)) Rechtsmittel
Aber auch die Gemeinde kann gegen die Untersagung Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall stellt sich die Frage ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) vgl. dazu auch § 120 ThürKO.
((2)) Wettbewerbsverstöße durch gemeindliche Unternehmen
Betätigt sich eine Gemeinde wirtschaftlich, dann führt dies in manchen Situationen zu Wettbewerbsverzerrungen. Damit kann ein gemeindliches Unternehmen (egal welcher Art) einen Wettbewerbsverstoß begehen. Ein kommunales Unternehmen weist stets einige Besonderheiten auf. In diesen Situationen stellt sich unter Umständen die Frage, ob ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg hat?
((2)) Versorgung mit Energie als eigene Aufgabe der Gemeinde
Ist Energieversorgung gefragt, stellt sich insbesondere begrifflich die Frage, was mit der "Versorgung mit Energie" in § 2 ThürKO gemeint ist.
Deletions:
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung bzw. Gründung eines Unternehmens untersagen. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage ob die Untersagung materiell zulässig ist.
Aber auch die Gemeinde kann gegen die Untersagung Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall stellt sich die Frage ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) vgl. dazu auch § 120 ThürKO.
((2)) Hat ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
Additions:
Additions:
((3)) Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme derartiger Tätigkeit zulässig?
((3)) In welcher Rechtsform darf die Kommune als Unternehmen tätig werden?
§§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
((3)) In welcher Rechtsform darf die Kommune als Unternehmen tätig werden?
§§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
Deletions:
In welcher Rechtsform darf die Kommune als Unternehmen tätig werden?
§§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
Additions:
((2)) Sind die Regelungen des Kommunalwirtschaftsrechts auf die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde anwendbar?
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage dar, um in den Anwendungsbereich der ThürKo zu kommen. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage dar, um in den Anwendungsbereich der ThürKo zu kommen. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.
Deletions:
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage dar, um in den Anwendungsbereich der ThürKo zu kommen. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.
Additions:
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage dar, um in den Anwendungsbereich der ThürKo zu kommen. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.
Deletions:
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Additions:
Aufgrund der drittschützenden Wirkung des § 71 Absatz 2 Nummer 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten. Es handelt sich dabei um eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Diese ist zulässig, wenn die eigenen Rechte eines Dritten betroffen sind.
Deletions:
Additions:
In welcher Rechtsform darf die Kommune als Unternehmen tätig werden?
§§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
§§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
Deletions:
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In welcher Rechtsform darf die Kommune als Unternehmen tätig werden? §§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
Deletions:
Additions:
Aber auch die Gemeinde kann gegen die Untersagung Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall stellt sich die Frage ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) vgl. dazu auch § 120 ThürKO.
Deletions:
No Differences
Additions:
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage, um in den Anwendungsbereich der ThürKo zukommen, dar. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.
Deletions:
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Additions:
((2)) Wann darf sich die Kommune wirtschaftlich (insb. im Bereich der Energiewirtschaft) betätigen?
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
Fraglich ist hier, ob die Gemeinde Aufträge frei vergeben kann? Welche Voraussetzungen müssen kommunale EVU´s im Bereich des Vergaberechts beachten? Ist der Abschluss von Konzessionsverträgen eine öffentliche Auftragsvergabe und an welche gesetzlichen Bestimmungen muss man sich dabei halten?
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
Fraglich ist hier, ob die Gemeinde Aufträge frei vergeben kann? Welche Voraussetzungen müssen kommunale EVU´s im Bereich des Vergaberechts beachten? Ist der Abschluss von Konzessionsverträgen eine öffentliche Auftragsvergabe und an welche gesetzlichen Bestimmungen muss man sich dabei halten?
Deletions:
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
Fraglich ist hier, ob die Gemeinde Aufträge frei vergeben kann? Welche Voraussetzungen müssen kommunale EVU´s im Bereich des Vergaberechts beachten? Ist der Abschluss von Konzessionsverträgen eine öffentliche Auftragsvergabe und an welche gesetzlichen Bestimmungen muss man sich dabei halten?
Additions:
Im Hinblick auf das Zusammenspiel des Kommunalrechts, insbesondere des Kommunalwirtschaftsrechts mit dem Energierecht und der Energiewirtschaft lassen sich insbesondere folgende Fragestellungen aus der Thüringer Kommunalordnung ableiten. [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/m7n/page/bsthueprod.psml?doc.id=jlr-KomOTH2003V14IVZ vgl. insb. die Vorschriften der ThürKO]]):
((2)) Sind die Regelungen des Kommunalwirtschaftsrechts anwendbar auf die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde?
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage, um in den Anwendungsbereich der ThürKo zukommen, dar. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.
((2)) Wann darf sich die Kommune wirtschaftlich (insb. im Bereich der Energiewirtschaft) betätigen?
In der Praxis trifft man häufig auf die Frage, ob die Handlung der Gemeinde, welche eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand hat, rechtmäßig ist. Dies trifft zum Beispiel in den Fällen zu, wenn ein Unternehmen durch die Kommune gegründet wird.
In welcher Rechtsform darf die Kommune als Unternehmen tätig werden? §§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Ist die Beanstandung durch die Fach- bzw. Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt/rechtmäßig?
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung bzw. Gründung eines Unternehmens untersagen. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage ob die Untersagung materiell zulässig ist.
Aber auch die Gemeinde kann gegen die Untersagung Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall stellt sich die Frage ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) vgl. dazu auch § 120 ThürKO.
((2)) Hat ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg?
Aufgrund der drittschützenden Wirkung des § 71 Absatz 2 Nummer 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten. Es handelt sich dabei um eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Diese ist zulässig, wenn die eigenen Rechte eines Dritten betroffen sind.
Welche Besonderheiten müssen im Bereich des Wettbewerbs- und Kartellrechts beachtet werden? Ist das kommunale Unternehmen marktbeherrschend?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
((2)) Ist die Erteilung von Aufträgen durch ein kommunales (EV)Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt?
((2)) Ist die Gemeinde in der Planung von Stromerzeugungsanlagen (insbesondere auch EEG-Anlagen) frei?
Davon abgegrenzt werden sollte, die Frage nach der Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
((2)) An welche Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen muss sich die Kommune bei Verträgen im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft halten?
Fraglich ist hier, ob die Gemeinde Aufträge frei vergeben kann? Welche Voraussetzungen müssen kommunale EVU´s im Bereich des Vergaberechts beachten? Ist der Abschluss von Konzessionsverträgen eine öffentliche Auftragsvergabe und an welche gesetzlichen Bestimmungen muss man sich dabei halten?
((2)) Sind die Regelungen des Kommunalwirtschaftsrechts anwendbar auf die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde?
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage, um in den Anwendungsbereich der ThürKo zukommen, dar. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.
((2)) Wann darf sich die Kommune wirtschaftlich (insb. im Bereich der Energiewirtschaft) betätigen?
In der Praxis trifft man häufig auf die Frage, ob die Handlung der Gemeinde, welche eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand hat, rechtmäßig ist. Dies trifft zum Beispiel in den Fällen zu, wenn ein Unternehmen durch die Kommune gegründet wird.
In welcher Rechtsform darf die Kommune als Unternehmen tätig werden? §§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Ist die Beanstandung durch die Fach- bzw. Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt/rechtmäßig?
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung bzw. Gründung eines Unternehmens untersagen. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage ob die Untersagung materiell zulässig ist.
Aber auch die Gemeinde kann gegen die Untersagung Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall stellt sich die Frage ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) vgl. dazu auch § 120 ThürKO.
((2)) Hat ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg?
Aufgrund der drittschützenden Wirkung des § 71 Absatz 2 Nummer 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten. Es handelt sich dabei um eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Diese ist zulässig, wenn die eigenen Rechte eines Dritten betroffen sind.
Welche Besonderheiten müssen im Bereich des Wettbewerbs- und Kartellrechts beachtet werden? Ist das kommunale Unternehmen marktbeherrschend?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
((2)) Ist die Erteilung von Aufträgen durch ein kommunales (EV)Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt?
((2)) Ist die Gemeinde in der Planung von Stromerzeugungsanlagen (insbesondere auch EEG-Anlagen) frei?
Davon abgegrenzt werden sollte, die Frage nach der Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
((2)) An welche Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen muss sich die Kommune bei Verträgen im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft halten?
Fraglich ist hier, ob die Gemeinde Aufträge frei vergeben kann? Welche Voraussetzungen müssen kommunale EVU´s im Bereich des Vergaberechts beachten? Ist der Abschluss von Konzessionsverträgen eine öffentliche Auftragsvergabe und an welche gesetzlichen Bestimmungen muss man sich dabei halten?
Deletions:
((2)) Wann darf sich die Kommune wirtschaftlich (insb. im Bereich der Energiewirtschaft) betätigen?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
((2)) Ist die Beanstandung durch die Fach- bzw. Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt?
vgl. § 120 ThürKO
((2)) Hat ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg?
(Drittschützende Wirkung? - § 71 II Nr. 4 ThürKO)
((2)) Ist die Erteilung von Aufträgen durch kommunales (EV)Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt?
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Alte Sammlung zum Abgleich - Im Einzelnen sind folgende Fragestellungen denkbar:
((2)) Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde zulässig?
Die häufig anzutreffende Rechtsfrage ist in der Praxis die nach der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinde, die eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand haben - zum Beispiel durch Gründung eines Unternehmens.
((2)) Unter welchen Voraussetzungen können Bürger an einem kommunalen Energieprojekt beteiligt werden?
((2)) Inwiefern darf ein kommunales Unternehmen außerhalb des Gemeindegebietes tätig werden?
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Sind Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber einer Gemeinde rechtmäßig
- Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen; in diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine solche Untersagung insbesondere materiellrechtlich zulässig ist;
- die Gemeinde kann gegen die Untersagung mit einem Rechtsmittel vorgehen; in diesem Fall lautet die Frage, ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel erfolg haben wird (Zulässigkeit und Begründetheit der entsprechenden Klage);
Vgl. dazu auch § 120 ThürKO.
((2)) Anwendbarkeit der Regeln für wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Eine mitunter auch eigenständig bedeutsame Frage ist, inwiefern Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden sind und inwiefern die (hiervon abzugrenzenden) Fragen des hoheitlichen Handelns der Gemeinde betroffen sind.
((2)) Welche genaue Rechtsform darf die Kommune für ein Unternehmen wählen?
§§ 71 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürKO
((2)) Darf die Gemeinde Stromerzeugungsanlagen (insb. auch EEG-Anlagen) so planen, wie sie möchte?
Hiervon abzugrenzen sind Fragen im Hinblick auf die Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
((2)) Welche Regeln gelten für Verträge der Kommune im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft?
Kann die Gemeinde Aufträge frei vergeben? Was haben kommunale Energieversorgungsunternehmen zu beachten (Vergaberecht)? Was ist bei Konzessionsverträgen zu beachten - ist das auch öffentliche Auftragsvergabe?
((2)) Besonderheiten im Wettbewerbs- und Kartellrecht
Ist z. B. ein kommunales Unternehmen marktbeherrschend?
((2)) Erfolgsaussichten der Klage eines Wettbewerbers gegen eine Kommune
Wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig. Für die Entscheidung hierüber sind Verwaltungsgerichte zuständig. Eine entsprechende Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten ist dann zulässig, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen ist.
Additions:
((2)) Missbraucht das gemeindliche Unternehmen seine Monopolstellung?
Deletions:
Additions:
((2)) Missbraucht das gemeindliche Unternehmen seine **Monopolstellung**?
Deletions:
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 46 EnWG"}}
No Differences
Additions:
((2)) Ist die Beanstandung durch die Fach- bzw. Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt?
vgl. § 120 ThürKO
((2)) Hat ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg?
(Drittschützende Wirkung? - § 71 II Nr. 4 ThürKO)
((2)) Missbraucht das gemeindliche Unternehmen seine Monopolstellung?
(insbesondere bei Anschluss- und Benutzungszwang)
((2)) Ist ein Konzessionsvertrag durch die Gemeinde mit §§ 46 ff. EnWG konform abgeschlossen worden?
vgl. § 120 ThürKO
((2)) Hat ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg?
(Drittschützende Wirkung? - § 71 II Nr. 4 ThürKO)
((2)) Missbraucht das gemeindliche Unternehmen seine Monopolstellung?
(insbesondere bei Anschluss- und Benutzungszwang)
((2)) Ist ein Konzessionsvertrag durch die Gemeinde mit §§ 46 ff. EnWG konform abgeschlossen worden?
Additions:
((1)) Rechtsfragen aus der ThürKO
((2)) Wann darf sich die Kommune wirtschaftlich (insb. im Bereich der Energiewirtschaft) betätigen?
Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme derartiger Tätigkeit zulässig?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
((2)) Ist die Kommune in der Lage, die Zwecke wirtschaftlich vergleichbar mit Privaten zu erfüllen?
((1)) Sonstige Bereiche
((2)) Ist die Erteilung von Aufträgen durch kommunales (EV)Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt?
(Vergaberecht!)
((2)) Wann darf sich die Kommune wirtschaftlich (insb. im Bereich der Energiewirtschaft) betätigen?
Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme derartiger Tätigkeit zulässig?
((2)) Darf sich die Kommune außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?
((2)) Ist die Kommune in der Lage, die Zwecke wirtschaftlich vergleichbar mit Privaten zu erfüllen?
((1)) Sonstige Bereiche
((2)) Ist die Erteilung von Aufträgen durch kommunales (EV)Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt?
(Vergaberecht!)
Deletions:
Additions:
Wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig. Für die Entscheidung hierüber sind Verwaltungsgerichte zuständig. Eine entsprechende Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten ist dann zulässig, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen ist.
Deletions:
Additions:
((1))
Deletions:
Additions:
Im Hinblick auf das Zusammenspiel des Kommunalrechts, insbesondere des Kommunalwirtschaftsrechts mit dem Energierecht und der Energiewirtschaft sind insbesondere folgende Fragestellungen denkbar (am Beispiel des Kommunalrechts in Thüringen, [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/m7n/page/bsthueprod.psml?doc.id=jlr-KomOTH2003V14IVZ vgl. insb. die Vorschriften der ThürKO]]):
((1)) Frage 1
((1)) Frage 1
Deletions:
Additions:
Im Hinblick auf das Zusammenspiel des Kommunalrechts, insbesondere des Kommunalwirtschaftsrechts mit dem Energierecht und der Energiewirtschaft sind insbesondere folgende Fragestellungen denkbar (am Beispiel des Kommunalrechts in Thüringen, [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/m7n/page/bsthueprod.psml?doc.id=jlr-KomOTH2003V14IVZ vgl. insb. die Vorschriften der ThürKO]])
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Alte Sammlung zum Abgleich - Im Einzelnen sind folgende Fragestellungen denkbar:
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Alte Sammlung zum Abgleich - Im Einzelnen sind folgende Fragestellungen denkbar:
Deletions:
Additions:
Vgl. dazu auch § 120 ThürKO.