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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsquellen
B. Rechtsfragen
1. Was versteht man unter E...
2. Ist ein Energie-Contract...
3. Welche Ziele werden verf...
4. Gesetzlicher Rahmen
a. Europarechtlich
b. National
5. Vor- und Nachteile des E...
6. Geschäftsmodelle
a. Energieliefer-Contracting
b. Einspar-Contracting
c. Finanzierungs-Contracting
d. Betriebsführungs-Contrac...
7. Geschäftsbereiche
a. Wohnungswirtschaft
b. Industrie- und Gewerbe
c. Kommunal
C. Literatur
D. Material aus und für die...
B. Rechtsfragen
1. Was versteht man unter E...
2. Ist ein Energie-Contract...
3. Welche Ziele werden verf...
4. Gesetzlicher Rahmen
a. Europarechtlich
b. National
5. Vor- und Nachteile des E...
6. Geschäftsmodelle
a. Energieliefer-Contracting
b. Einspar-Contracting
c. Finanzierungs-Contracting
d. Betriebsführungs-Contrac...
7. Geschäftsbereiche
a. Wohnungswirtschaft
b. Industrie- und Gewerbe
c. Kommunal
C. Literatur
D. Material aus und für die...
Energiedienstleistungen
spezielle Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft: Einsparcontracting u. a.
In Bearbeitung!
A. Rechtsquellen
Energiedienstleistungen und damit auch Energie-Contracting in seinen verschiedenen Erscheinungsformen sind zumindest in einigen Bereichen Gegenstand folgender Rechtsakte:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, RL 2012/27/EU, Volltext als PDF
- Energiedienstleistungsgesetz, aktueller Text hier verfügbar
- § 556c BGB mit der gemäß dessen Abs. 3 erlassenen Ausführungsverordnung (Wärmelieferverordnung aus 2013)
- am Rande ist dabei auch die Heizkostenverordnung relevant (aktueller Text)
B. Rechtsfragen
- Wird als „umfassende Energiedienstleistung“[1] verstanden, welche den Contracting-Nehmer in seinen Aufgaben im Bereich der Bereitstellung von Nutzenergie entlastet[2]
- Kein kodifizierter Rechtsbegriff[3]
- Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung- und Lieferung auf einen Dritten, welcher dahingehend eigenverantwortlich handelt[4]
- Hierzu zählt insbesondere Planung, Erstellung, Finanzierung, Übernahme bzw. Bereitstellung von Erzeugungsanlagen[5]
- Die Kosten und das Risiko liegen hier beim Contractor selbst[6]
- Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
- Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Vorgänge zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und wird somit als Energiedienstleister bezeichnet.[7]
Die Ziele von Energie-Contracting sind es, mittels Prozessen und Maßnahmen, die Energieversorgung zu organisieren und zu automatisieren um einen optimalen wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen zu erreichen.[8]
4. Gesetzlicher Rahmen
insbesondere Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings (Art. 18 RL 2012/27/EU)
insbesondere Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings (Art. 18 RL 2012/27/EU)
a. Europarechtlich
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. Hierzu zählt insbesondere die Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU.
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. Hierzu zählt insbesondere die Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU.
- Die Vorgaben der RL 2012/27/EU richten sich an die durch diese Richtlinie adressierten Mitgliedsstaaten, gem. Art. 30 RL 2012/27/EU
- Die nachfolgenden Verpflichtungen sind anzuwenden auf Energiedienstleister, welche nach Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU definiert sind
- Der Begriff des Contractors ist dem des Energiedienstleisters gleichgesetzt, wodurch die Anwendung der Vorschriften gegeben ist
Verpflichtungen:
- Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 a) i) RL 2012/27/EU.
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Das EDL-G findet Anwendung auf:
- Anbieter von Energiedienstleistungen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 5 EDL-G
- Energieeffizienzmaßnahmen (§ 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 8 EDL-G)
- Energieunternehmen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 13 EDL-G
- Endkunden, nach § 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 EDL-G. Ausnahme bilden Endkunden welche Anlagenbetreiber nach § 3 Nr. 2 TEHG sind
- Die öffentliche Hand, nach § 1 Nr. 3 EDL-G, außer Bereiche der Streitkräfte und des Militärs, wenn eine Konkurrenz zu diesem Gesetz besteht
- Unternehmen, welche nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, nach § 1 Nr. 4 EDL-G
- Um den Anwendungsbereich für Energie-Contractoren/Energiedienstleister zu eröffnen muss ein solcher Dienstleister als Energielieferant i. S. d. § 2 Nr. 12 EDL-G oder Energieunternehmen i. S. d. § 2 Nr. 13 EDL-G gelten
- Als Energieunternehmen gelten, gem. § 2 Nr. 13 EDL-G Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten.
- Nach § 2 Nr. 12 EDL-G gilt eine natürliche oder juristische Person als Energielieferant, wenn diese Energie an Endkunden veräußert und einen Energieumsatz von mindestens 75 Gigawattstunden jährlich besitzt oder zehn oder mehr Personen beschäftigt oder einen Jahresumsatz und Jahresbilanz von mehr als 2 Millionen Euro hat.
- Ein Energieverteiler i. S. d. § 2 Nr. 14 EDL-G kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche die Verantwortung über den Transport von Energie zum Vertrieb an Endkunden und Energielieferanten besitzt. Ausnahme bilden Verteilernetzbetreiber, nach § 2 Nr. 16 EDL-G
- Im Rahmen der Tatbestände nach § 2 Nr. 12 EDL-G oder auch § 2 Nr. 13 i. V. m. § 2 Nr. 14 EDL-G können die Verpflichtungen des § 4 EDL-G auf den Energiedienstleister Anwendung finden.
Verpflichtungen:
- Nach § 4 Abs. 1 EDL-G sind Energielieferanten gegenüber ihren Endkunden verpflichtet diese über die Wirksamkeit von Maßnahmen der Energieeffizienz, als auch über, die ihnen zur Verfügung stehenden Angebote, welche durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Personen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden zu informieren
- Ebenso haben Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G die Pflicht ihre Endkunden, unter anderem zusammen mit Verträgen und Abrechnungen, mit klar verständlichen Informationen über in dieser Vorschrift aufgeführten Quellen zur Einholung von Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofilen oder technischen Geräten zu versorgen.
Voraussetzungen:
- Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV finden die Vorschriften der §§ 2 bis 34 dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 35 Abs. 3 AVBFernwärmeV, Anwendung auf den Versorgungsvertrag, falls betreffende Fernwärmeunternehmen für den Anschluss und die Versorgung AGB´s verwenden
- Der Energiedienstleister muss als Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift gelten
- Ausnahme bildet zum einen, nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Anschluss und die Versorgung von Industriekunden und zum anderen der Tatbestand, wenn der Kunde die allgemeinen Vertragsbedingungen vorgibt. In diesen Fällen findet die AVBFernwärmeV keine Anwendung.9
- Auch ein Vertragsschluss welcher nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV, von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 abweicht und dem der Kunde ausdrücklich zustimmt umgeht die Bestimmungen dieser Verordnung. Jedoch muss dem Kunden auch ein Vertragsangebot im Rahmen der AVBFernwärmeV vorgelegt werden. Auf das von der Verordnung abweichende Vertragsmodell finden die Vorschriften zur Einbringung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach §§ 305c ff. BGB Anwendung.
- Zu nennen ist auch die Möglichkeit der individuell vereinbarten Verträge, welche somit weder unter die Anwendung der AVBFernwärmeV als auch der AGB-Kontrolle, fallen.
Verpflichtungen:
- Nach § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind die allgemeinen Versorgungsbedingungen, im Bereich des §§ 2 bis 34 dieser Verordnung, durch das Unternehmen, öffentlich bekanntzugeben
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Voraussetzungen:
- So kann in diesem Sinne ein Energieversorgungsunternehmen eine natürliche oder juristische Person sein, welche an andere Energie liefert, ein Energieversorgungsnetz betreibt oder eine Verfügungsbefugnis durch Eigentümerstellung an einem solchen Netz besitzt. Ausgenommen hiervon sind der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage im Betrieb der Eigenversorgung.
Verpflichtungen:
- Ist der Anwendungsbereich des EnWG eröffnet, besteht für den Contractor, nach § 5 EnWG eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde über die aufgenommene Tätigkeit insbesondere der Versorgung von Haushaltskunden, außer für den Fall, dass diese Energieversorgung in einem geschlossenen Verteilernetz oder der Anlage eines Kunden geschieht
- Nach § 40 Abs. 5 EnWG müssen Energieversorgungsunternehmen den Letztverbrauchern von Strom Energiespartarife/Zweittarife anbieten, soweit dass hierbei eine Realisierbarkeit und Zumutbarkeit vorliegt. Diese Regelung dient dem Anreiz durch Zeit- und Lastdifferenzierung den eigenen Verbrauch zu verlagern.
- Weiterhin besteht die Pflicht zur Angabe einer Darstellung des Gesamtträgermix dem Kunden gegenüber, gem. § 42 EnWG und einer jährlichen Meldung dieses Mix an die Bundesnetzagentur. Unter einem solchen „Mix“ versteht sich i. S. d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnWG die Angabe von anteiligen fossilen Energieträgern, insbesondere Kohle, Kernkraft oder Erdgas, sowie erneuerbaren Energieträgern die der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat. Weiterhin gehören zu diesem Mix Informationen über Umweltauswirkungen von, vor allem, CO2-Emissionen, welche auf vorgenannten Trägermix zurückzuführen sind.
- Weitere Pflichten, vor allem Regulierungspflichten, ergeben sich aus dem Umstand, wenn ein Energiedienstleister gleichzeitig Betreiber eines Versorgungsnetzes i. S. d. EnWG ist
- Planung, Finanzierung und Errichtung der Anlage durch den Energie-Contractor
- Kosten und Risiko liegen ebenfalls beim Energie-Contractor
- Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.ä. erzielt
- Mögliche Befreiung i.S.d. § 61 Abs. III EEG 2014?
- Der Contractor bezieht seinen Gewinn aus der Ersparnis des Kunden
Fußnoten
[1] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.
[2] Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7,
https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdf
[3] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 1.
[4] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.
[5] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 57.
[6] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 3.
[7] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 5.
[8] DIN Deutsches Institut für Normung e.V., DIN 8930-5 Kälteanlagen und Wärmepumpen Terminologie Teil 5: Contracting S. 3, DIN 8930-5
C. Literatur
- Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online
- Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung
D. Material aus und für die Lehrveranstaltung
Grafische Übersicht:
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DIN 8930-5.pdf | 2023-10-06 18:36 | 112Kb |
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RL 2012:27:EU.pdf | 2023-10-06 18:36 | 1Mb |
Siehe Checkliste zur Vertragsgestaltung