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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsquellen
B. Rechtsfragen
1. Was versteht man unter E...
2. Ist ein Energie-Contract...
3. Welche Ziele werden verf...
4. Gesetzlicher Rahmen
a. Europarechtlich
b. National
5. Vor- und Nachteile des E...
6. Geschäftsmodelle
a. Energieliefer-Contracting
b. Einspar-Contracting
c. Finanzierungs-Contracting
d. Betriebsführungs-Contrac...
7. Geschäftsbereiche
a. Wohnungswirtschaft
b. Industrie- und Gewerbe
c. Kommunal
C. Literatur
D. Material aus und für die...
B. Rechtsfragen
1. Was versteht man unter E...
2. Ist ein Energie-Contract...
3. Welche Ziele werden verf...
4. Gesetzlicher Rahmen
a. Europarechtlich
b. National
5. Vor- und Nachteile des E...
6. Geschäftsmodelle
a. Energieliefer-Contracting
b. Einspar-Contracting
c. Finanzierungs-Contracting
d. Betriebsführungs-Contrac...
7. Geschäftsbereiche
a. Wohnungswirtschaft
b. Industrie- und Gewerbe
c. Kommunal
C. Literatur
D. Material aus und für die...
Energiedienstleistungen
spezielle Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft: Einsparcontracting u. a.
In Bearbeitung!
A. Rechtsquellen
Energiedienstleistungen und damit auch Energie-Contracting in seinen verschiedenen Erscheinungsformen sind zumindest in einigen Bereichen Gegenstand folgender Rechtsakte:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, RL 2012/27/EU, Volltext als PDF
- Energiedienstleistungsgesetz, aktueller Text hier verfügbar
- § 556c BGB mit der gemäß dessen Abs. 3 erlassenen Ausführungsverordnung (Wärmelieferverordnung aus 2013)
- am Rande ist dabei auch die Heizkostenverordnung relevant (aktueller Text)
B. Rechtsfragen
- Wird als „umfassende Energiedienstleistung“[1] verstanden, welche den Contracting-Nehmer in seinen Aufgaben im Bereich der Bereitstellung von Nutzenergie entlastet[2]
- Kein kodifizierter Rechtsbegriff[3]
- Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung- und Lieferung auf einen Dritten, welcher dahingehend eigenverantwortlich handelt[4]
- Hierzu zählt insbesondere Planung, Erstellung, Finanzierung, Übernahme bzw. Bereitstellung von Erzeugungsanlagen[5]
- Die Kosten und das Risiko liegen hier beim Contractor selbst[6]
- Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
- Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Vorgänge zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und wird somit als Energiedienstleister bezeichnet.[7]
Die Ziele von Energie-Contracting sind es, mittels Prozessen und Maßnahmen, die Energieversorgung zu organisieren und zu automatisieren um einen optimalen wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen zu erreichen.[8]
4. Gesetzlicher Rahmen
insbesondere Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings (Art. 18 RL 2012/27/EU)
insbesondere Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings (Art. 18 RL 2012/27/EU)
a. Europarechtlich
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. Hierzu zählt insbesondere die Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU.
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. Hierzu zählt insbesondere die Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU.
- Planung, Finanzierung und Errichtung der Anlage durch den Energie-Contractor
- Kosten und Risiko liegen ebenfalls beim Energie-Contractor
- Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.ä. erzielt
- Mögliche Befreiung i.S.d. § 61 Abs. III EEG 2014?
- Der Contractor bezieht seinen Gewinn aus der Ersparnis des Kunden
Fußnoten
[1] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.
[2] Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7,
https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdf
[3] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 1.
[4] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.
[5] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 57.
[6] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 3.
[7] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 5.
[8] DIN Deutsches Institut für Normung e.V., DIN 8930-5 Kälteanlagen und Wärmepumpen Terminologie Teil 5: Contracting S. 3, DIN 8930-5
C. Literatur
- Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online
- Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung
D. Material aus und für die Lehrveranstaltung
Grafische Übersicht:
File | Last modified | Size |
---|---|---|
DIN 8930-5.pdf | 2023-10-06 18:36 | 112Kb |
EnergieDL.jpeg | 2023-10-06 18:36 | 129Kb |
RL 2012:27:EU.pdf | 2023-10-06 18:36 | 1Mb |
Siehe Checkliste zur Vertragsgestaltung