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Energiedienstleistungen

spezielle Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft: Einsparcontracting u. a.

In Bearbeitung!

A. Rechtsquellen
Energiedienstleistungen und damit auch Energie-Contracting in seinen verschiedenen Erscheinungsformen sind zumindest in einigen Bereichen Gegenstand folgender Rechtsakte:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, RL 2012/27/EU, Volltext als PDF
- Energiedienstleistungsgesetz, aktueller Text hier verfügbar
- § 556c BGB mit der gemäß dessen Abs. 3 erlassenen Ausführungsverordnung (Wärmelieferverordnung aus 2013)
- am Rande ist dabei auch die Heizkostenverordnung relevant (aktueller Text)

B. Rechtsfragen


1. Was versteht man unter Energie-Contracting?

    • Wird als „umfassende Energiedienstleistung“[1] verstanden, welche den Contracting-Nehmer in seinen Aufgaben im Bereich der Bereitstellung von Nutzenergie entlastet[2]
    • Kein kodifizierter Rechtsbegriff[3]
    • Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung- und Lieferung auf einen Dritten, welcher dahingehend eigenverantwortlich handelt[4]
    • Hierzu zählt insbesondere Planung, Erstellung, Finanzierung, Übernahme bzw. Bereitstellung von Erzeugungsanlagen[5]
    • Die Kosten und das Risiko liegen hier beim Contractor selbst[6]

2. Ist ein Energie-Contractor ein Enrgiedienstleister?

    • Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
    • Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Vorgänge zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
    • Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und wird somit als Energiedienstleister bezeichnet.[7]

3. Welche Ziele werden verfolgt?
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, durch Optimierungsprozesse deutliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile zu erreichen.

4. Gesetzlicher Rahmen
insbesondere Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings (Art. 18 RL 2012/27/EU)

5. Vor- und Nachteile des Energie-Contractings

6. Geschäftsmodelle

a. Energieliefer-Contracting

      • Planung, Finanzierung und Errichtung der Anlage durch den Energie-Contractor
      • Kosten und Risiko liegen ebenfalls beim Energie-Contractor
      • Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.a. erzielt
      • Mögliche Befreiung i.S.d. § 61 Abs. III EEG 2014?


b. Einspar-Contracting

      • Der Contractor bezieht seinen Gewinn aus der Ersparnis des Kunden

c. Finanzierungs-Contracting

d. Betriebsführungs-Contracting


7. Geschäftsbereiche

a. Wohnungswirtschaft

b. Industrie- und Gewerbe

c. Kommunal



Fußnoten
[1] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.
[2] Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7,
https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdf
[3] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 1.
[4] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.
[5] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 57.
[6] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 3.
[7] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 5.


C. Literatur
- Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online
- Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung

D. Material aus und für die Lehrveranstaltung
Grafische Übersicht:
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DIN 8930-5.pdf 2023-10-06 18:36 112Kb
EnergieDL.jpeg 2023-10-06 18:36 129Kb
RL 2012:27:EU.pdf 2023-10-06 18:36 1Mb


Siehe Checkliste zur Vertragsgestaltung
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