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Messstellenbetrieb und Messdienst


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A. Begriffliche Erläuterung

Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messstellenbetrieb. Hierbei umfasst der Einbau nicht nur die Installation der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der Betrieb schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Die Wartung erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandsetzung. Auch wird der Ausbau der Messeinrichtung erfasst.
Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messstellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die Messung durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messsdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (Messdienstleister). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.

B. Kompetenzverteilung zur Erfüllung der Aufgabe

1. Grundsatz

Gem. § 21b Abs. 1 EnWG ist grundsätzlich der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.

2. Ausnahme

Ausnahmsweise ist es dem Anschlussnutzer nach § 21b Abs. 2 S. 1 EnWG, beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal ein Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. sowie aus § 2 Abs. 1 MessZV. Dementspreched kommt ein Vertrag infolge bei der Übertragung der Aufgabe ein Vertrag zwischen Netzbetreiberund dem Dritten zustande.
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nicht zu einem auf direkte Durchführung des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtswidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Nezbetreiber ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verfplichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen. Das Wesen des Messstellenvertrages bzw. des Messvertrags ergibt sich aus § 3 MessZV. Der gesetzliche Mindestinhalt dieser Verträge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 MessZV. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus § 4 Abs. 3 - 7 MessZV.

Eine Übertragung des Messstellenbetriebs und der Messung ist aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:

  • auf Wunsch des Anschlussnutzers
  • Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs und der Messung durch den Dritten
  • Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2

a. Auf Wunsch des Anschlussnutzers

Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder Einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob der Messstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar erfolgt ist. Auch kommt es nicht auf die Zustimmung zur Aufgabenübertragung auf einen Dritten von Netznutzer bzw. Anschlussnehmer an. Gleiches gilt für das Initiativrecht ach Abs. 5.

b. Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs und der Messung durch den Dritten

Zudem muss für den Anspruch auf Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben des Messstellenbetriebs und der Messung, der Dritte einen einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten. Der Messstellenbetrieb erfolgt dann einwandfrei, wenn dieser zuzästzlich zur Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung zwecks Erfüllung des Meszwecks im Rahmen sämtlichen normativen, behördlichen Vorschriften oder grundlegenden, bewährten Regeln der Technik durchgeführt wird. Gesetzliche Regelungen können beispielsweise folgende sein:

  • Vorgaben des EnWG (insb. § 49 EnWG) und der MessZV
  • sonstige im Zusammenhang mit den Einbau, den Betrieb und der Wartung der Messeinrichtung oder des Messsystems geltende Regelungen (insb. Unfallverhütungsvorschriften)

Weiterhin müssen auch behördliche Vorschriften eingehalten werden. Hierbei kommen vor allem Festlegungen der Regulierungsbehörde nach § 13 MessZV in Frage.

Die Messung erfolgt dann einwandfrei, wenn sämtliche gesetzliche oder behördlichen Bestimmungen als auch die grundlegenden, bestätigten Bestimmungen der Technik, im Zusammenhang mit der Ab- und Ausleseung sowie der Weitergabe der Daten an den Berechtigten, beachtet werden. Hierbei sind die Daten form- und fristgerecht zu übermitteln. Die Form und Frist ergibt sich aus § 4 Abs. 3 MessZV.

Darüber hinaus muss der Messstellenbetrieb und die Messung entsprechend den eichrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Dies gilt nur für Messeinrichtungen bzw. Messgeräte nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EichG i.V.m. § 7 f. EG. Jene müssen geeicht sein, wenn diese im geschäftlichen Bereich eingesetzt werden bzw. in der Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, dass diese ohne Weiteres verwendet werden kann. Auch darf die Gültigkeit der Eichung nach § 12 i.V.m. Anhang B der EO nicht verstrichen sein und auch nicht gem. § 13 EO vorzeitig weggefallen sein. Weitere, spezielle Pflichten für den Messstellenbetreiber ergeben sich aus § 6 EO.

c. Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2

Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den vereinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspielraum eingeräumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messstellenbetreiber innerhalb eines Netzgebiets gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.

3. Stattfinden des Wechsels

C. Auffangszuständigkeit des Netzbetreibers


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